MICHAEL Rechtsanwaelte

Dreijährige Kündigungsfrist im Arbeitsvertrag ist unwirksam

Das Bundesarbeitsgericht hat am 26.10.2017 einen recht ungewöhnlichen Fall entschieden. Es ging um einen Prozess, in dem ein Arbeitgeber darauf klagte, dass die Kündigung des Arbeitnehmers unwirksam sei.

Folgender Sachverhalt lag zu Grunde: Der Arbeitgeber beschäftigte den Arbeitnehmer seit mehreren Jahren als Speditionskaufmann in einer 45-Stunden-Woche zu einer Bruttovergütung von 1.400,00 €. Nach drei Jahren legte der Arbeitgeber dem Arbeitnehmer eine Zusatzvereinbarung vor, in der eine Kündigungsfrist für beide Seiten auf drei Jahre vereinbart war und das monatliche Bruttogehalt eine Erhöhung auf 2.400,00 € vorsah. Die Vergütung sollte auf drei Jahre festgeschrieben sein und nicht erhöht werden und bei einer späteren Neufestsetzung wieder mindestens zwei Jahre unverändert bleiben.

Kurze Zeit später wurde im Betrieb des Arbeitgebers bekannt, dass dieser auf den Computern der Mitarbeiter ein Überwachungsprogramm zur Überwachung des Arbeitsverhaltens der Arbeitnehmer installiert hatte. Aus Empörung kündigte der beklagte Arbeitnehmer das Arbeitsverhältnis unter Einhaltung einer Frist von einem Monat zum Monatsende.

Der Arbeitgeber klagte daraufhin gegen den Arbeitnehmer auf Feststellung, dass dieser verpflichtet sei, die dreijährige vertraglich vereinbarte Kündigungsfrist einzuhalten.

Der Prozess durchlief drei Instanzen, wobei der Arbeitgeber mit seiner Klage letztlich unterlegen ist; er hatte beim Bundesarbeitsgericht keinen Erfolg.

Das Gericht hat seine Entscheidung damit begründet, dass die Verlängerung der Kündigungsfrist in der Zusatzvereinbarung den Arbeitnehmer unangemessen benachteilige und deshalb unwirksam sei. Die vereinbarte Kündigungsfrist sei wesentlich länger als die gesetzlich vorgesehene Regelfrist und stelle deshalb eine unangemessene Beschränkung der beruflichen Bewegungsfreiheit des Arbeitnehmers dar.

Wenn Sie Fragen zum Arbeitsrecht haben, steht Ihnen Frau RAin Hansen-Strauß (Fachanwältin für Arbeitsrecht) als Ansprechpartnerin bei uns im Hause gerne zur Verfügung!

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