BGH: Formularmäßige Abwälzung des Außenanstrichs auf Mieter - und damit Gesamtregelung über Schönheitsreparaturen - unwirksam
26. Februar 2009
Mit Urteil vom 18.02.2009 (VIII ZR 210/08) hat der BGH abermals über die Wirksamkeit einer Schönheitsreparaturklausel - und im Ergebnis zugunsten des Mieters - entschieden: Verpflichtet eine in einem Mietvertrag enthaltene Klausel über die Vornahme von Schönheitsreparaturen den Mieter dazu, auch den Außenanstrich von Türen und Fenstern vorzunehmen, ist nicht nur diese Verpflichtung gegenstandslos - vielmehr ist die gesamte Klausel hinsichtlich der Durchführung von Schönheitsreparaturen unwirksam. [Anwalt News weiter…]
| Autor: | Rechtsanwalt Christoph Wink |
| Kategorie: | Miet- und Wohnungseigentumsrecht |
| Stichwörter: | AGB, BGB § 307, BGH, II. BV § 28, Schönheitsreparaturen, Schönheitsreparaturklausel |

