MICHAEL Rechtsanwaelte

EuGH: Banküberweisung – Rechtzeitigkeit knüpft an Eingang bei Gläubiger an

Der EuGH hat am 03.04.2008 entschieden (C-306/06), dass es für die Rechtzeitigkeit einer per Banküberweisung getätigten Zahlung nicht auf die Anweisung durch den Schuldner, sondern vielmehr auf den Zahlungseingang und die Verfügbarkeit auf dem Konto des Gläubigers ankommt.Gegenstand des Prozesses (geführt zwischen der 01051 Telecom GmbH und der Deutschen Telekom AG, vorgelegt von dem OLG Köln) war die Frage, ob es für die Rechtzeitigkeit einer Zahlung auf die Überweisungshandlung des Schuldners ankommt (bei entsprechender Kontodeckung) oder ob für die Rechtzeitigkeit der Eingang und die Verfügbarkeit des geschuldeten Betrages auf dem Gläubigerkonto maßgeblich ist.

Die bisherige Rechtsprechung in Deutschland wählte bislang den ersten Weg: nur so sei sichergestellt, dass unnötig lange (und von dem Schuldner nicht zu beeinflussende) Banklaufzeiten zu einem Nachteil auf Seiten des Schuldners führen.

Für den EuGH indessen kommt es – unter Berücksichtigung der Richtlinie 2000/35/EG (Bekämpfung von Zahlungsverzug im Geschäftsverkehr – Art. 3 Abs. 1 Buchst. c Ziff. ii) – ausschließlich auf den Zahlungseingang auf dem Gläubigerkonto an, mithin, ab wann der Gläubiger über den geschuldeten Betrag verfügen kann. Der Tenor der Entscheidung lautet:

„Art. 3 Abs. 1 Buchst. c Ziff. ii der Richtlinie 2000/35/EG des Europäischen
Parlaments und des Rates vom 29. Juni 2000 zur Bekämpfung
von Zahlungsverzug im Geschäftsverkehr ist dahin auszulegen,
dass bei einer Zahlung durch Banküberweisung der geschuldete Betrag
dem Konto des Gläubigers rechtzeitig gutgeschrieben sein muss, wenn
das Entstehen von Verzugszinsen vermieden oder beendet werden soll.“

    

Praxishinweis

Die Entscheidung wird eine Abkehr von der ständigen nationalen Rechtsprechung zur Folge haben und bedarf daher dringender Berücksichtigung. Der Einbindung der häufig in Mietverträgen verwendeten sog. „Rechtzeitigkeitsklauseln“ (wonach es hierfür auf den Zugang auf dem  Vermieterkonto und gerade nicht auf den Überweisungsakt ankommen soll) wird es künftig nicht mehr bedürfen.

Zugleich wird hierdurch eine erhebliche Brisanz auf Seiten der Schuldner (insbesondere der Mieter) begründet, insbesondere, da auf den Verzug mit Mietzahlungen regelmäßig fristlose Kündigungen gestützt werden können – die „übliche Ausrede“, es sei pünktlich überwiesen worden, wird künftig nicht mehr durchgreifen können.

Die zitierte Richtlinie befasst sich nicht nur mit der Thematik von Banküberweisungen; die Entscheidung ist dementsprechend bei allen Zahlungsformen (Scheck, etc.) zu beachten.

    

Quellenhinweis

Das Urteil kann über die Internetpräsenz des EuGH (www.curia.europa.eu) abgerufen werden.

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