Übersicht > Filesharing-Recht, IT-Recht, Medien- und TK-Recht, Strafrecht

LG Frankenthal: filesharing - Keine Verwertbarkeit von Providerauskünften im Urheberrechtsverfahren
30. Juni 2008

Mit Beschluss vom 21.05.2008 (6 O 156/08) hat das LG Frankenthal (Pfalz) der gängigen Praxis der Abmahnkanzleien bei vermeintlichen Urheberrechtsverletzungen einen Riegel vorgeschoben. Hiernach stellt die Weitergabe von Daten (hier: Information über den Anschlussinhaber bei einer dynamischen ip-Adresse) durch einen Provider an Behörden (so auch an die Staatsanwaltschaft) in der Regel einen nicht gerechtfertigten Grundrechtseingriff dar - die Verwendung der hierdurch erzielten Informationen im Zivilverfahren (insbesondere im Urheberrechtsprozess) sei damit nicht zulässig.

Mit dieser Begründung wiesen die Richter den Antrag der Inhaber der Rechte an dem PC-Spiel “The Witcher” auf Erlass einer einstweiligen Verfügung gegen einen Anschlussinhaber, der an der Internettauschbörse bittorrent bzw eMule (hier war wohl der Vortrag der Antragstellerin widersprüchlich) teilgenommen haben und den Upload dieses Spiels ermöglicht haben soll, zurück. [Anwalt News weiter…]

GmbH-Reform: Das MoMiG Kommt!
30. Juni 2008

Der Deutsche Bundestag hat am 26. Juni 2008 das Gesetz zur Modernisierung des GmbH-Rechts und zur Bekämpfung von Missbräuchen (MoMiG) beschlossen. Das Gesetz soll die Rechtsform der GmbH für den deutschen Mittelstand attraktiver machen und so den Wirtschaftsstandort Deutschland stärken.

Ein wesentliches Ziel der GmbH-Reform ist die Erleichterung und Beschleunigung von Unternehmensgründungen. Hier wird häufig ein Wettbewerbsnachteil der GmbH gegenüber ausländischen Rechtsformen wie der englischen Limited gesehen, da in vielen Mitgliedstaaten der Europäischen Union geringere Anforderungen an die Gründungsformalien und die Aufbringung des Mindeststammkapitals gestellt werden.

Vorgesehen ist nun ein Musterprotokoll für unkomplizierte GmbH-Standardgründungen. Wer das Musterprotokoll verwendet, muss den Gesellschaftsvertrag zwar nach wie vor notariell beurkunden lassen - bei niedrigem Stammkapital aber zu sehr niedrigen Gebühren. Die Unternehmergesellschaft als neue GmbH-Variante soll ohne Mindeststammkapital auskommen und Unternehmensgründungen zusätzlich erleichtern. Das Mindestkapital der klassischen GmbH bleibt dagegen bei 25.000 €. Schließlich sind noch einige Änderungen zur Verbesserung der Sanierungsfähigkeit der GmbH in der Krise eingeführt worden.

Niedersächsische Richter halten Doppelbesteuerung von Bauherren mit Grunderwerbsteuer und Umsatzsteuer für europarechtswidrig
30. Juni 2008

Das Niedersächsische Finanzgericht hat gegenüber der derzeit geltenden Doppelbesteuerung von Bauherren erhebliche Bedenken geäußert. Wer ein unbebautes Grundstück erwirbt und mit dem Verkäufer des Grundstücks oder einem ihm nahestehenden Unternehmer einen Bauerrichtungsvertrag schliesst, muss sowohl für die Kosten des Erwerbs als auch die Kosten für die Baumaßnahme Grunderwerbsteuer zahlen. Da in diesem Fall ein einheitlicher Leistungsgegenstand vorliegt, werden die Erwerbskosten und die Baukosten für die Bemessungsgrundlage der Grunderwerbsteuer zusammengerechnet. Die Baukosten unterliegen aber nicht nur der Grunderwerbsteuer, sondern zusätzlich auch der Umsatzsteuer. Ob diese Besteuerungspraxis mit europäischem Gemeinschaftsrecht vereinbar ist, wollen nun die Richter des Nierdersächsischen Finanzgerichtes von dem Europäischen Gerichtshof klären lassen, denn ihrer Auffassung nach verstößt die Doppelbesteuerung gegen das europäische Umsatzsteuer-Mehrfachbelastungsverbot.

In dem der Entscheidung zu Grunde liegenden Fall legte ein Ehepaar Einspruch gegen einen Steuerbescheid ein, demzufolge der Bau eines Einfamilienhauses und der Kauf des Grundstücks als ein einheitlicher Leistungsgegenstand angesehen und die Baukosten in die Grunderwerbsteuer-Bemessungsgrundlage mit einbezogen worden sind. Die Richter des 7. Senates des Finanzgerichtes bewerteten diese Besteuerungspraxis als einen unzulässigen “Belastungscocktail”. Die doppelte Steuerbelastung mit der Grunderwerbssteuer und der Umsatzsteuer auf die Bauleistungen stelle einen Verstoß gegen das Gebot des Art. 401 der Mehrwertsteuer-Systemrichtlinie (Richtlinie 2006/112 EG des Rates v. 28.11.2006 über das gemeinsame Mehrwertsteuersystem) und seiner Vorgängervorschriften dar. Aus diesen folgt, dass umsatzsteuerliche Mehrfachbelastungen zu vermeiden sind. Eine Grunderwerbsteuer auf die Bauleistungen wirke jedoch wie eine zusätzliche “Sonderumsatzsteuer” (Niedersächsisches Finanzgericht, Beschluss v. 2.4.2008, 7 K 333/06).

Für die Bauherren hat diese Bewertung durch das Niedersächsische Finanzgericht positive Auswirkungen. Nach Schätzungen sind etwa 40 Prozent der Bauherren von der Regelung, bei der ein einheitlicher Leistungsgegenstand zur Doppelbesteuerung führt, betroffen. Gehören auch Sie dazu, sollten Sie schnell handeln. Haben Sie einen Grunderwerbsteuerbescheid erhalten, demzufolge Sie aufgrund eines einheitlichen Leistungsgegenstandes mit Bauleistungen Grunderwerbssteuer zahlen sollen, so können Sie bis einen Monat nach dessen Erhalt im Rahmen der Rechtsbehelfsfrist einen Einspruch einreichen und so die Steuerfestsetzung anfechten.

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