MICHAEL Rechtsanwaelte

BFH: Kindergeldzahlungen sind nicht zu verzinsen

Es besteht kein Anspruch auf Verzinsung von Kindergeldzahlungen. Dies hat der BFH mit Urteil vom 20.04.2006 (Az.: III R 64/04) entschieden.

Die Tochter der Klägerin war nach dem Abitur für ein Jahr als Au-Pair in die USA gegangen. Die beklagte Familienkasse hatte der Klägerin zunächst das Kindergeld für die Zeit des Au-Pair-Aufenthaltes ihrer Tochter versagt. Erst im Nachhinein wurde der Klägerin das Kindergeld bewilligt und für die Zeit von Juli 1996 bis Juni 1997 im November 2001 nachträglich ausgezahlt. Die Klägerin machte daher Verzugszinsen geltend; sie blieb jedoch in allen Instanzen erfolglos.

Der BFH hat in seiner Entscheidung ausdrücklich klargestellt, dass Kindergeldnachzahlungen nicht zu verzinsen sind. Ein Zinsanspruch ergebe sich auch nicht aus § 233 AO 1977. Kindergeld werde gemäß § 31 Satz 3 EStG als Steuervergütung gezahlt. § 233 AO 1977 sei nach seinem eindeutigen Wortlaut jedoch nicht auf die Erstattung oder Nachforderung von Steuervergütungen anwendbar, sondern lediglich auf Unterschiedsbeträge, die sich bei der Festsetzung der Einkommen-, Körperschaft-, Vermögen-, Umsatz- oder Gewerbesteuer ergeben. Abgelehnt wurde auch eine entsprechende Anwendung des § 233a AO 1977, da die Vorschrift keinen allgemeinen Rechtsgedanken enthalte, dass Ansprüche aus dem abgabenrechtlichen Verhältnis zwischen Bürger und Verwaltung stets zu verzinsen seien.

Die BFH-Richter sahen in der Versagung der Verzinsung auch keinen Verstoß gegen den verfassungsrechtlichen Gleichheitssatz aus Art 3 I GG. Zwar werde die Klägerin hinsichtlich der Verzinsung ihres Kindergeldanspruchs schlechter behandelt als dies bei einem Streit über den Kinderfreibetrag oder Kindergeld nach dem BKGG geschehen wäre. Die Entscheidung des Gesetzgebers, von einer Verzinsung des einkommensteuerlichen Kindergeldes abzusehen, sei aber sachlich gerechtfertigt. Zum einen bewirke der Verzicht auf die Verzinsung für die Verwaltung eine Vereinfachung. Diese würde von der Zinsberechnung entlastet sowie vom Schriftverkehr zur Erläuterung von Rechtsgrundlagen und Höhe der Zinsen sowie in Rückforderungsfällen von der Bearbeitung von Erlassanträgen.

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