Übersicht > Aktuelle Kanzleiinfos

K & P Media Verlag verschickt irreführende Adressbuchformulare
29. Dezember 2008

Der K & P Media Verlag ist mit neuen Trickformularen auf dem Markt, die bei zahlreichen Unternehmern für Verwirrung sorgen dürften. Zumeist wird mit den Adressaten des Formulars zunächst telefonisch Kontakt aufgenommen und erklärt, es gehe lediglich um einen Abgleich der Daten für einen kostenlosen Grundeintrag. Das Formular des K & P Media Verlages mit der Überschrift “Eintragungsantrag und Korrekturabzug”  weist auf 3 unterschiedliche Eintragungsformate hin, und zwar

  • einen sog.  ”Basic-Grundeintrag” zum Preis von “+ 0,00 Euro/Jahr”, 

  • einen “Premium”-Eintrag zum Preis von “+ 35,- Euro/Jahr”

  • und einen “Platin”-Eintrag” zum Preis von “+ 70,- Euro/Jahr”.

Unterhalb dieser sehr übersichtlichen Darstellung der Eintragungsformate befindet sich ein kleingedruckter Fließtext. In dem Kleingedruckten werden zunächst nur wiederholend die einzelnen Eintragungsformate erläutert. Die meisten Adressaten des Formulars erachten es deshalb nicht für nötig, den kleingedruckten Text vollständig zu lesen. Sie glauben, es handele sich dabei um eine bloße Wiederholung, und faxen das Formular unterschrieben an den K & P Media Verlag zurück. Dabei befindet sich erst später im Kleingedruckten der entscheidende Hinweis: Es fallen nämlich sog. Service-Beiträge von monatlich 70,- € bei einer Vertragslaufzeit von 2 Jahren an.  Das bedeutet, dass selbst für den Basic-Grundeintrag (12 x 70,- €) 840 € zzgl. MwSt pro Jahr bezahlt werden müssen.

Nach unserer Rechtsauffassung handelt es sich bei der Entgeltklausel im kleingedruckten Fließtext um eine überraschende Klausel (§ 305c BGB). Überraschende Klauseln können nicht wirksam in einen Vertrag einbezogen werden. Es besteht deshalb für die Entgeltpflicht kein Rechtsgrund. In ähnlich gelagerten Fällen haben bereits mehrere Gerichte in dieser Weise entschieden (siehe Urteilsübersicht). 

Darüber hinaus dürfte es sich auf Grund der Gestaltung des Formulars um eine arglistige Täuschung der Adressaten handeln. Wer das Formular des K & P Media Verlages irrtümlicher Weise unterschrieben hat, kann den Vertrag deshalb auch anfechten. Sie sollten allerdings  darauf achten, dass Sie von ihrem Anfechtungsrecht auch fristgerecht Gebrauch machen und den gegenüber dem K & P Media Verlag die Vertragsanfechtung rechtzeitig erklären.

Wenn auch Sie ein Formular des K & P Media Verlages unterschrieben haben, kontaktieren Sie uns einfach kurz telefonisch (02332/7041-28) oder per E-Mail (tarrach@rae-michael.de). Wir beraten Sie dann zu den Erfolgsaussichten.  

Rechtsscheinwirkung der Gesellschafterliste nach Inkrafttreten des MoMiG
29. Dezember 2008

Das Gesetz zur Modernisierung des GmbH-Rechts und zur Bekämpfung von Missbräuchen (MoMiG) ist zum 1. November 2008 in Kraft getreten. Eine wesentliche Änderung aufgrund des MoMiG ist die Rechtsscheinwirkung der Gesellschafterliste. Künftig können Geschäftsanteile gutgläubig erworben werden (§ 16 Abs. 3 GmbHG n.F.). Dabei muss der Geschäftsanteil durch Rechtsgeschäft (nicht also etwa durch Gesamtrechtsnachfolge) vom Nichtberechtigten erworben worden sein. Weitere wesentliche Voraussetzungen für den gutgläubigen Erwerb sind, dass der Veräußerer mindestens drei Jahre als Anteilsinhaber in der Gesellschafterliste beim Handelsregister eingetragen sein muss und der Gesellschafterliste im (elektronischen) Handelsregister im Zeitpunkt der Abtretungserklärung kein Widerspruch zugeordnet sein darf. Dabei haftet der Geschäftsführer gemäß § 40 Abs. 3 GmbHG n.F.  gegenüber den Gläubigern der Gesellschaft und künftig auch gegenüber denjenigen, deren Beteiligung sich geändert hat.

Den Geschäftsführern ist deshalb dringend anzuraten, die alten - häufig fehlerhaften - Gesellschafterlisten zu überprüfen und ggf. auf den aktuellen korrekten Stand zu bringen.

Suche

Sonstiges


Newsletter:

RSS (Anleitung)