Ein Betreiber eines Sportwettbüros muss sich wegen eines vorsätzlichen Verstoßes gegen das Rauchverbot nach dem Nichtraucherschutzgesetz NRW verantworten, weil er in seinem mit Tischen, Sitzplätzen und einem Getränkeautomaten zum Direktverzehr ausgestatteten Geschäftslokal Aschenbecher aufgestellt und dort das Rauchen zugelassen hat. Das hat der 3. Senat für Bußgeldsachen des Oberlandesgerichts Hamm mit Beschluss vom 22. März 2012 entschieden.
In einem Sportwettbüro, welches mit Sitzplätzen, Tischen mit Aschenbechern und einem Getränkeautomaten für nicht alkoholische Getränke ausgestattet war, trafen Mitarbeiter des Ordnungsamtes im Februar 2011 rauchende Gäste an. Dessen Betreiber war daraufhin vom Amtsgericht Bielefeld wegen eines vorsätzlichen Verstoßes gegen das Rauchverbot zu einer Geldbuße von 150 Euro verurteilt worden, seine hiergegen gerichtete Rechtsbeschwerde führte nur zu einer Herabsetzung der Buße auf 100 Euro.
Der Senat hat ausgeführt, das Sportwettbüro unterfiele dem gesetzlichen Rauchverbot. Es sei eine Freizeiteinrichtung, weil es den Besuchern Gelegenheit biete, sich einige Zeit in den Räumlichkeiten aufzuhalten, um etwa dem Verlauf der Sportveranstaltungen zu folgen. Da zudem nicht alkoholische Getränke zum direkten Verzehr an Ort und Stelle über den Automaten angeboten werden, sei das Sportwettbüro auch Gaststätte.
Der verantwortliche Betreiber habe nicht die erforderlichen Maßnahmen ergriffen, um das Rauchverbot durchzusetzen, er habe vielmehr Aschenbecher bereitgestellt und daher vorsätzlich gehandelt. Dass der Betreiber aufgrund einer amtlichen Informationsbroschüre, in der ausgeführt war, dass Wettbüros „in der Regel“ nicht vom Nichtraucherschutzgesetz erfasst werden, fälschlicher Weise glaubte, nichts Unerlaubtes zu tun, entschuldige ihn nicht. Als Gewerbetreibender hätte er sich über die maßgeblichen Vorschriften informieren müssen. Wegen dieses vermeidbaren Verbotsirrtums sei aber die Geldbuße herabzusetzen.
Beschluss des 3. Senats für Bußgeldsachen (III-3 RBs 81/12)
Pressemitteilung des Präsidenten des OLG Hamm vom 04.04.2012
| Autor: |
Rechtsanwältin Maike Schulte-Hermes |
| Kategorie: |
Oeffentliches Recht |
| Stichwörter: |
Amtsgericht, Aschenbecher, Beschluß, Besucher, Betreiber, Buße, Bußgeldsache, Direktverzehr, Freizeiteinrichtung, Gaststätte, Geschäftslokal, Getränk, Getränkeautomat, Gewerbetreibende, Herabsetzung, Informationsbroschüre, Maßnahme, Nichtraucherschutzgesetz, Oberlandesgericht, Ordnungsamt, Ort, Rauchverbot, Rechtsbeschwerde, Räumlichkeit, Sportveranstaltung, Sportwettbüro, Sportwettbüros, Stelle, Tischen, Verbotsirrtum, Verstoß, Vorschrift, Zeit |
Der für das Gesellschaftsrecht zuständige II. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat entschieden, dass ein auf eine bestimmte Dauer bestellter Geschäftsführer einer Gesellschaft mit beschränkter Haftung, der nach Ablauf seines Vertrages nicht als Geschäftsführer weiterbeschäftigt wird, in den Schutzbereich des Allgemeinen Gleichbehandlungsgesetzes (AGG) fällt.
Der Kläger war bis zum Ablauf seiner Amtszeit am 31.08.2009 der medizinische Geschäftsführer der beklagten Kliniken der Stadt Köln, einer GmbH. Die Anteile an dieser Gesellschaft werden von der Stadt Köln gehalten. Der Aufsichtsrat der Gesellschaft hat über den Abschluss, die Aufhebung und die Änderung des Dienstvertrags der Geschäftsführer zu entscheiden. In dem mit einer Laufzeit von fünf Jahren abgeschlossenen Dienstvertrag des Klägers war vereinbart, dass die Vertragsparteien spätestens 12 Monate vor Vertragsablauf mitteilten, ob sie zu einer Verlängerung des Vertragsverhältnisses bereit waren. Der Aufsichtsrat der Beklagten beschloss im Oktober 2008, das Anstellungsverhältnis mit dem im Zeitpunkt der (regulären) Vertragsbeendigung 62 Jahre alten Kläger nicht über den 31.08.2009 hinaus fortzusetzen. Die Stelle des medizinischen Geschäftsführers wurde vielmehr mit einem 41-jährigen Mitbewerber besetzt.
Der Kläger ist der Auffassung, dass ihm der Neuabschluss seines Dienstvertrags sowie die weitere Bestellung als Geschäftsführer nur aus Altersgründen versagt worden seien und dass diese Entscheidung gegen das Altersdiskriminierungsverbot des am 18.08.2006 in Kraft getretenen Allgemeinen Gleichbehandlungsgesetzes verstoße. Er hat mit dieser Begründung Ersatz seines materiellen und immateriellen Schadens verlangt.
Das Landgericht hat die Klage abgewiesen. Das Oberlandesgericht hat ihr im Wesentlichen stattgegeben, statt des beantragten Ersatzes des immateriellen Schadens in Höhe von 110.000 Euro jedoch nur 36.600 Euro zugesprochen. Gegen dieses Urteil haben beide Parteien Revision eingelegt.
Der Bundesgerichtshof hat die Entscheidung des Berufungsgerichts, der Kläger sei in unzulässiger Weise wegen seines Alters benachteiligt worden, bestätigt.
Nach § 6 Abs. 3 AGG findet das Gesetz Anwendung auf Geschäftsführer einer GmbH, soweit es um den Zugang zu dem Geschäftsführeramt und um den beruflichen Aufstieg geht. In dem Beschluss, den Kläger nach dem Auslaufen seiner Bestellung nicht weiter als Geschäftsführer zu beschäftigen, hat der Senat eine Entscheidung über den Zugang zu dem Amt gesehen.
Weiter hat er die Beweislastregel des § 22 AGG angewendet. Danach muss der Bewerber nur Indizien beweisen, aus denen sich eine Diskriminierung ergibt. Das Unternehmen hat dann zu beweisen, dass der Bewerber nicht wegen seines Alters oder aus anderen unzulässigen Gründen benachteiligt worden ist. Hier hatte der Aufsichtsratsvorsitzende gegenüber der Presse erklärt, dass der Kläger wegen seines Alters nicht weiterbeschäftigt worden sei. Man habe wegen des “Umbruchs auf dem Gesundheitsmarkt” einen Bewerber gewählt, der das Unternehmen “langfristig in den Wind stellen” könne. Das hat der Senat als ausreichend für die Beweislastumkehr nach § 22 AGG angesehen. Die Beklagte hat den damit ihr obliegenden Gegenbeweis nicht geführt.
Der Senat hat weiter ausgeführt, dass die Diskriminierung des Klägers wegen seines Alters nicht aus den im Allgemeinen Gleichbehandlungsgesetz vorgesehenen Gründen gerechtfertigt war.
Damit hat der Kläger Anspruch auf Ersatz seines Vermögensschadens und auf Entschädigung wegen seines immateriellen Schadens. Aufgrund von Fehlern bei der Feststellung dieses Schadens hat der Senat das angefochtene Urteil teilweise aufgehoben und die Sache insoweit an das Berufungsgericht zurückverwiesen.
Urteil vom 23. April 2012 – II ZR 163/10
Quelle: Pressestelle des Bundesgerichtshofes
| Autor: |
Rechtsanwältin Maike Schulte-Hermes |
| Kategorie: |
Gesellschaftsrecht |
| Stichwörter: |
AGG, Aufsichtsrat, Bundesgerichtshof, Diskriminierungsverbot, Fehler, Gesellschaftsrecht, Gesetz, Gleichbehandlungsgesetz, Gründen, Mitbewerber, Schaden, Verstoß, Vertrag |
Die Beklagte bot auf der Internetplattform eBay im Rahmen einer Auktion unter Hinzufügung eines Fotos ein Handy zum Verkauf unter der Bezeichnung “Vertu Weiss Gold” ohne Festlegung eines Mindestpreises zu einem Startpreis von 1 € an. Zur Beschreibung heißt es in dem Angebot, dass der Zustand gebraucht sei. Außerdem teilte die Beklagte dazu Folgendes mit:
“Hallo an alle Liebhaber von Vertu
Ihr bietet auf ein fast neues Handy (wurde nur zum ausprobieren ausgepackt). Weist aber ein paar leichte Gebrauchsspuren auf (erwähne ich ehrlichkeit halber). Hatte 2 ersteigert und mich für das gelb goldene entschieden. Gebrauchsanweisung (englisch) lege ich von dem gelb goldene bei, das andere habe ich auch nicht bekommen. Dazu bekommt ihr ein Etui, Kopfhörer und Ersatzakku. Privatverkauf, daher keine Rücknahme. Viel Spaß beim Bieten.”
Der Kläger gab ein Maximalgebot von 1.999 € ab und erhielt für 782 € den Zuschlag. Die Annahme des seitens der Beklagten angebotenen Handys verweigerte er mit der Begründung, dass es sich um ein Plagiat handele. Der Kläger hat behauptet, dass ein Original des von der Beklagten angebotenen Handys 24.000 € koste. Die auf Zahlung von 23.218 € Schadensersatz (24.000 € abzüglich des Kaufpreises von 782 €) nebst Zinsen und vorgerichtlichen Rechtsanwaltsgebühren gerichtete Klage hatte in den Vorinstanzen keinen Erfolg.
Die dagegen gerichtete Revision des Klägers führte zur Aufhebung des Berufungsurteils. Der unter anderem für das Kaufrecht zuständige VIII. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat entschieden, dass der zwischen den Parteien zustande gekommene Kaufvertrag entgegen der Annahme des Berufungsgerichts nicht als sogenanntes wucherähnliches Rechtsgeschäft gemäß § 138 Abs. 1 BGB nichtig ist. Zwar entspricht es der ständigen Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs, dass Rechtsgeschäfte, bei denen ein auffälliges Missverhältnis zwischen Leistung und Gegenleistung besteht, dann nach § 138 Abs. 1 BGB nichtig sind, wenn weitere Umstände, wie etwa eine verwerfliche Gesinnung hinzutreten. Auf eine derartige Gesinnung kann beim Verkauf von Grundstücken und anderen hochwertigen Sachen regelmäßig geschlossen werden, wenn der Wert der Leistung annähernd doppelt so hoch ist wie der der Gegenleistung. Von einem solchen Beweisanzeichen kann bei einer Onlineauktion jedoch nicht ohne weiteres ausgegangen werden. Denn die Situation einer Internetversteigerung unterscheidet sich grundlegend von den bisher entschiedenen Fällen, in denen sich in den Vertragsverhandlungen jeweils nur die Vertragsparteien gegenüberstanden.
Mit der vom Berufungsgericht gegebenen Begründung kann auch eine Beschaffenheitsvereinbarung des Inhalts, dass es sich bei dem angebotenen Mobiltelefon um ein Originalexemplar der Marke Vertu handelt, nicht verneint werden. Das Berufungsgericht meint, gegen die Annahme einer entsprechenden Beschaffenheitsvereinbarung (§ 434 Abs. 1 Satz 1) spreche “vor allem” der von der Beklagten gewählte Startpreis der Auktion von 1 €. Diese Begründung trägt nicht. Das Berufungsgericht verkennt, dass dem Startpreis angesichts der Besonderheiten einer Internetauktion im Hinblick auf den Wert des angebotenen Gegenstandes grundsätzlich kein Aussagegehalt zu entnehmen ist. Denn der bei Internetauktionen erzielbare Preis ist von dem Startpreis völlig unabhängig, da er aus den Maximalgeboten der Interessenten gebildet wird, so dass auch Artikel mit einem sehr geringen Startpreis einen hohen Endpreis erzielen können, wenn mehrere Bieter bereit sind, entsprechende Beträge für den Artikel zu zahlen.
Aus diesen Gründen kann dem Berufungsgericht schließlich auch insoweit nicht gefolgt werden, als es den geltend gemachten Schadensersatzanspruch mit der Hilfsbegründung verneint hat, dem Kläger sei der – unterstellte – Mangel der Unechtheit des von der Beklagten angebotenen Mobiltelefons infolge grober Fahrlässigkeit unbekannt geblieben (§ 442 Abs. 1 Satz 2 BGB), weil es erfahrungswidrig sei, dass ein Mobiltelefon mit dem von dem Kläger behaupteten Wert zu einem Startpreis von 1 € auf einer Internetplattform angeboten werde.
Die Sache wurde an das Berufungsgericht zurückverwiesen, damit dieses die noch erforderlichen Feststellungen treffen kann, auf deren Grundlage das Berufungsgericht in umfassender Würdigung der gesamten Umstände zu beurteilen haben wird, ob das Angebot der Beklagten aus der Sicht eines verständigen Empfängers ein Originalgerät der Marke Vertu zum Gegenstand hatte.
Urteil vom 28. März 2012 – VIII ZR 244/10
Quelle: Pressestelle des Bundesgerichtshofes
| Autor: |
Rechtsanwältin Maike Schulte-Hermes |
| Kategorie: |
Ebay Recht |
| Stichwörter: |
Anspruch, Beklagte, BGB, BGH, Bundesgerichtshof, eBay, Ersatz, Ersatzanspruch, Gebühren, Gericht, Grundstück, InsO, Internetplattform, Kauf, Kaufrecht, Mangel, Plattform, Rechtsprechung, Revision, Schadensersatz, Urteil, Verkauf, Vertrag, Vorinstanzen, Wert, Zivilsenat |
Der Bundesgerichtshof hat heute in einer Entscheidung seine Rechtsprechung zu den Anforderungen an die Darlegung eines Mangels einer Mietsache bekräftigt.
Die Beklagten sind Mieter einer Wohnung in einem Mehrfamilienhaus der Klägerin in Berlin-Mitte. Einen Teil der Wohnungen vermietet die Klägerin als Ferienwohnungen an Touristen. Die Beklagten minderten die Miete um 20 %, da es durch die Vermietung an Touristen zu erheblichen Belästigungen durch Lärm und Schmutz komme. Wegen des aufgelaufenen Mietrückstands kündigte die Klägerin das Mietverhältnis mit den Beklagten fristlos, hilfsweise fristgemäß. Nach der Kündigung zahlten die Beklagten unter Vorbehalt einen Betrag von 3.704,68 €.
Mit ihrer Klage begehrt die Klägerin Räumung der Wohnung. Im Wege der Widerklage verlangen die Beklagten die Rückzahlung des unter Vorbehalt gezahlten Betrags sowie die Feststellung, dass sie zur Mietminderung berechtigt sind. Das Amtsgericht hat die von den Mietern vorgenommene Minderung der Miete für angemessen gehalten und die Räumungsklage abgewiesen. Auf die Berufung der Klägerin hat das Landgericht die Beklagten zur Räumung der Wohnung verurteilt und die Widerklage abgewiesen.
Die dagegen gerichtete Revision der beklagten Mieter hatte Erfolg. Der VIII. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat entschieden, dass das Berufungsgericht die Anforderungen an die Darlegung eines Sachmangels (§ 536 BGB) in unvertretbarer Weise überspannt hat.
Zutreffend ist allerdings die Annahme des Berufungsgerichts, dass eine Beeinträchtigung des Mietgebrauchs nicht schon darin liegt, dass die Klägerin Wohnungen an Feriengäste und Touristen vermietet. Denn dies führt nicht zwangsläufig zu Beeinträchtigungen der übrigen Mieter, die über das Maß von Störungen hinausgeht, die bei einer Wohnnutzung typischerweise zu erwarten und in einer Wohnanlage mit vielen Parteien kaum zu vermeiden sind. In einem Mehrfamilienhaus sind etwa gelegentlich auftretende Beeinträchtigungen wie einzelne Streitigkeiten von Bewohnern oder gelegentliches Feiern als sozialadäquat hinzunehmen.
Entgegen der Auffassung des Berufungsgerichts gehen aber die Einwirkungen, die nach der Darstellung der Beklagten durch die Vermietungspraxis der Klägerin verursacht werden, über derartige kaum zu vermeidende Beeinträchtigungen weit hinaus. Das Berufungsgericht hat insoweit die Anforderungen an die vom Mieter geforderte Darlegung der Beeinträchtigungen verkannt. Da die Minderung nach § 536 Abs. 1 BGB* kraft Gesetzes eintritt, muss der Mieter nur einen konkreten Sachmangel, der die Tauglichkeit der Mietsache zum vertragsgemäßen Gebrauch beeinträchtigt, vortragen. Das Maß der Gebrauchsbeeinträchtigung (oder einen bestimmten Minderungsbetrag) braucht er hingegen nicht anzugeben. Bei wiederkehrenden Beeinträchtigungen durch Lärm oder Schmutz ist deshalb die Vorlage eines “Protokolls” nicht erforderlich. Vielmehr genügt grundsätzlich eine Beschreibung, aus der sich ergibt, um welche Art von Beeinträchtigungen (Partygeräusche, Musik, Lärm durch Putzkolonnen auf dem Flur o.ä.) es geht, zu welchen Tageszeiten, über welche Zeitdauer und in welcher Frequenz diese ungefähr auftreten. Diesen Anforderungen wird der Vortrag der Beklagten gerecht.
Die Sache ist an das Berufungsgericht zurückverwiesen worden, damit dieses Feststellungen zu den geltend gemachten Beeinträchtigungen trifft.
Urteil vom 29. Februar 2012 – VIII ZR 155/11
Quelle: Pressestelle des Bundesgerichtshofes
| Autor: |
Rechtsanwältin Maike Schulte-Hermes |
| Kategorie: |
Miet- und Wohnungseigentumsrecht |
| Stichwörter: |
Anforderung, Belästigung, BGB, Bundesgerichtshof, Feststellung, fristlos, Klägerin, Kündigung, Landgericht, Lärm, Mangel, Mehrfamilienhaus, Miete, Mietgebrauch, Mietminderung, Räumung, Räumungsklage, Störung, Urteil, Vermietung, Vertrag |
Weil ein Fehler beim Anlegemanöver eines Beibootes an die an eine Ankerboje festgemachte Segelyacht nicht festgestellt wurde, bleibt der gemeinsame Segeltörn in der Karibik, bei dem sich ein Crewmitglied verletzt hat, für den Skipper ohne Haftungsfolgen.
Im Januar 2007 stürzte ein Crewmitglied als er bei Dunkelheit von dem Beiboot (Schlauchboot mit Außenbordmotor) über dessen Bug auf die am Heck der Segelyacht befindliche Badeplattform übersteigen wollte. Er erlitt eine schwere Schulterverletzung, sah die Ursache in dem Anlegemanöver des Skippers und wollte diesen für die erlittenen materiellen und immateriellen Schäden verantwortlich machen. Seine – auf Feststellung der Ersatzpflicht gerichtete – Klage blieb schon bei dem Landgericht Dortmund ohne Erfolg. Der 9. Zivilsenat des Oberlandesgerichts hat diese Entscheidung mit Urteil vom 25.11.2011 bestätigt.
Ein fehlerhaftes Anlegemanöver, für das der Skipper bei dem gemeinsamen Segeltörn gegenüber dem Crewmitglied aus unerlaubter Handlung haften würde, hat der Senat – sachverständig beraten – nicht festgestellt. Die von dem Skipper gewählte Art des Anlegens des Beibootes (mit dem Bug im rechten Winkel zur Badeplattform) sei zulässig, risikoarm, wegen der fehlenden Achterleine sinnvoll, den Crewmitgliedern körperlich zumutbar und geläufig gewesen. Wetter und Wellen hätten keine Probleme bereitet. Auch der Umstand, dass der Skipper den Außenbordmotor abstellte, sei bei dem angeleinten Boot nicht fehlerhaft. Der Skipper sei auch nicht verpflichtet gewesen, eine zusätzliche Achterleine zu beschaffen und sie beim Anlegen zu verwenden.
Urteil des 9. Zivilsenats des Oberlandesgerichts Hamm vom 25.11.2011
Quelle: Pressemitteilung des Präsidenten des OLG Hamm
| Autor: |
Rechtsanwältin Maike Schulte-Hermes |
| Kategorie: |
Zivilrecht allgemein, Zivilrecht und Zivilverfahren |
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Achterleine, Ankerboje, Anlegens, Außenbordmotor, Badeplattform, Beiboot, Beibootes, Boot, Crewmitglied, Crewmitgliedern, Dunkelheit, Entscheidung, Ersatzpflicht, Fehler, Feststellung, Haftungsfolgen, Haftungsrisiko, Heck, Januar, Oberlandesgericht, OLG, Schaden, Schlauchboot, Schulterverletzung, Segeltörn, Segelyacht, Skipper, Ursache, Urteil, Wellen |
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