MICHAEL Rechtsanwaelte

BAG: Arbeitsunfähigkeit bei Freistellung kann zu Fortfall des Vergütungsanspruchs führen

In seinem Urteil vom 23.01.2008 (5 AZR 393/07) hat sich das BAG mit der Frage befasst, welche Auswirkung eine während der Freistellungsphase eintretende Arbeitsunfähigkeit auf den Entgeltzahlungsanspruch des freigestellten Mitarbeiters hat.
Die Parteien schlossen am 16.12.2003 einen gerichtlichen Vergleich, wonach das Arbeitsverhältnis aufgrund betriebsbedingter Kündigung zum 31.03.2004 beendet wird, das Arbeitsverhältnis bis zu diesem Zeitpunkt ordnungsgemäß abgerechnet wird und die Klägerin ab dem 15.12.2003 unwiderruflich unter Fortzahlung der Bezüge von der Arbeitsleistung freigestellt wird.

Bereits zum Zeitpunkt der Freistellung war die Klägerin arbeitsunfähig erkrankt; nach Ablauf des sechswöchigen Entgeltfortzahlungszeitraums stellte die Beklagte dann die Lohnzahlung ein.

Dies erfolgte – zumindest im Grundsatz – zu Recht, wie das BAG entschied:

„Haben die Arbeitsvertragsparteien vereinbart, dass der Arbeitnehmer bis zur Beendigung des Arbeitsverhältnisses unter Fortzahlung der Bezüge von der Arbeitsleistung freigestellt wird, so entfällt nur die Arbeitspflicht. Ein Anspruch auf Arbeitsvergütung über die gesetzlichen Bestimmungen hinaus wird hierdurch dagegen nicht begründet. Daher gelten die Vorschriften des EFZG, wenn der freigestellte Arbeitnehmer arbeitsunfähig erkrankt und entfällt der Entgeltfortzahlungsanspruch nach mehr als sechswöchiger Arbeitsunfähigkeit.

Wollen die Parteien eine entsprechende Zahlungspflicht schaffen, bedarf dies daher einer ausdrücklichen Regelung, an der es im Streitfall fehlt. Die Beklagte war daher lediglich verpflichtet, ohne Rücksicht auf die Freistellung „ordnungsgemäß abzurechnen“. Deshalb schuldet sie Arbeitsvergütung nur bei Arbeitsfähigkeit der Klägerin oder nach den gesetzlichen Vorschriften über die Entgeltfortzahlung. Insoweit ist § 3 Abs.1 S.1 EFZG zu beachten, wonach Arbeitgeber grundsätzlich nur bis zu einer Dauer von sechs Wochen zur Entgeltfortzahlung im Krankheitsfall verpflichtet sind.“

Da zwischen den Parteien das Bestehen der Abeitsunfähigkeit streitig war, wurde der Rechtsstreit zurückverwiesen.

Linkhinweis:

Über die Entscheidung informiert eine aktuelle Pressemitteilung des Bundesarbeitsgerichts. Die Entscheidung wird in Kürze über die dortige Internetpräsenz (www.bundesarbeitsgericht.de) abrufbar sein.

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