Das Deutsche Patent- und Markenamt warnt eindringlich vor unseriösen Geschäftspraktiken privater Unternehmen, die in Zusammenhang mit der Anmedlung eines Schutzrechts beim Deutschen Patent- und Markenamt stehen.
Wer in der Vergangenheit beim Patent- und Markenamt die Eintragung eines Schutzrechts beantragte, fand häufig nur kurze Zeit später eine Zahlungsaufforderung von einem privaten Unternehmen in seiner Post wieder. Da die Rechnungen unter Verwendung behördenähnlicher Bezeichnungen ausgestellt werden und den Anschein amtlicher Formulare erwecken, gehen viele Rechungsempfänger davon aus, es handele sich dabei um eine Zahlungsaufforderung des Deutschen Patent- und Markenamtes. Die Schreiben enthalten detaillierte Angaben wie das Aktenzeichen, den Anmeldetag und den Veröffentlichungstag. Zum Teil werden den Schreiben Ausdrucke aus dem amtlichen Marken-, Geschmacksmuster- beziehungsweise Patentblatt beigefügt. So entsteht beim Empfänger, der mit dem Verfahren vor dem Deutschen Patent- und Markenamt nicht vertraut ist, der Eindruck, es handele sich bei dem Schreiben um eine amtliche Zahlungsaufforderung. Tatsächlich stehen die Rechnungen jedoch in keinem Zusammenhang mit den Leistungen des Patent- und Markenamtes.
Auf diese Weise haben sich bereits zahlreiche Anmelder täuschen lassen und den geforderten Betrag sogleich überwiesen. Eine brauchbare Gegenleistung für ihre Zahlung erhalten sie nicht. Die Anmeldung in ein nichtamtliches Register entfaltet keinerlei Schutzwirkung. Ein wirksamer Rechtsschutz kann nur durch die Anmeldung beim Deutschen Patent- und Markenamt erlangt werden.
Wenn bereits eine Zahlung geleistet wurde, besteht möglicherweise ein Rückzahlungsanspruch, weil die Anmeldung ggf. wegen arglistiger Täuschung angefochten werden kann. Durch die Anfechtung verliert die Zahlung ihre Rechtsgrundlage, so dass ein bereicherungsrechtlicher Anspruch auf Rückzahlung geltend gemacht werden kann.
Im einzelnen warnt das Deutsche Patent- und Markenamt vor Zahlungsaufforderungen folgender Unternehmen:
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PV Patentverlag Ltd.
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SRV Schutzrechtverlag Ltd.
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VFV Verlag für Veröffentlichungen
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Matic-Verlagsgesellschaft mbH
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DHV Deutscher Handelsregisterverlag AG
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IOPTS International Organization for Patent & Trademark Service Corporation
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AGR Allgemeine Gewerbedatei e.K.
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WIG-Wirtschaftszentrale für Industrie und Gewerbe AG
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WIHH-Wirtschaftsinstitut für Industrie, Handel
Für die meisten Selbständigen und Gewerbetreibenden ist es selbstverständlich, bei dem Abschluss ihrer Verträge Allgemeine Geschäftsbedingungen (AGB) zu verwenden. Dies gilt insbesondere für solche Händler, die ihre Waren oder Dienstleistungen über das Internet anbieten. Auf nahezu jeder Internetpräsenz finden sich AGB wieder, welche zum großen Teil ein überaus umfangreiches und undurchsichtiges Regelwerk enthalten. Jeder Unternehmer, der etwas auf sich hält, meint, einen solchen AGB-Katalog dringend zu benötigen - je umfangreicher, desto besser.
Über Sinn und Zweck der einzelnen Klauseln herrscht jedoch Unklarheit. In der Regel werden einfach die AGB der Konkurrenz abgeschrieben in der Überzeugung, dass dies schon seine Richtigkeit habe. Dass jeder AGB-Verwender auch ein beträchtliches Risiko eingeht, hat sich dabei offensichtlich noch nicht herumgesprochen. Wenn die AGB nicht ausschließlich gegenüber Kaufleuten, sondern auch gegenüber Verbrauchern zum Einsatz kommen, sind sie höchstwahrscheinlich entweder überflüssig oder unwirksam. Auf Grund der sehr verbraucherfreundlichen Regelungen im deutschen Zivilrecht ist es praktisch ausgeschlossen, gegenüber Verbrauchern in AGB von den gesetzlich Bestimmungen abzuweichen. Die meisten AGB-Klauseln wiederholen daher lediglich die ohnehin schon geltenden gesetzlichen Regelungen. Solche AGB-Bestimmungen, welche dennoch von Regelungen des Bürgerlichen Gesetzbuches abweichen, sind dagegen regelmäßig unwirksam.
Dabei hat die Unwirksamkeit einer AGB-Klausel für den Unternehmer noch keine gravierenden Konsequenzen. In diesem Fall gilt dann eben die Gesetzesregelung. Weitaus problematischer ist allerdings, dass unwirksame AGB-Klauseln auch wettbewerbswidrig sein können. Während AGB einer Wettbewerbskontrolle bislang weitestgehend entzogen waren, hat sich diese Situation auf Grund einer EU-Richtlinie (UGP-Richtline über unlautere Geschäftspraktiken) seit dem 12.6.2007 geändert. Danach stellt die Verwendung von AGB eine Wettbewerbshandlung im Sinne des UWG dar. Verwenden Unternehmer nun unwirksame AGB, können Mitbewerber dagegen aus Wettbewerbsrecht vorgehen. Dies hat zur Folge, dass jede AGB-Klausel die Gefahr einer kostspieligen Abmahnung birgt.
Während die Abmahngefahr bei AGB, die sich auf der Rückseite einer Rechnung befinden oder im Ladenlokal aushängen, noch überschaubar sein mag, ist dies bei AGB in Online-Shops anders. Unwirksame ABG-Klausel in Online-Shops sind über Google oder andere Internetsuchmaschinen in Sekundenschnelle auffiindbar und damit ein gefundenes Fressen für die Konkurrenz. Es ist deshalb dringend davon abzuraten, sich AGB einfach auf die Schnelle selbst zusammenzubasteln. Auf Grund des völlig überregulierten AGB-Rechts kann rechtssichere AGB nur entwerfen, wer über gut gepflegte Spezialkenntnisse verfügt.
Nachfolgend finden Sie eine Übersicht über häufig verwendete und durchaus übliche AGB-Klauseln, die nach Auffassung deutscher Gerichte unwirksam sind und abgemahnt werden können:
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von Rechtsanwalt Christoph Wink
Fachanwalt für Arbeitsrecht
Das Gesetz über Teilzeitarbeit und befristete Arbeitsverträge (TzBfG) vom 21.12.2000 gibt zum Schutz der Arbeitnehmer unter anderem klare Vorgaben, in welchem Rahmen der Abschluss befristeter Arbeitsverträge zulässig ist. Die Folge eines Verstosses: Der Vertrag gilt generell als unbefristet.
Das LAG Berlin-Brandenburg hat hierzu mit Urteil vom 10.07.08 (14 Sa 604/08) klargestellt, dass (bei mehreren aufeinanderfolgenden Befristungen) jede einzelne Befristungsabrede innerhalb von drei Wochen nach Ablauf des jeweiligen Befristungszeitraums gerichtlich angegriffen werden muss (so § 17 TzBfG). Der Arbeitnehmer kann sich die Unwirksamkeitsgründe nicht “bis zuletzt aufsparen”. [Anwalt News weiter…]
von Rechtsanwalt Christoph Wink
Fachanwalt für Arbeitsrecht
In seinem Urteil vom 21. Mai 2008 (12 Sa 505/08) hat das LAG Düsseldorf entschieden, dass ein Arbeitnehmer keinen generellen Anspruch darauf hat, dass in ein Arbeitszeugnis eine Klausel aufgenommen wird, in welcher der Arbeitgeber sich für die Tätigkeit in der Vergangenheit bedankt und Wünsche für die Zukunft zum Ausdruck bringt. [Anwalt News weiter…]
Das OLG Karlsruhe hat am 22.1.2008 (Az.17 U 185/07) entschieden, dass einer Bank gegen den Finanzagenten ein Rückzahlungsanspruch zusteht, sollte ein Phishingfall vorliegen.
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Laut dem OLG Stuttgart ist der Basisvertrag, mit dem sich der Betreiber eines Call Centers gegenüber einem Auftraggeber verpflichtet, bei Dritten ohne deren Einwilligung Telefonwerbung zu betreiben, nach § 134 BGB nichtig (Beschluß v. 26.8.2008, Az. 6 W 55/08).
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von Rechtsanwalt Christoph Wink
Das LG Frankfurt a.M. hat mit Urteil vom 11.06.2008 (3-13 O 61/06) entschieden, dass ein TK-Dienstleister, der die vertraglich geschuldete Umschaltung eines Telefon-Festnetzanschlusses pflichtwidrig verzögert, dem Kunden zum Ersatz des aus der Verzögerung resultierenden Schadens verpflichtet ist; hierbei sei für die Umschaltung ein Zeitraum von rund 11 Tagen erforderlich, jedenfalls aber als ausreichend anzusehen. [Anwalt News weiter…]
Der BGH hatte sich in seinem Urteil vom 30. Juli 2008 (XII ZR 177/06) erneut mit Rechtsfragen im Zusammenhang mit dem zum 1. Januar 2008 geänderten Unterhaltsrecht zu befassen. In Rechtsprechung und Literatur war noch weitgehend ungeklärt, wie der Unterhaltsbedarf der geschiedenen und der neuen Ehefrau zu bemessen ist und ob sich die Ansprüche wechselseitig zur Höhe beeinflussen. Zum 1. Januar 2008 ist durch § 1609 BGB auch der Rang der beiden Unterhaltsansprüche geändert worden, was sich immer dann auswirkt, wenn der Unterhaltspflichtige unter Wahrung des ihm verbleibenden Selbstbehalts (hier: 1000 €) nicht alle Ansprüche voll befriedigen kann.
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Das Arbeitsgericht Wuppertal hielt in seinem Urteil vom 24.7.2008 – 7 Ca 1177/08 fest, dass eine (vereinbarte) Vergütung sittenwidrig ist, wenn sie mehr als 1/3 unterhalb der ortsüblichen Vergütung liege.
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Das AG München hat in seinem Urteil vom 04.02.2008 (AZ 264 C 32516/07) entschieden, dass die Vereinbarung eines pauschalierten Schadenersatzes bei Stornierung eines Kaufvertrages in Höhe von 25 Prozent des Kaufpreises keine unangemessene Benachteiligung des Käufers darstelle. Schließt jemand einen Kaufvertrag, kann er später dem Verkäufer nicht entgegenhalten, er habe mangels Deutschkenntnissen die allgemeinen Geschäftsbedingungen nicht verstanden.
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von Rechtsanwalt Christoph Wink
Fachanwalt für Miet- und Wohnungseigentumsrecht
Im Rahmen seines Urteils vom 28.05.08 hat sich der BGH (VIII ZR 281/07) mit der Frage befasst, ob Betriebskostenabrechnungen formell ordnungsgemäß erstellt worden sind, wenn diese für mehrere (aufeinander folgende) Abrechnungsperioden erteilt werden und dabei die Flächenangaben ohne nähere Erläuterungen variieren. [Anwalt News weiter…]
Am 12.02.2008 (Az. 11 U 28/07) entschied das OLG Frankfurt, dass derjenige, der im Impressum einer Internetseite ausgewiesen ist, sich deren Inhalte zu Eigen macht und auch für von Beauftragten begangene Rechtsverletzungen haftet. [Anwalt News weiter…]
| Autor: |
Rechtsanwalt Marc Tarrach |
| Kategorie: |
Wirtschaftsrecht, Zivilrecht allgemein |
| Stichwörter: |
Beauftragter, Haftungsprivileg, Lizenz, Lizenzvertrag, Nutzungsrechte, Störer, Unterlassung, Urheberrecht, Wiederholungsgefahr, Übertragung |
In seinem Urteil vom 03.04.2008 - Az. 3 U 282/06 hat das Hanseatische OLG entschieden, dass das Herantreten an Mitarbeiter eines Mitbewerbers unter falschen Namen und das dabei erfolgende Fragen nach Informationen über Preise neuer Geräte und nach weiteren Einzelheiten nicht in jedem Fall eine gezielte unlautere Behinderung i.S.v. § 4 Nr. 10 UWG darstelle. [Anwalt News weiter…]
In seinem Urteil vom v. 03.07.08 (I ZR 145/05) sieht der BGH eine wettbewerbsrechtlich unlautere Handlung gem. §§ 3, 4 Nr. 11 Gesetz gegen den unlauteren Wettbewerb (UWG), wenn ein öffentlicher Auftrag oberhalb der Schwellenwerte entgegen den Vorschriften des GWB ohne öffentliche Ausschreibung vergeben wird.
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Das LG Bonn (Urt. v. 26.05.2008 - Az.: 6 S 278/07) beschloss, dass die Abmahnung eines achtjähriges Kindes rechtswidrig ist und Schadensersatzansprüche auslöst.
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