Übersicht > Aktuelle Kanzleiinfos, Familienrecht, Zivilrecht und Zivilverfahren

Neue Düsseldorfer Tabelle 2011
25. Januar 2011

Zum 01.01.2011 ist die neue „Düsseldorfer Tabelle“ in Kraft getreten. Der notwendige Selbstbehalt wird für Erwerbstätige, die für Kinder bis zum 21. Lebensjahr unterhaltspflichtig sind, von 900 € auf  950 € erhöht. Für nicht erwerbstätige Unterhaltsverpflichtete bleibt es bei dem bisherigen Betrag von 770 €.

Die Anpassung lehnt sich auch an die geplante, derzeit im Vermittlungsausschuss diskutierte Erhöhung der SGB II-Sätze („Hartz IV“) zum 01.01.2011 an. Sollten sich im laufenden Gesetzgebungsverfahren gravierende Änderungen ergeben, etwa die SGB II-Sätze deutlich erhöht werden, käme ggfs. eine weitere Anpassung des Selbstbehalts in Betracht.

Ferner sind die Selbstbehalte bei Unterhaltspflichten gegenüber Ehegatten, Mutter/Vater eines nichtehelichen Kindes, volljährigen Kindern oder Eltern angehoben worden.

Unterhaltspflicht gegenüber :

 

Selbstbehalt bisher

Selbstbehalt ab 2011

Kindern bis 21 Jahre (im Haushalt eines Elternteils und allgemeine Schulausbildung), Unterhaltspflichtiger erwerbstätig:

900 €

950 €

Kindern bis 21 Jahre (im Haushalt eines Elternteils und allgemeine Schulausbildung), Unterhaltspflichtiger nicht erwerbstätig:

770 €

770 €

anderen volljährigen Kindern:

1.100 €

1.150 €

Ehegatte oder  Mutter/Vater eines nichtehelichen Kindes:

1.000 €

1.050 €

Eltern:

1.400 €

1.500 €

Auch der Bedarfskontrollbetrag ist mit Jahresbeginn in jeder Einkommensgruppe um 50 € erhöht worden. Der Bedarfskontrollbetrag soll eine ausgewogene Verteilung des Einkommens zwischen dem Unterhaltspflichtigen und den unterhaltsberechtigten Kindern, Ehegatten und Eltern gewährleisten. Mit steigendem Einkommen des Unterhaltsverpflichteten soll ihm selbst auch ein höherer Betrag verbleiben.

Der Unterhaltsbedarf der Unterhaltsberechtigten bleibt gegenüber 2010 unverändert. Die Unterhaltsbeträge waren bereits mit der Düsseldorfer Tabelle 2010 um rund 13% erhöht worden. Lediglich der angemessene Gesamtunterhaltsbedarf eines Studierenden, der nicht bei seinen Eltern wohnt, wird von 640 € auf 670 € erhöht. Dieser Bedarfssatz kann auch für ein Kind mit eigenem Haushalt angesetzt werden. Durch die Erhöhung wird der Unterhaltsbedarf an den zum 01.10.2010 erhöhten BAföG-Höchstsatz angepasst.

In der Düsseldorfer Tabelle, die vom Oberlandesgericht Düsseldorf herausgegeben wird, werden in Abstimmung mit den anderen Oberlandesgerichten und dem Deutschen Familiengerichtstag Unterhaltsleitlinien, u. a. Regelsätze für den Kindesunterhalt, festgelegt.

Quelle: Pressestelle des OLG Düsseldorf

Umgangsrecht mit dem Familienhund?
18. Januar 2011

Der 10. Senat für Familiensachen des Oberlandesgerichts Hamm hat entschieden, dass einem getrennt lebenden Ehegatten kein rechtlicher Anspruch auf ein Umgangsrecht mit einem während der Ehezeit angeschafften bei dem anderen Ehegatten lebenden Hund zusteht.
  
Der während der Ehezeit angeschaffte Hund verblieb nach der Trennung der Parteien vereinbarungsgemäß bei dem Ehemann. Die Ehefrau wollte an zwei Tagen in der Woche für jeweils einige Stunden ein Umgangsrecht mit dem Hund gerichtlich durchsetzen und begehrte hierfür die Bewilligung von Verfahrenskostenhilfe. Ohne Erfolg!
  
Ein gesetzlicher Anspruch auf eine zeitlich begrenzte Nutzungsregelung hinsichtlich des Hundes besteht nach Auffassung des Senats nicht. Mit den Vorschriften über die Hausratsverteilung bei Getrenntleben der Ehegatten könne die begehrte zeitweise Nutzungsregelung nicht begründet werden. Es werde nicht die Zuweisung für die Dauer der Trennung, sondern nur die zeitweise Nutzung verlangt. Die Regelungen über das Umgangsrecht mit dem Kind könnten nicht entsprechend angewendet werden. Bei diesen Bestimmungen ginge es in erster Linie um das Wohl des Kindes und nicht um die emotionalen Bedürfnisse des anderen Ehegatten. 
  
Beschluss des 10. Senats für Familiensachen des Oberlandesgerichts Hamm vom 25. November 2010, II-10 WF 240/10

Quelle: Pressestelle des OLG Hamm

Brautgeld nach Trennung nicht einklagbar
18. Januar 2011

Der 18. Zivilsenat des Oberlandesgerichts Hamm hatte sich mit der Frage zu befassen, ob ein von der Familie des Bräutigams an den Vater der Braut gezahltes sogenanntes „Brautgeld“ zurückgezahlt werden muss.

Die Beteiligten sind Angehörige des yezidischen Glaubens. Die Kläger, der Bruder und die Schwägerin des Bräutigams, zahlten an den Vater der Braut vor der Eheschließung 8.000 Euro. Noch vor Ablauf eines Jahres nach Eheschließung mit der damals 19-jährigen, verließ die Tochter des Beklagten ihren Ehemann, der sie in der Ehe vergewaltigt hatte.

Das sogenannte „Brautgeld“ verlangten die Kläger nunmehr mit der Behauptung zurück, es habe entsprechend des yezidischen Glaubens eine Abrede gegeben, nach der das Geld als Voraussetzung für die Ehe gezahlt und zurückgewährt werde, wenn die Eheleute weniger als ein Jahr zusammenleben.

Der 18. Zivilsenat hat entschieden, dass das sogenannte „Brautgeld“ nach anzuwendendem deutschem Recht nicht zurückzuzahlen sei.

Der Anspruch könne nicht auf die behauptete Vereinbarung gestützt werden, weil dieser Vertrag gemäß § 138 Abs. 1 BGB sittenwidrig und damit nichtig sei. Die Brautgeldabrede, die eine Geldzahlung als Voraussetzung für die Eheschließung vorsehe, verletzte die Freiheit der Eheschließung und die Menschenwürde.

Da beiden Seiten ein Verstoß gegen die guten Sitten zur Last fiele, bestehe auch kein Anspruch aus ungerechtfertigter Bereicherung, dieser sei nach § 817 S. 2 BGB ausgeschlossen. Diese Sperrvorschrift greife auch im vorliegenden Fall. Es solle kein Anreiz zum Abschluss von Brautpreisabreden nach yezidischem Vorbild mehr bestehen. Dieser Zweck werde am besten gewährleistet, wenn die Leistung aufgrund einer solchen Abrede auf eigenes Risiko erfolge.

Urteil des 18. Zivilsenats des Oberlandesgerichts Hamm vom 13.01.2011 I-18 U 88/10

Quelle: Pressestelle des OLG Hamm

Wir bilden aus…
3. Januar 2011

Ausbildungsplatz zur/m Rechtsanwalts- und Notarfachangestellte/n zum 01. August 2011 in Gevelsberg 

Wir suchen zum 01.08.2011 eine/n Auszubildende/n zur Rechtsanwalts- und Notarfachangestellte/n. Sie sollten die (Fach-)Hochschulreife erfolgreich absolviert haben, über gute Deutschkenntnisse (in Wort und Schrift) verfügen sowie leistungs- und teamfähig sein.

Da die Berufsschule in Hagen-Hohenlimburg ist, wäre es zudem wünschenswert, wenn Sie über einen Führerschein verfügen. 

Wir sind eine renommierte Gevelsberger Kanzlei mit zur Zeit fünf Anwälten, sieben Mitarbeiterinnen und vier Auszubildenden. Sie können sich auch unter www.rae-michael.de über uns informieren.  

Ihre vollständigen Bewerbungsunterlagen richten Sie bitte an  

MICHAEL Rechtsanwälte und Notare

Rechtsanwältin Maike Schulte-Hermes

Brüderstraße 4-6

58285 Gevelsberg 

oder auch gerne per Email an: schulte-hermes@rae-michael.de

Suche

Sonstiges


Newsletter:

RSS (Anleitung)