Der Bundesgerichtshof hat jetzt eine Entscheidung zur Mietminderung wegen Flächenunterschreitung von mehr als 10 % bei einer möbliert vermieteten Wohnung getroffen.
Der Kläger ist seit 2006 Mieter einer vollständig möblierten und mit umfassendem Hausrat eingerichteten Wohnung des Beklagten in Berlin. Die monatlich zu zahlende Kaltmiete beträgt 560 €, hinzu kommen ein Heizkostenvorschuss von 15 € und ein Stromkostenvorschuss von 25 €. Im Mietvertrag wurde die Größe der Wohnung mit ca. 50 m² angegeben. Die tatsächliche Wohnfläche beträgt jedoch nur 44,3 m². Der Kläger hält wegen der Flächenabweichung von 11,5 % eine Minderung der Kaltmiete in entsprechender Höhe für berechtigt und forderte mit Schreiben von Mai 2009 eine teilweise Rückzahlung des Mietzinses für die gesamte Mietzeit in Höhe von 1.964,20 €. Der Beklagte meint, in der Kaltmiete sei die Möblierung der Wohnung berücksichtigt worden; deshalb sei die Miete nur um insgesamt 736,58 € gemindert. Diesen Betrag hat er dem Kläger erstattet.
Mit seiner Klage hat der Kläger den Beklagten auf Zahlung des Differenzbetrages in Anspruch genommen. Das Amtsgericht hat der Klage in Höhe von 288,22 € stattgegeben und sie im Übrigen abgewiesen. Das Landgericht hat die hiergegen gerichtete Berufung des Klägers zurückgewiesen.
Die dagegen gerichtete Revision des Klägers hatte Erfolg. Der unter anderem für das Wohnraummietrecht zuständige VIII. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat entschieden, dass ein Mangel in Form einer Abweichung der tatsächlichen Wohnfläche von der vertraglich vereinbarten Wohnfläche von mehr als 10 % den Mieter auch bei möbliert vermieteten Wohnungen zu einer Minderung der Miete in dem Verhältnis berechtigt, in dem die tatsächliche Wohnfläche die vereinbarte Wohnfläche unterschreitet. Die von einer Wohnflächenunterschreitung ausgehende Beschränkung der Nutzungsmöglichkeit des vermieteten Wohnraums ist nicht deshalb geringer zu veranschlagen, weil die für eine Haushaltsführung benötigten Einrichtungsgegenstände trotz der geringeren Wohnfläche vollständig in der Wohnung untergebracht werden können.
Urteil vom 2. März 2011 – VIII ZR 209/10
Quelle: Pressestelle des Bundesgerichtshofes
| Autor: |
Rechtsanwältin Maike Schulte-Hermes |
| Kategorie: |
Miet- und Wohnungseigentumsrecht |
| Stichwörter: |
Abweichung, Bundesgerichtshof, Differenzbetrag, Entscheidung, Flächenabweichung, Flächenunterschreitung, Kaltmiete, Mangel, Mietminderung, Mietzins, Minderung, Urteil, Wohnfläche, Wohnraummietrecht |
Der Bundesgerichtshof hat heute eine Entscheidung zur Umlagefähigkeit von Renovierungskosten getroffen, die infolge von Modernisierungsmaßnahmen in einer Mietwohnung entstehen.
Die Beklagten sind Mieter einer Wohnung in einem Mehrfamilienhaus der Klägerin in Görlitz. Im Januar 2007 kündigte die Klägerin schriftlich den Einbau von Wasserzählern und eine darauf gestützte Mieterhöhung um 2,28 € monatlich an. Die Beklagten teilten der Klägerin daraufhin mit, dass der Einbau erst dann geduldet werde, wenn die Klägerin einen Vorschuss für die hierdurch erforderlich werdende Neutapezierung der Küche zahle. Dieser Forderung kam die Klägerin nach, erklärte jedoch, dass es sich auch insoweit um umlagefähige Modernisierungskosten handele, weswegen die Mieterhöhung entsprechend höher ausfallen werde. Nach Einbau des Wasserzählers legte die Klägerin die Gesamtkosten gemäß § 559 Abs. 1 BGB um, woraus sich ein monatlicher Erhöhungsbetrag von 2,79 € ergab. Den auf den Tapezierungskostenvorschuss entfallenden Teilbetrag von jeweils 1,32 € zahlten die Beklagten 24 Monate nicht. Das Amtsgericht hat der auf Zahlung von 31,68 € nebst Zinsen und Erstattung von Rechtsanwaltskosten gerichteten Klage stattgegeben. Auf die Berufung der Beklagten hat das Landgericht die Klage abgewiesen.
Die hiergegen gerichtete Revision der Klägerin hatte Erfolg. Der unter anderem für das Wohnraummietrecht zuständige VIII. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat entschieden, dass der Vermieter die Kosten für Renovierungsarbeiten, die infolge von Modernisierungsmaßnahmen erforderlich werden, gemäß § 559 Abs. 1 BGB auf die Mieter umlegen darf. Dies gilt auch dann, wenn die Kosten nicht durch Beauftragung eines Handwerkers seitens des Vermieters entstanden sind, sondern dadurch, dass der Mieter entsprechende Arbeiten selbst vornimmt und sich die Aufwendungen nach § 554 Abs. 4 BGB vom Vermieter erstatten lässt.
Urteil vom 30. März 2011 – VIII ZR 173/10
Quelle: Pressestelle des Bundesgerichtshofes
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Rechtsanwältin Maike Schulte-Hermes |
| Kategorie: |
Miet- und Wohnungseigentumsrecht, Zivilrecht und Zivilverfahren |
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Aufwendung, Erhöhungsbetrag, Erstattung, Handwerker, Mieter, Mieterhöhung, Mietwohnung, Modernisierungskosten, Modernisierungsmaßnahme, Neutapezierung, Renovierungsarbeit, Renovierungskosten, Tapezierungskostenvorschuss, Umlagefähigkeit, Wohnraummietrecht |
Dem Missbrauch von Leiharbeit durch unerwünschte sogenannte Drehtür-Effekte auf Kosten der Stammbeschäftigten schiebt nun der Gesetzgeber künftig einen Riegel vor. Der Bundestag beschloss am 24. März 2011 einen Gesetzentwurf von Bundesarbeitsministerin Ursula von der Leyen. Eine darin enthaltene «Drehtür-Klausel» soll verhindern, dass Beschäftigte entlassen und als Zeit- oder Leiharbeiter im selben Unternehmen oder einem Firmenableger zu schlechteren Bedingungen umgehend wieder eingestellt werden. Zugleich hat man die Einführung eines Mindestlohnes für die Zeit- und Leiharbeit beschlossen. Die der Vergangenheit hatte ein namhafter Drogeriediscounter mit solchen «Drehtür»-Praktiken Schlagzeilen gemacht. Deswegen wird das Gesetz auch «Lex Schlecker» genannt.
Außerdem hat der Bundestag mit Blick auf die volle Arbeitnehmerfreizügigkeit in der EU zum 01. Mai 2011 zugleich die Einführung eines Mindestlohnes für die Zeit- und Leiharbeit beschlossen. Die allgemeinverbindliche Lohnuntergrenze liegt dann bei 7,79 Euro im Westen und 6,89 Euro im Osten. In der Zeitarbeit sind derzeit etwa eine Million Menschen beschäftigt. Dies ist ein neuer Höchststand.
Autor: RA und Notar Guido Fuchs, Fachanwalt für Arbeitsrecht
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Rechtsanwältin Maike Schulte-Hermes |
| Kategorie: |
Arbeitsrecht |
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Bundestag, Drehtür, Drogeriediscounter, Einführung, Gesetz, Gesetzentwurf, Höchststand, Klausel, Leiharbeit, Leiharbeiter, Million, Mindestlohn, Schlecker, Unternehmen, Zeitarbeit |
Die Klägerin verlangt von dem beklagten Luftfahrtunternehmen aus eigenem und abgetretenem Recht Schadensersatz für den Verlust von Reisegepäck.
Sie war am 31. August 2008 mit einem von der Beklagten durchgeführten Flug zusammen mit ihrem Lebensgefährten von Frankfurt am Main nach Malaga geflogen. Dabei ging die von der Klägerin als Reisegepäck aufgegebene Golfreisetasche verloren. Nach dem Vortrag der Klägerin befand sich in der Tasche außer ihrer eigenen auch die Golfausrüstung ihres Lebensgefährten.
Die Vorinstanzen haben die Klage abgewiesen, soweit der geltend gemachte Betrag den Haftungshöchstbetrag nach Art. 22 Abs. 2 Satz 1 des Montrealer Übereinkommens zur Vereinheitlichung bestimmter Vorschriften über die Beförderung im internationalen Luftverkehr vom 28. Mai 1999 (MÜ) überstiegen hat. Die Klägerin könne über diesen Haftungshöchstbetrag hinaus weder aus eigenem noch aus abgetretenem Recht Schadensersatz verlangen. Bei Zerstörung, Verlust oder Beschädigung von aufgegebenem Reisegepäck sei Anspruchsberechtigter nach Art. 17 Abs. 2 Satz 1 MÜ derjenige, der das Gepäck aufgegeben und dadurch zum Objekt des Luftbeförderungsvertrags gemacht habe. Dabei müsse eine Verbindung zwischen dem Reisenden und dem Gepäck gegeben sein. Diese Zuordnung werde durch den nach Art. 3 Abs. 3 MÜ vom Luftfrachtführer auszuhändigenden Gepäckschein dokumentiert. Zwar müsse auch ein Passagier, der Eigentum im Gepäck eines Mitreisenden verloren habe, Schadensersatzansprüche gegenüber dem Luftfrachtführer geltend machen können. Er könne aber keinen Ersatz mehr verlangen, wenn der Mitreisende, der das betreffende Gepäckstück aufgegeben habe, für den Verlust bereits die höchstmögliche Entschädigung nach den Vorschriften des MÜ erhalten habe.
Auf die vom Berufungsgericht zugelassene Revision der Klägerin, mit der diese die an sie abgetretenen Ersatzansprüche ihres Lebensgefährten für den Gepäckverlust noch in Höhe von 750 € weiterverfolgt, hat der Bundesgerichtshof die Sache zu neuer Verhandlung und Entscheidung an das Berufungsgericht zurückverwiesen. Entgegen der Auffassung des Berufungsgerichts steht der Ersatzanspruch nach Art. 17 Abs. 2 Satz 1 MÜ nicht nur demjenigen Reisenden zu, der die Aufgabe seines Gepäcks durch einen Gepäckschein nach Art. 3 Abs. 3 MÜ dokumentieren kann. Da der Gepäckschein als Legitimationspapier nach § 808 BGB nicht den Anspruch auf Herausgabe des aufgegebenen Reisegepäcks verbrieft, kann auch die Geltendmachung des Ersatzanspruchs bei Verlust des Gepäcks nicht an die Vorlage eines Gepäckscheins geknüpft werden. Der Anspruch nach Art. 17 Abs. 2 Satz 1 MÜ steht daher auch einem Reisenden zu, der ihm gehörende Gegenstände in einem Gepäckstück eines anderen Mitreisenden in die Obhut des Luftfrachtführers gegeben hat. Dabei ist der Anspruch auch dann nicht ausgeschlossen, wenn die Haftungshöchstgrenze nach Art. 22 Abs. 2 MÜ mit der Befriedigung der Ansprüche des Reisenden, der das verloren gegangene Gepäckstück aufgegeben hat, bereits ausgeschöpft ist. Art. 22 Abs. 2 Satz 1 MÜ bemisst die Haftungshöchstgrenze nach seinem Wortlaut ausdrücklich je Reisenden.
Urteil vom 15. März 2011 – X ZR 99/10
Quelle: Pressestelle des Bundesgerichtshofes
| Autor: |
Rechtsanwältin Maike Schulte-Hermes |
| Kategorie: |
Zivilrecht allgemein, Zivilrecht und Zivilverfahren |
| Stichwörter: |
Beschädigung, BGH, Eigentum, Ersatz, Ersatzanspruch, Flug, Gepäck, Gepäckstück, Golfausrüstung, Luftbeförderungsvertrags, Luftfrachtführer, Luftverkehr, Mitreisende, Objekt, Reisegepäck, Reisende, Schadensersatz, Zerstörung, Zuordnung |
Der u. a. für das Wettbewerbsrecht zuständige I. Zivilsenat des Bundesgerichtshof hat entschieden, dass eine Werbung mit hervorgehobenen Einführungspreisen, denen höhere durchgestrichene Preise gegenübergestellt werden, nur zulässig ist, wenn sich aus der Werbung ergibt, wie lange die Einführungspreise gelten und ab wann die durchgestrichenen höheren Preisen verlangt werden
Der Beklagte, der im Teppichhandel tätig ist und im Jahre 2007 eine Niederlassung in Friesenheim bei Freiburg betrieb, warb in einem der Badischen Zeitung beigefügten Prospekt für seine Teppichkollektion “Original Kanchipur” mit Einführungspreisen, denen er deutlich höhere durchgestrichene Preise gegenüberstellte. Im Text des Prospekts wies er darauf hin, dass die Kollektion eine Weltneuheit sei, zu deren Markteinführung er als Hersteller hohe Rabatte geben könne.
Die Klägerin, ein Freiburger Wettbewerber, sah in dieser Werbung eine Irreführung und einen Verstoß gegen das wettbewerbsrechtliche Transparenzgebot. Ihre Klage hatte in beiden Vorinstanzen Erfolg. Der Bundesgerichtshof hat die dagegen eingelegte Revision des Beklagten zurückgewiesen.
Der Bundesgerichtshof hat die Ansicht des Berufungsgerichts bestätigt, dass die Bedingungen für die Inanspruchnahme dieser Verkaufsförderungsmaßnahme in der Werbeanzeige nicht - wie in § 4 Nr. 4 UWG gefordert - klar und eindeutig angegeben waren. Außerdem verstoße die Werbung gegen das Irreführungsverbot. Wer mit einem höheren durchgestrichenen Preise werbe, müsse deutlich machen, worauf sich dieser Preis beziehe. Handele es sich um den regulären Preis, den der Händler nach Abschluss der Einführungswerbung verlange, müsse er angeben, ab wann er diesen regulären Preis in Rechnung stellen werde. Anders als beim Räumungsverkauf, bei dem der Kaufmann nach der Rechtsprechung - nicht - zu einer zeitlichen Begrenzung genötigt ist, muss damit ein Einführungsangebot, das mit durchgestrichenen höheren Preisen wirbt, eine zeitliche Begrenzung aufweisen.
Urteil vom 17. März 2011 - I ZR 81/09 - Original Kanchipur
Quelle: Pressestelle des Bundesgerichtshofes
| Autor: |
Rechtsanwältin Maike Schulte-Hermes |
| Kategorie: |
Wettbewerbsrecht, Zivilrecht und Zivilverfahren |
| Stichwörter: |
Einführungspreisen, Einführungswerbung, Händler, Irreführungsverbot, Kanchipur, Markteinführung, Niederlassung, Rabatte, Rechnung, Räumungsverkauf, Transparenzgebot, Urteil, Verkaufsförderungsmaßnahme, Verstoß, Werbung, Wettbewerbsrecht |
Lottogesellschaften ist es nicht generell verboten, hohe Gewinne bei Jackpotausspielungen anzukündigen. Das hat der u. a. für das Wettbewerbsrecht zuständige I. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs entschieden.
Der beklagte Freistaat veranstaltet in Bayern u. a. die Lotterie LOTTO - 6 aus 49. Die Klägerin, die Glücksspielangebote vermittelt, hält es für eine nach dem Glücksspielstaatsvertrag (GlüStV) unzulässige Werbung, dass der Beklagte Jackpotausspielungen mit einem Wert von mehr als 10 Mio. € ankündigt. Außerdem wendet sich die Klägerin dagegen, dass der Beklagte ein Kundenmagazin mit dem Titel “Spiel mit” verbreitet.
Das Landgericht hat die Klage abgewiesen. Das Oberlandesgericht hat diese Entscheidung bestätigt, soweit sich die Klägerin allgemein gegen die Ankündigung von Jackpotausspielungen über 10 Mio. € und den Titel des Kundenmagazins “Spiel mit” wendet. Es hat dem Beklagten aber verboten, für Jackpotausspielungen in der Weise zu werben, dass Höchstgewinne von 26 oder 29 Mio. € hervorgehoben unter Abbildung jubelnder Menschen angekündigt werden.
Der Bundesgerichtshof hat entschieden, dass nicht jede Ankündigung einer Jackpotausspielung mit einem möglichen Höchstgewinn über 10 Mio. € unzulässig ist. Nach § 5 Abs. 1 GlüStV hat sich Werbung für öffentliches Glücksspiel “zur Vermeidung eines Aufforderungscharakters bei Wahrung des Ziels, legale Glücksspielmöglichkeiten anzubieten, auf eine Information und Aufklärung über die Möglichkeit zum Glücksspiel zu beschränken”. Da es sich bei der Jackpotlotterie um ein legales Glücksspiel handelt, ist danach die sachliche Information über Art und Höhe der ausgelobten Preise erlaubt. Zudem muss die Information über den Höchstgewinn nach den Richtlinien im Anhang des Glücksspielstaatsvertrags mit einer Aufklärung über die Wahrscheinlichkeit von Gewinn und Verlust verbunden werden. Dadurch wird die Anlockwirkung des Höchstgewinns begrenzt.
Eine Frage des Einzelfalls ist es, ob sich die konkrete Gestaltung der Ankündigung einer Jackpotausspielung in den zulässigen Grenzen hält. Insoweit hatte das Oberlandesgericht zu Recht die konkrete Werbung des Beklagten verboten, in der Höchstgewinne von 26 oder 29 Mio. € im Schriftbild hervorgehoben, verbunden mit der Abbildung jubelnder Menschen angekündigt werden.
Nach der Entscheidung des Bundesgerichtshofs ist der von dem Beklagten für sein Kundenmagazin verwendete Titel unzulässig. Der Imperativ “Spiel mit” enthält eine Aufforderung zur Spielteilnahme.
Urteil vom 16. Dezember 2010 - I ZR 149/08 - “Spiel mit”
Quelle: Pressestelle des Bundesgerichtshofes
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Rechtsanwältin Maike Schulte-Hermes |
| Kategorie: |
Wettbewerbsrecht, Zivilrecht und Zivilverfahren |
| Stichwörter: |
Art, Aufforderungscharakters, Entscheidung, Gewinn, Glücksspiel, Glücksspielangebote, Glücksspielmöglichkeiten, Glücksspielstaatsvertrag, GlüStV, Jackpotlotterie, Klage, Klägerin, Spiel, Vermeidung, Wahrscheinlichkeit, Weise, Wettbewerbsrecht |
OLG Hamm zur Maklerprovision
Erfolgreich konnte Rechtsanwalt Wolfgang Hermes einen Fall zur Maklerprovision in der Berufungsinstanz für sich entscheiden. Die von der Kanzlei MICHAEL vertretene Beklagte kaufte ein Grundstück im Wert von 200.000,00 € beim Makler B; dessen Provision in Höhe von 7.140,00 € bezahlte sie. Zuvor (ca. acht Monate eher) hatte sich die Beklagte das Objekt von einem Makler A zeigen lassen. Dieser bot das Haus zu einem Verkaufspreis von 239.000,00 € an. Am 11.03.2008 zeigte Makler A der Beklagten das zum Verkauf stehende Objekt. Bei dieser Gelegenheit unterschrieb die Beklagte dem Makler A einen Nachweis, durch welchen bei erfolgten Vertragsabschluss eine Provision fällig sein sollte. Zudem sagte die Beklagte zu Makler A, dass das Grundstück zu diesem Preis nicht finanzierbar sei, da sie sich als Limit einen Kaufpreis von ca. 200.000,00 € setze. Als nun der Vertrag im November 2008 mit Makler B unterschrieben wurde, forderte Makler A seine, in dem Nachweis festgelegte, Provision.
Der zunächst eingeschaltete Makler A klagte nun erstinstanzlich vor dem Landgericht Hagen seinen vermeintlichen Provisionsanspruch ein.In erster Instanz gab das Landgericht Hagen der Klage statt. Das Gericht begründete seine Entscheidung wie folgt: Dadurch, dass das Zustandekommen des Vertrages nur acht Monate nach der Besichtigung durch den Makler A erfolgte, habe noch kein angemessener Zeitabstand vorgelegen, der die Kausalität zwischen der Arbeit des Maklers A und dem Vertrag von Makler B entfallen lassen könnte. Binnen Jahresfrist spreche zumindest die Vermutung „nicht für eine endgültige Unterbrechung des Kausalzusammenhangs zwischen Maklerleistung und Vertragsschluss, sondern eher für einen vorübergehenden Sinneswandel“. Hier könne nicht davon ausgegangen werden, dass die Beklagte ihre Kaufabsicht aufgegeben hatte. Das Objekt sei allein wegen der nicht möglichen Finanzierung von der Beklagten nicht gekauft worden. Somit hielt das Landgericht die Tätigkeit von Makler A für mitursächlich für den durch Makler B vermittelten Vertrag, woran auch die schon gezahlte Provision nichts ändern könne. Nach Ansicht des Gerichts sei dies ein übliches Risiko bei der Einschaltung mehrerer Makler. Auch Makler A habe eine zu vergütende Arbeit geleistet.
Dies sah das OLG Hamm gänzlich anders. Auf die Berufung der Beklagten vor dem OLG Hamm wurde die Klage abgewiesen. Nach Ansicht des OLG werde der Makler nicht für den Erfolg schlechthin, sondern nur für einen Arbeitserfolg bezahlt. Voraussetzung für die Entstehung der Provisionspflicht sei demnach, dass der Vertragsschluss sich als Verwirklichung einer Gelegenheit darstelle, die bei wertender Betrachtung unter Berücksichtigung der Verkehrsauffassung als identisch mit der vom Makler nachgewiesenen Gelegenheit zum Vertragsschluss anzusehen sei. In diesem Fall habe sich die nachgewiesene Gelegenheit des Maklers A durch den nicht finanzierbaren Kaufpreis zerschlagen. Denn als die Beklagte dem zunächst tätigen Makler A mitteilte, dass das Grundstück nicht finanzierbar sei, wurden keine weiteren Bemühungen durch Makler A getätigt, um einen Vertragsabschluss näher zu kommen. Selbst eine Kaufpreissenkung um 10.000,00 € wurde der Beklagten nicht mehr mitgeteilt. Erst durch den „neuen“ Makler B sei die Beklagte wieder auf eine Vertragsgelegenheit hingewiesen worden. Dadurch, dass die Beklagte nicht mehr als 200.000,00 € für ein Grundstück ausgeben wollte, könne man selbst bei dieser recht geringen preislichen Abweichung von nur 16,6% von einem deutlichen Unterschied der beiden Angebote der Makler ausgehen. Somit sei der letztlich abgeschlossene Kaufvertrag nur als Arbeitserfolg des Maklers B anzusehen. Dieser reine Erfolg des Vertrages führe nicht dazu, dass die Beklagte auch eine zweite Provision an Makler A zahlen müsse.
Urteil vom 17.01.2011, Az.: I-18 U 94/10
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Rechtsanwältin Maike Schulte-Hermes |
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Pressemitteilungen, Zivilrecht allgemein, Zivilrecht und Zivilverfahren |
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Arbeitserfolg, Berufungsinstanz, Entscheidung, Erfolgreich, Gelegenheit, Gericht, Hermes, Instanz, Kanzlei, Kaufpreis, Kausalzusammenhangs, Makler, Maklerleistung, Maklerprovision, MICHAEL, Monat, OLG, Rechtsanwalt, Verkauf, Vermutung, Vertragsabschluß |
Der „Tatort“, den Fernsehzuschauern seit 40 Jahren ein Begriff, hatte im vergangenen Jahr in einem Urheberrechtsprozess das Landgericht München I beschäftigt. Dessen Urteil, gegen das beide Parteien Berufung eingelegt hatten, wurde nunmehr von einem Senat des Oberlandesgerichts München zum überwiegenden Teil aufgehoben. Gegenstand des Rechtsstreits waren (bei einem Streitwert von 150.000,–€) urheberrechtliche Nachvergütungs- und Auskunftsansprüche sowie Ansprüche auf Urheberbenennung im Zusammenhang mit dem Vorspann der beliebten Krimiserie, in dem die Augenpartie eines Opfers, ein Fadenkreuz und die Beine eines davonlaufenden Täters zu sehen sind.Die Klägerin, eine Grafikerin, Buchillustratorin, Trickfilmerin und Autorin hatte im Wege der sogenannten „Stufenklage“ den Bayerischen Rundfunk und den Westdeutschen Rundfunk, zwei öffentlich-rechtliche Sendeanstalten im Rahmen des ARD-Verbundes, darauf verklagt, die Benennung einer anderen Person als Urheber zu unterlassen und im Vorspann der Krimiserie als dessen Urheberin genannt zu werden, sowie darauf, eine weitere Vergütung für die Nutzung des Vorspanns zu erhalten.Die Klägerin behauptete, Alleinurheberin des die Grundlage des Vorspanns bildenden sogenannten Storyboards sowie Miturheberin bei der Verfilmung des Vorspanns zu sein. Zwischen der an die Klägerin vor mehr als vierzig Jahren ausbezahlten Pauschalvergütung von 2.500,– DM und den den Beklagten aus der exorbitanten Nutzung des „Tatort“-Vorspanns über einen Zeitraum von vier Jahrzehnten erwachsenen Vorteilen bestünde ein auffälliges bzw. grobes Missverhältnis, das es durch weitere Zahlungen auszugleichen gelte.Dem war das Landgericht in seinem Urteil vom 24. März 2010 weitestgehend gefolgt, indem es der Klägerin sowohl das Recht zusprach, als Urheberin genannt zu werden als auch zur Vorbereitung ihres Zahlungsanspruchs einen umfangreichen Auskunftsanspruch zubilligte. Das Oberlandesgericht sah die Sache jetzt weitgehend anders. Es hat die Entscheidung des Landgerichts lediglich insoweit bestätigt, als den Beklagten verboten worden war, die Behauptung aufzustellen und/oder aufstellen zu lassen, dass der „Tatort“-Vorspann von einem namentlich benannten Mitarbeiter des Bayerischen Rundfunks/Fernsehens kreiert worden sei. Dies, so das Oberlandesgericht, sei eine das Urheberpersönlichkeitsrecht der Klägerin verletzende und deren Unterlassungsanspruch begründende Handlung, da es nicht den Tatsachen entspräche, dass die von den Beklagten benannte Person die alleinige Inhaberschaft an dem „Tatort“-Vorspann habe. In Bezug auf die von der Klägerin beanspruchte Nachvergütung hat das Oberlandesgericht auf die Berufung der Beklagten die Klage abgewiesen. Im einzelnen:Nach den deutschen urheberrechtlichen Vorschriften hat der Urheber, der einem anderen ein Nutzungsrecht zu Bedingungen eingeräumt hat, die dazu führen, dass die vereinbarte Gegenleistung unter Berücksichtigung der gesamten Beziehungen des Urhebers zu dem anderen in einem auffälligen Missverhältnis zu den Erträgen und Vorteilen aus der Nutzung des Werkes steht, einen Anspruch darauf, dass sich der andere verpflichtet, in eine Änderung des Vertrages einzuwilligen, durch die dem Urheber eine den Umständen nach weitere angemessene Beteiligung gewährt wird (sogenannter Fairnessausgleich, § 32a UrhG, vormals in dem - andere Voraussetzungen für eine Beteiligung an den Erträgnissen formulierenden - „Bestsellerparagraphen“ des § 36 UrhG a.F. geregelt). Dabei ist es unerheblich, ob die Vertragspartner die Höhe der erzielten Erträge oder Vorteile vorhergesehen haben oder hätten vorhersehen können. Bestehen klare Anhaltspunkte für einen entsprechenden Anspruch, so kann der Urheber Auskunft und gegebenenfalls Rechnungslegung verlangen, um die weiteren Voraussetzungen dieses Anspruchs ermitteln und die zu zahlende Vergütung berechnen zu können.Diese Voraussetzungen hat das Oberlandesgericht im Fall der Klägerin nicht als erfüllt angesehen. Die Auffassung des Landgerichts, sämtliche urheberrechtsschutzfähigen Werke unterlägen im Falle eines auffälligen Missverhältnisses zwischen der Nutzung des Werks und der dem Urheber hierfür entrichteten Gegenleistung einer Nachvergütungspflicht des Werknutzers, kann nach Auffassung des Oberlandesgerichts so pauschal gesehen keinen Bestand haben. Nach dem Willen des Gesetzgebers solle, so der Senat ausdrücklich, die Anwendung des „Fairnessparagraphen“ (§ 32a UrhG) unter dem Vorbehalt stehen, dass der Beitrag des eine Nachvergütung beanspruchenden Urhebers für das Gesamtwerk nicht nur von untergeordneter Bedeutung ist.Der „Tatort“-Vorspann habe innerhalb des Gesamtwerks der „Tatort“-Krimis lediglich kennzeichnende Funktion und weise den Fernsehzuschauer in markanter Weise auf die nachfolgende Sendung hin. Dass der „Tatort“-Vorspann über einen hohen Bekanntheitsgrad in der Bevölkerung verfüge, sei in erster Linie auf die regelmäßige Ausstrahlung des unverändert gebliebenen Vorspanns über einen Zeitraum von 40 Jahren zurückzuführen. Dieser Gesichtspunkt rechtfertige allerdings nicht die Annahme, dass es sich bei dem verfahrensgegenständlichen Vorspann um einen wesentlichen Beitrag zum Gesamtwerk, namentlich dem nachfolgenden Kriminalfilm, handele. Die häufige Nutzung des „Tatort“- Vorspanns sei in erster Linie auf die hohe Akzeptanz, welche die dem Vorspann nachfolgenden, in der Regel 90-minütigen Filme der Krimiserie „Tatort“ beim Publikum finden, zurückzuführen. Es könne kein vernünftiger Zweifel bestehen, dass der Fernsehzuschauer sich den „Tatort“ nicht wegen des Vorspanns ansehe. Der sich auf die Hinweisfunktion beschränkende, keinen weiteren Einfluss auf den nachfolgenden Film nehmende streitgegenständliche Vorspann sei im Ergebnis als lediglich untergeordneter Beitrag zum Gesamtwerk anzusehen, dessen Auswertung einen Fairnessausgleich nicht gebiete. Im Übrigen hat das Oberlandesgericht München das landgerichtliche Urteil auch insoweit aufgehoben, als dieses den Beklagten untersagte, den streitgegenständlichen „Tatort“- Vorspann ohne Benennung der Klägerin als Urheberin zu nutzen. Zwar könnten, wie das Oberlandesgericht festgestellt hat, die Beklagten dem Benennungsanspruch der Klägerin keinen ausdrücklichen Verzicht, wohl aber eine entgegenstehende Branchenübung entgegenhalten, wonach es aufgrund der Vielzahl der Mitwirkenden an einer Fernsehserie und den begrenzten Möglichkeiten, im Rahmen eines Vor- oder Abspanns diese zu benennen, unter Berücksichtigung der Interessen sowohl der am Filmvorhaben Beteiligten als auch der Zuschauer allgemein üblich sei, lediglich die am Entstehen des Filmwerks maßgeblich Beteiligten im Vor- bzw. Abspann namentlich aufzuführen.Nach den Umständen des konkreten Falles hätten die Beklagten auch, so das Oberlandesgericht, nicht mehr damit rechnen müssen, dass die Klägerin, die ein Fehlen der Urheberbenennung über viele Jahre hinweg gegenüber den Beklagten nicht gerügt hat, nun entgegen der von ihr jahrzehntelang unbeanstandeten Praxis der Beklagten ihren Benennungsanspruch als Urheberin geltend mache. Im Verhältnis des Obsiegens zum Unterliegen wurden der Klägerin 9/10, den Beklagten samtverbindlich 1/10 der Kosten des Rechtsstreits auferlegt.
Das Geschäftszeichen der oberlandesgerichtlichen Entscheidung vom 10.02.2011 lautet: 29 U 2749/10; die Revision wurde nicht zugelassen; das Urteil ist aber noch nicht rechtskräftig.
Quelle: Pressestelle des OLG München
| Autor: |
Rechtsanwältin Maike Schulte-Hermes |
| Kategorie: |
Urheber-, Patent- und Markenrecht |
| Stichwörter: |
Anspruch, Auskunft, Fernsehzuschauer, Grafik, Krimiserie, LG München, Mißverhältnis, Nachvergütung, Oberlandesgericht, Unterlassung, Urheberbenennung, Urheberrecht, UrhG, Urteil, Vergütung |
Der 4. Zivilsenat des Oberlandesgerichts Hamm hatte sich mit der Frage zu befassen, ob die Werbeanzeige einer Fußpflegerin mit dem Inhalt „Praxis für medizinische Fußpflege“ irreführend ist.
Die Parteien sind – in unmittelbarer räumlicher Nähe - Mitbewerberinnen auf dem Dienstleistungsmarkt der Fußpflege. Die Klägerin ist Podologin, die Beklagte ist als Fußpflegerin tätig. Die Beklagte schaltete in einer Zeitschrift eine mit ihrem Namen ergänzte Anzeige mit dem Inhalt: „Praxis für medizinische Fußpflege.“ Diese Werbung beanstandete die Klägerin als wettbewerbswidrig.
Zu Recht! Der 4. Zivilsenat hat der Beklagten diese Form der Werbung als irreführend untersagt.
Ein nicht unbedeutender Teil der angesprochenen Verkehrskreise erwarte – Jahre nachdem der Gesetzgeber mit der Einführung des Podologengesetzes den Heilberuf geschützt und sich die Berufsbezeichnung etabliert habe - bei der Bezeichnung „Praxis für medizinische Fußpflege“, dass die damit beworbene Behandlung durch einen Podologen, also einen medizinischen Fußpfleger erfolgt.
Da die Werbende nur Fußpflegerin, nicht aber medizinische Fußpflegerin sei, werde eine Fehlvorstellung hervorgerufen. Diese sei auch wettbewerbsrelevant. Mit der Behandlung durch einen Podologen werde eine bestimmte Qualitätsvorstellung verbunden. Ob im Einzelfall erfahrene Fußpfleger Leistungen derselben oder einer besseren Qualität erbringen könnten, sei nicht entscheidend. Maßgeblich sei, dass der Gesetzgeber zum Schutze der Gesundheit der Bevölkerung mit der Einführung des geschützten Heilberufs einen Mindeststandard setzen wollte, der im allgemeinen nur von einem ausgebildeten Polologen erreicht werde. Die Beklagte könne für die ihr erlaubten Tätigkeiten werben, ihren berufsrechtlichen Interessen sei damit Genüge getan.
Der Senat hat die Revision zugelassen.
(Urteil des 4. Zivilsenats des Oberlandesgerichts Hamm vom 03.02.2011, I-4 U 160/10)
Quelle: Pressestelle des OLG Hamm
| Autor: |
Rechtsanwältin Maike Schulte-Hermes |
| Kategorie: |
Wettbewerbsrecht, Zivilrecht und Zivilverfahren |
| Stichwörter: |
Anzeige, Behandlung, Berufsbezeichnung, Bevölkerung, Fehlvorstellung, Heilberufs, Mindeststandard, Name, Oberlandesgericht, OLG Hamm, Podologengesetzes, Urteil, Werbeanzeige |
Eine Justizvollzugsanstalt darf einem männlichen Gefangenen das Tragen von Damenbekleidung weder aufgrund allgemeiner Zweckmäßigkeitserwägungen noch unter dem bloßen Hinweis auf die Gefahr von Übergriffen anderer Gefangener untersagen. Dies hat der 1. Strafsenat des Oberlandesgerichts Celle (OLG) mit Beschluss vom 9. Februar 2011 (Aktenzeichen: 1 Ws 29/11 (StrVollz)) entschieden und damit den erstinstanzlichen Beschluss des Landgerichts Hannover teilweise aufgehoben. Ein Gefangener in einer niedersächsischen Justizvollzugsanstalt hatte bei der Anstaltsleitung die Erlaubnis dafür beantragt, Damenober- und -unterbekleidung erwerben und diese nach Einschluss tragen zu dürfen. Er begründete dies damit, seit längerer Zeit transsexuell zu sein und eine so genannte Alltagserprobung als Frau durchführen zu wollen. Die Anstaltsleitung - und insoweit ihr folgend das vom Gefangenen daraufhin angerufene Landgericht - hatte den Antrag mit der Begründung abgelehnt, die erstrebte Alltagserprobung könne innerhalb einer Haftanstalt nicht sozialverträglich vorgenommen werden. Außerdem sei der Schutz des Gefangenen vor möglichen Übergriffen anderer Gefangener als wichtiger einzuschätzen als seine sexuelle Orientierungslosigkeit. Selbst das Tragen der Damenbekleidung erst nach Einschluss berge die Gefahr, dass die Sachen von anderen Mitgefangenen entdeckt würden. Gegen diesen Beschluss legte der Gefangene Rechtsbeschwerde beim OLG Celle ein. Der hiermit befasste 1. Strafsenat hält diese Erwägungen indes nicht für begründet. Eine Alltagserprobung in der Haftanstalt könne schon deshalb nicht sozialunverträglich sein, weil der Gefangen die Damenbekleidung nach Einschluss und damit ohne Kontakt zu anderen tragen wolle. Das allgemeine Persönlichkeitsrecht sowie das spezielle geschlechtliche Diskriminierungsverbot berechtigen, so der Senat, grundsätzlich auch einen Mann zum Tragen von Damenbekleidung. Ein Verbot könne daher nicht aus allgemeinen Zweckmäßigkeitserwägungen ergehen, sondern müsse vielmehr zur Aufrechterhaltung der Sicherheit und Ordnung innerhalb der Anstalt erforderlich sein. Die Möglichkeit, dass der Gefangene im Falle des Entdeckens entsprechender Kleidungsstücke sexuellen und gewalttätigen Angriffen anderer Gefangener ausgesetzt sein könnte, könne im Einzelfall zwar Grund einer Versagung sein. Nach den Feststellungen des Senats muss die Anstaltsleitung jedoch vorrangig gegen diejenigen vorgehen, von denen eine rechtswidrige Bedrohung ausgeht, und nicht gegen den Bedrohten, der die ihm zustehenden Rechte ausübt. Erst, wenn die Möglichkeiten der Einwirkung auf die Mitgefangenen ausgeschöpft sind, dürfe das Tragen der Damenbekleidung abgelehnt werden. Quelle: Pressestelle des OLG Celle
| Autor: |
Rechtsanwältin Maike Schulte-Hermes |
| Kategorie: |
Strafrecht |
| Stichwörter: |
Damenbekleidung, Diskriminierungsverbot, Drohung, Frau, Gefahr, Gefangene, Justizvollzugsanstalt, Kleidungsstück, Oberlandesgericht, Persönlichkeitsrecht, Rechtsbeschwerde, Übergriff, Zweckmäßigkeitserwägung |
Die Beklagte betreibt eine Internetplattform, auf der Patienten den Heil- und Kostenplan ihres Zahnarztes einstellen und alsdann andere Zahnärzte innerhalb einer bestimmten Zeit eine alternative eigene Kostenschätzung abgeben können. Dem Patienten werden sodann die fünf preisgünstigsten Kostenschätzungen ohne Angabe der Namen und Adressen der Zahnärzte mitgeteilt. Sofern er sich für eine der Kostenschätzungen entscheidet, übermittelt die Beklagte die jeweiligen Kontaktdaten an beide Seiten. Wenn daraufhin ein Behandlungsvertrag mit diesem Zahnarzt zustande kommt, erhält die Beklagte von dem Zahnarzt ein Entgelt in Höhe von 20% des mit dem Patienten vereinbarten Honorars. Nach der Behandlung geben die Patienten auf der Plattform der Beklagten eine Beurteilung des ihnen vermittelten Zahnarztes ab, in der sie insbesondere angeben können, ob sich der betreffende Zahnarzt an seine Kostenschätzung gehalten hat.
Die Kläger, zwei in Bayern tätige Zahnärzte, sind der Ansicht, dass die Beklagte die an ihrem Geschäftsmodell teilnehmenden Zahnärzte zu Verstößen gegen Vorschriften in der Berufsordnung für die bayerischen Zahnärzte und damit auch zu einem wettbewerbswidrigen Verhalten verleitet. Das Landgericht München I und das OLG München haben der gegen die Beklagte erhobenen Unterlassungsklage stattgegeben. Der Bundesgerichtshof hat diese Urteile nun aufgehoben und die Klage abgewiesen.
Es ist - so der BGH - nicht zu beanstanden, wenn ein Zahnarzt, auf den ein Patient mit einem von einem anderen Zahnarzt erstellten Heil- und Kostenplan und der Bitte um Prüfung zukommt, ob er die Behandlung kostengünstiger durchführen kann, eine alternative Kostenberechnung vornimmt und, sofern sich der Patient daraufhin zu einem Zahnarztwechsel entschließt, auch dessen Behandlung übernimmt. Das beanstandete Geschäftsmodell erleichtert ein solches Vorgehen und ermöglicht es dem Patienten, weitergehende Informationen zu den Behandlungskosten zu erhalten. In diesem Sinne dient das Verhalten der Zahnärzte, die sich durch die Abgabe von Kostenschätzungen am Geschäftsmodell der Beklagten beteiligen, den Interessen der anfragenden Patienten. Dementsprechend kann in einem solchen Verhalten nicht zugleich ein dem Grundsatz der Kollegialität zuwiderlaufendes und deshalb berufsunwürdiges Verdrängen von anderen Zahnärzten aus ihrer Behandlungstätigkeit gesehen werden.
Soweit die Zahnärzte der Beklagten für jeden über die Plattform vermittelten Patienten, mit dem ein Behandlungsvertrag zustande kommt, ein Entgelt zahlen, verstoßen sie im Übrigen auch nicht gegen die Bestimmung der Berufsordnung, die es ihnen verwehrt, für die Zuweisung von Patienten ein Entgelt zu gewähren. Die Leistung der Beklagten besteht nicht in der Zuweisung von Patienten, sondern im Betrieb ihrer Internetplattform, über die Patienten und Zahnärzte miteinander in Kontakt kommen.
Urteil vom 1. Dezember 2010 - I ZR 55/08 - Zahnarztpreisvergleich
Quelle: Pressestelle des Bundesgerichtshofes
| Autor: |
Rechtsanwältin Maike Schulte-Hermes |
| Kategorie: |
Zivilrecht allgemein, Zivilrecht und Zivilverfahren |
| Stichwörter: |
Behandlung, Behandlungskosten, Berufsordnung, BGH, Geschäftsmodell, Honorar, Internet, Internetplattform, Kostenberechnung, Kostenplan, Kostenschätzung, Patient, Plattform, Prüfung, Urteil, Zahnarzt, Zahnarztpreisvergleich |
Das Landgericht hat die Angeklagten G. und K. wegen besonders schweren Raubs jeweils zu einer Freiheitsstrafe von vier Jahren, den Angeklagten A. wegen Beihilfe zum besonders schweren Raub zu einer Freiheitsstrafe von einem Jahr und sechs Monaten auf Bewährung verurteilt.
Nach den Feststellungen des Landgerichts überfielen die Angeklagten G. und K. zusammen mit dem gesondert Verfolgten F. am 15. April 2009 den Penny-Markt in Köln-Sürth. Sie bedrohten die Kassiererinnen mit einem Gasrevolver und erbeuteten 1.445 €. Der Angeklagte A. wartete zusammen mit dem nicht revidierenden Mitangeklagten C. im Fluchtfahrzeug.
Der 2. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat das Urteil auf die Revisionen der Angeklagten aufgehoben, da die Strafkammer mit einer der deutschen Sprache kaum mächtigen Schöffin nicht vorschriftsmäßig besetzt gewesen war (§ 338 Nr. 1 StPO). Die Heranziehung einer nicht sprachkundigen Schöffin verstößt gegen den Grundsatz, dass die Gerichtssprache deutsch ist (§ 184 S.1 GVG) und verletzt zudem den im Strafprozess geltenden Grundsatz der Unmittelbarkeit (§ 261 StPO). Eine sprachunkundige Schöffin ist – ebenso wie ein tauber oder blinder Richter – jedenfalls partiell unfähig, der Verhandlung selbst zu folgen. Das GVG hat die insoweit bisher bestehende Regelungslücke durch Einfügung des seit dem 30. Juli 2010 geltenden § 33 Nr. 5 GVG geschlossen. Danach sollen Personen ohne hinreichende Sprachkenntnis nicht zu Schöffen berufen werden und sind von der Schöffenliste zu streichen. Die Teilnahme einer für die Schöffin herangezogenen Dolmetscherin für die russische Sprache an allen Beratungen der Strafkammer begründet überdies einen Verstoß gegen das Beratungsgeheimnis des § 193 GVG.
Urteil vom 26. Januar 2011 - 2 StR 338/10
Quelle: Pressestelle des Bundesgerichtshofes
| Autor: |
Rechtsanwältin Maike Schulte-Hermes |
| Kategorie: |
Strafrecht |
| Stichwörter: |
Bundesgerichtshof, Dolmetscherin, Grundsatz, Schöffenliste, Schöffin, Sprache, Sprachkenntnis, Strafkammer, Strafprozeß, Unmittelbarkeit, Urteil |
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