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LG Hamburg: “Slamming” verboten
27. August 2008

Eine Belästigung der Verbraucher im Sinne des § 7 Abs. 1 UWG liegt vor, wenn ein wettbewerbliches Anliegen den Empfängern aufgedrängt wird, sie sich also gegen oder ohne ihren Willen damit auseinandersetzen müssen. Somit ist die Ankündigung, beim Verbindungsnetzbetreiber eine technische Umstellung in Auftrag gegeben zu haben, ohne dass der Verbraucher dies gewünscht oder bestellt hat, eine solche Belästigung.
Ein damit verbundener Ärger und Arbeitsaufwand des Verbrauchers im Falle eines gewollten, mühsamen Widerrufs-Schriftverkehrs, sei von einer solchen Intensität, dass die Schwelle zur Unzumutbarkeit deutlich überschritten wäre.

Es sei auszugehen, dass sich diverse Verbraucher den beschriebenen Mühen und Schreibaufwand nicht aussetzen wollten, sondern statt dessen die nicht getätigte DSL-Bestellung samt technischer Umsetzung akzeptieren werden. Demnach liegt auch eine gezielte Behinderung der Mitbewerber im Sinne des § 4 Nr. 10 UWG vor.
Identisches Ergebnis lag im Falle der Versendung unzutreffender Telefon-Auftragsbestätigungen und die ungerechtfertigte Ablehnung von Telefonanschluss-Portierungsaufträgen durch ein TK-Unternehmen vor. Entschieden durch das OLG Frankfurt a.M. (Urt. v. 07.02.2008 - Az.: 6 U 166/07).

Ebenso wurde durch das LG Hamburg vermerkt, dass eine Wettbewerbshandlung im Sinne des §§ 2 Nr. 1, 3 UWG zugrunde liegt, da das Zusammenwirken eines von der Beklagtenseite Dritten und der die vermeintlichen Bestellungen ausführenden Abteilung bei der Beklagten sich als Handlung mit dem Ziel darstellt, zugunsten der Beklagten die Erbringung von Dienstleistungen zu fördern.
Für eine Haftung wird in § 8 Abs. 2 UWG dargelegt, dessen Zweck es gerade ist, ein solches Verstecken hinter Beauftragten zu verhindern.
Vergleichbar ist dies mit der Entscheidung des LG Frankfurt a.M. vom 17.08.2007 (Az.: 3-11 O 227/06).

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