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BAG: Auch während der Probezeit verzichten Arbeitgeber mit Abmahnung auf Kündigungsrecht
29. Juli 2008

Bei arbeitsrechtlichen Verfehlungen steht dem Arbeitgeber die Möglichkeiten zur Seite, dem Arbeitnehmer sein Fehlverhalten im Wege der Ermahnung oder Abmahnung vor Augen zu führen oder letztlich - als ultima ratio - eine (verhaltensbedingte) Kündigung auszusprechen.

Anerkannt ist, dass ein Verhalten, aufgrund dessen der Arbeitgeber dem Arbeitnehmer bereits eine Abmahnung erteilt hat, nicht noch einmal zum Ausspruch einer Kündigung heranziehen kann. Der Arbeitgeber verzichtet mit der Abmahnung (konkludent) auf eine Kündigung, die zugrunde liegenden Gründe sind “verbrannt”.

Dieser Grundsatz ist auch dann heranzuziehen, wenn sich der Arbeitnehmer noch in der Probezeit (und damit letztlich auch in der Wartezeit des § 1 KSchG [Kündigungsschutzgesetz]) befindet, urteilte das BAG am 13.12.2007 (6 AZR 145/07). [Anwalt News weiter…]

LG Bochum: Unwirksame AGB-Klauseln zum Nachteil der Verbraucher sind wettbewerbswidrig
29. Juli 2008

Das Landgericht Bochum hat mit Beschluss vom 18.07.2008 (Az. 13 O 128/05) entschieden, dass unwirksame AGB-Klauseln, die die Verbraucher in unzulässiger Weise benachteiligen, wettbewerbswidrig sind.

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BGH: Räumungstitel auch gegen nichteheliche Lebensgefährten des Mieters erforderlich
29. Juli 2008

In seinem Beschluss vom 19.03.2008 (I ZB 56/07) hat der BGH zu der umstrittenen Frage Stellung genommen, ob gegen den nichtehelichen Lebensgefährten und gegen (mittlerweile) volljährige Kinder eines Mieters (die selbst nicht Vertragspartei sind) ein separater Vollstreckungstitel (hier: Räumungsurteil) erforderlich ist. [Anwalt News weiter…]

Gesetzentwurf über Internetversteigerungen in der Zwangsvollstreckung
29. Juli 2008

Die Geschäfte über Internethandelsplattformen wie eBay laufen hervorragend. Die Warenauswahl ist üppig, es erschließt sich ein sehr breiter Abnehmerkreis.

Diesen Umstand will das Justizministerium ausnutzen und im Interesse der Gläubiger, aber auch der Schuldner, bei einer Zwangsvollstreckung wegen Geldforderungen neben der üblichen Versteigerung vor Ort auch die Onlineversteigerung gepfändeter Gegenstände als Regelfall zulassen.

Über den Entwurf informiert die aktuelle Mitteilung des Bundesministerium der Justiz (www.bmj.bund.de) vom 29.07.2008:

“Bundesjustizministerin Brigitte Zypries hat einen Gesetzentwurf über die Internetversteigerung in der Zwangsvollstreckung auf den Weg gebracht. Mit diesem Gesetz soll die Internetauktion von Gegenständen, die vom Gerichtsvollzieher gepfändet wurden, als Regelfall neben der bisher üblichen Versteigerung vor Ort etabliert werden.

Die wirksame Durchsetzung eines gerichtlichen Urteils oder eines anderen Zahlungstitels ist nicht nur im Interesse des Gläubigers. „Gerade für den Schuldner ist es sehr wichtig, mit der Versteigerung einen möglichst hohen Erlös zu erlangen. Denn: Je höher der Erlös, desto weniger Gegenstände müssen versteigert werden, damit der Schuldner seine Verbindlichkeiten begleichen kann. Ich gehe davon aus, dass mit der geplanten Internetversteigerung größere Beträge erzielt werden können. Denn über das Internet erreichen wir einen viel größeren Bieterkreis und die Auktionsplattform ist für jedermann 24 Stunden am Tag zugänglich. Ein größerer Bieterkreis bedeutet mehr Wettbewerb um den Zuschlag und dadurch höhere Erträge. Wir helfen damit Schuldnern, wieder besser auf die Beine zu kommen. Und wir unterstützen die Gläubiger bei der Beitreibung ihrer offenen Forderungen”, erklärte Zypries.

Bislang ist die Versteigerung von sog. beweglichen Sachen - also keine Grundstücke - vor Ort durch den Gerichtsvollzieher als Präsenzversteigerung in der Zivilprozessordnung vorgesehen. Die dafür notwendige Anwesenheit von Versteigerer und Bieter ist umständlich und verursacht nicht zuletzt wegen der Anreise teilweise hohe Kosten. Der Gerichtsvollzieher kann die gepfändeten Sachen auf andere Art - etwa über das Internet - nur versteigern, wenn ein Gläubiger oder ein Schuldner das beantragen. Das ist aufwändig und unpraktikabel. Künftig soll die Versteigerung beweglicher Sachen ohne Weiteres im Internet erfolgen können und ein weiterer Regelfall neben der Präsenzversteigerung sein. „Dadurch sparen wir Kosten und ermöglichen ein anwenderfreundliches und unbürokratisches Verfahren”, betonte Zypries.

Die Bundesländer werden ermächtigt, Einzelheiten der Internetversteigerung wie etwa die Versteigerungsplattform, Beginn, Ende und Ablauf der Auktion oder die Voraussetzungen für die Teilnahme an der Versteigerung durch Rechtsverordnung zu regeln.

Das Gesetzesvorhaben betrifft auch die Zwangsvollstreckung aus Steuerbescheiden und aus Urteilen der Finanzgerichte zugunsten der Finanzbehörden. Auch dazu wird die Internetversteigerung beweglicher Sachen als gesetzlicher Regelfall neben die Versteigerung vor Ort in der Abgabenordnung etabliert. Die Versteigerung findet auf der Auktionsplattform www.zoll-auktion.de statt. Diese von der Bundeszollverwaltung betriebene Plattform wird bereits seit einigen Jahren erfolgreich genutzt.

Der Gesetzentwurf ist heute an die Länder und die betroffenen Kreise und Verbände zur Stellungnahme übersandt worden.”

MR Branchen und Telefon verliert auch in der Berufungsinstanz
28. Juli 2008

Auch in der zweiten Instanz hat MR Branchen und Telefon das gegen ein betroffenes Unternehmen geführte Musterverfahren verloren. Das Landgericht Rostock hat durch Beschluss vom 11.07.2008  die Berufung von MR Branchen und Telefon zurückgewiesen. Rechtsmittel sind gegen diesen Beschluss nicht statthaft. Die Revision hat das Landgericht nicht zugelassen. Die Entscheidung wird somit rechtskräftig werden, so dass nun für alle Betroffenen endlich Rechtssicherheit geschaffen worden ist. Wer an MR Branchen und Telefon keine Zahlungen geleistet hat, kann die Angelegenheit nunmehr als erledigt betrachten. Sollte MR Branchen und Telefon in Zukunft weiterhin Zahlungsaufforderungen verschicken, empfehlen wir, diese vor dem Hintergrund der Entscheidung des Landgerichts Rostock unberücksichtigt zu lassen.

Wer bereits an MR Branchen und Telefon gezahlt hat, kann die geleisteten Beträge zurückverlangen. Nach der Entscheidung des Landgerichts sind sämtliche Zahlungen ohne Rechtsgrund erfolgt. Es besteht daher ein bereicherungsrechtlicher Rückzahlungsanspruch. Wenn auch Sie an MR Branchen und Telefon Zahlungen geleistet haben, kontaktieren Sie uns einfach kurz telefonisch (02332/7041-28) oder per E-Mail (tarrach@rae-michael.de). Wir beraten Sie dann zu der weiteren Vorgehensweise.

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Schutz des Verbrauchers vor Werbung durch E-Mail und SMS
25. Juli 2008

Der Kläger ist der Bundesverband der Verbraucherzentralen und Verbraucherverbände. Der Beklagte unterhält das Kundenbindungs- und Rabattsystem “Payback”. Der Kläger nimmt den Beklagten im Wesentlichen auf Unterlassung der Verwendung dreier Klauseln in Anspruch, die dieser in Papierformularen verwendet, mit denen sich Verbraucher zur Teilnahme am Rabattprogramm anmelden können. Das Berufungsgericht hat die Verwendung der Klauseln nicht beanstandet.

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Neuer Ärger mit Adressbuchverlagen: Wirtschafts- und Informationsverlag (WIV ltd.) verschickt Auftragsformulare unter der Bezeichnung “Ihr örtliches Branchenbuch”
3. Juli 2008

Jeder kennt es - das örtliche Branchenbuch der Deutschen Telekom. Viele Unternehmer sind hier bereits eingetragen. Wer jedoch ein Formular mit der Überschrift “Ihr örtliches Branchenbuch” erhält, in dem darum gebeten wird, die Richtigkeit der Firmendaten durch Unterschrift zu bestätigen,  sollte vorsichtig sein. Es ist keinesfalls sicher, dass es sich dabei tatsächlich um einen Korrekturabzug des bekannten  örtlichen Branchenbuches der Deutschen Telekom handelt. Zahlreiche andere Adressbuchverlage verschicken derzeit Auftragsformulare, die ganz bewusst so gestaltet sind, dass der flüchtige Leser davon ausgeht, lediglich einen bestehenden Eintrag im örtlichen Branchenbuch der Deutschen Telekom zu bestätigen. Erst später mit Zusendung der Rechnung stellt sich dann heraus, dass der Adressat durch seine Unterschrift einen kostenpflichtigen Eintrag in irgendein völlig unbekanntes Internetverzeichnis bestellt hat.

Die Kanzlei MICHAEL vertritt zur Zeit zahlreiche Betroffene, die auf die “Trickformulare” der MR Branchen und Telefon mbH sowie der GS Medien & Verlags Gmbh hereingefallen sind. Nun erreichen uns Anfragen von Unternehmern, die ein ähnliches Formular von einem Wirtschafts- und Informationsverlag (WIV ltd.) mit Sitz in Sofia unterzeichnet haben. Auch dieses Formular ist schon einmal verwendet worden. Das Werbeschreiben mit der Überschrift “Örtliches Branchenbuch” kam in der Vergangenheit bereits bei einem SGW Verlag aus Tschechien zum Einsatz. Der SGW Verlag sowie der Wirtschafts- und Informationsverlag betreiben unter den Internetseiten www.oertliches-branbuch.com und www.ihr-oertliches-branchenbuch.com  ihre Branchenverzeichnisse und verschicken nun unter diesem Namen zahlreiche Auftragsformulare.  

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