Der u.a. für das Markenrecht zuständige I. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat heute erneut entschieden, dass ein Internetauktionshaus auf Unterlassung in Anspruch genommen werden kann, wenn Anbieter auf seiner Plattform gefälschte Markenprodukte anbieten.
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Den meisten Online-Händler ist nicht bekannt, dass sie beim Verkauf von Textilien das Textilkennzeichungsgesetz (TextilkennzG) zu beachten haben. Diesen Umstand haben sich in der Vergangenheit einige Wettbewerber zu Nutze gemacht und Verstöße gegen das TextilkennzG abgemahnt. Nach einer Entscheidung des LG Frankenthal (Urteil vom 14.02.2008, Az. 2. HK O 175/07) handelt wettbewerbswidrig, wer Textilien anbietet und die Verbraucher dabei nicht auf die Materialzusammensetzung der Textilien hinweist. Den Verkäufern von Textilien ist daher dringend zu raten, zur Vermeidung kostspieliger Abmahnungen in Zukunft immer einen dem TextilkennzG entsprechenden Hinweis zu erteilen. Weitere Informationen zum Thema “Textilkennzeichnungsgesetz und Abmahnung” enthalten unsere FAQ.
Nach § 1 Abs. 1 TextilkennzG dürfen Textilerzeugnisse nur dann in den Verkehr gebracht werden, wenn sie mit einer Angabe über Art und Gewichtsanteil der verwendeten Rohstoffe (Rohstoffgehaltsangabe) versehen sind. In dem der Entscheidung des LG Frankenthal zu Grunde liegenden Fall hatte ein eBay-Händler Karnevalskostüme angeboten, ohne die Artikel mit der vorgeschriebenen Rohstoffgehaltsangabe zu versehen. Nach Auffassung des LG Frankenthal stellt § 1 Abs. 1 TextilkennzG eine Marktverhaltensvorschrift zum Schutz der Verbaucher dar. Ein Verstoß gegen die sich aus dem TextilkennzG ergebende Pflicht zur Rohstoffangabe begründe deshalb auch eine unlautere Wettbewerbshandlung i.S.v. § 4 Nr. 11 UWG dar. Der Antrag des Mitbewerbers auf Erlass einer einstweiligen Verfügung hatte daher Erfolg.
Ein Gläubiger, der seinen Unterlassungsschuldner vor Einleitung eines gerichtlichen Verfahrens nicht ordnungsgemäß abmahnt, riskiert mit den Kosten des Verfahrens belastet zu werden, wenn der Schuldner den Anspruch sofort anerkennt. Die Kostenfolge des § 93 ZPO trifft den Gläubiger bei einem sofortigen Anerkenntnis des Schuldners nur dann nicht, wenn er den Schuldner vor Verfahrenseinleitung eine ordnungsgemäße Abmahnung hat zukommen lassen. Nach einer Entscheidung des OLG Köln vom 21.02.2008 (Az. 6 W 182/07) gilt dies bereits dann, wenn die Abmahnung wegen der Angabe eines falschen Vornamens falsch adressiert ist. In diesem Fall sei der Schuldner berechtigt, die Annahme der ersichtlich nicht an ihn persönlich gerichteten Abmahnung zu verweigern. Der Zugang der Abmahnung sei deshalb auch nicht über § 242 BGB zu fingieren. Da der Schuldner mit der Zustellung der Abmahnung nicht rechnen konnte, sei ihm keine unberechtigte Zugangverweigerung vorzuwerfen.
Die große Mehrzahl der eBay-Händler verwendet nach wie vor im Rahmen der Widerrufsbelehrung eine Wertersatzklausel, die keine Ausnahme für die bestimmungsgemäße Ingebrauchnahme der Ware vorsieht. Sie weisen lediglich darauf hin, dass von der Wertersatzpflicht solche Verschlechterungen der Ware ausgenommen sind, die ausschliesslich auf einer Prüfung der Ware - wie sie in einem Ladengeschäft möglich wäre - zurückzuführen sind. In § 357 Abs. 3 Satz 1 BGB ist jedoch geregelt, dass Wertersatz für eine durch bestimmungsgemäße Ingebrauchnahme entstandene Verschlechterung der Ware nur geschuldet wird, wenn der Unternehmer den Verbraucher spätestens vor Vertragsschluss in Textform auf diese Rechtsfolge und eine Möglichkeit diese zu vermeiden hingewiesen hat. Da nach mittlerweile gefestigter Rechtsprechung eine Belehrung der Verbraucher bei eBay in Textform vor Vertragsschluss nicht möglich ist, haben mehrere Gerichte die Auffassung vertreten, dass die üblicherweise verwendete Wertersatzklausel rechtswidrig ist.
Diese Auffassung teilt auch das KG Berlin. Im Gegensatz zum Landgericht Karlsruhe (Beschluss vom 8.8.2007 - 13 O 76/07) und OLG Stuttgart (Beschluss vom 04.02.2008 - Az. 2 U 71/07) hat das KG Berlin nun aber mit Beschluss vom 11.04.2008 (Az. 5 W 41/08) entschieden, dass ein solcher Verstoß als nicht verfolgenswerte Bagatelle i.S.v. § 3 UWG anzusehen sei. Wer wegen der gängigen Wertersatzklausel eine Abmahnung erhält, hat nunmehr zwei obergerichtliche Entscheidungen auf seiner Seite, das KG Berlin und auch das OLG Hamburg (Urteil vom 19.06.2007 - Az. 5 W 92/07), nach dessen Auffassung die Wertersatzklausel sogar den gesetzlichen Anforderungen genügt. Eine Verteidigung gegen eine solche Abmahnung ist daher nicht ohne Aussicht auf Erfolg.
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Mit seiner Entscheidung vom 24.1.2008 (6 AZR 519/07) hat sich das Bundesarbeitsgericht sehr umfassend mit den Fragen befasst, welche Anforderungen an die Unterzeichnung einer Kündigungserklärung zu stellen sind und inwieweit eine Probeteitvereinbarung im Sinne des § 622 Abs. 3 BGB einer Wirksamkeitskontrolle unterliegt.
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Kündigt ein Arbeitnehmer das Arbeitsverhältnis und macht er später die Unwirksamkeit dieser Kündigung geltend, so ist er nach der Entscheidung des LAG Sachsen vom 16.11.2007 (2 Sa 100/07) nicht an die Drei-Wochen-Frist des § 4 S.1 KSchG gebunden. Die Norm findet auf eine arbeitnehmerseitige Eigenkündigung keine Anwendung. [Anwalt News weiter…]
Internet-”Dienstleister” wie Net Content Ltd. oder Online Content Ltd. (die Websites wie genealogie.de, o.ä., betreiben) lassen massenhaft Mahnungen durch die in München ansässige Anwältin Katja Günther verschicken.
Die Musikindustrie musste einen weiteren herben Rückschlag bei der Verfolgung von illegalem Filesharing hinnehmen. Das LG Saarbrücken hat nun entschieden, dass der Musikindustrie im Rahmen eines strafrechtlichen Ermittlungsverfahrens keine Akteneinsicht zu gewähren ist, da dem überwiegende schutzwürdige Interessen der beschuldigten Person entgegenstehen. Denn allein aus dem Umstand, dass eine bestimmte IP-Adresse einer bestimmten Person zugeordnet werden könne, folge noch nicht, dass diese Person auch zu der angegebenen Tatzeit über den genannten Anschluss die vorgeworfenen Urheberrechtsverletzungen begangen hat. Ein hinreichender Tatverdacht könne daher nicht ohne weiteres bejaht werden.
Gemäß § 406e Abs. 2 Satz 1 StPO ist eine beantragte Akteneinsicht zu versagen, wenn überwiegende schutzwürdige Interessen der beschuldigten Person entgegenstehen, d.h. wenn deren Interesse an der Geheimhaltung ihrer in den Akten enthaltenen persönlichen Daten größer ist als das berechtigte Interesse des Geschädigten den Akteninhalt kennen zu lernen. Dies ist insbesondere dann der Fall, wenn die Ermittlungen keinen hinreichenden Tatverdacht für die Verletzung des Anzeigenerstatters und Geschädigten ergeben haben.
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