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Das OLG Brandenburg hatte nun über einen Fall zu entscheiden, in dem der Betroffene eine Miniatur-Parkscheibe mit den Maßen 40 mm x 60 mm verwendete.
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Die Zahl der zugelassenen Fahrzeuge nimmt ständig zu und mit ihr auch die Zahl der Verkehrsunfälle. Im Jahr 2006 hat die Polizei auf deutschen Straßen fast 3 Millionen Verkehrsunfälle registriert. Dies sind im Durchschnitt mehr als 6000 Unfälle pro Tag und ca. 250 Unfälle pro Stunde. Die Gefahr, in einen Verkehrsunfall verwickelt zu werden, ist daher höher als man denkt. Wenn ein Unfall passiert ist, sind viele mit der Situation überfordert und wissen in der Aufregung nicht, wie sie sich richtig verhalten sollen. Im Folgenden möchten wir Ihnen nützliche Informationen an die Hand geben, welche Ihnen helfen sollen, die zahlreichen Probleme eines Verkehrsunfalls zu lösen.
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Der Samstag gilt bei Mietzahlungen nicht als Werktag. Das hat der Bundesgerichtshof (BGH) in einem Grundsatzurteil entschieden. Hintergrund der Entscheidung ist die gesetzliche Bestimmung (§ 556b Abs. 1 BGB), wonach die Miete spätestens bis zum dritten Werktag eines jeden Monats zu entrichten ist.
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Die Kanzlei MICHAEL Rechtsanwälte und Notare hat einen weiteren Prozess gegen einen Adressbuchverlag gewonnen.
Über die GS Medien & Verlags GmbH haben wir in der Vergangenheit bereits mehrfach berichtet. Zahlreiche Unternehmer sind auf das Werbeschreiben von GS Medien hereingefallen und sollten mehr als 1.000,- € pro Jahr für einen völlig wertlosen Eintrag in ein Internetbranchenverzeichnis bezahlen.
Das Amtsgericht München hat nun entschieden (Urteil vom 16.10.2009, Az. 121 C 9502/09), dass der GS Medien & Verlags GmbH kein Vergütungsanspruch zusteht. In den Entscheidungsgründen weist das Gericht darauf hin, dass die Entgeltklausel im Kleingedruckten des Formulars überraschend ist und deshalb nicht Vertragsbestandteil werden konnte.
“Die optische Gestaltung und die irreführenden Hinweise auf eine bloße Korrektur bereits eingetragener Daten verwischen die sonstigen Hinweise auf ein Angebot auf einen kostenpflichtigen Eintrag und führen dazu, dass die unauffällige kleingedruckte Preisangabe im Fließtext als überraschend einzustufen ist”, so das Amtsgericht München.
Wer bereits Zahlungen an GS Medien geleistet hat, kann diese zurückverlangen. Da das Amtsgericht München festgestellt hat, dass GS Medien kein Zahlungsanspruch zusteht, besteht im Falle der bereits erfolgten Zahlung ein bereicherungsrechtlicher Rückzahlungsanspruch. Wenn Sie an GS Medien gezahlt haben sollten, kontaktieren Sie uns einfach kurz telefonisch (02332/7041-28) oder per E-Mail (tarrach@rae-michael.de). Wir beraten Sie dann zu der weiteren Vorgehensweise.
Der K & P Media Verlag ist mit neuen Trickformularen auf dem Markt, die bei zahlreichen Unternehmern für Verwirrung sorgen dürften. Zumeist wird mit den Adressaten des Formulars zunächst telefonisch Kontakt aufgenommen und erklärt, es gehe lediglich um einen Abgleich der Daten für einen kostenlosen Grundeintrag. Das Formular des K & P Media Verlages mit der Überschrift “Eintragungsantrag und Korrekturabzug” weist auf 3 unterschiedliche Eintragungsformate hin, und zwar
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einen sog. ”Basic-Grundeintrag” zum Preis von “+ 0,00 Euro/Jahr”,
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einen “Premium”-Eintrag zum Preis von “+ 35,- Euro/Jahr”
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und einen “Platin”-Eintrag” zum Preis von “+ 70,- Euro/Jahr”.
Unterhalb dieser sehr übersichtlichen Darstellung der Eintragungsformate befindet sich ein kleingedruckter Fließtext. In dem Kleingedruckten werden zunächst nur wiederholend die einzelnen Eintragungsformate erläutert. Die meisten Adressaten des Formulars erachten es deshalb nicht für nötig, den kleingedruckten Text vollständig zu lesen. Sie glauben, es handele sich dabei um eine bloße Wiederholung, und faxen das Formular unterschrieben an den K & P Media Verlag zurück. Dabei befindet sich erst später im Kleingedruckten der entscheidende Hinweis: Es fallen nämlich sog. Service-Beiträge von monatlich 70,- € bei einer Vertragslaufzeit von 2 Jahren an. Das bedeutet, dass selbst für den Basic-Grundeintrag (12 x 70,- €) 840 € zzgl. MwSt pro Jahr bezahlt werden müssen.
Nach unserer Rechtsauffassung handelt es sich bei der Entgeltklausel im kleingedruckten Fließtext um eine überraschende Klausel (§ 305c BGB). Überraschende Klauseln können nicht wirksam in einen Vertrag einbezogen werden. Es besteht deshalb für die Entgeltpflicht kein Rechtsgrund. In ähnlich gelagerten Fällen haben bereits mehrere Gerichte in dieser Weise entschieden (siehe Urteilsübersicht).
Darüber hinaus dürfte es sich auf Grund der Gestaltung des Formulars um eine arglistige Täuschung der Adressaten handeln. Wer das Formular des K & P Media Verlages irrtümlicher Weise unterschrieben hat, kann den Vertrag deshalb auch anfechten. Sie sollten allerdings darauf achten, dass Sie von ihrem Anfechtungsrecht auch fristgerecht Gebrauch machen und den gegenüber dem K & P Media Verlag die Vertragsanfechtung rechtzeitig erklären.
Wenn auch Sie ein Formular des K & P Media Verlages unterschrieben haben, kontaktieren Sie uns einfach kurz telefonisch (02332/7041-28) oder per E-Mail (tarrach@rae-michael.de). Wir beraten Sie dann zu den Erfolgsaussichten.
Das Gesetz zur Modernisierung des GmbH-Rechts und zur Bekämpfung von Missbräuchen (MoMiG) ist zum 1. November 2008 in Kraft getreten. Eine wesentliche Änderung aufgrund des MoMiG ist die Rechtsscheinwirkung der Gesellschafterliste. Künftig können Geschäftsanteile gutgläubig erworben werden (§ 16 Abs. 3 GmbHG n.F.). Dabei muss der Geschäftsanteil durch Rechtsgeschäft (nicht also etwa durch Gesamtrechtsnachfolge) vom Nichtberechtigten erworben worden sein. Weitere wesentliche Voraussetzungen für den gutgläubigen Erwerb sind, dass der Veräußerer mindestens drei Jahre als Anteilsinhaber in der Gesellschafterliste beim Handelsregister eingetragen sein muss und der Gesellschafterliste im (elektronischen) Handelsregister im Zeitpunkt der Abtretungserklärung kein Widerspruch zugeordnet sein darf. Dabei haftet der Geschäftsführer gemäß § 40 Abs. 3 GmbHG n.F. gegenüber den Gläubigern der Gesellschaft und künftig auch gegenüber denjenigen, deren Beteiligung sich geändert hat.
Den Geschäftsführern ist deshalb dringend anzuraten, die alten - häufig fehlerhaften - Gesellschafterlisten zu überprüfen und ggf. auf den aktuellen korrekten Stand zu bringen.
Unseriöse Adressbuchverlage machen sich immer wieder die täglich in den Unternehmen eingehende Flut von Briefen, Faxen und E-Mails zunutze, um Gewerbetreibende mit ihren Angeboten zu irrtümlichen Vertragsunterzeichnungen und Zahlungen zu bewegen. Gewerbetreibende nehmen sich auf Grund der Vielzahl ihrer Posteingänge nicht immer die Zeit, sämtliche eingehende Angebote genau zu prüfen. Sie überfliegen die Angebotsschreiben häufig nur und lassen sich dabei durch die äußere Aufmachung täuschen. Das Kleingedruckte bleibt zumeist unbeachtet. Dabei sind erst dort die entscheidenden Hinweise zu lesen: Es handelt sich lediglich um ein unverbindliches Angebot für eine Eintragung in einem völligen unbekannten Adressbuch. Die angeblich schon bestehende Geschäftsverbindung kommt erst durch Unterzeichnung des Angebotsschreibens zustande.
Wenn Sie auf einen unseriösen Adressbuchverlag hereingefallen sind, sollten Sie jedoch nicht einfach dessen Rechnung bezahlen. Die Rechtsprechung ist zu der Frage, ob Sie auf Grund Ihrer Unterschrift zur Zahlung verpflichtet sind, zwar leider immer noch uneinheitlich. Es ergehen allerdings ständig neue Gerichtsentscheidungen, die eine Zahlungsverpflichtung mit unterschiedlichen Begründungen ablehnen. Nachfolgen finden Sie eine Übersicht der uns bekannten Gerichtsentscheidungen zum Thema Adressbuchschwindel:
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Die neue Verpackungsverordnung tritt nun zum 1.1.2009 in Kraft. Von den Änderungen sind insbesondere eBay-Versandhändler und Internetshop-Betreiber betroffen. Sie sind künftig verpflichtet, sich an einem flächendeckenden Entsorgungssystem zu beteiligen. Damit soll sichergestellt werden, dass jede Verkaufsverpackung, die beim privaten Endverbraucher anfällt, auch lizenziert worden ist.
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MICHAEL Rechtsanwälte und Notare können einen weiteren Erfolg in einem Klageverfahren gegen einen Adressbuchverlag vermelden. Der DPM-Presse und Medienverlag mit Sitz in Wiesbaden hat einen unserer Mandanten am Amtsgericht Laufen auf Zahlung von Eintragungsgebühren in Anspruch genommen. Die Klage hat das Amtsgericht Laufen durch Urteil vom 07.11.2008 (Az. 1 C 0348/06) erfreulicher Weise abgewiesen. Damit hat sich das Amtsgericht Laufen den Entscheidungen des Amtsgerichts Wiesbaden (Urteil vom 25.9.2008, Az. 92 C 5103/06 -22-), des Landgerichts Köln (Urteil vom 26.09.2007, Az. 9 S 139/07) und des Amtsgerichts Bochum (Urteil vom 30.01.2007, Az. 63 C 472/06) angeschlossen, welche Klagen des DPM-Presse und Medienverlages in der Vergangenheit bereits abgewiesen haben.
Der DPM-Presse und Medienverlag hat in der Vergangenheit zahlreiche Eintragungsangebote für ein sog. “Deutsches Gewerbeverzeichnis” versandt. Das Amtsgericht Laufen hat nun entschieden, dass durch Unterzeichnung dieses Eintragungsangebotes kein wirksamer Vertrag zustande kommt. Denn aus dem Formular des DPM-Presse und Medienverlages ergebe sich schon nicht konkret bestimmbar, zu welchen Leistungen der DPM-Presse und Medienverlag verpflichtet sein soll. Aus dem Angebotsschreiben gehe für den objektiven Betrachter in keiner Weise hervor, ob es sich um ein Gewerbeverzeichnis im Druckmedium oder im Internet handele. Ebenso ergebe sich schon nicht der konkrete Umfang der angebotenen Leistung. Dies betreffe insbesondere die Frage, wieviel weitere Firmen in dem Gewerbeverzeichnis aufgenommen sind sowie das sonstige Erscheinungsbild des Eintrages.
Wenn auch Sie ein Formular des DPM-Presse und Medienverlages unterschrieben haben, kontaktieren Sie uns einfach kurz telefonisch (02332/7041-28) oder per E-Mail (tarrach@rae-michael.de). Wir beraten Sie dann zu den Erfolgsaussichten.
Das Deutsche Patent- und Markenamt warnt eindringlich vor unseriösen Geschäftspraktiken privater Unternehmen, die in Zusammenhang mit der Anmedlung eines Schutzrechts beim Deutschen Patent- und Markenamt stehen.
Wer in der Vergangenheit beim Patent- und Markenamt die Eintragung eines Schutzrechts beantragte, fand häufig nur kurze Zeit später eine Zahlungsaufforderung von einem privaten Unternehmen in seiner Post wieder. Da die Rechnungen unter Verwendung behördenähnlicher Bezeichnungen ausgestellt werden und den Anschein amtlicher Formulare erwecken, gehen viele Rechungsempfänger davon aus, es handele sich dabei um eine Zahlungsaufforderung des Deutschen Patent- und Markenamtes. Die Schreiben enthalten detaillierte Angaben wie das Aktenzeichen, den Anmeldetag und den Veröffentlichungstag. Zum Teil werden den Schreiben Ausdrucke aus dem amtlichen Marken-, Geschmacksmuster- beziehungsweise Patentblatt beigefügt. So entsteht beim Empfänger, der mit dem Verfahren vor dem Deutschen Patent- und Markenamt nicht vertraut ist, der Eindruck, es handele sich bei dem Schreiben um eine amtliche Zahlungsaufforderung. Tatsächlich stehen die Rechnungen jedoch in keinem Zusammenhang mit den Leistungen des Patent- und Markenamtes.
Auf diese Weise haben sich bereits zahlreiche Anmelder täuschen lassen und den geforderten Betrag sogleich überwiesen. Eine brauchbare Gegenleistung für ihre Zahlung erhalten sie nicht. Die Anmeldung in ein nichtamtliches Register entfaltet keinerlei Schutzwirkung. Ein wirksamer Rechtsschutz kann nur durch die Anmeldung beim Deutschen Patent- und Markenamt erlangt werden.
Wenn bereits eine Zahlung geleistet wurde, besteht möglicherweise ein Rückzahlungsanspruch, weil die Anmeldung ggf. wegen arglistiger Täuschung angefochten werden kann. Durch die Anfechtung verliert die Zahlung ihre Rechtsgrundlage, so dass ein bereicherungsrechtlicher Anspruch auf Rückzahlung geltend gemacht werden kann.
Im einzelnen warnt das Deutsche Patent- und Markenamt vor Zahlungsaufforderungen folgender Unternehmen:
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PV Patentverlag Ltd.
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SRV Schutzrechtverlag Ltd.
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VFV Verlag für Veröffentlichungen
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Matic-Verlagsgesellschaft mbH
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DHV Deutscher Handelsregisterverlag AG
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IOPTS International Organization for Patent & Trademark Service Corporation
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AGR Allgemeine Gewerbedatei e.K.
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WIG-Wirtschaftszentrale für Industrie und Gewerbe AG
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WIHH-Wirtschaftsinstitut für Industrie, Handel
Für die meisten Selbständigen und Gewerbetreibenden ist es selbstverständlich, bei dem Abschluss ihrer Verträge Allgemeine Geschäftsbedingungen (AGB) zu verwenden. Dies gilt insbesondere für solche Händler, die ihre Waren oder Dienstleistungen über das Internet anbieten. Auf nahezu jeder Internetpräsenz finden sich AGB wieder, welche zum großen Teil ein überaus umfangreiches und undurchsichtiges Regelwerk enthalten. Jeder Unternehmer, der etwas auf sich hält, meint, einen solchen AGB-Katalog dringend zu benötigen - je umfangreicher, desto besser.
Über Sinn und Zweck der einzelnen Klauseln herrscht jedoch Unklarheit. In der Regel werden einfach die AGB der Konkurrenz abgeschrieben in der Überzeugung, dass dies schon seine Richtigkeit habe. Dass jeder AGB-Verwender auch ein beträchtliches Risiko eingeht, hat sich dabei offensichtlich noch nicht herumgesprochen. Wenn die AGB nicht ausschließlich gegenüber Kaufleuten, sondern auch gegenüber Verbrauchern zum Einsatz kommen, sind sie höchstwahrscheinlich entweder überflüssig oder unwirksam. Auf Grund der sehr verbraucherfreundlichen Regelungen im deutschen Zivilrecht ist es praktisch ausgeschlossen, gegenüber Verbrauchern in AGB von den gesetzlich Bestimmungen abzuweichen. Die meisten AGB-Klauseln wiederholen daher lediglich die ohnehin schon geltenden gesetzlichen Regelungen. Solche AGB-Bestimmungen, welche dennoch von Regelungen des Bürgerlichen Gesetzbuches abweichen, sind dagegen regelmäßig unwirksam.
Dabei hat die Unwirksamkeit einer AGB-Klausel für den Unternehmer noch keine gravierenden Konsequenzen. In diesem Fall gilt dann eben die Gesetzesregelung. Weitaus problematischer ist allerdings, dass unwirksame AGB-Klauseln auch wettbewerbswidrig sein können. Während AGB einer Wettbewerbskontrolle bislang weitestgehend entzogen waren, hat sich diese Situation auf Grund einer EU-Richtlinie (UGP-Richtline über unlautere Geschäftspraktiken) seit dem 12.6.2007 geändert. Danach stellt die Verwendung von AGB eine Wettbewerbshandlung im Sinne des UWG dar. Verwenden Unternehmer nun unwirksame AGB, können Mitbewerber dagegen aus Wettbewerbsrecht vorgehen. Dies hat zur Folge, dass jede AGB-Klausel die Gefahr einer kostspieligen Abmahnung birgt.
Während die Abmahngefahr bei AGB, die sich auf der Rückseite einer Rechnung befinden oder im Ladenlokal aushängen, noch überschaubar sein mag, ist dies bei AGB in Online-Shops anders. Unwirksame ABG-Klausel in Online-Shops sind über Google oder andere Internetsuchmaschinen in Sekundenschnelle auffiindbar und damit ein gefundenes Fressen für die Konkurrenz. Es ist deshalb dringend davon abzuraten, sich AGB einfach auf die Schnelle selbst zusammenzubasteln. Auf Grund des völlig überregulierten AGB-Rechts kann rechtssichere AGB nur entwerfen, wer über gut gepflegte Spezialkenntnisse verfügt.
Nachfolgend finden Sie eine Übersicht über häufig verwendete und durchaus übliche AGB-Klauseln, die nach Auffassung deutscher Gerichte unwirksam sind und abgemahnt werden können:
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Das OLG Karlsruhe hat am 22.1.2008 (Az.17 U 185/07) entschieden, dass einer Bank gegen den Finanzagenten ein Rückzahlungsanspruch zusteht, sollte ein Phishingfall vorliegen.
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Laut dem OLG Stuttgart ist der Basisvertrag, mit dem sich der Betreiber eines Call Centers gegenüber einem Auftraggeber verpflichtet, bei Dritten ohne deren Einwilligung Telefonwerbung zu betreiben, nach § 134 BGB nichtig (Beschluß v. 26.8.2008, Az. 6 W 55/08).
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Der BGH hatte sich in seinem Urteil vom 30. Juli 2008 (XII ZR 177/06) erneut mit Rechtsfragen im Zusammenhang mit dem zum 1. Januar 2008 geänderten Unterhaltsrecht zu befassen. In Rechtsprechung und Literatur war noch weitgehend ungeklärt, wie der Unterhaltsbedarf der geschiedenen und der neuen Ehefrau zu bemessen ist und ob sich die Ansprüche wechselseitig zur Höhe beeinflussen. Zum 1. Januar 2008 ist durch § 1609 BGB auch der Rang der beiden Unterhaltsansprüche geändert worden, was sich immer dann auswirkt, wenn der Unterhaltspflichtige unter Wahrung des ihm verbleibenden Selbstbehalts (hier: 1000 €) nicht alle Ansprüche voll befriedigen kann.
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Das Arbeitsgericht Wuppertal hielt in seinem Urteil vom 24.7.2008 – 7 Ca 1177/08 fest, dass eine (vereinbarte) Vergütung sittenwidrig ist, wenn sie mehr als 1/3 unterhalb der ortsüblichen Vergütung liege.
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Das AG München hat in seinem Urteil vom 04.02.2008 (AZ 264 C 32516/07) entschieden, dass die Vereinbarung eines pauschalierten Schadenersatzes bei Stornierung eines Kaufvertrages in Höhe von 25 Prozent des Kaufpreises keine unangemessene Benachteiligung des Käufers darstelle. Schließt jemand einen Kaufvertrag, kann er später dem Verkäufer nicht entgegenhalten, er habe mangels Deutschkenntnissen die allgemeinen Geschäftsbedingungen nicht verstanden.
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Am 12.02.2008 (Az. 11 U 28/07) entschied das OLG Frankfurt, dass derjenige, der im Impressum einer Internetseite ausgewiesen ist, sich deren Inhalte zu Eigen macht und auch für von Beauftragten begangene Rechtsverletzungen haftet. [Anwalt News weiter…]
| Autor: |
Rechtsanwalt Marc Tarrach |
| Kategorie: |
Wirtschaftsrecht, Zivilrecht allgemein |
| Stichwörter: |
Beauftragter, Haftungsprivileg, Lizenz, Lizenzvertrag, Nutzungsrechte, Störer, Unterlassung, Urheberrecht, Wiederholungsgefahr, Übertragung |
In seinem Urteil vom 03.04.2008 - Az. 3 U 282/06 hat das Hanseatische OLG entschieden, dass das Herantreten an Mitarbeiter eines Mitbewerbers unter falschen Namen und das dabei erfolgende Fragen nach Informationen über Preise neuer Geräte und nach weiteren Einzelheiten nicht in jedem Fall eine gezielte unlautere Behinderung i.S.v. § 4 Nr. 10 UWG darstelle. [Anwalt News weiter…]
In seinem Urteil vom v. 03.07.08 (I ZR 145/05) sieht der BGH eine wettbewerbsrechtlich unlautere Handlung gem. §§ 3, 4 Nr. 11 Gesetz gegen den unlauteren Wettbewerb (UWG), wenn ein öffentlicher Auftrag oberhalb der Schwellenwerte entgegen den Vorschriften des GWB ohne öffentliche Ausschreibung vergeben wird.
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Das LG Bonn (Urt. v. 26.05.2008 - Az.: 6 S 278/07) beschloss, dass die Abmahnung eines achtjähriges Kindes rechtswidrig ist und Schadensersatzansprüche auslöst.
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Das LAG Bremen verkündete (Urt. v. 17.06.2008 - 1 Sa 29/08), dass ein Stundenlohn von 5 Euro für Arbeitskräfte, die als Auspackhilfen im Supermarkt tätig sind, sittenwidrig niedrig ist.
Ein Vermieter kann im Rahmen einer Mieterhöhung gemäß § 558 Abs. 1 Satz 1 BGB keinen Zuschlag zur ortsüblichen Vergleichsmiete verlangen, wenn eine in einem Formularmietvertrag enthaltene Klausel, die den Mieter zur Vornahme von Schönheitsreparaturen verpflichtet, unwirksam ist. So entschied der BGH am 9. Juli 2008 (Az: VIII ZR 181/07)
In seinem Beschluss vom 15. April 2008 (Az: 32 S 1/08) legte das Landgericht fest, dass bei Störung des Hausfriedens durch einen Mieter diesem fristlos gekündigt werden kann.
Nach dem I. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs (Urt. v. 17.07.200 - Az. I ZR 219/05) können auch Privatpersonen, die entgegen § 95a Abs. 3 UrhG Programme zur Umgehung des Kopierschutzes von Tonträgern zum Kauf anbieten, von den Tonträgerherstellern auf Unterlassung und Erstattung der Abmahnkosten in Anspruch genommen werden.
Das ungefragte Umstellen eines Telefonanschlusses auf einen neuen Netzbetreiber (sog. Slamming) ist verboten und stellt eine abmahnfähige Wettbewerbsverletzung dar. Dies sei eine unzumutbare Belästigung der betroffenen Verbraucher und zugleich eine gezielte Behinderung anderer Wettbewerber (Urt. v. 27.03.2008 - Az.: 312 O 340/07).
In der Entscheidung des LG Leipzig vom 08.02.2008 (Az. 5 O 383/08) wurde festgestellt, dass Eltern für die Filesharing-Abmahnungen für ihre Kinder haften, sofern nicht zumindest Standartsoftware installiert ist, um so den Urheberrechtsverletzungen durch ihre Kinder vorzubeugen. Dies stellt insofern eine Gegeposition zu der Entscheidung des OLG Düsseldorf dar.
In seinem Urteil vom vom 17. 7. 2008 (I ZR 197/05) entschied der BGH, dass die Angabe einer eMail-Adresse auf der Website eines Sportvereines in der Rechtsform des eingetragenen Vereins
keine konkludente Einwilligung, gewerbliche Anfragen nach Dienstleistungen des Vereins (hier: Platzierung von Bannerwerbung auf der Website des Vereins) mittels E-Mail zu empfangen, sei.
Das neue Urheberrecht tritt am 1. September 2008 in Kraft (BT-Drs. 279/2008). Hervorzuheben sind die Änderungen der § 97a UrhG und § 101 Abs. 9 UrhG.
In seinem Urteil (vom 26.06.2008 - Az. I ZR 221/05) befand der BGH den Abschluss eines Garantievertrages mit einer Laufzeit von 40 Jahren mit den Verjährungsvorschriften des Bürgerlichen Gesetzbuchs vereinbar. Die Zusage zu einer “Extremen Garantie” ist wettbewerbsrechtlich nicht zu beanstanden, wenn sie sich auf eine Sache bezieht, die bei normaler Abnutzung eine entsprechend lange Lebensdauer besitzt (verweis auf BGH, Urt. v. 26.9.1975 - I ZR 72/74, GRUR - 4 -1976, 146, 147 = WRP 1975, 735 - Kaminisolierung; Urt. v. 31.1.1958 - I ZR 182/56, GRUR 1958, 455, 457= WRP 1958, 151 - Federkernmatratzen).
Der Westdeutsche Rundfunk hat am 16.08.2008 (17:03 Uhr im Ersten) in der Sendung “Ratgeber Recht” über die fragwürdigen Geschäftsmethoden zahlreicher Adressbuchverlage berichtet. Der Beitrag unter dem Titel “Adressbuchverlage: Vorsicht Täuschung!” ist unter folgendem Link abrufbar:
WDR: Adressbuchverlage
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