MICHAEL Rechtsanwaelte

BGH: Rücktritt vom Erbvertrag

Der Bundesgerichtshof hat jetzt entschieden, dass ein Rücktrit von einem Erbvertrag dann möglich ist, wenn im Erbvertrag vereinbarte Pflegeleistungen nicht erbracht wurden.

Die amtlichen Leitsätze des BGH:

1. Ist mit einem Erbvertrag, durch den der Erblasser den Bedachten zum Erben bestimmt, ein gegenseitiger Vertrag unter Lebenden verbunden, in dem der Bedachte sich zum Erbringen von Pflegeleistungen verpflichtet und der Erblasser weitere Verpflichtungen übernimmt (hier: keine Veräußerung oder Belastung seines Hausgrundstücks zu Lebzeiten), so kann Letzterer wegen unterbliebener Pflegeleistungen gem. § 323 BGB von diesem Vertrag und zugleich nach § 2295 BGB vom Erbvertrag zurücktretenn.

2. Ein derartiger Rücktritt kommt erst dann in Betracht, wenn der Erblasser den Bedachten unter Fristsetzung zuvor vergeblich aufgefordert hat, die im Einzelnen zu bezeichnenden Pflegeleistungen zu erbringen.

BGH, Beschluss vom 05.10.2011, IV ZR 30/10

Volltext abrufbar unter www.bundesgerichtshof.de

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