LG Flensburg: Wertersatzklausel bei eBay zulässig
28. Oktober 2006
Erst vor kurzem hatten das KG Berlin (Beschluss vom 18.07.2006, Az.: 5 W 156/06) und das OLG Hamburg (Urteil vom 24.08.2006, Az.: 3 U 103/06) entschieden, dass die Widerrufsfrist bei eBay nicht wie sonst üblich 14 Tage, sondern 1 Monat betragen soll. Die Entscheidungen wurden darauf gestützt, dass dem Verbraucher bei eBay erst nach Vertragsschluss eine Widerrufsbelehrung in Textform zugehe. Die Frage der Textform der Widerrufsbelehrung ist aber nicht nur für die Dauer und den Beginn der Widerrufsfrist von Bedeutung, sondern auch für die Pflicht des Verbrauchers zum Wertersatz für die Ingebrauchnahme der Ware. Nach der vom KG Berlin und OLG Hamburg vertretenen Auffassung hätte der eBay-Händler niemals die Möglichkeit, von dem Käufer Wertersatz für die Verschlechterung der Ware zu verlangen. Gemäß § 357 I 1 BGB kann ein Unternehmer nämlich nur dann Wertersatz geltend machen, wenn er dem Verbraucher spätestens bei Vertragsschluss in Textform die Widerrufsbelehrung mitgeteilt hat. Der Verbraucher könnte demnach die bei eBay einen Gegenstand kaufen, diesen 1 Monat lang benutzen und dann wieder zurückgeben, ohne dass er irgendeinen Wertersatz leisten muss.
Dieser Ansicht ist das Landgericht Flensburg (Urt. v. 23.08.2006 - Az.: 6 O 107/06) nicht gefolgt. Entgegen der Auffassung des KG Berlin sowie des OLG Hamburg kam es zu dem Ergebnis, dass die Widerrufsbelehrung bereits dann in der gesetzlich vorgeschriebenen Textform erfolge, wenn sie dem Vebraucher auf der Angebotsseite bei eBay mitgeteilt wird. Darüber hinaus vertrat es die Auffassung, dass der Belehrungspflicht grundsätzlich dann Genüge getan werde, wenn gemäß § 312 c II Nr. 2 BGB der Verbraucher spätestens bei Lieferung der Ware die Belehrung in Textform erhält.
| Autor: | Rechtsanwalt Marc Tarrach |
| Kategorie: | Ebay Recht, Neuigkeiten, Wettbewerbsrecht |
| Stichwörter: | Abmahnung, eBay, wertersatz, Wertersatzklausel, Widerrufsbelehrung |

