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LG Leipzig: Eltern haften bei Filesharing-Abmahnungen für ihre Kinder
26. August 2008

Es besteht demnach also eine generelle Prüfungspflicht hinsichtlich der Computernutzung seitens des Internetbesitzers / Zugangsinhabers und es ist nicht zusätzlich erforderlich, dass Anhaltspunkte für eine bereits früher begangene Verletzungshandlung von ihrem Internetzugang aus vorliegen. Wurde ein Internetzugang geschaffen, welcher objektiv auch durch Dritte nuztbar war, so ist keine Einschränkung der Störerhaftung zu machen, da eine Verwirklichung der Gefahr einer Urheberrechtsverletzung in P2P-Netzwerken wie Tauschbörsen naheligend ist.

Im Hauptverfahren wurde ein Streitwert von 20.000 EUR pro Musikstück angesetzt, im Verfügungsverfahren ist ein Bruchteil von 1/2, also 10.000 EUR, anzusetzen.

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