Die MR Branchen und Telefon Verlagsgesellschaft hat versucht, der Kanzlei MICHAEL gerichtlich zu untersagen, weiterhin auf ihrer Homepage, den Namen “MR Branchen und Telefon” zu verwenden. Den Antrag auf einstweilige Verfügung hatte bereits das Landgericht Frankfurt a.M. zurückgewiesen. Auf die dagegen eingelegte Beschwerde erteilte nun auch das Oberlandesgericht Franfurt a.M. der Rechtsauffassung von MR eine klare Absage (Beschluss vom 22.11.2006 - 6 W 200/06). Das OLG machte in seiner Entscheidung deutlich, dass MR unter keinem rechtlichen Gesichtpunkt der geltend gemachte Unterlassungsanspruch zusteht. Die Kanzlei MICHAEL ist daher berechtigt, auch in Zukunft ihre Mandanten über den Sachstand gegen MR zu informieren.
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Die Verbreitung von Inhaltsmitteilungen fremder Texte, sogenannter “Abstracts”, verstößt weder gegen das Urheberrecht des Rechteinhabers, noch gegen das Wettbewerbs- oder das Markenrecht. Dies hat das Landgericht Frankfurt am Main entschieden und damit eine Unterlassungsklage der «Frankfurter Allgemeinen Zeitung» (FAZ) gegen den Internet-Anbieter «Perlentaucher» abgewiesen (Urteil vom 23.11.2006, Az.: 2-03 O 172/06). In einem zweiten Verfahren vor dem Landgericht Frankfurt am Main blieb auch die Unterlassungsklage der “Süddeutschen Zeitung” gegen das Internet-Anbieter Kulturmagazin erfolglos.
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Das OLG Frankfurt a.M. (Beschluss vom 17.08.2006 - Az.: 6 W 117/06) hat kürzlich eine bemerkenswerte Entscheidung zum Streitwert bei einer wettbewerbsrechtlichen Auseinandersetzung getroffen. Der Antragsgegner hatte auf seinen Geschäftsseiten ein fehlerhaftes Impressum verwendet, zudem fehlte die fernabsatzrechtliche Widerrufsbelehrung. Der Abtragsteller nahm daraufhin den Antragsgegner gerichtlich auf Unterlassung in Anspruch. Das Gericht setzte den Streitwert erstaunlicher Weise auf nur 5.000,- EUR fest, obwohl in der Rechtsprechung gewöhnlich Streitwerte zwischen 20.000,- und 50.000,- EUR üblich sind.
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Der unter anderem für das Kaufrecht zuständige VIII. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hatte über die Frage zu entscheiden, ob ein sechs Monate altes Fohlen “gebraucht” im Sinne der Vorschriften des Bürgerlichen Gesetzbuches über den Verbrauchsgüterkauf (§§ 474 ff. BGB) ist. Tiere sind zwar keine Sachen und demzufolge auch keine “Verbrauchsgüter”, jedoch sind die dafür geltenden Vorschriften auf Tiere entsprechend anzuwenden (§ 90a Satz 3 BGB). Die Unterscheidung zwischen “neuen” und “gebrauchten” Tieren – in der Praxis handelt es sich meist um Pferde – ist für die Frage von Bedeutung, ob beim Verkauf eines Tieres durch einen Unternehmer an einen Verbraucher die zweijährige Verjährungsfrist für Mängelansprüche des Käufers (§ 438 Abs. 1 Nr. 3, Abs. 2 BGB) auf ein Jahr abgekürzt werden kann, was nur beim Verkauf gebrauchter Sachen oder Tiere möglich ist (§§ 475 Abs. 2, 90a BGB).
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Das Amtsgericht Hannover hat durch Urteil vom 30. März 2006 (519 C 15904/05) entschieden, dass ein Anpruch auf Zurücknahme eines negativen Bewertungskommentars bei eBay gemäß §§ 280 I, 241 II BGB gegeben ist, wenn es sich um eine erwiesen unzutreffende Tatsachenbehauptung handelt. Ein Anspruch auf Zurücknahme einer Negativbewertung, die lediglich ein Werturteil enthält, bestehe dagegen solange nicht, wie mit ihr keine Verunglimpfung oder Schmähkritik verbunden ist.
Mit einstweiliger Verfügung vom 13. November 2006 (Az: 12 O 401/06) hat das Landgericht Düsseldorf eine Klausel, die das das Versandrisiko bei eBay-Geschäften auf den Verbraucher abwälzt, für wettbewerbswidrig erklärt. Außerdem sah das Landgericht Düsseldorf eine Klausel, wonach Spaßbietern eine Bearbeitungsgebühr in Höhe von 15 % des Kaufpreises in Rechnung wurde, als wettbewerbsrechtlich unzulässig an.
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Das Oberlandesgericht Karlsruhe hat am 25.10.2006 in einem von Microsoft angestrengten Verfahren einen in Schleswig-Holstein ansässigen Spammer verurteilt. Das OLG Karlsruhe - wie bereits zuvor schon das Landgericht Mannheim - hielt den Spammer für eine Vielzahl von Spam-Aktionen verantwortlich und hat diesen wegen Spammings und Markenverletzung zu Unterlassung, Auskunft und Schadensersatz verurteilt. Die Revision wurde nicht zugelassen.
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Ansprüche eines Bankkunden gegen ein Kreditinstitut aus einem vereinbarten Dispositionskredit (”offene Kreditlinie”) sind grundsätzlich pfändbar, wenn und soweit der Kunde den Kredit in Anspruch nimmt. Die Pfändung setzt allerdings voraus, dass die Bank zur Kreditgewährung verpflichtet ist und dem Kontoinhaber das Kapital zur freien Verfügung überlässt. Hierfür reicht es nicht aus, dass sich die Kontobelastungen lediglich als bloß geduldete Kontoüberziehungen darstellen (OLG Saarbrücken, 20.7.2006, 8 U 330/05 - 98).
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