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Der für das Reisevertragsrecht zuständige X. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hatte über einen Fall der Haftung des Reisebüros gegenüber dem Reisekunden für ein Beratungsverschulden zu entscheiden. Es ging um eine Reiseversicherung.
Das Reisebüro hatte den Kunden, der eine dreimonatige USA-Reise buchte, nur auf eine Reiserücktrittskostenversicherung – die der Kunde auch abschloss -, jedoch nicht auf eine Reiseabbruchversicherung hingewiesen. Der Kunde musste die Reise schon auf dem Hinflug wegen einer Erkrankung abbrechen. Der Versicherer lehnte jegliche Leistung ab, weil es sich nicht um einen Rücktritt vor Reisebeginn, sondern um einen Abbruch der bereits angetretenen Reise gehandelt habe. Mangels einer Abbruchversicherung entstand dem Kunden in Gestalt der Kosten für bezahlte, aber nicht in Anspruch genommene Reiseleistungen ein Schaden von rund 4.000 €, den er nunmehr von dem beklagten Reisebüro ersetzt verlangt.
Amtsgericht und Landgericht haben die Klage mit der Begründung abgewiesen, das Reisebüro brauche nicht ungefragt auf die Möglichkeit einer Abbruchversicherung hinzuweisen.
Der Bundesgerichtshof ist dieser Ansicht beigetreten.
Er hat zunächst klargestellt, dass hier das Reisebüro mit dem Reisekunden einen eigenen Reisevermittlungsvertrag mit Haftungsfolgen abgeschlossen hatte. Ein solcher Reisevermittlungsvertrag hat zwar normalerweise nur die Beratung des Kunden bei der Auswahl oder Zusammenstellung einer seinen Wünschen entsprechenden Reise zum Gegenstand, nicht hingegen die Versicherungsberatung. Anders kann es aber sein, wenn das Reisebüro ähnlich wie ein Reiseveranstalter auftritt.
Soweit danach eine Pflicht des Reisebüros zur Versicherungsberatung besteht, hat der Bundesgerichtshof jedoch in Übereinstimmung mit den Vorinstanzen entschieden, dass das Reisebüro ebenso wie der Reiseveranstalter – gemäß der vom Gesetzgeber in § 6 Abs. 2 lit. i BGB-InfoV getroffenen Entscheidung nur zum Hinweis auf die Möglichkeit des Abschlusses einer Reiserücktrittskosten und einer Rücktransportkostenversicherung, nicht aber einer Reiseabbruchsversicherung verpflichtet ist. Der Bundesgerichtshof hat auch eine verhältnismäßig lange Reisedauer und einen hohen Reisepreis nicht für ausreichend gehalten, um weitergehende Aufklärungspflichten zu begründen.
Urteil vom 25. Juli 2006 - X ZR 182/05 -
AG Wuppertal – Entscheidung vom 4.2.2005 - 36 C 454/04 ./. LG Wuppertal – Entscheidung vom 6.7.2005 - 8 S 15/05)
Karlsruhe, den 25. Juli 2006
Mit Urteil vom 21. November 2005 hat das Landgericht München I einen 27jährigen irakischen Staatsangehörigen wegen Mordes und tateinheitlich begangenen Raubes mit Todesfolge zu lebenslanger Freiheitsstrafe verurteilt und zugleich die besondere Schuldschwere festgestellt.
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Mit Urteil zum Kindergeldrecht vom 31. Mai 2006 (Az.: 2 K 1124/06) hat das Finanzgericht (FG) Rheinland-Pfalz zu der Frage Stellung genommen, ob einem Kläger, der die Vaterschaft nach § 1592 BGB anerkannt hat, Kindergeld zusteht.
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Der für das Reisevertragsrecht zuständige X. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hatte über einen Fall der Verkehrssicherungspflicht des Reiseveranstalters zu entscheiden. Kläger sind die Angehörigen eines elfjährigen Kindes, das auf einer Pauschalreise der Familie in Griechenland bei der Benutzung einer auf dem Hotelgelände stehenden Wasserrutsche ertrank, weil es mit dem Arm in ein Absaugrohr geraten war und sich nicht befreien konnte. [Anwalt News weiter…]
Alles scheint möglich. Wer vorübergehend im Ausland arbeitet oder dort studiert, kehrt nicht selten mit dem Mann oder der Frau fürs Leben heim. Auch hierzulande werden viele Ehen mit ausländischen Mitbürgern geschlossen. Bei jeder sechsten Eheschließung stammt zumindest einer der Partner aus dem Ausland. Wenn die Liebe grenzenlos ist, denkt kaum jemand an die rechtlichen Risiken, die bei gemischt-nationalen Ehen drohen. Dabei ist ein kühler Kopf geboten: Wer nicht aufpasst, kann eine böse Überraschung erleben, wenn die Folgen der Ehe ausländischem Recht unterliegen. Ein notarieller Ehevertrag kann frühzeitig Unsicherheiten beseitigen und Ungerechtigkeiten vermeiden.
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Das Sächsische Justizministerium hat eine Broschüre zum Thema Reiserecht online gestellt. Die Feriensaison steht vor der Tür: Startschuss für Millionen von Pauschalreisen. Die Erwartungen der Reisenden an die schönsten Wochen des Jahres sind hoch. Bleiben die Leistungen des Reiseveranstalters jedoch hinter den berechtigten Erwartungen zurück, sollte der Reisende seine Rechte kennen und noch am Urlaubsort wahrnehmen.
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Zum Beschluss vom 31. Mai 2006 – 2 BvR 1693/04 –
Die Beschwerdeführer, die sich aufgrund ihres Glaubens verpflichtet sehen, bei der Kindererziehung den Maßstäben und Vorgaben der Bibel wortgetreu zu folgen und ihre Kinder von Einflüssen fernzuhalten, die den Geboten Gottes zuwiderlaufen, hielten drei ihrer Töchter seit Beginn des Schuljahres 2001/2002 vom weiteren Besuch der örtlichen Gesamtschule ab. Seither werden die Kinder zu Hause unterrichtet.
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Bundesfamilienministerin Ursula von der Leyen freut sich über die Entscheidung des Bundeskabinetts, das den Gesetzentwurf zur Einführung eines Elterngeldes beschlossen hat. “Es steht 1:0 für Familien, das Elterngeld kommt!”, sagt von der Leyen. Das Bundeskabinett habe mit dem Beschluss deutlich gemacht, dass es der Bundesregierung nicht gleichgültig ist, ob sich junge Menschen für ein Kind entscheiden.
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Tipps von Fachanwalt Achim Dahlmann
Aus der Tatsache des Bestehens einer nichtehelichen Lebensgemeinschaft können grundsätzlich keine gesetzlichen Unterhaltsansprüche hergeleitet werden. Anders verhält es sich aber, wenn ein gemeinsames Kind geboren wird. In diesem Fall sieht § 1615 l BGB vor, dass die Mutter aus Anlass der Geburt und wegen der Betreuung eines gemeinsamen Kindes gegen den Vater einen gesetzlichen Anspruch auf Unterhalt für sich selbst hat. So hat der Vater der Mutter für die Dauer von 6 Wochen vor und 8 Wochen nach der Geburt des Kindes Unterhalt zu gewähren.
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Die elterliche Sorge im Rechtssinne umfasst das Recht und die Pflicht der Eltern, für das persönliche Wohl ihres Kindes und sein Vermögen zu sorgen und es gesetzlich zu vertreten.
Was aber geschieht im Trennungsfall? [Anwalt News weiter…]
von Fachanwalt für Familienrecht Achim Dahlmann
Ehegatten können die Frage, welcher Unterhalt dem einen vom anderen nach einer Scheidung gezahlt werden soll, sowohl vor, als auch während der Ehe vertraglich regeln. Fraglich ist aber, ob die getroffene Regelung in jedem Fall wirksam ist.
Hierzu haben das Bundesverfassungsgericht in 2001 und der Bundesgerichtshof noch in 2004 Entscheidungen getroffen. Danach kann eine Unterhaltsvereinbarung z.B. sittenwidrig sein, wenn die Vereinbarung schon bei Vertragschluss den Unterhaltsempfänger (zumeist die Ehefrau) einseitig benachteiligt. In einem solchen Fall wäre die Vereinbarung unwirksam und der Unterhalt würde wieder nach den gesetzlichen Regeln geschuldet. [Anwalt News weiter…]
von Rechtsanwalt und Fachanwalt für Familienrecht Achim Dahlmann
Von Unterhaltsverpflichtungen befreit werden kann nur, wer wirtschaftlich und persönlich leistungsunfähig ist oder trotz Bewerbungsbemühungen keine Beschäftigung findet. Nur wer nachweisen kann, dass er sich aktiv und nachhaltig um eine Beschäftigung bemüht, wird von seiner Unterhaltspflicht entbunden. Welche Anforderungen an diese Bemühungen zu stellen sind, beschreibt der folgende Artikel: [Anwalt News weiter…]
“… bis das der Tod euch scheidet…” ist in etwa 1/3 aller in Deutschland geschlossenen Ehen nicht die Realität. Hier scheidet statt dessen der Familienrichter. Unter welchen Voraussetzungen aber kann eine Ehe überhaupt geschieden werden? Gibt es für einen scheidungsunwilligen Partner Möglichkeiten, dies zu verhindern oder zumindest zu verzögern?
Gemäß dem Zerrüttungsprinzip kann eine Ehe geschieden werden, wenn sie gescheitert ist, dass heißt, wenn keine Lebensgemeinschaft mehr besteht und deren Wiederherstellung auch nicht zu erwarten ist. Um leichtfertige Scheidungen zu vermeiden, sieht der Gesetzgeber eine Mindesttrennungsdauer von einem Jahr vor. Darunter kann eine Ehe nur geschieden werden, wenn deren Fortsetzung für den Antragsteller -begründet durch die Person des Ehepartners- eine unzumutbare Härte darstellen würde. Hier werden strenge Anforderungen gestellt. Neben dem Scheitern der Ehe müssen zusätzlich schwerwiegende Gründe, wie z. B. besondere psychische Belastungen glaubhaft gemacht werden. Der die Scheidung beantragende Ehepartner trägt für diese Behauptungen die volle Beweislast. Der scheidungsunwillige Partner hätte demnach die durch seine Person (angeblich) begründete unzumutbare Härte zu bestreiten. [Anwalt News weiter…]
von Rechtsanwalt und Fachanwalt für Familienrecht Achim Dahlmann
Zahlt ein Ehegatte nach der Trennung an seinen Partner Unterhalt, so ergeben sich steuerrechtliche Folgen, die häufig wenig oder gar keine Beachtung finden. Dies ist umso bedenklicher, als der Unterhaltsverpflichtete alle Steuervergünstigungen (begrenztes Realsplitting, Freibeträge, Abschreibungsmöglichkeiten usw.) in Anspruch nehmen muss, um sich so leistungsfähig wie möglich zu halten. Unterlässt er dies, so muss er sich fiktive Einkünfte in der Höhe anrechnen lassen, wie er sie durch die zumutbare Nutzung beispielsweise des Splittingvorteils erzielen könnte. [Anwalt News weiter…]
Tipps von Fachanwalt Achim Dahlmann
Das Bundesverfassungsgericht hat im Jahr 2003 entschieden, dass Artikel 6 Grundgesetz (Schutz von Ehe und Familie) durch verschiedene Regelungen des Bürgerlichen Gesetzbuches verletzt werde.
So wurde der leibliche, aber rechtlich nicht anerkannte Vater eines Kindes, der eine sozial-familiäre Bindung zum Kind hatte, auch dann vom Umgang ausgeschlossen, wenn es dem Wohl des Kinde diente. Auch wurde der leibliche Vater von der Anfechtung der für sein Kind durch einen anderen Mann anerkannten Vaterschaft zur Erlangung der eigenen rechtlichen Vaterschaft ausgeschlossen.
Der Gesetzgeber hat darauf mit einem Änderungsgesetz reagiert, das am 30.04.2004 teilweise in Kraft getreten ist.
Im Einzelnen: [Anwalt News weiter…]
Tipps von Fachanwalt Achim Dahlmann
Maßstab für die Unterhaltspflicht des Unterhaltsschuldners ist sein Einkommen. Für den abhängig Beschäftigten, den Empfänger von Lohnersatzleistungen (Arbeitslosengeld, Krankengeld) oder den Selbständigen gilt das Prinzip: “Alles Einkommen”. Der folgende Praxis-Fall verdeutlicht, dass es bei der Berücksichtigung von Unfallrenten als Einkommen darauf ankommt, wofür der Unterhaltsschuldner als Empfänger dieser Rente das Geld verwendet.
Fallbeispiel:
M bezieht eine Unfallrente von 500,– € und Arbeitslosengeld von 700,– €. Die Unterhaltsansprüche seiner geschiedenen Ehefrau F, die Sozialhilfe bezieht, weist er mit dem Hinweis zurück, die Unfallrente sei eine Art Schmerzensgeld und dürfe nicht für den Unterhalt eingesetzt werden. Er trägt vor, dass er ständig Beschwerden, aber keine erhöhten medizinischen Aufwendungen habe.
Wie ist die Rechtslage?
Der Unterhaltsanspruch der F bestünde nicht, wenn die Rente dem M als Sozialleistung zur Deckung von krankheitsbedingten Mehraufwendungen verbleiben muss. Denn gemäß § 1610 a BGB wird vermutet, dass Sozialleistungen für Aufwendungen in Folge eines Körper- oder Gesundheitsschadens zur Deckung des schadenbedingten Mehraufwands eingesetzt werden. Dann müsste aber die Unfallrente zu einer Sozialleistung im Sinne von § 1610 a BGB zählen. Die überwiegende Meinung in Rechtssprechung und Literatur verneint dies, weil die Zahlung einer Arbeitsunfallrente nicht zum Ausgleich von besonderen Aufwendungen erfolge. In diesem Sinne würden nur z.B. Blindengeld oder Pflegegeld als Sozialleistungen verstanden, die nicht dem unterhaltsrechtlich relevanten Einkommen hinzuzurechnen seien. Dem gegenüber hätten grundsätzlich alle Rentenarten einschließlich der Arbeitsunfallrente folgerichtig eine Einkommensersatzfunktion (so OLG Hamm). Sie seien wie Einkommen zu qualifizieren.
Die Rente des M gilt daher als unterhaltsrechtsrelevantes Einkommen, so dass ein Zahlungsanspruch der F von rund 200,00 € besteht. Der M kann sich gegenüber F nämlich auf einen Selbstbehalt, der ihm verbleiben muss, von 1.000,– € monatlich berufen. Einige Gerichte gestehen dem M allerdings nur einen sog. “billigen Selbstbehalt” von 920,– € zu. Die Unfallrente könnte M dem Einkommen nur dann als Berechnungsgrundlage entziehen, wenn er den Betrag für krankheitsbedingte Kosten benötigt. Dafür trägt er aber die Darlegungs- und Beweislast.
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