MICHAEL Rechtsanwaelte

BAG: Bestellung eines Arbeitnehmers zum Geschäftsführer führt regelmäßig zur Beendigung des Arbeitsvertrages

Urteilsanmerkung von Christoph Wink
Rechtsanwalt und Fachanwalt für Arbeitsrecht

  

Eine in der juristischen Literatur und Rechsprechung umstrittene Problematik hat das BAG mit Urteil vom 19.07.2007 (6 AZR 774/06) entschieden: Wird ein Arbeitnehmer in dem Betrieb, in dem er beschäftigt ist, zum Geschäftsführer ernannt und schließt er mit seinem Arbeitgeber einen entsprechenden Geschäftsführer-Dienstvertrag, so wird vermutet, dass das Arbeitsverhältnis mit Beginn des Geschäftsführer-Dienstverhältnisses einvernehmlich beendet wird. Die für einen Aufhebungsvertrag erforderliche Schriftform wird in diesem Fall bereits durch den schriftlichen Geschäftsführer-Dienstvertrag gewahrt.

Ein Arbeitnehmer genießt in seinem Arbeitsverhältnis umfangreichen gesetzlichen Schutz. Der Geschäftsführer einer GmbH hingegen ist nicht der „klassische“ Arbeitnehmer: Er ist Organ der von ihm vertretenen juristischen Person (GmbH), die zivilrechtlichen Beziehungen zwischen ihm und der Gesellschaft ergeben sich nicht aus einem Arbeitsvertrag, sondern aus einem Geschäftsführer-Dienstvertrag. Er nimmt (zumindest, so das BAG, in „formaler Hinsicht“) eine Arbeitgeberstellung ein und kann eine Vielzahl von – auf den Arbeitnehmer zugeschnittenen – gesetzlichen Bestimmungen nicht für sich in Anspruch nehmen.

„Wechselt“ ein Mitarbeiter von der Angestellten- auf die Geschäftsführerebene, führt dies zwangsläufig zu arbeitsrechtlichen Konsequenzen – insbesondere kann er dann regelmäßig den Kündigungsschutz des KSchG (Kündgungsschutzgesetz) nicht mehr für sich in Anspruch nehmen.

Wird bei einem solchen Wechsel nicht geregelt, was mit dem dem bisherigen Arbeitsverhältnis geschehen soll, stellt sich die Frage, ob das bisherige Arbeitsverhältnis parallel zu dem GF-Dienstverhältnis bestehen bleibt (Theorie vom „ruhenden Arbeitsverhältnis“), oder ob dieses in das GF-Dienstverhältnis „umgewandelt“ und damit letztlich aufgehoben wird (Transformationstheorie).

Das BAG verfolgte zuletzt die Transformationstheorie; da zum 01.05.2000 die Vorschrift des § 623 BGB in Kraft trat, wonach Kündigungen und Aufhebungsverträge über ein Arbeitsverhältnis der Schriftform bedürfen, mußte der juristische Streit noch einmal aufgegriffen werden. Das BAG verblieb hier auf seiner Linie: Das ursprüngliche Arbeitsverhältnis wird aufgehoben, die gesetzliche Schriftform des § 623 BGB sei durch den Abschluss des schriftlichen Geschäftsführer-Dienstvertrages (auch ohne ausdrückliche Aufnahme einer Regelung zu dem bisherigen Arbeitsverhältnis) gewahrt.

Die Entscheidung setzt einen klaren Schlusspunkt unter die Problematik, letztlich zugunsten der Gesellschaft (GmbH). Einem zum Geschäftführer „beförderten“ Arbeitnehmer ist daher dringend angeraten, bei Zweifeln Vorkehrungen zu seiner Absicherung zu treffen – ist er Geschäftsführer, kann ihm gegenüber regelmäßig ohne Grund (und ohne die soziale Rechtfertigung des KSchG) eine Kündigung erteilt werden.

Schlussbemerkung: Das Urteil befasste sich lediglich mit dem Status eines GmbH-Geschäftsführers. Es wird aber auch auf andere Organanstellungsverhältnisse übertragbar sein, mithin auch auf den Vorstand einer AG oder eG.

    

Linkhinweis: 

Das Urteil kann im Volltext über die Homepage des BAG (www.bundesarbeitsgericht.de) abgerufen werden.

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