Der K & P Media Verlag ist mit neuen Trickformularen auf dem Markt, die bei zahlreichen Unternehmern für Verwirrung sorgen dürften. Zumeist wird mit den Adressaten des Formulars zunächst telefonisch Kontakt aufgenommen und erklärt, es gehe lediglich um einen Abgleich der Daten für einen kostenlosen Grundeintrag. Das Formular des K & P Media Verlages mit der Überschrift “Eintragungsantrag und Korrekturabzug” weist auf 3 unterschiedliche Eintragungsformate hin, und zwar
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einen sog. ”Basic-Grundeintrag” zum Preis von “+ 0,00 Euro/Jahr”,
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einen “Premium”-Eintrag zum Preis von “+ 35,- Euro/Jahr”
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und einen “Platin”-Eintrag” zum Preis von “+ 70,- Euro/Jahr”.
Unterhalb dieser sehr übersichtlichen Darstellung der Eintragungsformate befindet sich ein kleingedruckter Fließtext. In dem Kleingedruckten werden zunächst nur wiederholend die einzelnen Eintragungsformate erläutert. Die meisten Adressaten des Formulars erachten es deshalb nicht für nötig, den kleingedruckten Text vollständig zu lesen. Sie glauben, es handele sich dabei um eine bloße Wiederholung, und faxen das Formular unterschrieben an den K & P Media Verlag zurück. Dabei befindet sich erst später im Kleingedruckten der entscheidende Hinweis: Es fallen nämlich sog. Service-Beiträge von monatlich 70,- € bei einer Vertragslaufzeit von 2 Jahren an. Das bedeutet, dass selbst für den Basic-Grundeintrag (12 x 70,- €) 840 € zzgl. MwSt pro Jahr bezahlt werden müssen.
Nach unserer Rechtsauffassung handelt es sich bei der Entgeltklausel im kleingedruckten Fließtext um eine überraschende Klausel (§ 305c BGB). Überraschende Klauseln können nicht wirksam in einen Vertrag einbezogen werden. Es besteht deshalb für die Entgeltpflicht kein Rechtsgrund. In ähnlich gelagerten Fällen haben bereits mehrere Gerichte in dieser Weise entschieden (siehe Urteilsübersicht).
Darüber hinaus dürfte es sich auf Grund der Gestaltung des Formulars um eine arglistige Täuschung der Adressaten handeln. Wer das Formular des K & P Media Verlages irrtümlicher Weise unterschrieben hat, kann den Vertrag deshalb auch anfechten. Sie sollten allerdings darauf achten, dass Sie von ihrem Anfechtungsrecht auch fristgerecht Gebrauch machen und den gegenüber dem K & P Media Verlag die Vertragsanfechtung rechtzeitig erklären.
Wenn auch Sie ein Formular des K & P Media Verlages unterschrieben haben, kontaktieren Sie uns einfach kurz telefonisch (02332/7041-28) oder per E-Mail (tarrach@rae-michael.de). Wir beraten Sie dann zu den Erfolgsaussichten.
Das Gesetz zur Modernisierung des GmbH-Rechts und zur Bekämpfung von Missbräuchen (MoMiG) ist zum 1. November 2008 in Kraft getreten. Eine wesentliche Änderung aufgrund des MoMiG ist die Rechtsscheinwirkung der Gesellschafterliste. Künftig können Geschäftsanteile gutgläubig erworben werden (§ 16 Abs. 3 GmbHG n.F.). Dabei muss der Geschäftsanteil durch Rechtsgeschäft (nicht also etwa durch Gesamtrechtsnachfolge) vom Nichtberechtigten erworben worden sein. Weitere wesentliche Voraussetzungen für den gutgläubigen Erwerb sind, dass der Veräußerer mindestens drei Jahre als Anteilsinhaber in der Gesellschafterliste beim Handelsregister eingetragen sein muss und der Gesellschafterliste im (elektronischen) Handelsregister im Zeitpunkt der Abtretungserklärung kein Widerspruch zugeordnet sein darf. Dabei haftet der Geschäftsführer gemäß § 40 Abs. 3 GmbHG n.F. gegenüber den Gläubigern der Gesellschaft und künftig auch gegenüber denjenigen, deren Beteiligung sich geändert hat.
Den Geschäftsführern ist deshalb dringend anzuraten, die alten - häufig fehlerhaften - Gesellschafterlisten zu überprüfen und ggf. auf den aktuellen korrekten Stand zu bringen.
Unseriöse Adressbuchverlage machen sich immer wieder die täglich in den Unternehmen eingehende Flut von Briefen, Faxen und E-Mails zunutze, um Gewerbetreibende mit ihren Angeboten zu irrtümlichen Vertragsunterzeichnungen und Zahlungen zu bewegen. Gewerbetreibende nehmen sich auf Grund der Vielzahl ihrer Posteingänge nicht immer die Zeit, sämtliche eingehende Angebote genau zu prüfen. Sie überfliegen die Angebotsschreiben häufig nur und lassen sich dabei durch die äußere Aufmachung täuschen. Das Kleingedruckte bleibt zumeist unbeachtet. Dabei sind erst dort die entscheidenden Hinweise zu lesen: Es handelt sich lediglich um ein unverbindliches Angebot für eine Eintragung in einem völligen unbekannten Adressbuch. Die angeblich schon bestehende Geschäftsverbindung kommt erst durch Unterzeichnung des Angebotsschreibens zustande.
Wenn Sie auf einen unseriösen Adressbuchverlag hereingefallen sind, sollten Sie jedoch nicht einfach dessen Rechnung bezahlen. Die Rechtsprechung ist zu der Frage, ob Sie auf Grund Ihrer Unterschrift zur Zahlung verpflichtet sind, zwar leider immer noch uneinheitlich. Es ergehen allerdings ständig neue Gerichtsentscheidungen, die eine Zahlungsverpflichtung mit unterschiedlichen Begründungen ablehnen. Nachfolgen finden Sie eine Übersicht der uns bekannten Gerichtsentscheidungen zum Thema Adressbuchschwindel:
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Mit einer weiteren bankrechtlichen Entscheidung hat das OLG Celle am 23.01.2008 (3 U 180/07) für Recht erkannt, dass sich “echte Mitdarlehensnehmer” nicht wie Bürgen auf eine Sittenwidrigkeit des Darlehensvertrags wegen einer finanziellen Überforderung berufen können. [Anwalt News weiter…]
Mit Beschluss vom 01.03.2007 (3 W 29/07) hat das OLG Celle noch einmal ausdrücklich bekräftigt, dass die Grundsätze zur Unwirksamkeit ruinöser Bürgschaften naher Angehöriger (so genannte Ehegatten-Bürgschaften) nicht auf Gesellschafterbürgen anwendbar sind. [Anwalt News weiter…]
| Autor: |
Rechtsanwalt Christoph Wink |
| Kategorie: |
Bank- und Wertpapierrecht, Gesellschaftsrecht, Neuigkeiten, Wirtschaftsrecht, Zivilrecht allgemein |
| Stichwörter: |
BGB § 138, BGB § 765, Bürgschaft, Ehegattenbürgschaft, Gesellschafterbürge, OLG Celle, Strohmann |
Der EuGH hat am 03.04.2008 entschieden (C-306/06), dass es für die Rechtzeitigkeit einer per Banküberweisung getätigten Zahlung nicht auf die Anweisung durch den Schuldner, sondern vielmehr auf den Zahlungseingang und die Verfügbarkeit auf dem Konto des Gläubigers ankommt. [Anwalt News weiter…]
| Autor: |
Rechtsanwalt Christoph Wink |
| Kategorie: |
Aktuelle Kanzleiinfos, Handelsrecht, Miet- und Wohnungseigentumsrecht, Wirtschaftsrecht, Zivilrecht allgemein, Zivilrecht und Zivilverfahren |
| Stichwörter: |
Banküberweisung, EuGH, Fälligkeit, Rechtzeitigkeitsklausel, Richtlinie 2000/35/EG Art. 3 Abs. 1 c II, Zahlungsverzug |
Die neue Verpackungsverordnung tritt nun zum 1.1.2009 in Kraft. Von den Änderungen sind insbesondere eBay-Versandhändler und Internetshop-Betreiber betroffen. Sie sind künftig verpflichtet, sich an einem flächendeckenden Entsorgungssystem zu beteiligen. Damit soll sichergestellt werden, dass jede Verkaufsverpackung, die beim privaten Endverbraucher anfällt, auch lizenziert worden ist.
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Mit Urteil vom 04.11.2008 (I-20 U 125/08) hat das OLG Düsseldorf entschieden, dass das - auch nur zeitweise - Fehlen der Angaben zu dem persönlich haftenden Gesellschafter einen Verstoß gegen §§ 8 Abs. 1, 3, 4 Nr. 11 UWG i.V.m. § 5 Abs. 1 Nr. 1 TMG darstellt. Ein solcher Verstoß gegen eine gesetzlich ausdrücklich zum Zwecke des Verbraucherschutzes bestehende Informationspflicht sei auch stets erheblich i.S.d. § 3 UWG.
Dies gelte jedoch dann nicht, wenn die Impressumseite wegen deren Überarbeitung technisch bedingt kurzfristig unerreichbar sei. [Anwalt News weiter…]
Mit Beschluss vom 23.09.08 (12 Ta 250/08) hat das LAG Hessen entschieden, dass in einem Arbeitszeugnis der Name des Arbeitnehmers richtig geschrieben sein muss. Weist der Zeugnistext insoweit einen Schreibfehler auf, liegt kein ordnungsgemäßes Zeugnis vor, so dass ein entsprechender Zeugnis(berichtigungs-)anspruch des Arbeitnehmers besteht. [Anwalt News weiter…]
Mit Beschluss vom 17.11.08 (32 S 85/08) hat das LG Coburg entschieden, dass derjenige, der „in einem Mietshaus die anderen Mietparteien mit Beleidigungen und nächtlichem Lärm traktiert” einen Grund setzt, welcher zum Ausspruch einer Kündigung - auch ohne vorherige Abmahnung - berechtigt. [Anwalt News weiter…]
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