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Gleichzeitige Verwendung einer Widerrufs- und Rückgabebelehrung berechtigt zur Abmahnung
27. Februar 2007

Das Landgericht Frankfurt a.M. hat entschieden (Urteil vom 01.11.2006 - Az. 3-08 0 164/06), dass die gleichzeitige Verwendung einer Widerrufs- und Rückgabebelehrung zur Abmahnung berechtigt. Online-Händler sollten sich daher entscheiden, ob sie den Verbauchern entweder eine Widerrufsbelehrung oder eine Rückgabebelehrung einräumen.

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Das neue Telemediengesetz (TMG) tritt am 01.März 2007 in Kraft
26. Februar 2007

von Rechtsanwalt Christoph Wink 

Zum 01.03.2007 wird neben dem 9. Rundfunkänderungsstaatsvertrag das neue Telemediengesetz (TMG) in Kraft treten. Das Gesetz ist Bestandteil des vom Bundesminister für Wirtschaft und Technologie, Michael Glos, vogelegten und vom Bundeskabinett am 14.06.2006 beschlossenen Gesetzes zur Vereinheitlichung von Vorschriften über bestimmte elektronische Informations- und Kommunikationsdienste (Elektronischer- Geschäftsverkehr-Vereinheitlichungsgesetz - ElGVG).

Das Teledienstegesetzes (TDG), das Teledienstedatenschutzgesetz (TDDSG) und der Mediendienstestaatsvertrag (MDStV) treten gleichzeitig außer Kraft.

Das TMG dient der Regelung und Vereinheitlichung der Bestimmungen über elektronische Informations- und Kommunikationsdienste, die in § 1 Abs. 1 TMG nunmehr einheitlich als “Telemedien” bezeichnet werden. Die ursprünglich vorgenommene Differenzierung in Tele- und Mediendienste wird aufgegeben.

Eine erklärte Intention des Gesetzgeber ist der verbesserte Schutz vor irreführenden Angaben bei der eMail-Werbung (sog. “spam” - eMails), welcher sich sowohl zugunsten der Verbraucher als auch der Unternehmen auswirkt. “Charakter und Herkunft” einer Werbung per eMail müssen sich künftig bereits aus Kopf- und Betreffzeile der Nachricht ergeben; die Empfänger sollen sich frei entscheiden können, wie sie mit dieser eMail umgehen, ohne sie (ggf. sogar verbunden mit etwaigen Sicherheitsrisiken) zuvor öffnen zu müssen.

Bundesminister Glos: “Mit dieser Anti-Spamregelung wollen wir die Anbieter erfassen, die ihren Mailversand durch gezielte Täuschungshandlungen besonders undurchsichtig gestalten und so die Empfänger daran hindern, sich vor unerwünschter Werbung zu schützen.”

Zuwiderhandlungen können nunmehr mit einem Bußgeld bis zu 50.000 Euro verfolgt werden. Hierneben gilt im gewerblichen Bereich freilich der anerkannte Schutz gegen unverlangte eMail-Werbung nach Maßgabe des UWG.

Im weiteren beinhaltet das TMG auch Bestimmungen zum Datenschutz. Das TMG enthält hierbei eine neue Öffnungsklausel, wonach personenbezogene Daten offenbart werden müssen (a) gegenüber allen Behörden, die zum Zwecke der Strafverfolgung oder Gefahrenabwehr tätig werden und (b) gegenüber Privaten, wenn dies zur Durchsetzung der “Rechte am geistigen Eigentum” erforderlich ist.

OLG Hamm: Vertragsschluss über eBay - Beweislast obliegt Anbieter
23. Februar 2007

von Rechtsanwalt Christoph Wink 

Das OLG Hamm hat mit Urteil vom 16.11.2006 (28 U 84/06) entschieden, dass bei einem vermeintlichen Vertragsschluß über die Internetplattform eBay dem Kläger die Beweislast dafür obliegt, dass und mit wem ein konkreter Kaufvertrag abgeschlossen worden ist.

Im zugrunde liegenden Fall wurde am 20.10.05 ein Kaufgebot für einen gebrauchten BMW unter Verwendung des Benutzernamens des Beklagten abgegeben. Der Beklagte selbst war seit dem 03.07.03 Mitglied bei eBay und hatte dort mit durchgängig positiven Bewertungen eine Vielzahl von Geschäften getätigt. Im Prozeß führte er aus, er sei im Zeitpunkt des Kaufgebots online gewesen, habe aber das Gebot nicht selbst abgegeben.

Der Kläger vertrat die Auffassung, dass zwischen ihm und dem Beklagten ein wirksamer Kaufvertrag geschlossen worden sei und verlangte daher zunächst den Kaufpreis für das Fahrzeug; nachdem er den PKW während des Prozesses veräußert hatte, verfolgte er einen Anspruch auf Leistung von Schadensersatz in Höhe von rund € 2.500,- weiter, resultierend aus der Differenz zwischen dem vermeintlich mit dem Beklagten über eBay abgeschlossenen Vertrag und dem später getätigten Deckungsverkauf.

Das OLG Hamm befand, dass die Beweislast dafür, dass ein vermeintlicher Käufer das „Kaufgebot“ abgeben und hierdurch ein Vertragsschluss zustande gekommen ist, nach den allgemeinen Regeln bei der Klägerpartei liegt und bestätigte damit Entscheidungen des OLG Köln und des LG Bonn. Ein Anscheinsbeweis zulasten des Beklagten dadurch, dass unter dessen Mitgliedsnamen ein Gebot abgegeben wurde (und für die Abgabe des Kaufgebots zuvor ein login unter Eingabe eines Passworts durchgeführt werden muss) komme nach Auffassung des Senats nicht in Betracht. 

Das OLG hierzu:

„Der Sicherheitsstandard im Internet ist derzeit nicht ausreichend, um aus der Verwendung eines geheimen Passworts auf denjenigen als Verwender zu schließen, dem dieses Passwort ursprünglich zugeteilt worden ist.“

Der Internetnutzer, insbesondere der Verkäufer bei eBay, muss nach Auffassung des Senats „entsprechende Risiken… einkalkulieren“.

Eine förmliche Vernehmung der Parteien gem. §§ 445, 448 ZPO lehnte das OLG ab.

Das OLG befasste sich zudem mit der Frage, ob eine mögliche Schadensersatzhaftung des Beklagten dadurch in Betracht kommen kann, dass er fahrlässig die Verwendung seines Passworts ermöglicht hat. Das Gericht führte aus, dass eine Haftung grundsätzlich in Betracht kommen könne. Voraussetzung sei jedoch, dass der Beklagte nicht nur Dritten eine Benutzung seiner Daten möglich gemacht hat, sondern von ihm “zumindest nach den Grundsätzen einer Duldungs- oder Anscheinsvollmacht zurechenbar der Rechtsschein einer Vertretung gesetzt worden ist.” Dies konnte im vorliegenden Verfahren gleichfalls nicht festgestellt werden, so dass die Klage insgesamt abgewiesen wurde.

BAG: Installation von Anonymisierungssoftware kann Kündigung rechtfertigen
20. Februar 2007

von Christoph Wink
Rechtsanwalt und Fachanwalt für Arbeitsrecht

Die private Nutzung von firmeneigenen Computeranlagen beschäftigt wiederholt die Arbeitsgerichtsbarkeit. In seiner erst kürzlich veröffentlichten Entscheidung vom 12.01.2006 (2 AZR 179/05) hatte das Bundesarbeitsgericht darüber zu befinden, ob und unter welchen Voraussetzungen die Installation einer “Anonymisierungssoftware” auf einem Arbeitsplatzrechner trotz einer Dienstanweisung - wonach nur dienstliche Software und der Rechner nur zu dienstlichen Zwecken genutzt werden darf - eine Kündigung sozial rechtfertigen kann. 

I. Zur Entscheidung des BAG 

Der Entscheidung lag der folgende (auszugsweise dargestellte) Sachverhalt zugrunde:

Der im Jahr 1953 geborene Kläger ist seit Anfang Mai 1991 als angesteller Dipl.-Ing. im Wasserwirtschaftsamt der Stadt W. beschäftigt. Auf das Arbeitsverhältnis findet der Bundes-Angestelltentarifvertrag (BAT) Anwendung. Nach einer Dienstanweisung aus dem Jahre 1992 durfte auf den Arbeitsplatzrechnern „nur dienstliche Software und der Rechner nur zu dienstlichen Zwecken genutzt werden“. Hierneben existierte eine „Dienstvereinbarung zur Nutzung des elektronisches Dokumentenaustausches mit E-Mail, des Internets und Intranets sowie des Telefaxes“, wonach eine Softwareinstallation auf den Rechnern und auch die private Nutzung des Internets verboten war. Hierneben wurde mehrfach durch den Dienststellenleiter mittels hausinterner Informationsschreiben an die Dienstvereinbarung, das Verbot der privaten Internet-Nutzung und auch auf die notwendige Zustimmung der Fachabteilung bei der Beschaffung von Hard- und Software hingewiesen. 

Im Juli 2002 wurde festgestellt, dass der Kläger auf seinem Rechner u.a. eine “Software zur Anonymisierung von Internet-Zugriffen“ installiert hatte. Zudem wurden verschiedene Internet-Adressen gefunden, die ausschließlich der privaten Nutzung zuzuordnen waren. Hierauf erfolgt sodann die fristlose, hilfsweise fristgerechte Kündigung des Dienstverhältnisses. 

Das in der Vorinstanz zuständige LAG Nürnberg entschied noch, dass die Kündigung rechtswidrig sei. Diese Entscheidung hob das BAG auf und verwies den Rechtsstreit zur Neuverhandlung und Entscheidung zurück an das LAG. 

Zunächst stellte das BAG fest, dass die unrechtmäßige Installation der Anonymisierungssoftware einen erheblichen arbeitsvertraglichen Pflichtenverstoß darstellt (einen Pflichtenverstoß wegen der unzulässigen Privatnutzung des Internets betätigte das BAG nicht, da es insoweit an der erforderlichen Tatsachengrundlage über Art und Umfang der Internetnutzung mangelte). 

Im weiteren befand das BAG, dass zumindest die ordentliche Kündigung auch ohne vorherige Abnahmung zulässig war. Eine (ansonsten von der Rechtsprechung wegen des Verhältnismäßigkeitsgrundsatzes regelmäßig geforderte) Abmahnung war nach Auffassung des BAG vorliegend nicht erforderlich, da dem Kläger die Rechtswidrigkeit seines Handelns wegen der Dienstanweisung bewusst war und da ihm insbesondere klar sein musste, dass die Installation einer „Anonymisierungssoftware“ zum unentdeckten Surfen im Internet dem Interesse des Arbeitgebers „eklatant zuwider läuft“. 

Das BAG stellte aber zugleich klar, dass ein alleiniger Pflichtenverstoß nicht allein ausreicht, um eine Kündigung sozial zu rechtfertigen. Vielmehr sei – wie bei allen verhaltensbedingten Kündigungen – eine umfassende Interessenabwägung vorzunehmen (hierbei sind zugunsten des gekündigten Arbeitnehmers insbesondere die Beschäftigungsdauer, das Lebensalter und auch eine etwaig vorhandene Schwerbehinderteneigenschaft – so im entschiedenen Fall – zu berücksichtigen). Vor diesem Hintergrund wurde der Rechtsstreit an das LAG Nürnberg zurückverwiesen. 

II. Praxishinweis 

Mit der Entscheidung vom 12.01.06 hat das BAG mit einer begrüßenswerten Klarheit Position zugunsten des Arbeitgebers bezogen und befunden, dass die unzulässige Installation von Software auf einem Arbeitsplatzrechner einen Grund für eine verhaltensbedingte Kündigung – und zwar auch ohne Abmahnung – darstellen kann.

Da die private Internetnutzung und auch die Installation von Software auf Arbeitsplatzrechnern nicht nur arbeitszeitbindend ist und damit einen beträchtlichen wirtschaftlichen Schaden darstellen, sondern darüber hinaus auch ein bedeutendes Sicherheitsrisiko begründen kann, sind Arbeitnehmer und Arbeitgeber gleichermaßen gehalten, die Thematik mit der erforderlichen Sensibilität anzugehen.

Arbeitgebern ist daher anzuraten, klare EDV-Richtlinien vorgeben, um im beiderseitigen Interesse Sicherheit herbeizuführen und bei Verstößen entsprechend reagieren zu können. Am Rande sei angemerkt (was an sich selbstverständlich sein sollte), dass die Richtlinien dann auch strikt anzuwenden sind. Werden - wenn auch nur geringfügige - Ausnahmen zugelassen oder stillschweigend hingenommen (hierauf verweist das BAG in einem Nebensatz), wird im Einzelfall sicherlich auch die Unwirksamkeit einer Kündigung in Betracht kommen.  

 

BAG, Urteil vom 12.01.2006 (2 AZR 179/05)
LAG Nürnberg, Urteil vom 26.10.2004 (6 Sa 348/03) 

 

BGH: Zur Zulässigkeit der Domainregistrierung durch Vertreter
19. Februar 2007

von Rechtsanwalt Christoph Wink

Bei der Anmeldung einer Internetdomain gilt regelmäßig der Prioritätsgrundsatz („first come - first served“). Hiernach prüft die für die Registrierung zuständige Stelle (dies ist für second-level-domains unter der deutschen top-level-domain „.de“ die Denic eG, Frankfurt a.M.) lediglich, ob die gewünschte Domain bereits für einen Dritten registriert ist. Die Prüfung der Frage, ob die Registrierung darüber hinaus Rechte Dritter verletzt, obliegt der Zivilgerichtsbarkeit (u.a. kommen hierbei Verstöße gegen das MarkenG, UWG oder auch zivil- bzw. handelsrechtliche Namens-/Firmenrechte nach dem BGB oder HGB in Betracht).

Der Bundesgerichtshof hatte nunmehr in seinem Urteil vom 08.02.2007 (I ZR 59/04) die umstrittene Frage zu entscheiden, ob die Registrierung eines fremden Namens als Domainname, wenn dieser im Auftrag eines Namensträgers reserviert worden, zulässig ist oder aber einen unbefugten Namensgebrauch darstellt – und eine Zulässigkeit der Registrierung durch einen Vertreter bestätigt.

Hierzu die Pressemitteilung des Bundesgerichtshofes:

Der Kläger trägt den Familiennamen Grundke. Er hat sich dagegen gewandt, dass der Domainname “grundke.de” für den Beklagten registriert ist, und hat von diesem die Freigabe des Domainnamens verlangt. Der Beklagte heißt selbst nicht Grundke. Er ist aber von der Grundke Optik GmbH im April 1999 beauftragt worden, diesen Domainnamen registrieren zu lassen und für die Grundke Optik eine Homepage zu erstellen. Bei der DENIC e. G. ist als Inhaber der Domain der Beklagte registriert. Bis auf eine kurze Unterbrechung im Sommer 2001 erschien auf der Homepage “grundke.de” seitdem der Internetauftritt der Grundke Optik.

Das Landgericht hat die Klage abgewiesen, weil der Domainname letztlich von der Grundke Optik und damit von einem Namensträger genutzt wird. Dagegen hat das Berufungsgericht der Klage mit der Begründung stattgegeben, der Beklagte dürfe auch mit Zustimmung eines Namensträgers den Domainnamen nicht in eigenem Namen registrieren lassen. Die hiergegen eingelegte Revision hatte Erfolg.

Der Bundesgerichtshof hat zunächst bestätigt, dass grundsätzlich schon die Registrierung eines fremden Namens als Domainname ein unbefugter Namensgebrauch ist, gegen den jeder Namensträger unter dem Aspekt der Namensanmaßung vorgehen kann. Das gilt jedoch nicht, wenn der Domainname im Auftrag eines Namensträgers reserviert worden ist. Wegen des im Domainrecht unter Gleichnamigen geltenden Prioritätsprinzips, wonach eine Domain allein demjenigen zusteht, der sie zuerst für sich hat registrieren lassen, müssen die anderen Namensträger aber zuverlässig und einfach überprüfen können, ob eine derartige Auftragsreservierung vorlag. Das ist insbesondere der Fall, wenn unter dem Domainnamen die Homepage eines Namensträgers mit dessen Einverständnis erscheint. Es sind aber auch andere Möglichkeiten denkbar, wie die Auftragsregistrierung gegenüber anderen Namensträgern in prioritätsbegründender Weise dokumentiert werden kann.

Im Streitfall lag bei Registrierung des Domainnamens ein Auftrag der Grundke Optik zur Erstellung ihrer Homepage vor. Diese Homepage wurde auch alsbald freigeschaltet, bevor der Kläger seine Ansprüche geltend gemacht hat. Damit steht der Grundke Optik gegenüber dem Kläger die Priorität für den Domainnamen grundke.de zu, auf die sich der Kläger aufgrund des ihm erteilten Auftrags berufen kann. Dabei ist nicht entscheidend, ob zwischen der Grundke Optik und dem Beklagten ausdrücklich vereinbart war, dass die Registrierung auf den Namen des Beklagten erfolgt. Für die Priorität der Registrierung des Domainnamens kommt es auf Einzelheiten des Auftragsverhältnisses nicht an, wenn es tatsächlich bestand und etwa durch Freischaltung einer Homepage des Namensträgers nach außen dokumentiert worden ist.

Quelle: BGH, PM Nr. 21/2007 vom 09.02.2007

BAG: Kündigungsschutz kein übergangsfähiges Recht bei Betriebsübergang (§ 613a BGB)
19. Februar 2007

von Christoph Wink 
Rechtsanwalt und Fachanwalt für Arbeitsrecht

Voraussetzungen und Folgen eines Betriebsübergangs regelt § 613a BGB. Nach § 613a Abs. 1 Satz 1 BGB tritt der Betriebserwerber in die Stellung des bisherigen Arbeitgebers ein und übernimmt damit die Rechte und Pflichten des im Zeitpunkt des Betriebsübergangs bestehenden Arbeitsverhältnisses. 

Das Bundesarbeitsgericht hatte sich in seinem Urteil vom 15.02.2007 (8 AZR 397/06) mit der Frage zu befassen, ob auch ein zugunsten des Arbeitnehmers nach dem KSchG (Kündigungsschutzgesetz) entstandener Schutztatbestand auf den Betriebsübernehmer übergeht. 

Im konkreten Fall erhielt die Klägerin (die seit 1993 bei verschiedenen Rechtsvorgängern der beklagten Arbeitgeberin beschäftigt war) eine Kündigung zum 31.07.2004. Das beklagte Unternehmen beschäftigte im Zeitpunkt der Kündigung vier Arbeitnehmer mit 25 Wochenstunden, einen Arbeitnehmer mit zehn Wochenstunden und eine Auszubildende, so dass der Schwellenwert des § 23 KSchG unterschritten war und damit kein Kündigungsschutz nach dem KSchG bestand. Jedoch waren bei der Rechtsvorgängerin der Beklagten mehr als fünf Arbeitnehmer beschäftigt (und damit Kündigungsschutz zugunsten der Klägerin entstanden); die Klägerin vertrat im Prozess die Auffassung, dass der einmal entstandene Kündigungsschutz auf die Beklagte übergegangen und auf die Kündigung damit das KSchG anzuwenden sei. Zumindest ergebe sich dieses Ergebnis aus einer analogen Anwendung von § 323 Abs. 1 UmwG. 

Das BAG hat hierzu - wie auch die Vorinstanz LAG Thüringen (Urteil vom 6. März 2006 - 8/1 Sa 465/04) - entschieden, dass das Erreichen des Schwellenwertes des § 23 Abs. 1 KSchG und der dadurch entstehende Kündigungsschutz kein nach § 613a BGB übergangsfähiges Recht darstelle; auch sei § 323 Abs. 1 UmwG nicht analog anzuwenden. 

Erreicht die Beschäftigtenzahl in dem Betrieb des Erwerbers damit nicht den Schwellenwert des § 23 Abs. 1 KSchG, greift ein vor dem Betriebsübergang entstandener Kündigungsschutz nicht ein. 

Bundesrat verabschiedet WEG-Novelle
17. Februar 2007

Der Bundesrat hat am 16.02.2007 die Novelle des Wohnungseigentumsgesetzes (WEG) verabschiedet.

Hierzu das Bundesjustizministerium in einer Pressemitteilung vom 16.02.07: 

Der Bundesrat hat heute die Novelle des Wohnungseigentumsgesetzes verabschiedet. Das Gesetz vereinfacht die Verwaltung von Eigentumswohnungen und vereinheitlicht das Gerichtsverfahren in Wohnungseigentumssachen mit dem in anderen privatrechtlichen Streitigkeiten.

„Wir reagieren mit dem Gesetz auf den gestiegenen Renovierungsbedarf in vielen Wohnungseigentumsanlagen. Besonders in mittleren und größeren Wohnanlagen ist die bislang erforderliche Einstimmigkeit für Instandhaltungs- oder Modernisierungsmaßnahmen oft schwer zu erreichen. Das erzeugt Unsicherheit und führt zu Modernisierungsstaus“, erläuterte Bundesjustizministerin Brigitte Zypries. „Die neuen Regelungen stärken die Entscheidungs- und Handlungsfähigkeit der Eigentümergemeinschaften. Die Eigentümerinnen und Eigentümer der etwa fünf Millionen Eigentumswohnungen in Deutschland werden ihre Angelegenheiten einfacher als bisher regeln können. Die Reform macht das Wohneigentum praktikabler und kommt den Eigentümern unmittelbar zu Gute. Sie wird die Attraktivität des Wohneigentums weiter erhöhen und so auch für die Zukunft sichern“, so Zypries weiter.

Die Regelungen im Einzelnen:

  • Das Gesetz lässt verstärkt Mehrheitsentscheidungen der Wohnungseigentümer zu. Künftig können die Wohnungseigentümer beispielsweise mit Mehrheit auch über die Verteilung von Betriebs- und Verwaltungskosten entscheiden. Sie können dabei etwa einen Maßstab zugrunde legen, der sich am individuellen Verbrauch orientiert. Die Wohnungseigentümer können ferner bei der Umlage von Kosten für eine Instandhaltungs- oder Baumaßnahme von der gesetzlichen Verteilung nach Miteigentumsanteilen abweichen. Dies führt zu gerechteren Ergebnissen, da es künftig auf den Nutzen für die einzelnen Miteigentümer ankommt. Qualifizierte Mehrheitsentscheidungen sind auch möglich, wenn die Wohnungseigentümer ihr gemeinschaftliches Eigentum an den Stand der Technik anpassen wollen, etwa durch den Einbau eines Fahrstuhls oder durch Maßnahmen zur Energieeinsparung und Schadstoffreduzierung. Für alle diese Maßnahmen ist nach geltendem Recht grundsätzlich Einstimmigkeit erforderlich.
  • Die rechtlichen Verhältnisse zwischen Eigentümergemeinschaft, Wohnungseigentümern und Gläubigern der Eigentümergemeinschaft werden klarer geregelt. Nach der neuesten Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs ist die Gemeinschaft der Wohnungseigentümer rechtsfähig. Diese Rechtsprechung hat in manchem Punkt Klarheit geschaffen und einiges vereinfacht, aber auch eine Vielzahl von Folgeproblemen entstehen lassen. Das Gesetz trägt der Entscheidung des Bundesgerichtshofs Rechnung und gibt der Praxis gleichzeitig die nötige Klarheit. Das betrifft vor allem die Frage der Haftung der einzelnen Wohnungseigentümer für Forderungen gegen die Gemeinschaft. Die Außenhaftung der Wohnungseigentümer bleibt erhalten, wird aber auf ihren Miteigentumsanteil begrenzt. Damit zahlt jeder Miteigentümer im Außenverhältnis das, was er im Innenverhältnis auch den anderen Miteigentümern schuldet. So bleibt die Höhe der Außenhaftung für ihn berechenbar. Beträgt zum Beispiel der Miteigentumsanteil 1/10, s! o haftet dieser Eigentümer dem Handwerker bei einer Rechnung von 1.000 ¤ auf 100 ¤.
  • Künftig soll sich das Verfahren in Wohnungseigentumssachen nach der Zivilprozessordnung (ZPO) und nicht mehr wie bisher nach dem Gesetz über die freiwillige Gerichtsbarkeit (FGG) richten. Das FGG-Verfahren ist häufig aufwändiger als das der ZPO. Das ist für Wohnungseigentumssachen nicht länger gerechtfertigt, da sich ihr Gegenstand von dem eines normalen Zivilprozesses nicht unterscheidet.
  • Das Gesetz verbessert die Möglichkeiten, sich über den Inhalt der aktuellen Beschlüsse der Gemeinschaft näher zu informieren. Dazu wird eine Beschluss-Sammlung beim Verwalter eingeführt. Das kommt insbesondere Erwerbern von Wohnungseigentum zu Gute, die sich besser Klarheit darüber verschaffen können, welche Rechte und Pflichten auf sie zukommen.
  • Schließlich führt das Gesetz für ein begrenztes Vorrecht sog. Hausgeldforderungen der Wohnungseigentümer vor Grundpfandrechten in der Zwangsversteigerung ein. Dadurch wird die Stellung der Wohnungseigentümer gestärkt, wenn sie Forderungen gegenüber einem zahlungsunfähigen oder –unwilligen Wohnungseigentümer geltend machen.

 

Quelle: Referat Presse- und Öffentlichkeitsarbeit des Bundesministeriums der Justiz

Beschränkung der Abmahnkosten bei Urheberrechtsverletzung durch Verbraucher - Gesetzesinitiative des Bundeskabinetts
14. Februar 2007

von Rechtsanwalt Christoph Wink

I. Gesetzentwurf 

Das Bundeskabinett hat am 24. Januar 2007 den Entwurf eines Gesetzes zur Umsetzung der EU-Durchsetzungs-Richtlinie beschlossen, welcher den Schutz des geistigen Eigentums stärken und ein effektives Vorgehen gegen Produktpiraterie ermöglichen soll.

Zentrale Regelungsgegenstände sind u.a. die vereinfachte Vernichtung von Piraterieware, die Etablierung von Informationsansprüchen gegenüber Dritten (z.B. Spediteuren oder Internet-Providern), um hierdurch die Hintermänner effizienter erreichen zu können, sowie die Möglichkeit zur Sicherstellung von Bank-, Finanz- und Handelsunterlagen, um hierdurch eine Beweiserleichterung in einem gerichtlichen Verfahren zu erreichen. Durch die vorgesehene Gesetzesnovelle wird eine Vielzahl von Einzelgesetzen modifiziert (Patentgesetz, Gebrauchsmustergesetz, Markengesetz, Halbleiterschutzgesetz, Urheberrechtsgesetz, Geschmacksmustergesetz, Sortenschutzgesetz).

Zugleich soll das Gesetz die Situation der Verbraucher bei Urheberrechtsverletzungen verbessern. So wurden Verbraucher bislang bei Urheberrechtsverletzungen (z.B. durch unrechtmäßiges Filesharing) mit erheblichen Abmahnkosten belastet. Diese Kosten der anwaltlichen Inanspruchnahme sollen nach dem ausdrücklichen (vorgesehenen) Wortlaut des § 97a UrhG in einfach gelagerten Fällen auf 50,- Euro beschränkt werden.

Hierzu führt Justizministerin Brigitte Zypries aus: “Mit der Begrenzung des Kostenerstattungsanspruchs auf 50 Euro für die erste anwaltliche Abmahnung stellen wir sicher, dass bei der Verfolgung von Urheberrechtsverletzungen nicht über das Ziel hinausgeschossen wird. Wer keine geschäftlichen Interessen verfolgt, ist künftig vor überzogenen Abmahnkosten besser geschützt” .

Die hier relevante Änderung des § 97a UrhG soll nach dem Gesetzentwurf wie folgt lauten:

§ 97a Abmahnung

(1) ….. 

(2) Der Ersatz der erforderlichen Aufwendungen für die Inanspruchnahme anwaltlicher Dienstleistungen für die erstmalige Abmahnung beschränkt sich in einfach gelagerten Fällen mit einer nur unerheblichen Rechtsverletzung außerhalb des geschäftlichen Verkehrs auf 50 Euro.

Die Kostenbegrenzung erfordert freilich, dass die anwaltliche Tätigkeit nicht über die erste Abmahnung hinausgeht (dies ist z.B. dann der Fall, wenn der Abgemahnte nicht reagiert und daher ein gerichtliches Verfahren durchgeführt, ggf. auch eine zweite Abmahnung ausgesprochen wird). Zudem muss es sich bei der festgestellten Urheberrechtsverletzung um einen “einfach gelagerten Fall” mit einer “nur unerheblichen Rechtsverletzung” handeln.

Die Bundesregierung definiert diese unbestimmten Rechtsbegriffe wie folgt:

Einfach gelagert ist ein Fall dann, wenn er nach Art und Umfang ohne größeren Arbeitsaufwand zu bearbeiten ist, also zur Routine gehört.”   

“Eine unerhebliche Rechtsverletzung erfordert ein geringes Ausmaß der Verletzung in qualitativer wie quantitativer Hinsicht, wobei es auf die Umstände des Einzelfalls ankommt.”

Der vollständige Gesetzesentwurf nebst Begründung wird von der Bundesregierung als pdf-Datei zur Verfügung gestellt. Weitere Informationen können über die Internetpräsenz der Bundesregierung abgerufen werden.

II. Praxishinweise

Da die vorgesehenen Gesetzesänderungen noch nicht in geltendes Recht erwachsen sind, verbleibt es bei aktuellen Gesetzesverstößen bei der derzeitigen Rechtslage.

Aber auch bei Inkrafttreten der Novelle wird zu berücksichtigen sein, dass sich ein Verbraucher nicht per se auf seinen “Verbraucherstatus” zurückziehen und die Reduzierung der Abmahnkosten auf 50,- Euro für sich beanspruchen kann. So werden die Gerichte in jedem Einzelfall die gesetzlichen Voraussetzungen prüfen und einen einfach gelagerten Fall mit einer nur unerheblichen Rechtsverletzung feststellen müssen. Eine diese Begriffe konkretisierende Judikatur bleibt mithin abzuwarten.

Zudem ist zu beachten, dass nach dem ausdrücklichen Willen der Regierung die Kostenreduzierung nicht für (auch Klein-) Gewerbetreibende (so z.B. bei gewerbsmäßigen Veräußerungen über ebay) gelten soll.

Ausweitung der Informationspflichten im Impressum gem. § 6 des Teledienstegesetzes (TDG)
13. Februar 2007

von Rechtsanwalt Christoph Wink   

I. Änderung des § 6 TDG 

Durch § 6 TDG wird die Verpflichtung der Diensteanbieter für geschäftsmäßige Teledienste begründet, konkrete Pflichtangaben über das Unternehmen in ihren Webauftritt einzubinden. In der Praxis erfolgt dies unter dem Impressum. 

Der Gesetzgeber hat durch Artikel 12 Absatz 15 des Gesetzes über elektronische Handelsregister und Genossenschaftsregister sowie das Unternehmensregister (EHUG) vom 10.11.06 (BGBl I, 2580 ff. [2585]) die Regelung in § 6 TDG mit Wirkung zum 01.01.2007 ergänzt. Die nunmehr geltende Gesetzesfassung stellt sich wie folgt dar (die Änderungen sind im Fettdruck hervorgehoben): 

§ 6 Allgemeine Informationspflichten  

(1) Diensteanbieter haben für geschäftsmäßige Teledienste mindestens folgende Informationen leicht erkennbar, unmittelbar erreichbar und ständig verfügbar zu halten:   

1. den Namen und die Anschrift, unter der sie niedergelassen sind, bei juristischen Personen zusätzlich die Rechtsform, den Vertretungsberechtigten und, sofern Angaben über das Kapital der Gesellschaft gemacht werden, das Stamm- oder Grundkapital sowie, wenn nicht alle in Geld zu leistenden Einlagen eingezahlt sind, der Gesamtbetrag der ausstehenden Einlagen

2. Angaben, die eine schnelle elektronische Kontaktaufnahme und unmittelbare Kommunikation mit ihnen ermöglichen, einschließlich der Adresse der elektronischen Post, 

3. soweit der Teledienst im Rahmen einer Tätigkeit angeboten oder erbracht wird, die der behördlichen Zulassung bedarf, Angaben zur zuständigen Aufsichtsbehörde, 

4. das Handelsregister, Vereinsregister, Partnerschaftsregister oder Genossenschaftsregister, in das sie eingetragen sind, und die entsprechende Registernummer, 

5. soweit der Teledienst in Ausübung eines Berufs im Sinne von Artikel 1 Buchstabe d der Richtlinie 89/48/EWG des Rates vom 21. Dezember 1988 über eine allgemeine Regelung zur Anerkennung der Hochschuldiplome, die eine mindestens 3-jährige Berufsausbildung abschließen (ABl. EG Nr. L 19 S. 16), oder im Sinne von Artikel 1 Buchstabe f der Richtlinie 92/51/EWG des Rates vom 18. Juni 1992 über eine zweite allgemeine Regelung zur Anerkennung beruflicher Befähigungsnachweise in Ergänzung zur Richtlinie 89/48/EWG (ABl. EG Nr. L 209 S. 25), die zuletzt durch die Richtlinie 97/38/EG der Kommission vom 20. Juni 1997 (ABl. EG Nr. L 184 S. 31) geändert worden ist, angeboten oder erbracht wird, Angaben über 

a) die Kammer, welcher die Diensteanbieter angehören, 

b) die gesetzliche Berufsbezeichnung und den Staat, in dem die Berufsbezeichnung verliehen worden ist, 

c) die Bezeichnung der berufsrechtlichen Regelungen und dazu, wie diese zugänglich sind, 

6. in Fällen, in denen sie eine Umsatzsteueridentifikationsnummer nach § 27a des Umsatzsteuergesetzes besitzen, die Angabe dieser Nummer, 

7. bei Aktiengesellschaften, Kommanditgesellschaften auf Aktien und Gesellschaften mit beschränkter Haftung, die sich in Abwicklung oder Liquidation befinden, die Angabe hierüber. 

(2) Weitergehende Informationspflichten insbesondere nach dem Fernabsatzgesetz, dem Fernunterrichtsschutzgesetz, dem Teilzeit-Wohnrechtegesetz oder dem Preisangaben- und Preisklauselgesetz und der Preisangabenverordnung, dem Versicherungsaufsichtsgesetz sowie nach handelsrechtlichen Bestimmungen bleiben unberührt. 

  

II. Praxishinweise 

Da Verstöße gegen die Informationspflichten des § 6 TDG durchaus einen Wettbewerbsverstoß darstellen und Maßnahmen nach dem Gesetz gegen unlauteren Wettbewerb (UWG) nach sich ziehen können (Abmahnungen / Unterlassungsansprüche), sollten Diensteanbieter dringend prüfen, ob und inwieweit ihr Unternehmen den ergänzenden Bestimmungen unterfällt und eine entsprechende Anpassung ihres Internetauftritts vornehmen. 

 

 

Gesetzesnovelle: Pflichtangaben auf Geschäftsbriefen nunmehr auch bei elektronischer Korrespondenz (eMail, Fax)
13. Februar 2007

von Rechtsanwalt Christoph Wink  

I. Gegenstand der Gesetzesänderung 

In einer Vielzahl von Einzelgesetzen (AktG, GenG, GewO, GmbHG, HGB) fand sich bislang expressis verbis nur die Verpflichtung der in das Handelsregister (bzw. in das Genossenschaftsregister) eingetragenen Kaufleute und Gesellschaften, bestimmte Pflichtangaben auf ihren Geschäftsbriefen zu tätigen. Der konkrete Inhalt dieser Pflichtangaben ist von der jeweiligen Unternehmensform abhängig und ergibt sich im einzelnen aus den gesetzlichen Bestimmungen.

Rechtlich umstritten war in diesem Zusammenhang die Frage, ob sich die Verpflichtung entsprechend dem Gesetzeswortlaut nur auf Geschäftskorrespondenz in “Papierform” oder darüber hinausgehend auch auf Korrespondenz auf elektronischem Wege (namentlich eMail oder auch Telefax) erstreckt. 

Der Gesetzgeber hat mit dem recht unscheinbaren Gesetz über elektronische Handelsregister und Genossenschaftsregister sowie das Unternehmensregister (EHUG) vom 10.11.06 diesen juristischen Streit beendet und durch Ergänzung der Formulierung

 ”Auf allen Geschäftsbriefen … gleichviel welcher Form …”

in den jeweiligen Einzelgesetzen klargestellt, dass sich die Verpflichtung nunmehr auf jedwede Form der Geschäftskorrespondenz erstreckt. Die Gesetzesänderungen sind zum 01.01.2007 in Kraft getreten.

II. Von der Gesetzesnovelle betroffene Unternehmer/n

All diejenigen Kaufleute und Gesellschaften, die in das Handelsregister (bzw. in das Genossenschaftsregister) eingetragen sind, haben die gesetzlich vorgegebenen Pflichtangaben im Rahmen ihrer Korrespondenz - und ab dem 01.01.07 auch bei der Versendung von eMail und Telefax - zu berücksichtigen. Betroffen sind u.a. die folgenden Unternehmensformen:

  • § 80 AktG - Aktiengesellschaft 
  • § 25a GenG - Genossenschaft
  • § 35a GmbHG - Gesellschaft mit beschränkter Haftung
  • § 37a HGB - eingetragene(r) Kaufmann/Kauffrau (e.K. / e.Kfm. / e.Kfr.)
  • § 125a HGB - Offene Handelsgesellschaft (OHG)
  • § 161 i.V.m. § 125a HGB - Kommanditgesellschaft (KG)

 

Die Verpflichtung erstreckt sich über die §§ 177a, 125a HGB i.V.m. den zitierten Regelungen des GmbHG und des AktG auch auf typengemischte Gesellschaftsformen (z.B. GmbH & Co. KG, KGaA, GmbH & Co. OHG, AktG & Co. KG, AktG & Co. OHG, etc.).

Für Kleingewerbetreibende, die nicht mit einer Firma im Handelsregister eingetragen sind (hierzu zählt auch die Gesellschaft bürgerlichen Rechts [GbR = BGB-Gesellschaft]), sind in § 15b GewO (Gewerbeordnung) lediglich Regelungen über Pflichtangaben in Geschäftsbriefen enthalten.

§ 15b GewO wurde durch das EHUG nicht geändert. Dies könnte durchaus dafür sprechen, dass der Gesetzgeber Kleingewerbetreibende bewußt vor den verschärften Bestimmungen verschonen wollte. Eine rechtliche Sicherheit besteht hier (insbesondere vor dem Hintergrund des eingangs dargestellten Meinungsstreits) nicht. Es ist daher angeraten, dass auch Kleingewerbetreibende die für sie vorgesehenen Pflichtangaben zugeich auch in ihre geschäftlichen eMails, Telefaxe, etc. aufnehmen.

III. Praxishinweis

Ein Verstoß gegen die gesetzlichen Bestimmungen über die Pflichtangaben kann von den Registergerichten mit Zwangsgeld geahndet werden (im Falle der Kleingewerbetreibenden können Verstöße durch die zuständigen Ordnungsbehörden als Ordnungswidrigkeiten verfolgt werden).

Darüber hinaus besteht die Gefahr einer wettbewerbsrechtlichen Inanspruchnahme (Abmahnung / Geltendmachung von Unterlassungsansprüchen) durch Wettbewerber nach Maßgabe des Gesetzes gegen den unlauteren Wettbewerb (UWG), so dass die betroffenen Unternehmen dringend gehalten sind, ihre Geschäftskorrespondenz der aktuellen Gesetzeslage anzupassen.

Dies bedeutet, dass insbesondere die üblichen Telefaxvordrucke (Papier und EDV) und auch die Signaturdateien für den eMail-Verkehr zu modifizieren sind (Letzteres gilt insbesondere auch für die Versendung von eMails über Mobiltelefone, so z.B. mit Blackberry - Funktion).

Die von dem Verfasser zitierten Gesetze sind kostenfrei über die Internetpräsenz des Bundesministeriums der Justiz unter www.gesetze-im-internet.de abrufbar.

 

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