Übersicht > Aktuelle Kanzleiinfos, Erbrecht, Neuigkeiten, Publikationen

Enterbung bei Erbunwürdigkeit
19. August 2005

von Rechtsanwalt und Notar Wolfgang Hermes, Gevelsberg

Grundsätzlich ist man als Erblasser frei in seiner Entscheidung, wen man als Erben seines Vermögens einsetzen möchte. Soweit man nächste Angehörige von der Erbfolge ausschließen möchte, reicht es hierfür bereits aus, wenn man in seinem Testament oder durch Verfügungen im Erbvertrag anordnet, dass eine bestimmte Person als Erbe ausgeschlossen sein soll. In diesem Fall ist die enterbte Person auch von der gesetzlichen Erbfolge ausgeschlossen. Dies bedarf keiner Begründung und erstreckt sich im Zweifel auch auf die Abkömmlinge der enterbten Person.

Wichtig ist in diesem Zusammenhang jedoch, dass den nächsten Angehörigen, d. h. den Kindern, dem Ehepartner und den Eltern des Erblassers, im Falle der Enterbung ein gesetzliches Pflichtteilsrecht zusteht. Der Pflichtteil besteht in der Hälfte des Wertes des gesetzlichen Erbteils. In den meisten Fällen wird der Erblasser daher kaum verhindern, dass die nächsten Angehörigen zumindest im verminderten Umfang am Nachlass beteiligt werden. Der Entzug dieses Pflichtteilsrechtes und damit eine tatsächliche Enterbung nächster Angehöriger gelingt daher nur in Fällen so genannter Erbunwürdigkeit. Hier sieht das Gesetz einen abschließenden Katalog von Gründen vor, die einen Pflichtteilsentzug rechtfertigen. So kann der Pflichtteil entzogen werden, wenn der Pflichtteilsberechtigte den Erblasser vorsätzlich und widerrechtlich tötet oder zu töten versucht, den Erblasser daran hindert, ein Testament oder einen Erbvertrag zu errichten oder aufzuheben, den Erblasser durch arglistige Täuschung oder widerrechtlich durch Drohung veranlasst hat, ein Testament zu errichten oder aufzuheben, oder wer sich diesbezüglich einer Urkundenfälschung schuldig gemacht hat. [Anwalt News weiter…]

Was passiert mit dem Wohnungsrecht bei einer Heimunterbringung?
12. August 2005

von Rechtsanwalt und Notar Wolfgang Hermes, Gevelsberg

Häufig erfolgt die Übertragung von Immobilien an die nächste Generation zu Lebzeiten nur gegen Einräumung eines lebenslangen Wohnungsrechtes zu Gunsten des Übergebers. Dabei versteht das Gesetz unter Wohnungsrecht ein dingliches Nutzungsrecht dahingehend, ein Gebäude oder einen Teil eines Gebäudes unter Ausschluss des Eigentümers als Wohnung zu benutzen. Es wird als beschränkte persönliche Dienstbarkeit bestellt und ist im Grundbuch einzutragen. Was aber geschieht mit diesem Wohnungsrecht, wenn der Berechtigte dauerhaft auf eine auswärtige Heimunterbringung angewiesen ist?

Grundsätzlich erlischt das Wohnungsrecht, wenn dessen Ausübung aus tatsächlichen oder rechtlichen Gründen dauernd ausgeschlossen ist. Ein alters- oder gesundheitsbedingter Umzug in ein Heim stellt einen solchen tatsächlichen Grund nicht dar und führt somit nicht zum Erlöschen des Wohnungsrechtes, da nicht sicher vorherzusehen ist, ob sich der gesundheitliche Zustand des Berechtigten wieder bessert. [Anwalt News weiter…]

Suche

Sonstiges


Newsletter:

RSS (Anleitung)