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Bei der einvernehmlichen Beendigung eines Arbeitsverhältnisses durch einen zwischen Arbeitgeber und Arbeitnehmer geschlossenen Aufhebungsvertrag stand bislang in der Praxis regelmäßig die seitens der Bundesagentur für Arbeit vorgenommene Interpretation der gesetzliche Regelung des § 144 Abs. 1 Nr. 1 SGB III entgegen.
Nach dieser Vorschrift tritt eine Sperrzeit für den Bezug von Arbeitslosengeld von bis zu 12 Wochen ein, wenn das Beschäftigungsverhältnis vom Arbeitnehmer ohne Vorliegen eines wichtigen Grundes gelöst wurde.
Hierunter fällt insbesondere im Regelfall die arbeitnehmerseitige Kündigung. Bislang wurde allerdings durch die Bundesagentur für Arbeit auch der Abschluss eines Aufhebungsvertrags grundsätzlich als versicherungswidrige Arbeitsplatzaufgabe des Arbeitnehmers angesehen – mit der Folge, dass selbst bei unstreitig zwingend betrieblich erforderlichen Kündigungen und längst erzielter Einigung zwischen Arbeitgeber und Arbeitnehmer sehr häufig gerichtliche Kündigungsschutzverfahren nur deshalb geführt werden mussten, um diese Einigung über den Umweg eines gerichtlichen Vergleichs für den betroffenen Mitarbeiter „sperrfest“ zu machen. Eine auch für Arbeitgeber wenig glückliche Situation.
Die Dienstanweisung der Bundesagentur für Arbeit zum Arbeitslosengeld, die aus Anlass einer Grundsatzentscheidung des Bundessozialerichts neu formuliert wurde, schützt die Arbeitnehmer aber inzwischen vor der Verhängung einer Sperrfrist für den Bezug von Arbeitslosengeld.
Ein wichtiger Grund im Sinne von § 144 Abs. 1 Nr. 1 SGB III, der zum Abschluss eines Aufhebungsvertrages berechtigt, liegt danach jetzt auch vor, wenn eine Abfindung von 0,25 bis zu 0,5 Monatsentgelten pro Beschäftigungsjahr gezahlt wird, der Arbeitgeber betriebsbedingt unter Einhaltung der Kündigungsfrist zum selben Zeitpunkt gekündigt hätte, die Kündigungsfrist eingehalten worden wäre und der Arbeitnehmer nicht unkündbar war.
Liegen sämtliche oben genannten Voraussetzungen vor erfolgt grundsätzlich keine weitere Prüfung der Rechtmäßigkeit der hypothetischen Kündigung durch die Arbeitsagenturen, so dass in diesem Fall der Aufhebungsvertrag als Beendigung des Arbeitsverhältnisses aus wichtigem Grund ohne Weiteres anzuerkennen ist.
Beachten Sie allerdings, dass dies nur dann gilt, wenn sich die gezahlte Abfindung in dem genannten Rahmen von 0,25 bis 0,5 Monatsentgelten pro Beschäftigungsjahr hält. Bei Abfindungen außerhalb dieser Grenzen wird die Rechtmäßigkeit einer hypothetischen Kündigung seitens der Arbeitsagenturen wie bisher geprüft.
Guido Fuchs
Rechtsanwalt und Notar
Fachanwalt für Arbeitsrecht
Das Bundessozialgerichts (Aktenzeichen: 4 AS 47/08 R) hat am 03. März 2009 entschieden, dass die in einem arbeitsgerichtlichen Vergleich vereinbarte Abfindung beim Arbeitslosengeld II als Einkommen leistungsmindernd zu berücksichtigen ist.
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Ein Schreiben flattert ins Haus: Der Job ist weg. Wenn der erste Schreck verdaut ist, sind ein paar Regeln zu beachten.
• Fristen, Fristen, Fristen
Bei allen Überlegungen, wie es weitergeht, müssen Sie die Zeit im Auge behalten: Wer sich gegen eine Kündigung gerichtlich wehren will, hat eine Frist von drei Wochen einzuhalten. Bis zum Ende dieser Frist muss eine Kündigungsschutzklage breits bei dem zuständigen Arbeitsgericht eingegangen sein. Dies gilt für alle Kündigungsschutzklagen, ob die Entlassung fristlos oder fristgerecht war, ob sie verhaltens-, personen- oder betriebsbedingt erfolgte. Die Zeit läuft, sobald die Kündigung zugegangen ist. Das ist sie, wenn der Arbeitnehmer in der Lage war, sie zur Kenntnis zu nehmen. Über den Zeitpunkt des Zugangs gibt es im Nachhinein oft Streit. Das Bundesarbeitsgericht hat hierzu entschieden, dass eine Kündigung per Post „innerhalb der allgemeinen Postzustellzeiten“ im Kasten des Arbeitnehmers landen muss, also nicht kurz vor Mitternacht, sondern zu einer Zeit, wo der Mitarbeiter mit Post rechnet, das ist spätesten bis 16:00/17:00 Uhr nachmittags.
• Gibt es Formfehler?
Viele Kündigungen scheitern bereits an Formalien. So müssen sie schriftlich erfolgen (§ 623 BGB), die elektronische Form scheidet aus. Außerdem sollte ist darauf zu achten, wer gekündigt hat. War der Unterzeichner zuständig und ist er dazu vertretungsbefugt? Haben etwa bei Personengesellschaften alle Gesellschafter unterschrieben? Brauchte der Unterzeichner eine Vollmacht? Wenn nein, ist die Kündigung unverzüglich mit diesem Hinweis zurückzuweisen und damit schon allein deshalb unwirksam.
• Betriebsrat?
Falls ein Betriebsrat existiert, muss er vor einer ordentlichen Kündigung angehört werden. Das geht bei erstaunlich vielen Arbeitgeber daneben. Znd: Oft geben sie den Betriebsräten auch nicht genug Informationen, die diese benötigen. Eine wirksame Kündigung kann auch daran scheitern.
• Informationen sammeln
Bei so genannten betriebsbedingten Kündigungen muss der Arbeitgeber eine Sozialauswahl vornehmen. Vor Gericht stellt sich dann oft die Frage, ob es die Richtigen getroffen hat. Die Kläger können argumentieren, dass es weniger schutzwürdige Kandidaten gab als sie. Dafür sollte man sich möglichst viele Informationen über eine Umstrukturierung beschaffen, von Kollegen oder vom Betriebsrat. Dies gilt auch bei Kündigungen wegen schlechter Leistungen. In diesen Fällen sollten Sie sich erkundigen, welche Fehler einem vorgeworfen werden und dann Gegenbeweise sammeln. Vielleicht hat der Arbeitgeber zum Beispiel eine Fortbildung verweigert?
• Vorsicht mit dem Klageverzicht
Viele Arbeitgeber nutzen bei betriebsbedingten Kündigungen § 1a Kündigungsschutzgesetz: Sie bieten dem Gekündigten eine Abfindung an, wenn er dafür auf eine Klage verzichtet. Dieses Angebot müssen Sie nicht ausdrücklich annehmen. Es reicht, wenn man die Klagefrist auslaufen lässt. Schweigen und nicht klagen gilt als Annahme der Abfindung. Aber oft verlangten Arbeitgeber eine schriftliche Annahme der Abfindung. Diese Erklärung lässt sich später so gut wie nie aus der Welt schaffen. Hier sind die Gerichte sehr streng. Wer nicht sicher ist, ob er klagen will, sollte nicht unterschreiben.
• Bleiben oder gehen?
Verhaltensbedingte Kündigungen sind oft die Folge von Konflikten am Arbeitsplatz. Deshalb wollen die Arbeitgeber die Gekündigten oft freistellen – vor Ablauf der Kündigungsfrist. Das geht, auch ohne Zustimmung des Betriebsrats, solange das Gehalt weiter fließt. In der Regel gibt es keine Pflicht, den Gekündigten weiter zu beschäftigen, vor allem nicht, wenn er Außenkontakt hatte und möglicherweise Kunden abwirbt. Auf jeden Fall sollte man sich die Freistellung schriftlich geben lassen und seine Arbeitswilligkeit schriftlich bekunden, rät er. Zwischenzeitlich ist auch sicher, dass Sie in einem solchen Fall keine Probleme mit den Sozialversicherungsträgern bekommen.
Rechtsanwalt und Notar Guido Fuchs
Fachanwalt für Arbeitsrecht
Nach langem Ringen hat sich die grosse Koalition jetzt auf eine Reform der Erbschaftsteuer geeinigt.
Hier die wesentlichen Eckdaten:
• Kinder und Ehepartner können steuerfrei erben
• Erben von Betrieben und Wohnimmobilien können auf eine Befreiung hoffen
• Höhere Freibeträge, aber zum Teil auch höhere Steuersätze für entfernte Verwandte
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Seit dem 01. November 2008, ist das Gesetz zur Modernisierung des GmbH-Rechts und zur Bekämpfung von Missbräuchen (MoMiG) in Kraft getreten.
Es macht die Rechtsform der GmbH für den deutschen Mittelstand attraktiver und stärkt so den Wirt¬schaftsstandort Deutschland. Ein Kernanliegen der GmbH-Novelle ist die Erleichterung und Beschleu¬nigung von Unternehmensgründungen. Hier wurde häufig ein Wettbewerbsnachteil der GmbH gegen¬über ausländischen Rechtsformen wie zum Beispiel der englischen „Limited“ gesehen, denn in vielen Mitgliedstaaten der Europäischen Union werden geringere Anforderungen an die Gründungsformalien und die Aufbringung des Mindeststammkapitals gestellt.
Des Weiteren wird durch ein Bündel von Maßnahmen die Attraktivität der GmbH nicht nur in der Gründung, sondern auch als “werbendes”, also am Markt tätiges Unternehmen erhöht, Nachteile der deutschen GmbH im Wettbewerb der Rechtsformen werden ausgeglichen.
Nicht zuletzt werden die aus der Praxis übermittelten Missbrauchsfälle im Zusammenhang mit der Rechtsform der GmbH durch verschiedene Maßnahmen bekämpft.
Hier finden Sie die wesentlichen Neuerungen und Änderungen des Gesetzes.
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Der Deutsche Bundestag hat am 26. Juni 2008 das Gesetz zur Modernisierung des GmbH-Rechts und zur Bekämpfung von Missbräuchen (MoMiG) beschlossen. Das Gesetz soll die Rechtsform der GmbH für den deutschen Mittelstand attraktiver machen und so den Wirtschaftsstandort Deutschland stärken.
Ein wesentliches Ziel der GmbH-Reform ist die Erleichterung und Beschleunigung von Unternehmensgründungen. Hier wird häufig ein Wettbewerbsnachteil der GmbH gegenüber ausländischen Rechtsformen wie der englischen Limited gesehen, da in vielen Mitgliedstaaten der Europäischen Union geringere Anforderungen an die Gründungsformalien und die Aufbringung des Mindeststammkapitals gestellt werden.
Vorgesehen ist nun ein Musterprotokoll für unkomplizierte GmbH-Standardgründungen. Wer das Musterprotokoll verwendet, muss den Gesellschaftsvertrag zwar nach wie vor notariell beurkunden lassen – bei niedrigem Stammkapital aber zu sehr niedrigen Gebühren. Die Unternehmergesellschaft als neue GmbH-Variante soll ohne Mindeststammkapital auskommen und Unternehmensgründungen zusätzlich erleichtern. Das Mindestkapital der klassischen GmbH bleibt dagegen bei 25.000 €. Schließlich sind noch einige Änderungen zur Verbesserung der Sanierungsfähigkeit der GmbH in der Krise eingeführt worden.
Das Niedersächsische Finanzgericht hat gegenüber der derzeit geltenden Doppelbesteuerung von Bauherren erhebliche Bedenken geäußert. Wer ein unbebautes Grundstück erwirbt und mit dem Verkäufer des Grundstücks oder einem ihm nahestehenden Unternehmer einen Bauerrichtungsvertrag schliesst, muss sowohl für die Kosten des Erwerbs als auch die Kosten für die Baumaßnahme Grunderwerbsteuer zahlen. Da in diesem Fall ein einheitlicher Leistungsgegenstand vorliegt, werden die Erwerbskosten und die Baukosten für die Bemessungsgrundlage der Grunderwerbsteuer zusammengerechnet. Die Baukosten unterliegen aber nicht nur der Grunderwerbsteuer, sondern zusätzlich auch der Umsatzsteuer. Ob diese Besteuerungspraxis mit europäischem Gemeinschaftsrecht vereinbar ist, wollen nun die Richter des Nierdersächsischen Finanzgerichtes von dem Europäischen Gerichtshof klären lassen, denn ihrer Auffassung nach verstößt die Doppelbesteuerung gegen das europäische Umsatzsteuer-Mehrfachbelastungsverbot.
In dem der Entscheidung zu Grunde liegenden Fall legte ein Ehepaar Einspruch gegen einen Steuerbescheid ein, demzufolge der Bau eines Einfamilienhauses und der Kauf des Grundstücks als ein einheitlicher Leistungsgegenstand angesehen und die Baukosten in die Grunderwerbsteuer-Bemessungsgrundlage mit einbezogen worden sind. Die Richter des 7. Senates des Finanzgerichtes bewerteten diese Besteuerungspraxis als einen unzulässigen “Belastungscocktail”. Die doppelte Steuerbelastung mit der Grunderwerbssteuer und der Umsatzsteuer auf die Bauleistungen stelle einen Verstoß gegen das Gebot des Art. 401 der Mehrwertsteuer-Systemrichtlinie (Richtlinie 2006/112 EG des Rates v. 28.11.2006 über das gemeinsame Mehrwertsteuersystem) und seiner Vorgängervorschriften dar. Aus diesen folgt, dass umsatzsteuerliche Mehrfachbelastungen zu vermeiden sind. Eine Grunderwerbsteuer auf die Bauleistungen wirke jedoch wie eine zusätzliche “Sonderumsatzsteuer” (Niedersächsisches Finanzgericht, Beschluss v. 2.4.2008, 7 K 333/06).
Für die Bauherren hat diese Bewertung durch das Niedersächsische Finanzgericht positive Auswirkungen. Nach Schätzungen sind etwa 40 Prozent der Bauherren von der Regelung, bei der ein einheitlicher Leistungsgegenstand zur Doppelbesteuerung führt, betroffen. Gehören auch Sie dazu, sollten Sie schnell handeln. Haben Sie einen Grunderwerbsteuerbescheid erhalten, demzufolge Sie aufgrund eines einheitlichen Leistungsgegenstandes mit Bauleistungen Grunderwerbssteuer zahlen sollen, so können Sie bis einen Monat nach dessen Erhalt im Rahmen der Rechtsbehelfsfrist einen Einspruch einreichen und so die Steuerfestsetzung anfechten.
Erst kürzlich haben wir darüber berichtet, welche Gefahren für Kreditnehmer bestehen, wenn sie für ihren Kredit eine Grundschuld als Sicherheit bestellen (Beitrag). Bundesjustizministerin Brigitte Zypries hat nun angekündigt, den Schutz von Kreditnehmern bei einem Verkauf ihrer Darlehensforderungen zu verbessern. Die zunehmende Praxis von Banken, Forderungen aus Krediten an Finanzinvestoren zu verkaufen, beobachte sie mit Sorge. Wer sein Haus oder seinen Betrieb mit Hilfe eines Bankkredits finanziert und seine Raten ordentlich zahlt, müsse sicher sein, dass niemand sich aus den Sicherheiten bediene. Es dürfe nicht plötzlich ein Finanzinvestor vor der Tür stehen und Rückzahlung verlangen, mit der Zwangsvollstreckung drohen oder sogar die Zwangsvollstreckung durchführen.
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MICHAEL, Rechtsanwälte und Notare war für einen seiner Klienten in einem sogenannten „Pilotverfahren” vor dem Amtsgericht Rostock erfolgreich.
MR Branchen und Telefon Verlagsgesellschaft mbH verlangte von einem „Kunden” die Zahlung einer „Vergütung”. Das Gericht hat entschieden: Ein Vertrag zwischen MR und dem „Kunden” besteht nicht. Ein solcher ist auf jeden Fall wirksam angefochten worden und deshalb nichtig. MR hat „arglistig getäuscht” und bekommt deshalb auch kein Geld.
Es bleibt abzuwarten, ob dieses Urteil rechtskräftig wird. MICHAEL, Rechtsanwälte und Notare wird Sie weiter informieren.
Nachstehend finden Sie das vollständige Urteil mit Sachverhalt und Begründung:
AG Rostock, Urteil vom 04.06.07 (49 C 302/06)
MICHAEL, Rechtsanwälte und Notare sind für Ihre Klienten gegen die MR Branchen und Telefon Verlagsgesellschaft mbH erfolgreich.
Das Amtsgericht Rostock hat mit Urteil vom 18. Juni 2007 mehrere Klagen der MR Branchen und Telefon Verlagsgesellschaft mbH zurückgewiesen und erklärt, dass wirksam geschlossene Verträge nicht vorliegen. Deshalb besteht auch keine Verpflichtung, an die MR Branchen und Telefon Verlagsgesellschaft mbH irgendwelche Zahlungen zu leisten. Das Urteil ist noch nicht rechtskräftig. Sobald dieses Urteil vollständig und mit Gründen vorliegt werden wir Sie weiter informieren.
Zu dem ebenfalls geführten Strafverfahren ist zu sagen: Gegen Herbert Rossa – Geschäftsführer der MR Branchen und Telefon Verlagsgesellschaft mbH – hatte die Staatsanwaltschaft Rostock bekanntlicherweise Anklage erhoben. Der Hauptverhandlungstermin vor dem Amtsgericht Rostock fand zwischenzeitlich statt. Herr Rossa wurde zu einer Freiheitsstrafe von 1 Jahr und 10 Monaten – auf Bewährung – verurteilt. Allerdings ist auch diese Entscheidung noch nicht rechtskräftig, da Herr Rossa gegen dieses Urteil Berufung eingelegt hat.
Nach einer Entscheidung des Hessischen Landessozialgerichtes (Az: L 6 AL 24/05) dürfen zum „Passivrauchen” gezwungene Arbeitnehmer sofort kündigen. [Anwalt News weiter...]
Das Allgemeine Gleichbehandlungsgesetz (AGG) verstößt gegen europäisches Recht. Das hat das Arbeitsgericht Osnabrück in einem aktuellen Urteil festgestellt (Az.: 3 Ca 725/06). Nach Ansicht der Richter ist das neue Gesetz gegen Benachteiligungen im Geschäftsleben und am Arbeitsplatz, das auf vier europäischen Richtlinien beruht, entgegen der ausdrücklichen Bestimmung in Paragraph 2 Absatz 4 auch auf Kündigungen anwendbar. Die Ausnahmevorschrift sei in ihrem Wortlaut europarechtswidrig, da sich die entsprechende europäische Richtlinie unstrittig auch auf die Beendigung des Arbeitsverhältnisses beziehe, betonten die Richter in ihrem Urteil, mit dem sie zugleich die Anforderungen für die Sozialauswahl bei betriebsbedingten Kündigungen verschärften. [Anwalt News weiter...]
Die Besetzung von so genannten Ein-Euro-Jobs unterliegt nicht der Mitbestimmung des Personalrates. Dies entschied das Oberverwaltungsgericht Rheinland-Pfalz in Koblenz.
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Kündigt der Arbeitgeber, ist hat sich der Arbeitnehmer bei der Agentur für Arbeit (früher: Arbeitsamt) zu melden. Die Frist beträgt sieben Tage nachdem der Arbeitnehmer die Kündigung erhalten hat.
Bei diesem Besuch beim Arbeitsamt warnt man den Arbeitnehmer häufig davor, im Zusammenhang mit der Beendigung des Arbeitsverhältnisses eine so genannte Abwicklungsvereinbarung mit dem Arbeitgeber zu treffen. Deshalb, weil dies häufig zu einer Sperrzeit – bis zu zwölf Wochen – für das Arbeitslosengeld führt. [Anwalt News weiter...]
Wer hat wann “Kündigungsschutz?
Bei vielen großen und kleinen Unternehmen kriselt es. Personalabbau erfolgt in allen Branchen. In der Politik wird diskutiert, ob neue Arbeitsplätze durch Lockerungen des Kündigungsschutzes geschaffen werden können. Was bedeutet “Kündigungsschutz”? [Anwalt News weiter...]
von Rechtsanwalt und Notar, Fachanwalt für Arbeitsrecht Guido Fuchs
Möchten Arbeitnehmer nach dem sogenannten Bundeserziehungsgeldgesetz (BErzGG) eine Elternzeit für sich in Anspruch nehmen, so müssen sie dies nicht nur fristgerecht zuvor bei dem Arbeitgeber anmelden, sondern unter anderem auch erklären, für welchen Zeitraum innerhalb von zwei Jahren nach der Geburt des Kindes sie diese Elternzeit für sich nutzen wollen. Wenn sich nun der Arbeitnehmer auf zwei Jahre Elternzeit unter vollständiger Suspendierung von der Arbeitspflicht festlegt, stellt sich die Frage, ob er während der Elternzeit auch einen Antrag auf eine Teilzeitarbeit während dieser Elternzeit stellen kann, um auch während dieser Elternzeit teilweise doch wieder arbeiten zu können.
In der täglichen Praxis kommen dieser Wunsch und die damit verbundenen Fragen recht häufig vor. Sie sind für beide Beteiligte des Arbeitsverhältnisses – Arbeitgeber und Arbeitnehmer – von grosser praktischer Bedeutung. Allerdings ist es bisher äusserst umstritten, ob für den Arbeitnehmer während der Elternzeit ein solcher Anspruch auf Teilzeitarbeit besteht oder nicht. [Anwalt News weiter...]
Rechtsanwalt Guido Fuchs gibt Tipps zum Arbeitszeugnis
Notar Guido Fuchs (Fachanwalt für Arbeitsrecht) und sein Team haben sich Mitte 2004 mit der Kanzlei Michael & Partner zur neuen Sozietät MICHAEL Rechtsanwälte und Notare zusammengeschlossen. In der neuen Gevelsberger Kanzlei haben sich die Anwälte jeweils auf bestimmte Fachgebiete spezialisiert. Guido Fuchs ist Spezialist im Handels- und Gesellschaftsrecht und im Arbeitsrecht.
Nachfolgend gibt er Tipps zum Thema Arbeitszeugnis: [Anwalt News weiter...]
Von Rechtsanwalt und Notar Guido Fuchs
Am 31. Dezember 2004 werden ungewöhnlich viele Forderungen verjähren. Der Grund: Vor drei Jahren am 01. Januar 2002 ist das Schuldrechtsreformgesetz in Kraft getreten. Seit diesem Zeitpunkt gilt eine regelmäßige Verjährungsfrist von drei Jahren. Diese neue Frist erfasst aufgrund von Übergangsvorschriften auch Ansprüche, die noch unter der Geltung des früheren Rechtes entstanden sind und teilweise eine Verjährungsfrist bis zu 30 Jahren hatten.
Deshalb ist zu warnen: Auf Verjährung zum Jahresende achten! Es empfiehlt sich in Zweifelsfällen einen Rechtsanwalt einzuschalten. Dies hat seinen guten Grund. Denn die Übergangsregeln zur Schuldrechtsreform sind kompliziert und, ob eine Forderung zum Jahresende tatsächlich verjährt oder nicht, ist bisweilen sehr schwer festzustellen. [Anwalt News weiter...]
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