MICHAEL Rechtsanwaelte

Schadensersatz wegen Arbeitslosigkeit nach Unfall?

 

Das OLG Schleswig-Holstein hatte am 30.07.2020 über einen Erstattungsanspruch der Bundesagentur für Arbeit gegen einen Schädiger zu entscheiden.

Folgender Sachverhalt lag zu Grunde:

Zwei Personen hatten sich zu einer Nordic-Walking-Tour verabredet, wobei der Stock des einen Teilnehmers zwischen die Beine des anderen geriet, wodurch dieser erheblich verletzt wurde. Die Verletzte war längere Zeit arbeitsunfähig; der Arbeitgeber kündigte ihr schließlich das Arbeitsverhältnis.  Die Agentur für Arbeit musste deshalb Arbeitslosengeld nach Beendigung des Arbeitsverhältnisses zahlen. Sie machte daraufhin als Träger der gesetzlichen Arbeitslosenversicherung einen auf sie übergegangenen Schadensersatzanspruch des Versicherten gegenüber dem Unfallverursacher geltend. Die Arbeitsagentur vertritt die Auffassung, der Unfallverursacher sei verpflichtet, das von ihr an die Geschädigte gezahlte Arbeitslosengeld zu erstatten und erhob Klage.

Das Landgericht hat der Klage stattgegeben und den Schädiger (Beklagten) zur Zahlung verurteilt.

Hiergegen legte der Beklagte Berufung beim OLG Schleswig-Holstein ein. Der Senat hat dort entschieden, dass der Beklagte sich grundsätzlich schadensersatzpflichtig gemacht habe; der Agentur für Arbeit stehe jedoch kein Anspruch auf Erstattung des bereits gezahlten Arbeitslosengeldes zu, da die beim Nordic-Walking Verletzte ein überwiegendes Mitverschulden an ihrer Arbeitslosigkeit treffe. Der Schadensver­ursacher sei deshalb nicht verpflichtet, das von der Agentur für Arbeit an die Unfallverletzte gezahlte Arbeitslosengeld zu erstatten. Zwar habe der Beklagte rechtswidrig und fahrlässig eine Körperverletzung bei der Geschädigten verursacht, da er die im Verkehr erforderliche Sorgfalt außer Acht gelassen habe, sodass grundsätzlich eine Haftung des Beklagten bestehe. Dennoch muss er der Agentur für Arbeit den Schaden, den sie durch die Zahlung an die Versicherte erlitten hat, nicht ersetzen. Das Gericht vertrat in II. Instanz die Auffassung, dass die Verletzte ein anspruchsausschließendes Mitverschulden an der Entstehung des Schadens, nämlich der Zahlung des Arbeitslosengeldes, treffe, weil sie gegen die Kündigung ihres Arbeitgebers nicht gerichtlich vorgegangen sei.

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Promillegrenze: Absolute Fahruntüchtigkeit bei Pedelecs

 

Kraftfahrer sind nach der BGH-Rechtsprechung schon bei einem Blutalkoholgehalt von 1,1 Promille unwiderleglich fahruntüchtig; diese Regelung findet jedoch auf Fahrer von Elektrofahrrädern, deren Geschwindigkeit auf 25 km begrenzt ist (Pedelecs) keine Anwendung.

Diese Entscheidung hat das OLG Karlsruhe am 14.07.2020 getroffen.

Folgender Fall lag der Entscheidung zugrunde:

Der Fahrer eines „Pedelecs“ war mit einer auf seinem Fahrweg einbiegenden Fahrradfahrerin, die seine Vorfahrt missachtet hatte, kollidiert. Bei ihm wurde eine Alkoholkonzentration von max. 1,59 Promille festgestellt. Es kam deshalb zur Anklage mit dem Tatvorwurf der fahrlässigen Trunkenheit im Straßenverkehr.

Sowohl das Amtsgericht als auch das Landgericht haben den Angeklagten freige­sprochen; gegen dieses Urteil hat die Staatsanwaltschaft Revision eingelegt, über die das OLG Karlsruhe, wie oben dargelegt, entschieden hat. Die Entscheidung ist zwar noch nicht endgültig, da die Beteiligten an dem Verfahren noch Gelegenheit zur Stellungnahme haben. Der Senat des OLG Karlsruhe hat jedoch in seinem Hinweisbeschluss eine vorläufige Beurteilung der Sach- und Rechtslage abgegeben.

Das OLG kommt zu dem Ergebnis, dass keine ausreichenden Beweise vorhanden sind, dass der Angeklagte alkoholbedingt nicht mehr zum Führen des Fahrzeugs in der Lage war. Eine Verurteilung wegen Trunkenheit im Straßenverkehr unter dem Gesichtspunkt der relativen Fahruntüchtigkeit komme deshalb nicht in Betracht. Voraussetzung hierfür wäre eine Blutalkoholkonzentration von mindestens 0,3 Promille bei Hinzutreten alkoholtypischer Ausfallerscheinungen.

Eine Ordnungswidrigkeit sah das OLG ebenfalls nicht als gegeben an – diese liegt vor bei Führen eines Kraftfahrzeuges mit mindestens 0,5 Promille Alkohol im Blut – da „Pedelecs“ mit einer Begrenzung der motorunterstützten Geschwindigkeit auf 25 km/h keine Kraftfahrzeuge im Sinne des Straßenverkehrsrechts sind.

Bei Fahrradfahrern wird davon ausgegangen, dass diese ab 1,6 Promille absolut fahruntüchtig sind.

 

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Gesetz über die Verteilung der Maklerkosten bei der Vermittlung von Kaufverträgen über Wohnungen und Einfamilienhäuser

 

Im Bundesgesetzblatt vom 23. Juni 2020 wurde das Gesetz über die Verteilung der Maklerkosten bei der Vermittlung von Kaufverträgen über Wohnungen und Einfamilienhäuser verkündet.

Neu ist, dass ein Formerfordernis, also Textform, für den Maklervertrag vorgeschrieben ist, wenn er sich auf den Abschluss eines Kaufvertrages über eine Wohnung oder über ein Einfamilienhaus bezieht (§ 656a BGB n.F.).

Zudem ist vorgesehen, dass der Vergütungsanspruch des Maklers bei Tätigkeit für beide Parteien nur eine Verteilung in gleicher Höhe zulässt. Wird der Makler für eine Partei unentgeltlich tätig, kann er sich auch von der anderen Partei keinen Maklerlohn versprechen lassen (§ 656c BGB n.F.). Eine Abwälzung der Maklerkosten auf die andere Vertragspartei ist nur möglich, wenn die Partei, die den Maklervertrag abgeschlossen hat, zur Zahlung des Maklerlohns mindestens in gleicher Höhe verpflichtet bleibt (§ 656d BGB n.F.).

Wird der Makler von beiden Parteien beauftragt, darf er von beiden Parteien jeweils nur die Maklerkosten in gleicher Höhe verlangen (§ 656c BGB n.F.) Wird der Makler also nur von einer Partei beauftragt, dürfen die Maklerkosten nur in Höhe von maximal 50 Prozent auf die andere Partei übertragen werden.

Sollte sich der Makler an diese Vorgaben nicht halten, ist der Maklervertrag unwirksam.

Das Gesetz gilt für Maklerverträge, die ab dem 23. Dezember 2020 geschlossen werden.

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Friseurbesuch mit Dauerfolgen

 

Bei einer unsachgemäß ausgeführten Friseurbehandlung und dadurch verursachten Verletzung kann der geschädigten Person ein Schmerzensgeld und Schadensersatz zustehen. Dies hat das Oberlandesgericht Köln am 19.06.2020 im Fall einer missglückten Blondierung entschieden.

Folgender Fall lag der Entscheidung zugrunde:

Die Klägerin ließ sich im Dezember 2016 im Friseursalon der Beklagten blonde Haarsträhnen färben. Zu diesem Zweck wurde von einer Mitarbeiterin der Beklagten eine entsprechende Blondier-Creme auf das Haar der Klägerin aufgetragen. Diese verursachte allerdings ein anderes als das gewünschte Ergebnis; nämlich in einem handtellergroßen Bereich am Hinterkopf befanden sich nach der Blondierung Verbrennungen bzw. Verätzungen 1. bis 2. Grades. Die Klägerin musste eine monate­lange Schmerz- und Infektionsbehandlung mit verschiedenen Medikamenten durchlaufen; auf einer rechteckigen Fläche von ca. 3 cm × 5 cm im Bereich des Hinterkopfes der Klägerin wächst kein Haar mehr. Selbst durch einen sehr aufwändigen dermatologischen operativen Eingriff kann voraussichtlich eine vollständige Beseitigung der haarlosen Stelle am Hinterkopf nicht erreicht werden.

Die Beklagte bot der Klägerin zunächst einen Friseurgutschein an. Die Klägerin machte jedoch beim Landgericht Köln unter anderem ein Schmerzensgeld in Höhe von 10.000,00 € geltend sowie die Feststellung, dass die beklagte Friseurin zum Ersatz etwaiger weiterer Schäden verpflichtet sei.

Das Landgericht hatte mit Urteil im Jahre 2019 das Schmerzensgeld auf 4.000,00 € festgesetzt und die Beklagte verpflichtet, im Falle weiterer, durch die Verletzung eintretender, Schäden diese zu ersetzen.

Gegen dieses Urteil hat die Klägerin Berufung eingelegt mit dem Erfolg, dass das OLG Köln das Schmerzensgeld auf 5.000,00 € erhöhte. Dabei wurden die erheblichen Folgen der fehlerhaften Blondierung, insbesondere die Schmerzen der Klägerin, Einnahme von Schmerzmitteln und der Dauerschaden am Hinterkopf, berücksichtigt.

 

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Fristlose Kündigung wegen sexueller Belästigung am Arbeitsplatz

 

Eine nachgewiesene sexuelle Belästigung am Arbeitsplatz rechtfertigt auch nach 16-jähriger beanstandungsfreier Betriebszugehörigkeit die fristlose Kündigung des Arbeitsverhältnisses. Dies hat das Landesarbeitsgericht Köln am 19.06.2020 entschieden.

Der Entscheidung lag nachfolgender Sachverhalt zugrunde:

Ein Mitarbeiter in einer Firma hat erst einer Kollegin und dann sich selbst in den Schritt gefasst mit der anschließenden Äußerung, da tue sich etwas. Die betreffende Kollegin wandte sich an die Personalleiterin mit dem Vorwurf, der Kollege habe sie in der eingangsgeschilderten Art und Weise sexuell belästigt. Nach Anhörung des Kollegen, der den Vorwurf bestritt, kündigte die Firma das Arbeitsverhältnis fristlos.

Aufgrund einer Strafanzeige der Mitarbeiterin erging gegen den Kollegen ein Strafbefehl wegen sexueller Belästigung mit einer Verurteilung zu einer Geldstrafe von 60 Tagessätzen.

Der Mitarbeiter klagte gegen die fristlose Kündigung vor dem Arbeitsgericht Siegburg; die Klage wurde jedoch nach Vernehmung der Kollegin des Klägers abgewiesen. Der Kläger legte hiergegen Berufung beim LAG Köln ein; die Berufung wurde zurückgewiesen mit der im Wesentlichen gleichen Argumentation wie bereits das Gericht der ersten Instanz.

Das Gericht sah keine Anhaltspunkte dafür, Zweifel an der Richtigkeit oder Vollständigkeit der Feststellungen erster Instanz zu hegen. Es sah auch kein widersprüchliches Verhalten der Zeugin in dem Umstand, dass diese sich erst nach drei Monaten an den Arbeitgeber gewandt hatte, um die sexuelle Belästigung anzuzeigen.

Das LAG Köln hat eine vorhergehende Abmahnung für nicht erforderlich gehalten, weil der Kläger nicht ernsthaft damit habe rechnen können, dass der Arbeitgeber, also die Beklagte, sein Verhalten tolerieren werde. Aufgrund ihrer Verpflichtung nach § 12 Abs. 3 AGG, die Mitarbeiter und Mitarbeiterinnen vor sexuellen Belästigung wirksam zu schützen, sei der Beklagten der Ausspruch einer Kündigung unter Einhaltung der gesetzlichen Kündigungsfrist nicht zuzumuten gewesen, sodass eine fristlose Kündigung begründet war.

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Teurer Wein vor den Arbeitsgerichten

 

Ein Mitarbeiter, der aus dem Betrieb seines Arbeitgebers Weinflaschen eines Kunden entwendet hat, muss seinem Arbeitgeber den Betrag ersetzen, den dieser benötigt, um auf dem Markt Ersatz zu beschaffen.

Dies hat das Landesarbeitsgericht Schleswig-Holstein vor einigen Wochen entschieden.

Dem Urteil lag folgender Sachverhalt zugrunde:

Der Arbeitnehmer war als Direktionsassistent in einem Hotel angestellt. Der Inhaber des Hotels, im vorliegenden Fall der Kläger, hatte im Jahre 2009 einem Kunden zwei 6 l Flaschen „Chateau Petrus Pommerol „, Jahrgang 1999, zu einem Gesamtpreis von 13.757,00 € verkauft und diese bei sich im Weinkeller des Hotels eingelagert.

Der Kläger entwendete die Flaschen aus dem Weinkeller, und hat sie einem Weinhändler für 9.000,00 € pro Flasche verkauft.

Nachdem der Hotelier, also der Arbeitgeber, dies bemerkt hatte, kündigte er seinem Mitarbeiter fristlos.

Der Arbeitnehmer erhob gegen die Kündigung Kündigungsschutzklage, verlor diese jedoch in allen Instanzen.

Der Kunde, dessen Wein der Hotelier eingelagert hatte, verlangte von diesem die Flaschen zurück und machte nun wegen des Verlustes der Flaschen diesem gegenüber Schadensersatz geltend. Der Hotelier war gezwungen, zwei gleiche 6 l Flaschen „Chateau Petrus Pommerol“, Jahrgang 1999, zu erwerben, um sie dem Kunden zu ersetzen. Der Hotelier musste hierfür 39.500,00 € aufwenden. Er verlangt nun den vorgenannten Betrag von seinem damaligen Angestellten, den in diesem Prozess Beklagten, zurück. Dieser hält den Kaufpreis für überteuert und beruft sich auch darauf, dass der Schadensersatzanspruch verfallen sei, da dieser nicht rechtzeitig geltend gemacht wurde.

Das LAG Schleswig-Holstein hat der Zahlungsklage stattgegeben und den ehemaligen Angestellten zur Zahlung von 39.500,00 € verurteilt.

Die Entscheidung hat das Gericht damit begründet, dass der Beklagte durch den Diebstahl der beiden Weinflaschen den berechtigten Besitz seines Arbeitgebers verletzt habe. Deshalb könne der Hotelier vom Beklagten Schadensersatz verlangen und zwar den Haftungsschaden in Form der Ersatzbeschaffung der Weinflaschen. Maßgeblich ist der Zeitpunkt, zu dem der damalige Arbeitgeber die Ersatzbeschaffung in die Wege leiten musste. Nach Einholung eines Gutachtens hielt das LAG den Preis von 39.500,00 € für angemessen. Der Schadensersatzanspruch war auch nicht verfallen, da der Arbeitgeber rechtzeitig geklagt hatte.

 

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Post muss 18.000,00 € Schadensersatz leisten

 

Stellt die Post ein ersichtlich fristgebundenes Schreiben trotz vereinbarter Lieferfrist zu spät zu, kann sie schadensersatzpflichtig sein; dies hat das Oberlandesgericht Köln vor wenigen Tagen entschieden.

Folgender Sachverhalt lag zugrunde:

Eine Arbeitnehmerin verfasste an ihren ehemaligen Arbeitgeber ein Schreiben, mit dem sie Urlaubsabgeltungsansprüche in Höhe von über 20.000,00 € geltend macht, da sie den Urlaub wegen Schwangerschaft und Elternzeit nicht nehmen konnte.

In Ihrem Arbeitsvertrag befand sich eine Klausel, dass derartige Ansprüche bis zum
30. September des Folgejahres geltend gemacht werden müssen. Bei dem früheren Arbeitgeber der Klägerin handelte es sich um eine GmbH.

Die Klägerin gab das Schreiben am 29. September zur Zustellung bei der Post auf und wählte die Versandmethode „Express-Zustellung“ mit dem Zusatzservice „Samstagszustellung“. Hierfür zahlte die Klägerin 23,80 € an Porto.

Nach einem erfolglosen Zustellversuch am 30. September wurde das Schreiben letztlich erst am 4. Oktober zugestellt. Der ehemalige Arbeitgeber der Klägerin berief sich deshalb auf eine verspätete Geltendmachung ihrer Ansprüche und zahlte nicht.

Die Klägerin hat daraufhin gegen die Post Schadensersatz in Höhe von 18.000,00 € geltend gemacht. Die Beklagte (die Post) behauptete, der Zustellfahrer sei sich wegen des fehlenden Adresszusatzes „GmbH“ und weil die Briefkästen bei der Firma nicht beschriftet waren, unsicher gewesen, ob er die Sendung so zustellen könne und habe deshalb zunächst von einer Zustellung abgesehen. Die Post erstattete der Klägerin lediglich das Porto in Höhe von 23,80 €.

Das Landgericht Bonn hat in erster Instanz der Klägerin mit Urteil vom 22.11.2019 Schadensersatz in Höhe von 18.000,00 € zugesprochen.

Gegen dieses Urteil hat die Post beim OLG Köln Berufung eingelegt, diese jedoch wieder zurückgenommen auf Grund der gerichtlichen Hinweise.

Das OLG hat auf die fehlenden Erfolgsaussichten der Berufung hinge­wiesen mit der Begründung, die Post hafte für den Schaden, der durch Überschreitung der Lieferfrist entstanden sei. Bei der Sendung habe es sich offenkundig um eine solche gehandelt, bei der die Einhaltung der Lieferfrist für die Absenderin von besonderer Bedeutung und Wichtigkeit war. Dies ergebe sich aus der vereinbarten Zusatzleistung „Samstagszustellung“ und dem erheblichen Porto von 23,80 €. Darüber hinaus sei unter der Anschrift des Arbeitgebers niemand sonst ansässig und das Klingelschild sei genauso bezeichnet gewesen, wie es auf dem Brief der Klägerin vermerkt war. Außerdem sei von außen an dem Gebäude nirgendwo ein Schriftzug angebracht, der den vollen Firmennamen inklusive GmbH-Zusatz ausweise.

Das Gericht ging deshalb davon aus, dass es keinerlei Anhaltspunkte für eine Adressungenauigkeit zum Zeitpunkt der Zustellung gab. Darüber hinaus habe der Postzusteller zumindest die Pflicht gehabt, wenigstens einmal an der durchgehend besetzten Pforte des Arbeitgebers nachzufragen.

Im Ergebnis ist das Gericht zu der Rechtsauffassung gelangt, dass die Post den zwischen den Parteien geschlossenen Frachtvertrag nicht erfüllt hat und deshalb für den entstandenen Schaden in Höhe von 18.000,00 € haftet.

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Elterngeld in Corona-Zeiten

 

Der Bundestag hat Anfang Mai einen Gesetzesbeschluss über die Erleichterung beim Bezug von Elterngeld in der Corona-Krise gefasst, der jetzt vom Bundesrat gebilligt wurde.

Eltern sollen wegen der Corona-Krise keine Nachteile beim Elterngeld erleiden müssen. Auf Grund des neuen Gesetzes dürfen Eltern, die in systemrelevanten Branchen und Berufen arbeiten, ihre Elterngeldmonate aufschieben. Dies bedeutet, dass Sie diese nicht bis zum 14. Lebensmonat des Kindes genommen haben müssen.

Die Höhe des Elterngeldes bestimmt sich normalerweise nach dem durchschnittlichen Nettoeinkommen der letzten zwölf Monate vor der Geburt.

Monate mit geringerem Verdienst sollen nicht berücksichtigt werden.

Es wird sichergestellt, dass sich die Höhe des Elterngeldes nicht reduziert, wenn Eltern auf Grund der Corona-Krise ein geringeres Einkommen erhalten, sei es durch Freistellung zur Kinderbetreuung, Kurzarbeitergeld oder Arbeitslosigkeit. Hierfür wird die Berechnungsgrundlage für das Elterngeld vorübergehend geändert; also Monate, in denen der Verdienst wegen der Krise geringer als sonst ausfällt, werden aufgrund eines sogenannten Ausklammerungstatbestands nicht mitgerechnet.

Das Gesetz soll rückwirkend zum 01.03.2020 Inkrafttreten.

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Überstunden nach Corona-Lockerungen

Seit dem 4. Mai durften die Friseursalons in Deutschland sich der ungeduldig wartenden Kunden wieder annehmen. Die Öffnung weiterer Betriebe steht für die nächsten Tage unmittelbar bevor.

Möglicherweise müssen einige Arbeitnehmer dann länger arbeiten, sofern dies durch den Arbeitgeber in Form des Arbeitsvertrages, Tarifvertrages etc. vereinbart ist.

Hierbei dürfen jedoch nicht die Vorgaben des Arbeitszeitgesetzes überschritten werden, d. h., max. 48 Stunden pro Woche sind erlaubt. Das Arbeitszeitgesetz lässt auch ausnahmsweise 10 Stunden Arbeit pro Tag zu, wobei die zusätzlichen Stunden dann aber innerhalb von 6 Monaten durch Freizeit ausgeglichen werden müssen; etwas anderes kann lediglich im Tarifvertrag geregelt werden.

Falls jedoch vom Arbeitgeber gar keine Mehrarbeit verlangt wird, sondern lediglich eine Verschiebung der Arbeitszeit wegen eventuell geänderter Öffnungszeiten, so kann der Arbeitgeber kraft seines Direktionsrechts eine entsprechende Entscheidung treffen, wobei eine Interessenabwägung stattzufinden hat zwischen der Infektionsvermeidung im Betrieb und den Interessen der Arbeitnehmer z.B. wegen Kindesbetreuung.

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C O R O N A – Nutzung von Kameraaufnahmen zum Zwecke der Abstandsüberwachung

 

Das Arbeitsgericht Wesel hat jetzt einen Fall im Wege einer einstweiligen Verfügung zu entscheiden.

Der Entscheidung lag folgender Sachverhalt zugrunde:

Der Arbeitgeber, ein Logistik- und Versandunternehmen, kontrolliert anhand von Bildaufnahmen der Arbeitnehmer die Einhaltung der im Rahmen der Corona-Pandemie empfohlenen Sicherheitsabstände von mindestens 2 m im Betrieb. Dazu verwendet er die im Rahmen der betrieblichen Videoüberwachung erstellten Aufnahmen, die er auf, im Ausland gelegene, Server mittels einer Software anonymisiert.

Der Betriebsrat des Unternehmens hat den Arbeitgeber daraufhin im Wege eines einstweiligen Verfügungsverfahrens wegen der Verletzung seiner Mitbestimmungsrechte auf Unterlassung in Anspruch genommen.

Das Arbeitsgericht Wesel hat dem Unterlassungsanspruch des Betriebsrats teilweise stattgegeben. Hierbei ist das Arbeitsgericht davon ausgegangen, dass die Übermittlung der Daten ins Ausland der im Betrieb geltenden Betriebsvereinbarung zur Installation und Nutzung von Überwachungskameras widerspricht. Ferner hat das Gericht bei seiner Entscheidung darauf abgestellt, dass die Mitbestimmungsrechte des Betriebsrats verletzt sind.

Der Beschluss ist noch nicht rechtskräftig.

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