Das LG München I hat mit Beschluss vom 12.03.2008 (5 Qs 19/08 - 382 Ujs 702186/08 (StA)) entschieden, dass im Fall von Urheberrechtsverletzungen über sog. “Tauschbörsen” ein berechtigtes Interesse der Rechteinhaber auf Gewährung von Akteneinsicht nicht “automatisch” aus deren Verletzteneigenschaft folgt.
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Wie berichtet, hat die Deutscher Adressdienst GmbH, Hamburg (DAD) offensichtlich Anfang des Jahres 2008 neue Anschreiben und “Korrekturformulare” auf den Weg gebracht. Der Schock folgt auf dem Fuße - wenige Tage nach der Rücksendung der Formulare erhalten die vermeintlichen Kunden Rechnungen über jeweils rund € 1.140,- brutto (für ein Kalenderjahr).
Zur Information haben wir unter dem nachfolgenden link das Muster eines aktuellen Anschreibens des DAD nebst Formular und AGB eingestellt (pdf-Dokument).
Nach einer aktuellen Pressemitteilung des Bundesministeriums der Justiz hat das Bundeskabinett am 21.05.2008 einen Entwurf zur Änderung des Gesetzes gegen den unlauteren Wettbewerb (UWG) beschlossen. [Anwalt News weiter…]
In der Vergangenheit haben wir bereits mehrfach über das Geschäftsmodell der Internetvertragsfallen wie smsfree24.de oder nachbarschaft24.net berichtet. Obwohl den Betreibern der Internetseiten kein Vergütungsanspruch zusteht, wird immer wieder versucht, die Betroffenen durch haltlose Drohungen mit Klagen und Schufa-Einträgen einzuschüchtern. Viele Betroffene lassen sich dadurch tatsächlich verunsichern und bezahlen die Rechnungen. Die Sorge der Betroffenen, in ein gerichtliches Verfahren verwickelt zu werden, ist jedoch völlig unberechtigt. Dass die Seitenbertreiber ein gerichtliches Verfahren einleiten, ist sehr unwahrscheinlich, da ein solches Verfahren für den Antragsteller bzw. Kläger mit Kosten verbunden ist. Gerichtliche Schritte wird daher nur derjenige unternehmen, der sich eines für ihn positiven Ausgangs des Verfahrens sicher ist. Dies ist im Fall der Internetvertragsfallen jedoch nicht der Fall. In den Fällen, in denen einmal ein Betreiber einer solchen Internetseite tatsächlich Klage erhoben hat, wurden die Klagen von den Gerichten abgewiesen.
So ist es nun auch der Shifworx GmbH ergangen, die massenhaft Rechnungen für die Nutzung der Internetseiten smsfree24.de und smsfree100.de verschickt hat. Die beim AG Hamm eingereichte Klage blieb ohne Erfolg (Urteil vom 26.03.2008, Az. 17 C 62/08). Das AG Hamm hat - wie zuvor auch schon das AG München (Urteil vom 17.01.2007, Az. 161 C 23695/06) - entschieden, dass eine Regelung über die Entgeltlichkeit der Leistung im Rahmen der Allgemeinen Geschäftsbedingungen eine überraschende Klausel i.S.d. § 305c BGB darstellt und deshalb nicht Vertragsbestandteil wird. Der Besucher der Internetseite smsfree24.de werde in den Glauben versetzt, der Seitenbetreiber biete einen kostenlosen Versand von SMS an. Dieser Eindruck werde durch die zahlreiche Verwendung der Begriffe „free“, „gratis“ und „umsonst“ erweckt. Aus diesem Grunde brauche der Verwender nach Auffassung des AG Hamm nicht damit zu rechnen, dass in den Allgemeinen Geschäftsbedingungen nun entgegen des Eindruckes der Unentgeltlichkeit der Leistungen die Entgeltlichkeit festgelegt werde. Dabei hat das Gericht deutlich gemacht, dass eine entsprechende Klausel nur bei einem deutlichen Hinweis auf die Entgeltlichkeit der Leistungen auf der Internetseite in den Allgemeinen Geschäftsbedingungen nicht überraschend wäre.
Nach Auffassung des LG Bückeburg soll eine fehlerhafte Widerrufsbelehrung in der Regel einen nur unerheblichen Wettbewerbsverstoß darstellen (Urteil vom 22.04.2008, Az. 2 O 62/08). Wenn sich diese Rechtsauffassung durchsetzen sollte, wären sämtliche Abmahnungen wegen einer falschen Widerrufsbelehrung unbegründet. Die Abmahner könnten dann auch keine Abmahnkosten mehr verlangen. Allerdings steht die Entscheidung des LG Bückeburg im klaren Widerspruch zur derzeit vorherrschenden Rechtsprechung. Mit Ausnahme des nun ergangenen Urteils des LG Bückeburg haben bislang alle Gerichte entschieden, dass eine falsche Widerrufsbelehrung grundsätzlich einen erheblichen Wettbewerbsverstoß begründe, da der Verbraucher durch eine unrichtige Widerrufsbelehrung von der Wahrnehmung seines Widerrufsrechtes abgehalten werden könne. Bei dem nun ergangenen Urteil des LG Bückeburg handelt es sich daher um eine Einzelentscheidung, die nicht verallgemeinerungsfähig ist.
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Die Rechtsanwaltskammer Hamm berichtet, dass die vermeintliche Anwaltskanzlei „Weber & Partner” aus Münster bundesweit Briefe verschicke, in denen den Empfängern vorgeworfen werde, einen Parkunfall verursacht und sich in strafbarer Weise vom Unfallort (Unfallflucht i.S.d. § 142 StGB) entfernt zu haben. Die Empfänger werden zur Erstattung des angeblichen Schadens einschließlich Anwaltskosten aufgefordert.
Die RAK Hamm stellt hierzu klar, dass im Kammerbezirk keine Rechtsanwältin Astrid Weber aus Münster zugelassen sei. Eine Zahlung sollte daher in keinem Fall, insbesondere ohne vorherige Prüfung des Vorganges, erfolgen.
Die schwedischen Filesharingaktivisten Piratbyran wollen mit einem Online-Tool auf die dürftige Beweiskraft von Screenshots hinweisen, die regelmäßig zum Beweis für angebliche Urheberrechtsverletzungen Abmahnungen und Klageschriften beigefügt werden. “Auf ihrer Website bieten sie ein Formular an, in das sich sich ein beliebiger Name, eine IP-Nummer und eine Mediendatei eingeben lässt. Das Webtool erstellt daraus einen “Beweisscreenshot” für einen Akt des illegalen Anbietens mit dem Filesharingclient DC++”, berichtet der Informationsdienst heise. [Anwalt News weiter…]
Mit Urteil vom 14.03.2008 (308 O 76/07) hat das LG Hamburg entschieden, dass die bloße Vorlage eines Bildschirmausdruckes, auf dem eine Dateiauflistung zu sehen ist (sog. “screenshot”), kein taugliches zivilprozessuales Beweismittel darstellt, um das öffentliche Zugänglichmachen von Tonaufnahmen in einem P2P-Netz nachzuweisen. [Anwalt News weiter…]
Mit seinem Urteil vom 20.02.2008 (VIII ZR 27/07) hatte sich der BGH mit verschiedenen Aspekten der Berechnung einer Heiz- und Betriebskostenpositionen zu befassen. Gegenstand der Entscheidung war insbesondere, ob ein Vermieter (1.) nach dem sog. “Abflussprinzip” abrechnen darf, wie (2.) bei der Position „Hauswartkosten” nicht umlagefähige Kosten (Verwaltungs-, Instandhaltungs- und Instandsetzungskosten) zu berücksichtigen sind und (3.) wie bei der Schätzung von Stromkosten der Heizungsanlage bei fehlendem Zähler zu verfahren ist. [Anwalt News weiter…]
von Rechtsanwalt Christoph Wink
Aktuelle Mitteilung vom 14.05.08
Die DAD GmbH aus Hamburg, Geschäftsführerin nach wie vor Inga Kruskop, die das “Deutsche Internetregister” betreibt, hat neue Formulare und eine neue Rechnungswelle auf den Weg gebracht.
Wie in den Vorjahren auch, stützt der DAD seine Forderung auf ein Formular, welches vorgedruckte Unternehmensdaten beinhaltet. Der potentielle “Kunde” wird aufgefordert, alle Angaben auf ihre Richtigkeit zu prüfen. Im “Kleingedruckten” im unteren Bereich des Formulars findet sich dann der Hinweis darauf, dass mit Unterzeichnung ein kostenpflichtiger Auftrag mit einer Laufzeit von zwei Jahren (mit automatischer Verlängerung) erteilt wird.
Im Gegensatz zu den Formularen aus den Jahren 2003 und 2004 sind die Formularinhalte überarbeitet worden. Insbesondere fehlt nunmehr der vormals werbewirksam enthaltene Hinweis auf mindestens 400.000 erfasste/beteiligte Unternehmen. Erhöht haben sich die “Jahresbeiträge” - während in den Jahren 2003 und 2004 noch für das Kalenderjahr € 758,- zzgl. MWSt. berechnet wurden, belaufen sich die neuen Rechnungen mittlerweile auf EUR 958,00 zzgl. MWSt., mithin auf insgesamt EUR 1.140,02 brutto. Wegen der zweijährigen Vertragslaufzeit, steht ein Mindestforderung über € 2.280,04 im Raum. Von einem Inflationsausgleich kann hier kaum die Rede sein.
Wir haben bereits eine Vielzahl von Anfragen zu der Thematik erhalten und stehen gerne für Rückfragen zur Verfügung. Hierzu wenden Sie sich bitte an Rechtsanwalt Christoph Wink unter (02333) 609605 - 40 oder schicken uns eine eMail an wink@rae-michael.de. Wir bitten zu berücksichtigen, dass es wegen der Vielzahl von Anfragen bei der Bearbeitung zu Verzögerungen kommen kann.
Zahlreiche Unternehmer erhalten in diesen Tagen ein unaufgefordertes Werbeschreiben einer sog. GS Medien & Verlags GmbH aus Unterföhring. Die Werbeschreiben können auf Grund ihrer Aufmachung beim Empfänger den Eindruck erwecken, er möge lediglich seine Firmendaten überprüfen und das Formular unterschrieben zurücksenden. Erst aus dem kleingedruckten Fließtext im unteren Teil geht dann hervor, dass dabei ein Zwei-Jahresvertrag mit einer Auftragssumme von mindestens 1.984,92 Euro vereinbart wird.
Wer nun von der GS Medien & Verlags GmbH eine Rechnung erhält, hat jedoch Grund zur Hoffnung. Das von der GS Medien & Verlags GmbH verwendete Angebotsformular weist große Ähnlichkeit zu dem bereits von der MR Branchen und Telefon Verlagsgesellschaft mbH eingesetzten Formular auf, zu dem bereits zahlreiche Gerichtsentscheidungen ergangen sind. Die Kanzlei MICHAEL vertritt derzeit mehrere Mandanten gegen MR Branchen und Telefon, die ihre vermeintlichen Zahlungsansprüche bis heute nicht hat durchsetzen können. Sämtliche Zahlungsklagen von MR Branchen und Telefon hat das Amtsgericht Rostock wegen arglistiger Täuschung abgewiesen. Der damalige Geschäftsführer von MR Branchen und Telefon, Herbert Rossa, wurde in erster Instanz sogar zu einer Freiheitsstrafe von 1 Jahr und 10 Monaten wegen gewerbsmäßigen Betruges verurteilt. Die Urteile sind allerdings noch nicht rechtskräftig, da MR Branchen und Telefon Berufung eingelegt hat. Zur Zeit befinden sich die Verfahren beim Landgericht Rostock, das demnächst über den Fall entscheiden wird.
Das Formular der GS Medien & Verlags GmbH weist - wie im Fall MR Branchen - einen gelben Kopfbalken auf, wodurch bei dem Leser zumindest die Assoziation zu den meist kostenlosen Branchenbüchern der Deutschen Telekom erzeugt wird. Sodann erfolgt die Bezeichnung “Korrekturvorlage” über den bereits vorgegebenen Firmendaten. Bei den meisten Adressaten wird auf diese Weise die Vorstellung erweckt, es solle lediglich die Richtigkeit der bereits vorgegebenen Firmendaten überprüft werden. Auch der Vermerk, dass es sich lediglich um einen Standard-Eintrag handeln soll - der vielfach kostenlos erhältlich ist - wiegt den Adressaten in Sicherheit. Der flüchtige Leser geht daher nicht davon aus, einen kostenpflichtigen Eintragungsvertrag abzuschliessen.
Ein Hinweis auf die Kostenpflichtigkeit findet sich erstmals im Rahmen der Vertragsbedingungen. Dabei wird der Preis nicht etwa durch Fettschrift hervorgehoben, sondern lediglich inmitten eines recht umfangreichen und kleingedruckten Fließtextes angegeben.
Wir raten dringend zu einer schnellstmöglichen Anfechtung des Vertrages. Wenn auch Sie ein Formular der GS Medien & Verlags GmbH unterschrieben haben, kontaktieren Sie uns einfach kurz telefonisch (02332/7041-28) oder per E-Mail (tarrach@rae-michael.de). Wir beraten Sie dann zu den Erfolgsaussichten.
Der u.a. für das Wettbewerbsrecht zuständige I. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat entschieden (Urteil vom 8. Mai 2008 - I ZR 83/06 ), dass in der Regel im Zuge einer Abmahnung auch die Anwaltskosten des Abmahnenden ersetzt werden müssen. Dies gelte auch dann, wenn das abmahnende Unternehmen die Abmahnung durch eine Rechtsanwaltsbüro ausssprechen lässt, obwohl es über eine eigene Rechtsabteilung verfügt.
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Für Online-Händler ist es kaum noch möglich, Waren und Dienstleistungen im Internet rechtssicher anzubieten. Wer im Internet handelt, muss eine fast unüberschaubare Anzahl an gesetzlichen Vorschriften beachten. Im Online-Handel müssen je nach Warensortiment unter anderem folgende Informations- und Kennzeichnungspflichten erfüllt werden: Fernabsatzrechtliche Belehrungspflicht (Widerrufsbelehrung), Hinweispflichten nach der Verpackungsverordnung und der Batterie- verordnung, Pflichtangaben nach der Preisangabenverordnung, Rohstoffgehaltsangaben nach dem Textilkennzeichungsgesetz, Impressumspflichten nach dem Telemediengesetz….
Damit Sie sich nicht ständig mit neuen Abmahnungen auseinandersetzen müssen, sondern sich auf den Verkauf Ihrer Waren konzentrieren konzentrieren können, bieten wir Ihnen einen Update-Service an, der Ihren Online-Shop immer auf dem aktuellen Stand der Rechtslage bringt. Kontaktieren Sie uns einfach kurz telefonisch (02332/7041-28) oder per E-Mail und wir machen Ihnen ein unverbindliches Angebot für die Überarbeitung Ihrer Internetpräsenz.
Unser Angebot umfasst unter anderem folgende Leistungen:
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Anfertigung einer Widerrufsbelehrung
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Anfertigung eines vollständigen Impressums
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Anfertigung datenschutzrechtlicher Erklärungen
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Anfertigung der Hinweispflichten nach der Verpackungsverordnung und der Batterieverordnung
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Überprüfung der Preisangaben und der Angaben zu Versandkosten
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Überprüfung von Werbeaussagen
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Anfertigung individuell angepasster AGB
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Regelmäßiger Nachcheck der Internetpräsenz im Rahmen der Update-Betreuung
Damit Ihre Internetpräsenz nicht nur zum Zeitpunkt der Überprüfung, sondern auch in Zukunft vor Abmahnungen sicher ist, bieten wir Ihnen einen regelmäßigen Nachcheck an. Sobald sich eine Änderung der Rechtsprechung oder der einschlägigen gesetzlichen Vorschriften ergeben sollte, werden wir uns unaufgefordert mit Ihnen in Verbindung setzen und Sie darauf hinweisen, wie Sie die Änderungen in Ihre Internetpräsenz einzupflegen haben.
Das Telemediengesetz (TMG) schreibt vor, dass gewerbliche Händler in ihrem Online-Shop ein Impressum bereitstellen müssen. Welche Informationen das Impressum dabei enthalten muss, ergibt sich aus § 5 TMG. Danach muss im Impressum unter anderem der Name und die Anschrift des Unternehmers, bei juristischen Personen zusätzlich die Rechtsform und der Vertretungsberechtigte angegeben werden (§ 5 Abs. 1 Nr. 1 TMG). Außerdem zählt zu den Pflichtangaben die E-Mail-Adresse (§ 5 Abs. 1 Nr. 2 TMG).
Das LG Essen hat nun entschieden (Urteil vom 19.09.2007, Az. 44 O 79/07), dass ein Unternehmer wettbewerbswidrig handelt, wenn die vorgeschriebenen Informationen in seinem Impressum fehlen. Die Regelungen des § 5 des Telemediengesetzes seien im Interesse des Verbrauchers erlassene Schutzvorschriften, die das Marktverhalten regeln sollen. Eine Verletzung dieser Vorschrift indiziere deshalb gemäß §§ 4 Nr. 11, 2 Abs. 1 Nr. 2 UWG das Vorliegen wettbewerbswidrigen Verhaltens.
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Mit Inkrafttreten der 3. Verordnung zur Änderung der BGB-Informationspflichtenverordnung gilt seit dem 01.04.2008 eine neue Muster-Widerrufsbelehrung sowie eine neue Muster-Rückgabebelehrung. Für eine Verwendung der neuen Widerrufsbelehrung bzw. Rückgabebelehrung spricht, dass die Belehrung über das Widerrufsrecht gemäß § 14 BGB-InfoV dann den gesetzlichen Anforderungen genügt, wenn das Muster unverändert verwandt wird. Die Widerrufsbelehrung gilt also als rechtmäßig, wenn sie dem amtlichen Muster entspricht. Wir empfehlen daher grundsätzlich allen Händlern, in Zukunft nur noch die neue Muster-Widerrufsbelehrung zu verwenden. Dabei sollten Sie allerdings folgende Hinweise beachten:
1. Wenn Sie in der Vergangenheit auf eine Abmahnung hin eine strafbewehrte Unterlassungserklärung abgegeben haben, oder gegen Sie eine einstweilige Verfügung oder ein Unterlassungsurteil ergangen ist, sollten Sie die neue Widerrufsbelehrung nicht ohne anwaltliche Prüfung übernehmen. In diesem Fall könnte es sein, dass die neue Widerrufsbelehrung dazu im Widerspruch steht und Sie bei deren Verwendung zur Zahlung der Vertragsstrafe bzw. des Ordnungsgeldes verpflichtet sind.
2. Wenn Sie die neue Widerrufsbelehrung für Ihren eBay-Shop verwenden möchten, müssen Sie die Gestaltungshinweise berücksichtigen, da die Widerrufsbelehrung den Verbrauchern bei eBay erst nach Vertragsschluss in Textform zugeht. Dies betrifft insbesondere die Widerrufsdauer (1 Monat statt 2 Wochen) und den Wertersatz.
3. Schließlich sollten Sie auch darauf achten, dass Sie sämtliche Belehrungen abändern, d.h. nicht nur die Widerrufsbelehrung auf der Angebotsseite, sondern auch die Widerrufsbelehrungen auf der mich-Seite und in den E-Mails, die der Verbaucher nach Vertragsschluss erhält. Die Verwendung unterschiedlicher Widerrufsbelehrungen kann nämlich wettbewerbswidrig sein.
Nachfolgend finden Sie sowohl den Text der neuen Widerrufsbelehrung als auch der Rückgabebelehrung:
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Viele Unternehmer, die von einem Mitbewerber abgemahnt werden, setzen sich gegenüber der Abmahnung damit zur Wehr, dass sie ihren Anwalt beauftragen, eine Gegenabmahnung auszusprechen. Da es derzeit kaum möglich ist, einen Internetauftritt rechtssicher zu gestalten, lässt sich in dem gegnerischen Online-Shop meistens ebenfalls ein Verstoß gegen wettbewerbsrechtliche Vorschriften finden. Der Anwalt mahnt dann diesen Verstoß ab und erklärt insoweit die Aufrechnung mit den gegnerischen Abmahnkosten. Nach zwei Entscheidungen des LG München I ist ein solches Vorgehen jedoch nicht unbedingt erfolgversprechend. Danach ist eine Abmahnung in der Regel rechtsmissbräuchlich i.S.v. § 8 Abs. 4 UWG, wenn sie die unmittelbare Reaktion auf eine zuvor zugegangene Abmahnung darstellt, mit dem Ziel diesen dafür mit einer möglichst hohen Kostenbelastung zu bestrafen (”Retourkutsche”).
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Wer im Impressum seines Online-Shops seinen Vornamen nicht vollständig ausschreibt, riskiert eine Abmahnung. Dies folgt aus dem Beschluss des KG Berlin vom 13.2.2007 (Az. 5 W 34/07), wonach die Abkürzung des Vornamens des Unternehmers im Impressum einen erheblichen Wettbewerbsverstoß darstellt. Etwas anderes gilt nach einer aktuellen Entscheidung des KG Berlin (Beschluss vom 11.04.2008; Az. 5 W 41/08) jedoch dann, wenn bei einer juristischen Person lediglich der Vorname eines Geschäftsführers vorschriftswidrig abgekürzt wird. In diesem Fall sei lediglich ein Bagatellverstoß gegeben, der nicht zur Abmahnung berechtige.
Im entschiedenen Fall hatte eine Gmbh & Co KG bei eBay in ihrem Impressum den Vornamen des Geschäftsführers und nur dessen Anfangsbuchstaben angegeben. Auf die Abmahnung eines Wettbewerbers hin wurde die Unterlassungserklärung nicht abgegeben. Der Wettbewerber beantragte daraufhin den Erlass einer einstweiligen Verfügung, welche sowohl vom Land- als auch vom Kammergericht Berlin abgelehnt wurde. Beide Gerichte vertraten die Auffassung, dass ein solcher Verstoß lediglich als Bagatelle i.S.v. § 3 UWG anzusehen sei.
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Sie betreiben einen eBay-Shop und haben nun eine Abmahnung eines Wettbewerbers erhalten, weil Sie angeblich gegen die gesetzlich vorgeschriebenen Informations- und Kennzeichungspflichten verstoßen haben sollen ? Eine solche Abmahnung sollten Sie keinesfalls auf die leichte Schulter nehmen, sondern innerhalb gesetzen Frist unbedingt reagieren. Wie die Reaktion auf eine Abmahnung sinnvoller Weise auszusehen hat, hängt von den Umständen des Einzelfalls ab. Zur Vermeidung unnötiger Kosten ist es daher empfehlenswert, die Abmahnung von einem auf das Internet- und Wettbewerbsrecht spezialisierten Rechtsanwalt überprüfen lassen. Keinesfalls sollten Sie die Abmahnung einfach unberücksichtigt lassen. Hierdurch können Ihnen erhebliche Nachteile entstehen. Höchstwahrscheinlich wird die Gegenseite ihre Ansprüche dann gerichtlich geltend machen, d.h. entweder eine einstweilige Verfügung gegen Sie beantragen oder eine Unterlassungsklage erheben. Dadurch würden Verfahrenskosten anfallen, welche die Kosten der Abmahnung noch übersteigen.
Auch raten wir davon ab, die von der Gegenseite geforderte strafbewehrte Unterlassungserklärung einfach zu unterschreiben. Möglicherweise ist die Unterlassungserklärung viel zu weit gefasst, so dass Sie auch bei anderen Verstößen die Vertragsstrafe zahlen müssen. In der Regel enthalten die Unterlassungserklärungen auch eine Erklärung zur Übernahme der Abmahnkosten, obwohl Sie zur Abgabe einer solchen Erklärung überhaupt nicht verpflichtet sind. Schließlich sollten Sie berücksichtigen, dass Sie sich durch Abgabe einer strafbewehrte Unterlassungserklärung für die Dauer von 30 Jahren verpflichten, ein bestimmtes Verhalten zu unterlassen. Wenn Sie gegen die Unterlassungserklärung verstoßen, müssen Sie für jeden einzelnen Verstoß die Vertragsstrafe zahlen.
Die Kosten der Abmahnung müssen Sie nur dann bezahlen, wenn die Abmahnung inhaltlich gerechtfertigt und der Gegner auch zur Abmahnung berechtigt war. Im Wettbewerbsrecht sind nur Mitbewerber und Wettbewerbsvereine berechtigt, Unternehmer abzumahnen. Mitbewerber ist dabei nur derjenige, der auch tatsächlich im Wettbewerb mit Ihnen steht, also gleiche oder gleichartige Waren verkauft wie Sie. Inhaltlich gerechtfertigt ist eine Abmahnung nur dann, wenn das Ihnen vorgeworfene Verhalten auch tatsächlich wettbewerbswidrig ist. Mit Hilfe unserer FAQ können Sie sich einen ersten Überblick verschaffen, welche Verstöße insbesondere beim eBay-Handel abmahnfähig sind.
Um finanzielle Risken zu vermeiden, scheuen Sie sich daher nicht, uns Ihre Abmahnung zur Überprüfung vorzulegen. Schildern Sie uns einfach kurz telefonisch (02332/7041-0) oder per E-Mail den Sachverhalt. Wir beraten Sie dann, wie auf die Abmahnung sinnvoller Weise reagiert werden kann.
Wenn ein Verbraucher von einem Unternehmer eine mangelhafte Ware geliefert bekommt, kann er von dem Unternehmer die Lieferung einer mangelfreien Ware verlangen (§ 439 Abs. 1 BGB). Dabei ist der Verbaucher nach deutschem Recht nicht nur zur Rückgabe der mangelhaften Ware verpflichtet. Gemäß §§ 439 Abs. 4, 346 Abs. 2 BGB muss er in diesem Fall außerdem Wertersatz für die Abnutzung der mangelhaften Ware bezahlen. Der BGH hatte Zweifel, ob diese deutsche Regelung mit europäischem Gemeinschaftsrecht vereinbar ist, und legte den Rechtsstreit deshalb dem EuGH vor. Der EuGH hat nun mit Urteil vom 17.04.2008 (Az. C-404/06) entschieden, dass eine Wertersatzpflicht der Verbraucher mit der EU-Richtlinie über Verbauchsgüter unvereinbar sei. Nach europäischem Gemeinschaftsrecht seien Verbraucher nicht verpflichtet, bei der Rückgabe mangelhafter Ware an den Unternehmer Wertersatz zu leisten. Der EuGH gab damit einer Klage des Verbraucherzentrale Bundesverbands (vzbv) gegen den Versandhändler Quelle statt.
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Die fünfte Verordnung zur Änderung der Verpackungsverordnung, die am 1.1.2009 in Kraft tritt, sieht insbesondere für Online-Händler einige Änderungen vor. Nachfolgend möchten wir Sie daher über die wichtigsten Änderungen im Umgang mit Verpackungsabfällen informieren.
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