MICHAEL Rechtsanwaelte

Abmahngefahr unwirksame AGB

Für die meisten Selbständigen und Gewerbetreibenden ist es selbstverständlich, bei dem Abschluss ihrer Verträge Allgemeine Geschäftsbedingungen (AGB) zu verwenden. Dies gilt insbesondere für solche Händler, die ihre Waren oder Dienstleistungen über das Internet anbieten. Auf nahezu jeder Internetpräsenz finden sich AGB wieder, welche zum großen Teil ein überaus umfangreiches und undurchsichtiges Regelwerk enthalten. Jeder Unternehmer, der etwas auf sich hält, meint, einen solchen AGB-Katalog dringend zu benötigen – je umfangreicher, desto besser. 

Über Sinn und Zweck der einzelnen Klauseln herrscht jedoch Unklarheit. In der Regel werden einfach die AGB der Konkurrenz abgeschrieben in der Überzeugung, dass dies schon seine Richtigkeit habe. Dass jeder AGB-Verwender auch ein beträchtliches Risiko eingeht, hat sich dabei offensichtlich noch nicht herumgesprochen. Wenn die AGB nicht ausschließlich gegenüber Kaufleuten, sondern auch gegenüber Verbrauchern zum Einsatz kommen, sind sie höchstwahrscheinlich entweder überflüssig oder unwirksam. Auf Grund der sehr verbraucherfreundlichen Regelungen im deutschen Zivilrecht ist es praktisch ausgeschlossen, gegenüber Verbrauchern in AGB von den gesetzlich Bestimmungen abzuweichen. Die meisten AGB-Klauseln wiederholen daher lediglich die ohnehin schon geltenden gesetzlichen Regelungen. Solche AGB-Bestimmungen, welche dennoch von Regelungen des Bürgerlichen Gesetzbuches abweichen, sind dagegen regelmäßig unwirksam.   

Dabei hat die Unwirksamkeit einer AGB-Klausel für den Unternehmer noch keine gravierenden Konsequenzen. In diesem Fall gilt dann eben die Gesetzesregelung. Weitaus problematischer ist allerdings, dass unwirksame AGB-Klauseln auch wettbewerbswidrig sein können. Während AGB einer Wettbewerbskontrolle bislang weitestgehend entzogen waren, hat sich diese Situation auf Grund einer EU-Richtlinie (UGP-Richtline über unlautere Geschäftspraktiken) seit dem 12.6.2007 geändert. Danach stellt die Verwendung von AGB eine Wettbewerbshandlung im Sinne des UWG dar. Verwenden Unternehmer nun unwirksame AGB, können Mitbewerber dagegen aus Wettbewerbsrecht vorgehen. Dies hat zur Folge, dass jede AGB-Klausel die Gefahr einer kostspieligen Abmahnung birgt.

Während die Abmahngefahr bei AGB, die sich auf der Rückseite einer Rechnung befinden oder im Ladenlokal aushängen, noch überschaubar sein mag, ist dies bei AGB in Online-Shops anders. Unwirksame ABG-Klausel in Online-Shops sind über Google oder andere Internetsuchmaschinen in Sekundenschnelle auffiindbar und damit ein gefundenes Fressen für die Konkurrenz. Es ist deshalb dringend davon abzuraten,  sich AGB einfach auf die Schnelle selbst zusammenzubasteln. Auf Grund des völlig überregulierten AGB-Rechts kann rechtssichere AGB nur entwerfen, wer über gut gepflegte Spezialkenntnisse verfügt.

Nachfolgend finden Sie eine Übersicht über häufig verwendete und durchaus übliche AGB-Klauseln, die nach Auffassung deutscher Gerichte unwirksam sind und abgemahnt werden können:

„Sofern nicht anders vereinbart, erfolgt die Lieferung der bestellten Ware in der Regel innerhalb von sieben bis zehn Werktagen an die vom Besteller angegebene Adresse.“

Die Klausel verstößt aufgrund nicht hinreichender Bestimmtheit gegen § 308 Nr. 1 BGB (KG Berlin, Beschluss vom 03.04.2007; Az. 5 W 73/07)

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„Sollte ein Bestimmung dieser Allgemeinen Geschäfts- und Lieferbedingunen unwirksam sein oder werden, soll dies die Wirksamkeit der übrigen Bestimmungen nicht berühren. Die unwirksame Bestimmung wird vielmehr im Wege der ergänzenden Vertragsauslegung durch eine rechtswirksame Regelung ersetzt, die dem von den Vertragsparteien erkennba verfolgten wirtschaftlichen Zweck möglichst nahe kommen.“

Die sog. salvatorische Klausel weicht vom gesetzlichen Verbot der geltungserhaltenden Reduktion in § 306 Abs. 2 BGB (LG Hamburg vom 14.09.2006, Az. 327 O 441/06).

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„Teillieferung und Teilabrechnungen sind zulässig.“

Die Klausel ist mit wesentlichen Grundgedanken der gesetzlichen Regelungen (§§ 323 Abs. 1, Abs. 4, 307 Abs. 2 Nr. 1 BGB) unvereinbar und verstößt gegen das Klauselverbot in § 309 Nr. 2a BGB (KG Berlin, Beschluss vom 25.01.2008, Az. 5 W 344/07).

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„Ausschließlicher Gerichtsstand (für alle Ansprüche im Zusammenhang mit dieser Geschäftsbeziehung) ist xyz.

Die Regelung verstößt gegen § 307 Abs. 2 Nr. 1 BGB (LG Düsseldorf, Beschluss vom 24.07.2006 , Az. 38 O 136/06; BGH, Urteil vom 02.07.1987 , Az. III ZR 219/86).

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„Der Kunde erklärt seine ausdrückliche Zustimmung, Werbung von uns per Post, Telefax oder eMail ohne vorherige Aufforderung übermittelt zu bekommen.“

Telefonwerbung, Telefaxwerbung sowie E-Mail Werbung sind sowohl im privaten Bereich als auch im gewerblichen Bereich ohne ausdrücliches Einverständnis unzulässig. Eine konkludente Einwilligung durch AGB stellt dabei eine unangemessene Benachteiligung im Sinne des § 307 BGB dar (BGH, Urteil vom 16. Juli 2008, Az. VIII ZR 348/06).

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„Mündliche Nebenabreden (nachträgliche Änderungen oder Ergänzungen) bedürfen der Schriftform. Der mündliche Verzicht auf die Schriftform wird einvernehmlich ausgeschlossen.“

Derartige Klauseln verstoßen gegen den Vorrang der Individualabrede nach § 305 b BGB (BGH, Urteil vom 16.10.1984, Az. X ZR 97/83).

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„Wir räumen eine Gewährleistung von 6 Monaten ein.“

Die Gewährleistungsfrist beträgt grundsätzlich 2 Jahre (§ 438 Abs. 1 Nr. 3 BGB) und kann gegenüber Verbauchern lediglich bei Gebrauchtwaren auf 1 Jahr verkürzt werden (§ 475 Abs. 2 BGB).

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