OLG Frankfurt a.M.: Streitwert bei fehlerhaftem Impressum und fehlender Widerrufsbelehrung nur 5.000,- EUR
20. November 2006
Das OLG Frankfurt a.M. (Beschluss vom 17.08.2006 - Az.: 6 W 117/06) hat kürzlich eine bemerkenswerte Entscheidung zum Streitwert bei einer wettbewerbsrechtlichen Auseinandersetzung getroffen. Der Antragsgegner hatte auf seinen Geschäftsseiten ein fehlerhaftes Impressum verwendet, zudem fehlte die fernabsatzrechtliche Widerrufsbelehrung. Der Abtragsteller nahm daraufhin den Antragsgegner gerichtlich auf Unterlassung in Anspruch. Das Gericht setzte den Streitwert erstaunlicher Weise auf nur 5.000,- EUR fest, obwohl in der Rechtsprechung gewöhnlich Streitwerte zwischen 20.000,- und 50.000,- EUR üblich sind.
| Autor: | Rechtsanwalt Marc Tarrach |
| Kategorie: | IT-Recht, Neuigkeiten, Wettbewerbsrecht |
| Stichwörter: | Impressum, OLG Frankfurt a.M., Streitwert, TDG, UWG, Widerrufsbelehrung |

