MICHAEL Rechtsanwaelte

RAin Maike Schulte-Hermes nun auch Fachanwältin für Miet- und Wohnungseigentumsrecht

Mit Beschluss vom 11. Februar 2014 hat der Vorstand der Rechtsanwaltskammer Hamm Frau Rechtsanwältin Maike Schulte-Hermes die Befugnis zum Führen der Fachanwaltsbezeichnung „Fachanwältin für Miet- und Wohnungseigentumsrecht“ verliehen.

Neben ihrem Vater, Rechtsanwalt und Notar Wolfgang Hermes, ist sie nun die zweite Fachanwältin für dieses Rechtsgebiet in unserem Team.

Wir gratulieren !

Verlust eines Schlüssels durch Mieter

Der Bundesgerichtshof hat sich jetzt in einer Entscheidung mit der Frage befasst, unter welchen Voraussetzungen ein Mieter Schadensersatz für die Erneuerung einer Schließanlage schuldet, wenn er einen zu seiner Wohnung gehörenden Schlüssel bei Auszug nicht zurückgibt. Der Beklagte mietete ab dem 1. März 2010 eine Eigentumswohnung des Klägers. In dem von den Parteien unterzeichneten Übergabeprotokoll ist vermerkt, dass dem Beklagten zwei Wohnungsschlüssel übergeben wurden. Das Mietverhältnis endete einvernehmlich am 31. Mai 2010. Der Beklagte gab nur einen Wohnungsschlüssel zurück. Nachdem der Kläger die Hausverwaltung der Wohnungseigentümergemeinschaft darüber informiert hatte, dass der Beklagte den Verbleib des zweiten Schlüssels nicht darlegen könne, verlangte diese mit Schreiben vom 21. Juli 2010 vom Kläger die Zahlung eines Kostenvorschusses in Höhe von 1.468 € für den aus Sicherheitsgründen für notwendig erachteten Austausch der Schließanlage. Sie kündigte an, den Austausch der Schließanlage nach Zahlungseingang zu beauftragen. Der Kläger hat den verlangten Betrag nicht gezahlt; die Schließanlage wurde bis heute nicht ausgetauscht.

Der Kläger begehrt vom Beklagten unter Abzug von dessen Mietkautionsguthaben Zahlung von zuletzt 1.367,32 € nebst Zinsen an die Wohnungseigentümergemeinschaft. Das Amtsgericht hat der Klage in Höhe von 968 € nebst Zinsen stattgegeben. Das Landgericht hat die Berufung des Beklagten zurückgewiesen und ausgeführt, der Beklagte habe wegen des fehlenden Schlüssels seine Obhuts- und Rückgabepflicht verletzt, die sich auf den Schlüssel als mitvermietetes Zubehör erstreckt habe. Dem Kläger sei durch die Inanspruchnahme seitens der  Wohnungseigentümergemeinschaft ein Schaden entstanden, der die Kosten der Erneuerung der Schließanlage umfasse, weil diese aufgrund bestehender Missbrauchsgefahr in ihrer Funktion beeinträchtigt sei. Es komme aber nicht darauf an, ob die Schließanlage bereits ausgewechselt worden oder dies auch nur beabsichtigt sei. Denn gemäß § 249 Abs. 2 BGB* könne der Gläubiger bei Beschädigung einer Sache Schadensersatz in Geld verlangen und sei in dessen Verwendung frei. Dies gelte auch bei Beschädigung einer Sachgesamtheit wie einer Schließanlage.

Die vom Berufungsgericht zugelassene Revision des Beklagten hatte Erfolg. Der unter anderem für das Wohnraummietrecht zuständige VIII. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat entschieden, dass die Schadensersatzpflicht des Mieters, der einen zu einer Schließanlage gehörenden Schlüssel verloren hat, auch die Kosten des Austausches der Schließanlage umfassen kann, wenn der Austausch wegen bestehender Missbrauchsgefahr aus Sicherheitsgründen erforderlich ist. Ein Vermögensschaden liegt insoweit aber erst vor, wenn die Schließanlage tatsächlich ausgetauscht worden ist. Daran fehlt es hier.

Urteil vom 5. März 2014 – VIII ZR 205/13

Quelle: Pressestelle des Bundesgerichtshofes

Eva-Maria Hansen-Strauß verstärkt das Team

Wir freuen uns, dass seit dem 01. Januar 2013 Frau Rechtsanwältin und Notarin Eva-Maria Hansen-Strauß, zugleich Fachanwältin für Arbeitsrecht, unser Team verstärkt.

Frau Hansen-Strauß wird insbesondere in den Bereichen Notariat, Arbeitsrecht und Familienrecht tätig werden.

Wir freuen uns auf die Zusammenarbeit!

 

Darüber hinaus wünschen wir natürlich allen Mandanten, Bekannten und Freunden der Kanzlei ein gutes neues Jahr!

 

 

 

BGH: Haftung des Geschäftsführers bei Zahlung von Arbeitgeberbeiträgen trotz Insolvenzreife

von Christoph Wink
Rechtsanwalt und Fachanwalt für Arbeitsrecht
 

Mit Urteil vom 08.06.2009 (II ZR 147/08) hat der BGH entschieden, dass den GmbH-Geschäftsführer, der Arbeitgeberbeiträge zur Sozialversicherung nach der Insolvenzreife des Unternehmens leistet, eine Erstattungspflicht nach § 64 Satz 1 und 2 GmbHG trifft. Solche Zahlungen sind – im Gegensatz zu der Erstattung der Arbeitnehmeranteile – mit der Sorgfalt eines ordentlichen Geschäftsmanns nicht vereinbar. (mehr …)

Keine Sperrfrist mehr bei Aufhebungsverträgen

Bei der einvernehmlichen Beendigung eines Arbeitsverhältnisses durch einen zwischen Arbeitgeber und Arbeitnehmer geschlossenen Aufhebungsvertrag stand bislang in der Praxis regelmäßig die seitens der Bundesagentur für Arbeit vorgenommene Interpretation der gesetzliche Regelung des § 144 Abs. 1 Nr. 1 SGB III entgegen.

Nach dieser Vorschrift tritt eine Sperrzeit für den Bezug von Arbeitslosengeld von bis zu 12 Wochen ein, wenn das Beschäftigungsverhältnis vom Arbeitnehmer ohne Vorliegen eines wichtigen Grundes gelöst wurde.

Hierunter fällt insbesondere im Regelfall die arbeitnehmerseitige Kündigung. Bislang wurde allerdings durch die Bundesagentur für Arbeit auch der Abschluss eines Aufhebungsvertrags grundsätzlich als versicherungswidrige Arbeitsplatzaufgabe des Arbeitnehmers angesehen – mit der Folge, dass selbst bei unstreitig zwingend betrieblich erforderlichen Kündigungen und längst erzielter Einigung zwischen Arbeitgeber und Arbeitnehmer sehr häufig gerichtliche Kündigungsschutzverfahren nur deshalb geführt werden mussten, um diese Einigung über den Umweg eines gerichtlichen Vergleichs für den betroffenen Mitarbeiter „sperrfest“ zu machen. Eine auch für Arbeitgeber wenig glückliche Situation.

Die Dienstanweisung der Bundesagentur für Arbeit zum Arbeitslosengeld, die aus Anlass einer Grundsatzentscheidung des Bundessozialerichts neu formuliert wurde, schützt die Arbeitnehmer aber inzwischen vor der Verhängung einer Sperrfrist für den Bezug von Arbeitslosengeld.

Ein wichtiger Grund im Sinne von § 144 Abs. 1 Nr. 1 SGB III, der zum Abschluss eines Aufhebungsvertrages berechtigt, liegt danach jetzt auch vor, wenn eine Abfindung von 0,25 bis zu 0,5 Monatsentgelten pro Beschäftigungsjahr gezahlt wird, der Arbeitgeber betriebsbedingt unter Einhaltung der Kündigungsfrist zum selben Zeitpunkt gekündigt hätte, die Kündigungsfrist eingehalten worden wäre und der Arbeitnehmer nicht unkündbar war.

Liegen sämtliche oben genannten Voraussetzungen vor erfolgt grundsätzlich keine weitere Prüfung der Rechtmäßigkeit der hypothetischen Kündigung durch die Arbeitsagenturen, so dass in diesem Fall der Aufhebungsvertrag als Beendigung des Arbeitsverhältnisses aus wichtigem Grund ohne Weiteres anzuerkennen ist.

Beachten Sie allerdings, dass dies nur dann gilt, wenn sich die gezahlte Abfindung in dem genannten Rahmen von 0,25 bis 0,5 Monatsentgelten pro Beschäftigungsjahr hält. Bei Abfindungen außerhalb dieser Grenzen wird die Rechtmäßigkeit einer hypothetischen Kündigung seitens der Arbeitsagenturen wie bisher geprüft.

Guido Fuchs
Rechtsanwalt und Notar
Fachanwalt für Arbeitsrecht

BAG: Arbeitnehmer ist nicht verpflichtet, an einem Personalgespräch teilzunehmen

Das Bundesarbeitsgericht hat mit Urteil vom 23. 06.2009 (2 AZR 606/08) entschieden, dass ein Arbeitgeber seine Arbeitnehmer kraft Direktionsrecht nicht verpflichten kann, an einem Personalgespräch teilzunehmen, welches darauf gerichtet ist, die bestehenden vertraglichen Bestimmungen abzuändern. (mehr …)

BAG: Arbeitsunfähigkeit bei Freistellung kann zu Fortfall des Vergütungsanspruchs führen

In seinem Urteil vom 23.01.2008 (5 AZR 393/07) hat sich das BAG mit der Frage befasst, welche Auswirkung eine während der Freistellungsphase eintretende Arbeitsunfähigkeit auf den Entgeltzahlungsanspruch des freigestellten Mitarbeiters hat. (mehr …)

BGH: Mieter muss keine Betriebkosten für Aufzug tragen, den er nicht benutzen kann

von Rechtsanwalt Christoph Wink
Fachanwalt für Miet- und Wohnungseigentumsrecht

  
In seinem Urteil vom 08.04.2009 (VIII ZR 128/08) hat der BGH zu der Frage, ob ein Mieter aufgrund einer formularmäßigen Vereinbarung anteilige Betriebskosten für einen Aufzug tragen muss, der sich in einem anderen Gebäudeteil befindet und mit dem er seine Wohnung nicht erreichen kann, zugunsten des Mieters entschieden. (mehr …)

BAG: Betriebsübernehmer ist an Inhalt eines Arbeitszeugnisses des Betriebsveräußerers gebunden

von Rechtsanwalt Christoph Wink
Fachanwalt für Arbeitsrecht
 

Das Bundesarbeitsgericht hat mit Urteil vom 16.10.2007 (9 AZR 248/07) noch einmal ausdrücklich betont, dass der Arbeitgeber regelmäßig an den Inhalt eines von ihm erteilten Zwischenzeugnisses gebunden ist, wenn er ein Endzeugnis erteilt. Dies gelte auch dann, wenn der Betriebsveräußerer das Zwischenzeugnis vor einem Betriebsübergang erteilt hat und der Arbeitnehmer das Endzeugnis von dem Betriebserwerber verlangt. (mehr …)

BGH: Einstellung von Versorgungsleistungen (Strom, Gas, Wasser) nach Beendigung des Mietverhältnisses

von Christoph Wink
Fachanwalt für Miet- und Wohnungseigentumsrecht
 

Der XII. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat mit Urteil vom 06.05.2009 (XII ZR 137/07) entschieden, dass ein (Gewerberaum-) Vermieter nach Beendigung des Mietverhältnisses grundsätzlich berechtigt sein kann, Versorgungsleistungen wie Heizung, Strom, Wasser einzustellen. (mehr …)