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OLG Frankfurt a.M.: Unwirksame AGB können von Wettbewerbern abgemahnt werden
20. August 2008

In der Vergangenheit war in der OLG-Rechtsprechung umstritten, ob unwirksame AGB-Klauseln von Mitbewerbern wettbewerbsrechtlich abgemahnt werden können. So haben das OLG Hamburg (NJW 2007, 2264) und das OLG Köln (NJW 2007, 2266) noch im vergangenen Jahr entschieden, dass die AGB-Vorschriften des BGB (§ 307 ff.) keine Marktverhaltensregelung im Sinne des UWG seien, da sie sich nur auf die Durchführung der Verträge und damit lediglich auf die jeweiligen Vertragspartner auswirkten. Unmittelbare Auswirkungen auf die Nachfrageentscheidung der Kunden hätten AGB dagegen nicht. Anders hat diese Rechtsfrage das KG Berlin beurteilt. Danach sollen AGB-Bestimmungen nicht nur einen individualvertraglichen Schutz gewährleisten, sondern - da sie für eine Vielzahl von Verträgen vorformuliert seien - auch einen Interessenschutz der Marktgegenseite.  

Ganz offensichtlich hat sich diese Streitfrage nunmehr erledigt. Denn von der UGP-Richtline über unlautere Geschäftspraktiken werden auch Geschäftspraktiken nach dem Vertragsschluss erfasst. Zwar ist die UGP-Richtlinie bislang noch nicht vom deutschen Gesetzgeber umgesetzt worden. Da die Umsetzungsfrist allerdings am 12.6.2007 abgelaufen ist, muss das UWG von diesem Zeitpunkt an richtlinienkonform ausgelegt werden. Folglich hat nun auch das OLG Frankfurt a.M. (Beschluss vom 04.07.2008, Az. 3/12 O 7/08) entschieden, dass die Verwendung unwirksamer AGB-Bestimmungen von Wettbewerbern gemäß §§ 3, 4 Nr. 11 UWG beanstandet werden kann.

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LG Berlin: Abmahnung wegen fehlender Angabe von Auslandsversandkosten ist berechtigt
18. August 2008

Viele eBay-Händler bieten in Ihrem eBay-Shop einen Versand in das Ausland an, ohne dabei die konkreten Versandkosten für die einzelnen Länder anzugeben. Das Landgericht Berlin hat nun entschieden (Urteil vom 24.06.2008, Az. 16 O 894/07), dass eine solche Praxis wettbewerbsverletzend ist.

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AG Düsseldorf: Hanseatische Verlagsholding hat keinen Vergütungsanspruch
15. August 2008

Die Hanseatische Verlagsholding GmbH & Co. KG aus Düsseldorf hat in der Vergangenheit zahlreiche Gewerbetreibende angerufen und um Mithilfe im Kampf gegen den Kindesmissbrauch gebeten. In dem telefonischen Verkaufsgespräch wird stets darauf hingewiesen, dass der Verlag einen Ratgeber unter dem Titel ”Sicherheit Heute - Die Polizei, Garant Ihrer Sicherheit” herausgibt, in dem die Bürger darüber informiert werden sollen, was Sie selbst tun können, um ihre Kinder vor Missbrauch zu schützen. Zur Unterstützung der Polizeiarbeit wird sodann um eine Spende in der Größenordnung von etwa 200 € gebeten und als Gegenleistung die Veröffentlichung einer Anzeige in dem Ratgeber der Hanseatischen Verlagsholding angeboten. Nur kurze Zeit später wird dem gutgläubigen Gewerbetreibenden ein schriftlicher Anzeigenauftrag zugesandt, in dem der bereits telefonisch genannte Anzeigenpreis von 180 € zzgl. Umsatzsteuer deutlich hervorgehoben ist. Im Vertrauen darauf, mit der Anzeigenschaltung einen guten Zweck zu unterstützen, haben deshalb viele Gewerbetreibende das Auftragsformular unterschrieben an die Hanseatische Verlagsholding zurückgeschickt.

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LG Bochum: Unwirksame AGB-Klauseln zum Nachteil der Verbraucher sind wettbewerbswidrig
29. Juli 2008

Das Landgericht Bochum hat mit Beschluss vom 18.07.2008 (Az. 13 O 128/05) entschieden, dass unwirksame AGB-Klauseln, die die Verbraucher in unzulässiger Weise benachteiligen, wettbewerbswidrig sind.

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MR Branchen und Telefon verliert auch in der Berufungsinstanz
28. Juli 2008

Auch in der zweiten Instanz hat MR Branchen und Telefon das gegen ein betroffenes Unternehmen geführte Musterverfahren verloren. Das Landgericht Rostock hat durch Beschluss vom 11.07.2008  die Berufung von MR Branchen und Telefon zurückgewiesen. Rechtsmittel sind gegen diesen Beschluss nicht statthaft. Die Revision hat das Landgericht nicht zugelassen. Die Entscheidung wird somit rechtskräftig werden, so dass nun für alle Betroffenen endlich Rechtssicherheit geschaffen worden ist. Wer an MR Branchen und Telefon keine Zahlungen geleistet hat, kann die Angelegenheit nunmehr als erledigt betrachten. Sollte MR Branchen und Telefon in Zukunft weiterhin Zahlungsaufforderungen verschicken, empfehlen wir, diese vor dem Hintergrund der Entscheidung des Landgerichts Rostock unberücksichtigt zu lassen.

Wer bereits an MR Branchen und Telefon gezahlt hat, kann die geleisteten Beträge zurückverlangen. Nach der Entscheidung des Landgerichts sind sämtliche Zahlungen ohne Rechtsgrund erfolgt. Es besteht daher ein bereicherungsrechtlicher Rückzahlungsanspruch. Wenn auch Sie an MR Branchen und Telefon Zahlungen geleistet haben, kontaktieren Sie uns einfach kurz telefonisch (02332/7041-28) oder per E-Mail (tarrach@rae-michael.de). Wir beraten Sie dann zu der weiteren Vorgehensweise.

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Schutz des Verbrauchers vor Werbung durch E-Mail und SMS
25. Juli 2008

Der Kläger ist der Bundesverband der Verbraucherzentralen und Verbraucherverbände. Der Beklagte unterhält das Kundenbindungs- und Rabattsystem “Payback”. Der Kläger nimmt den Beklagten im Wesentlichen auf Unterlassung der Verwendung dreier Klauseln in Anspruch, die dieser in Papierformularen verwendet, mit denen sich Verbraucher zur Teilnahme am Rabattprogramm anmelden können. Das Berufungsgericht hat die Verwendung der Klauseln nicht beanstandet.

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Neuer Ärger mit Adressbuchverlagen: Wirtschafts- und Informationsverlag (WIV ltd.) verschickt Auftragsformulare unter der Bezeichnung “Ihr örtliches Branchenbuch”
3. Juli 2008

Jeder kennt es - das örtliche Branchenbuch der Deutschen Telekom. Viele Unternehmer sind hier bereits eingetragen. Wer jedoch ein Formular mit der Überschrift “Ihr örtliches Branchenbuch” erhält, in dem darum gebeten wird, die Richtigkeit der Firmendaten durch Unterschrift zu bestätigen,  sollte vorsichtig sein. Es ist keinesfalls sicher, dass es sich dabei tatsächlich um einen Korrekturabzug des bekannten  örtlichen Branchenbuches der Deutschen Telekom handelt. Zahlreiche andere Adressbuchverlage verschicken derzeit Auftragsformulare, die ganz bewusst so gestaltet sind, dass der flüchtige Leser davon ausgeht, lediglich einen bestehenden Eintrag im örtlichen Branchenbuch der Deutschen Telekom zu bestätigen. Erst später mit Zusendung der Rechnung stellt sich dann heraus, dass der Adressat durch seine Unterschrift einen kostenpflichtigen Eintrag in irgendein völlig unbekanntes Internetverzeichnis bestellt hat.

Die Kanzlei MICHAEL vertritt zur Zeit zahlreiche Betroffene, die auf die “Trickformulare” der MR Branchen und Telefon mbH sowie der GS Medien & Verlags Gmbh hereingefallen sind. Nun erreichen uns Anfragen von Unternehmern, die ein ähnliches Formular von einem Wirtschafts- und Informationsverlag (WIV ltd.) mit Sitz in Sofia unterzeichnet haben. Auch dieses Formular ist schon einmal verwendet worden. Das Werbeschreiben mit der Überschrift “Örtliches Branchenbuch” kam in der Vergangenheit bereits bei einem SGW Verlag aus Tschechien zum Einsatz. Der SGW Verlag sowie der Wirtschafts- und Informationsverlag betreiben unter den Internetseiten www.oertliches-branbuch.com und www.ihr-oertliches-branchenbuch.com  ihre Branchenverzeichnisse und verschicken nun unter diesem Namen zahlreiche Auftragsformulare.  

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LG Rostock: Weiterer Erfolg in Sachen MR Branchen und Telefon
10. Juni 2008

Für sämtliche Betroffene, die im Jahr 2006 das “Trickformular” von MR Branchen und Telefon unterschrieben haben, besteht Grund zur Hoffnung, dass in dieser Angelegenheit nun endlich Rechtsklarheit geschaffen wird. Zwar hat bereits im Juni 2007 das Amtsgericht Rostock entschieden, dass MR Branchen und Telefon auf Grund einer arglistigen Täuschung kein Vergütungsanspruch zusteht. Da MR Branchen und Telefon jedoch gegen das Urteil Berufung eingelegt hatte, konnte sich keiner der Betroffenen bislang wirklich sicher sein, ob sie die Eintragungsgebühren von über 2.000 € noch an MR Branchen zahlen müssen oder nicht. Nach dem nun ergangenen Beschluss des Landgerichts Rostock vom 9.6.2008 (Az. 1 S 180/07) können die Betroffenen endlich aufatmen. Das Landgericht Rostock hat darauf hingewiesen, dass es beabsichtigt, die Berufung gemäß § 522 Abs. 2 ZPO mangels Aussicht auf Erfolg zurückzuverweisen. Da das Gesetz für diesen Fall vorschreibt, dem Berufungsführer eine Stellungnahme zu gewähren, hat MR Branchen zwar noch die Möglichkeit sich zu den vom Landgericht vertretenen Rechtsansichten zu äußern. Dies wird aller Voraussicht nach jedoch nicht dazu führen, dass das Gericht seine ausführlich begründete Entscheidung ändern wird.

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Rechtsanwalt Achim Dahlmann zum Thema “Ärger mit der KFZ-Werkstatt” in der Aktuellen Stunde (WDR)
3. Juni 2008

Kaum ist der Wagen aus der Werkstatt, da ist er auch schon wieder kaputt. Das ist ärgerlich - besonders wenn derselbe Fehler wieder auftritt, der gerade erst behoben wurde. Welche Rechte hat der Kunde in diesem Fall ?

Zu dieser und anderen Fragen stand Rechtanwalt Achim Dahlmann letzte Woche Freitag in der Sendung Aktuelle Stunde im WDR Rede und Antwort.

Link zum Interview

GS Medien & Verlags GmbH: Formulare schon einmal da gewesen
1. Juni 2008

Die Formulare, die derzeit von der GS Medien & Verlags GmbH an zahlreiche Unternehmer verschickt werden, sind bereits von anderen Verlagen in der Vergangenheit verwendet worden. Ein nahezu identisches Formular hat bereits im Mai 2005 die Branchenklick GmbH  in den Verkehr gebracht. Nachdem Branchenklick die Verwendung des Formulars auf Grund der Verwechslungsgefahr zu den Gelben Seiten per einstweiliger Verfügung der DeTeMedien untersagt wurde, kam das Werbeschreiben im Jahre 2006 bei der MR Branchen und Telefon mbH tausendfach zum Einsatz. Die Kanzlei MICHAEL vertritt zur Zeit mehrere hundert Betroffene gegenüber MR, die das Formular damals in dem Glauben unterschrieben haben, es handele sich um einen einfachen Korrekturabzug der Gelben Seiten. Seine vermeintlichen Zahlungsansprüche konnte MR bis heute nicht durchsetzen. Das Amtsgericht Rostock hat erstinstanzlich entschieden, dass der Vertragsschluss wegen arglistiger Täuschung angefochten werden kann. Außerdem wurde der Geschäftsführer von MR zu einer Freiheitsstrafe von 1 Jahr und 10 Monaten wegen gewerbsmäßigen Betruges verurteilt.

Die GS Medien & Verlags GmbH hat sich davon jedoch nicht abhalten lassen, zu Beginn dieses Jahres ein ähnliches Formular an zahlreiche Freiberufler und kleinere Gewerbetreibende zu verschicken. Täglich rufen uns mehrere Betroffene an, die das Formular der GS Medien & Verlags GmbH unterschrieben haben uns sich nun von einem möglichen Vertrag lösen möchten. Wenn auch Sie von der GS Medien & Verlags GmbH eine Rechnung erhalten haben, melden Sie sich am besten kurz telefonisch unter 02332/7041-28 oder per E-Mail (tarrach@rae-michael.de). Wir beraten Sie dann zu den Erfolgsaussichten und der empfohlenen Vorgehensweise. 

 

AG Hamm: Kein Vergütungsanspruch des Betreibers der Internetseiten smsfree24.de und smsfree100.de
16. Mai 2008

In der Vergangenheit haben wir bereits mehrfach über das Geschäftsmodell der Internetvertragsfallen wie smsfree24.de oder nachbarschaft24.net berichtet. Obwohl den Betreibern der Internetseiten kein Vergütungsanspruch zusteht, wird immer wieder versucht, die Betroffenen durch haltlose Drohungen mit Klagen und Schufa-Einträgen einzuschüchtern. Viele Betroffene lassen sich dadurch tatsächlich verunsichern und bezahlen die Rechnungen. Die Sorge der Betroffenen, in ein gerichtliches Verfahren verwickelt zu werden, ist jedoch völlig unberechtigt. Dass die Seitenbertreiber ein gerichtliches Verfahren einleiten, ist sehr unwahrscheinlich, da ein solches Verfahren für den Antragsteller bzw. Kläger mit Kosten verbunden ist. Gerichtliche Schritte wird daher nur derjenige unternehmen, der sich eines für ihn positiven Ausgangs des Verfahrens sicher ist. Dies ist im Fall der Internetvertragsfallen jedoch nicht der Fall. In den Fällen, in denen einmal ein Betreiber einer solchen Internetseite tatsächlich Klage erhoben hat, wurden die Klagen von den Gerichten abgewiesen.

So ist es nun auch der Shifworx GmbH ergangen, die massenhaft Rechnungen für die Nutzung der Internetseiten smsfree24.de und smsfree100.de verschickt hat. Die beim AG Hamm eingereichte Klage blieb ohne Erfolg (Urteil vom 26.03.2008, Az. 17 C 62/08). Das AG Hamm hat - wie zuvor auch schon das AG München (Urteil vom 17.01.2007, Az. 161 C 23695/06) - entschieden, dass eine Regelung über die Entgeltlichkeit der Leistung im Rahmen der Allgemeinen Geschäftsbedingungen eine überraschende Klausel i.S.d. § 305c BGB darstellt und deshalb nicht Vertragsbestandteil wird. Der Besucher der Internetseite smsfree24.de werde in den Glauben versetzt, der Seitenbetreiber biete einen kostenlosen Versand von SMS an. Dieser Eindruck werde durch die zahlreiche Verwendung der Begriffe „free“, „gratis“ und „umsonst“ erweckt. Aus diesem Grunde brauche der Verwender nach Auffassung des AG Hamm nicht damit zu rechnen, dass in den Allgemeinen Geschäftsbedingungen nun entgegen des Eindruckes der Unentgeltlichkeit der Leistungen die Entgeltlichkeit festgelegt werde. Dabei hat das Gericht deutlich gemacht, dass eine entsprechende Klausel nur bei einem deutlichen Hinweis auf die Entgeltlichkeit der Leistungen auf der Internetseite in den Allgemeinen Geschäftsbedingungen nicht überraschend wäre.

LG Bückeburg: Fehlerhafte Widerrufsbelehrung ist kein Grund zur Abmahnung!
15. Mai 2008

Nach Auffassung des LG Bückeburg soll eine fehlerhafte Widerrufsbelehrung in der Regel einen nur unerheblichen Wettbewerbsverstoß darstellen (Urteil vom 22.04.2008, Az. 2 O 62/08). Wenn sich diese Rechtsauffassung durchsetzen sollte, wären sämtliche Abmahnungen wegen einer falschen Widerrufsbelehrung unbegründet. Die Abmahner könnten dann auch keine Abmahnkosten mehr verlangen. Allerdings steht die Entscheidung des LG Bückeburg im klaren Widerspruch zur derzeit vorherrschenden Rechtsprechung. Mit Ausnahme des nun ergangenen Urteils des LG Bückeburg haben bislang alle Gerichte entschieden, dass eine falsche Widerrufsbelehrung grundsätzlich einen erheblichen Wettbewerbsverstoß begründe, da der Verbraucher durch eine unrichtige Widerrufsbelehrung von der Wahrnehmung seines Widerrufsrechtes abgehalten werden könne. Bei dem nun ergangenen Urteil des LG Bückeburg handelt es sich daher um eine Einzelentscheidung, die nicht verallgemeinerungsfähig ist.

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GS Medien & Verlags GmbH verschickt Werbeschreiben für Branchenverzeichnis
14. Mai 2008

Zahlreiche Unternehmer erhalten in diesen Tagen ein unaufgefordertes Werbeschreiben einer sog. GS Medien & Verlags GmbH aus Unterföhring. Die Werbeschreiben können auf Grund ihrer Aufmachung beim Empfänger den Eindruck erwecken, er möge lediglich seine Firmendaten überprüfen und das Formular unterschrieben zurücksenden. Erst aus dem kleingedruckten Fließtext im unteren Teil geht dann hervor, dass dabei ein Zwei-Jahresvertrag mit einer Auftragssumme von mindestens 1.984,92 Euro vereinbart wird.

Wer nun von der GS Medien & Verlags GmbH eine Rechnung erhält, hat jedoch Grund zur Hoffnung. Das von der GS Medien & Verlags GmbH verwendete Angebotsformular weist große Ähnlichkeit zu dem bereits von  der MR Branchen und Telefon Verlagsgesellschaft mbH eingesetzten Formular auf, zu dem bereits zahlreiche Gerichtsentscheidungen ergangen sind. Die Kanzlei MICHAEL vertritt derzeit mehrere Mandanten gegen MR Branchen und Telefon, die ihre vermeintlichen Zahlungsansprüche bis heute nicht hat durchsetzen können. Sämtliche Zahlungsklagen von MR Branchen und Telefon hat das Amtsgericht Rostock wegen arglistiger Täuschung abgewiesen. Der damalige Geschäftsführer von MR Branchen und Telefon, Herbert Rossa, wurde in erster Instanz sogar zu einer Freiheitsstrafe von 1 Jahr und 10 Monaten wegen gewerbsmäßigen Betruges verurteilt. Die Urteile sind allerdings noch nicht rechtskräftig, da MR Branchen und Telefon Berufung eingelegt hat. Zur Zeit befinden sich die Verfahren beim Landgericht Rostock, das demnächst über den Fall entscheiden wird.

Das Formular der GS Medien & Verlags GmbH weist - wie im Fall MR Branchen - einen gelben Kopfbalken auf, wodurch bei dem Leser zumindest die Assoziation zu den meist kostenlosen Branchenbüchern der Deutschen Telekom erzeugt wird. Sodann erfolgt die Bezeichnung “Korrekturvorlage” über den bereits vorgegebenen Firmendaten. Bei den meisten Adressaten wird auf diese Weise die Vorstellung erweckt, es solle lediglich die Richtigkeit der bereits vorgegebenen Firmendaten überprüft werden. Auch der Vermerk, dass es sich lediglich um einen Standard-Eintrag handeln soll - der vielfach kostenlos erhältlich ist - wiegt den Adressaten in Sicherheit. Der flüchtige Leser geht daher nicht davon aus, einen kostenpflichtigen Eintragungsvertrag abzuschliessen.

Ein Hinweis auf die Kostenpflichtigkeit findet sich erstmals im Rahmen der Vertragsbedingungen. Dabei wird der Preis nicht etwa durch Fettschrift hervorgehoben, sondern lediglich inmitten eines recht umfangreichen und kleingedruckten Fließtextes angegeben.   

Wir raten dringend zu einer schnellstmöglichen Anfechtung des Vertrages. Wenn auch Sie ein Formular der GS Medien & Verlags GmbH unterschrieben haben, kontaktieren Sie uns einfach kurz telefonisch (02332/7041-28) oder per E-Mail (tarrach@rae-michael.de). Wir beraten Sie dann zu den Erfolgsaussichten.  

BGH: Unternehmen dürfen für Abmahnung Anwalt einschalten
13. Mai 2008

Der u.a. für das Wettbewerbsrecht zuständige I. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat entschieden (Urteil vom 8. Mai 2008 - I ZR 83/06 ), dass in der Regel im Zuge einer Abmahnung auch die Anwaltskosten des Abmahnenden ersetzt werden müssen. Dies gelte auch dann, wenn das abmahnende Unternehmen die Abmahnung durch eine Rechtsanwaltsbüro ausssprechen lässt, obwohl es über eine eigene Rechtsabteilung verfügt.  

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Keine Angst mehr vor Abmahnungen - Update-Service der Kanzlei MICHAEL
9. Mai 2008

Für Online-Händler ist es kaum noch möglich, Waren und Dienstleistungen im Internet rechtssicher anzubieten. Wer im Internet handelt, muss eine fast unüberschaubare Anzahl an gesetzlichen Vorschriften beachten. Im Online-Handel müssen je nach Warensortiment unter anderem folgende Informations- und Kennzeichnungspflichten erfüllt werden: Fernabsatzrechtliche Belehrungspflicht (Widerrufsbelehrung), Hinweispflichten nach der Verpackungsverordnung und der Batterie- verordnung, Pflichtangaben nach  der Preisangabenverordnung, Rohstoffgehaltsangaben nach dem Textilkennzeichungsgesetz, Impressumspflichten nach dem Telemediengesetz….

Damit Sie sich nicht ständig mit neuen Abmahnungen auseinandersetzen müssen, sondern sich auf den Verkauf Ihrer Waren konzentrieren konzentrieren können, bieten wir Ihnen einen Update-Service an, der Ihren Online-Shop immer auf dem aktuellen Stand der Rechtslage bringt. Kontaktieren Sie uns einfach kurz telefonisch (02332/7041-28) oder per E-Mail und wir machen Ihnen ein unverbindliches Angebot für die Überarbeitung Ihrer Internetpräsenz.

Unser Angebot umfasst unter anderem folgende Leistungen:

  • Anfertigung einer Widerrufsbelehrung

  • Anfertigung eines vollständigen Impressums   

  • Anfertigung datenschutzrechtlicher Erklärungen

  • Anfertigung der Hinweispflichten nach der Verpackungsverordnung und der Batterieverordnung

  • Überprüfung der Preisangaben und der Angaben zu Versandkosten

  • Überprüfung von Werbeaussagen

  • Anfertigung individuell angepasster AGB

  • Regelmäßiger Nachcheck der Internetpräsenz im Rahmen der Update-Betreuung

Damit Ihre Internetpräsenz nicht nur zum Zeitpunkt der Überprüfung, sondern auch in Zukunft vor Abmahnungen sicher ist, bieten wir Ihnen einen regelmäßigen Nachcheck an. Sobald sich eine Änderung der Rechtsprechung oder der einschlägigen gesetzlichen Vorschriften ergeben sollte, werden wir uns unaufgefordert mit Ihnen in Verbindung setzen und Sie darauf hinweisen, wie Sie die Änderungen in Ihre Internetpräsenz einzupflegen haben. 

LG Essen: Fehlende Informationen im Impressum sind wettbewerbswidrig
8. Mai 2008

Das Telemediengesetz (TMG) schreibt vor, dass gewerbliche Händler in ihrem Online-Shop ein Impressum bereitstellen müssen. Welche Informationen das Impressum dabei enthalten muss, ergibt sich aus § 5 TMG. Danach muss im Impressum unter anderem der Name und die Anschrift des Unternehmers, bei juristischen Personen zusätzlich die Rechtsform und der Vertretungsberechtigte angegeben werden (§ 5 Abs. 1 Nr. 1 TMG). Außerdem zählt zu den Pflichtangaben die E-Mail-Adresse (§ 5 Abs. 1 Nr. 2 TMG).

Das LG Essen hat nun entschieden (Urteil vom 19.09.2007, Az. 44 O 79/07), dass ein Unternehmer wettbewerbswidrig handelt, wenn die vorgeschriebenen Informationen in seinem Impressum fehlen. Die Regelungen des § 5 des Telemediengesetzes seien im Interesse des Verbrauchers erlassene Schutzvorschriften, die das Marktverhalten regeln sollen. Eine Verletzung dieser Vorschrift indiziere deshalb gemäß §§ 4 Nr. 11, 2 Abs. 1 Nr. 2 UWG das Vorliegen wettbewerbswidrigen Verhaltens.

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Aktuell: Neue Widerrufsbelehrung/Rückgabebelehrung
6. Mai 2008

Mit Inkrafttreten der 3. Verordnung zur Änderung der BGB-Informationspflichtenverordnung gilt seit dem 01.04.2008 eine neue Muster-Widerrufsbelehrung sowie eine neue Muster-Rückgabebelehrung. Für eine Verwendung der neuen Widerrufsbelehrung bzw. Rückgabebelehrung spricht, dass die Belehrung über das Widerrufsrecht gemäß § 14 BGB-InfoV dann den gesetzlichen Anforderungen genügt, wenn das Muster unverändert verwandt wird. Die Widerrufsbelehrung gilt also als rechtmäßig, wenn sie dem amtlichen Muster entspricht. Wir empfehlen daher grundsätzlich allen Händlern, in Zukunft nur noch die neue Muster-Widerrufsbelehrung zu verwenden. Dabei sollten Sie allerdings folgende Hinweise beachten:

1. Wenn Sie in der Vergangenheit auf eine Abmahnung hin eine strafbewehrte Unterlassungserklärung abgegeben haben, oder gegen Sie eine einstweilige Verfügung oder ein Unterlassungsurteil ergangen ist, sollten Sie die neue Widerrufsbelehrung nicht ohne anwaltliche Prüfung übernehmen. In diesem Fall könnte es sein, dass die neue Widerrufsbelehrung dazu im Widerspruch steht und Sie bei deren Verwendung zur Zahlung der Vertragsstrafe bzw. des Ordnungsgeldes verpflichtet sind. 

2. Wenn Sie die neue Widerrufsbelehrung für Ihren eBay-Shop verwenden möchten, müssen Sie die Gestaltungshinweise berücksichtigen, da die Widerrufsbelehrung den Verbrauchern bei eBay erst nach Vertragsschluss in Textform zugeht. Dies betrifft insbesondere die Widerrufsdauer (1 Monat statt 2 Wochen) und den Wertersatz.

3. Schließlich sollten Sie auch darauf achten, dass Sie sämtliche Belehrungen abändern, d.h. nicht nur die Widerrufsbelehrung auf der Angebotsseite, sondern auch die Widerrufsbelehrungen auf der mich-Seite und in den E-Mails, die der Verbaucher nach Vertragsschluss erhält. Die Verwendung unterschiedlicher Widerrufsbelehrungen kann nämlich wettbewerbswidrig sein. 

Nachfolgend finden Sie sowohl den Text der neuen Widerrufsbelehrung als auch der Rückgabebelehrung:

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LG München: Abmahnung als “Retourkutsche” ist missbräuchlich
6. Mai 2008

Viele Unternehmer, die von einem Mitbewerber abgemahnt werden, setzen sich gegenüber der Abmahnung damit zur Wehr, dass sie ihren Anwalt beauftragen, eine Gegenabmahnung auszusprechen. Da es derzeit kaum möglich ist, einen Internetauftritt rechtssicher zu gestalten, lässt sich in dem gegnerischen Online-Shop meistens ebenfalls ein Verstoß gegen wettbewerbsrechtliche Vorschriften finden. Der Anwalt mahnt dann diesen Verstoß ab und erklärt insoweit die Aufrechnung mit den gegnerischen Abmahnkosten. Nach zwei Entscheidungen des LG München I ist ein solches Vorgehen jedoch nicht unbedingt erfolgversprechend. Danach ist eine Abmahnung in der Regel rechtsmissbräuchlich i.S.v. § 8 Abs. 4 UWG, wenn sie die unmittelbare Reaktion auf eine zuvor zugegangene Abmahnung darstellt, mit dem Ziel diesen dafür mit einer möglichst hohen Kostenbelastung zu bestrafen (”Retourkutsche”).

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KG Berlin: Abgekürzte Angabe des Vornamens einer vertretungsberechtigten Personen im Impressum berechtigt nicht zur Abmahnung
5. Mai 2008

Wer im Impressum seines Online-Shops seinen Vornamen nicht vollständig ausschreibt, riskiert eine Abmahnung. Dies folgt aus dem Beschluss des KG Berlin vom 13.2.2007 (Az. 5 W 34/07), wonach die Abkürzung des Vornamens des Unternehmers im Impressum einen erheblichen Wettbewerbsverstoß darstellt. Etwas anderes gilt nach einer aktuellen Entscheidung des KG Berlin (Beschluss vom  11.04.2008; Az. 5 W 41/08) jedoch dann,  wenn bei einer juristischen Person lediglich der Vorname eines Geschäftsführers vorschriftswidrig abgekürzt wird. In diesem Fall sei lediglich ein Bagatellverstoß gegeben, der nicht zur Abmahnung berechtige.

Im entschiedenen Fall hatte eine Gmbh & Co KG bei eBay in ihrem Impressum den Vornamen des Geschäftsführers und nur dessen Anfangsbuchstaben angegeben. Auf die Abmahnung eines Wettbewerbers hin wurde die Unterlassungserklärung nicht abgegeben. Der Wettbewerber beantragte daraufhin den Erlass einer einstweiligen Verfügung, welche sowohl vom Land- als auch vom Kammergericht Berlin abgelehnt wurde. Beide Gerichte vertraten die Auffassung, dass ein solcher Verstoß lediglich als Bagatelle i.S.v. § 3 UWG anzusehen sei.

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Abmahnung bei eBay erhalten ?
5. Mai 2008

Sie betreiben einen eBay-Shop und haben nun eine Abmahnung eines Wettbewerbers erhalten, weil Sie angeblich gegen die gesetzlich vorgeschriebenen Informations- und Kennzeichungspflichten verstoßen haben sollen ? Eine solche Abmahnung sollten Sie keinesfalls auf die leichte Schulter nehmen, sondern innerhalb gesetzen Frist unbedingt reagieren. Wie die Reaktion auf eine Abmahnung sinnvoller Weise auszusehen hat, hängt von den Umständen des Einzelfalls ab.  Zur Vermeidung unnötiger Kosten ist es daher empfehlenswert, die Abmahnung von einem auf das Internet- und Wettbewerbsrecht spezialisierten Rechtsanwalt überprüfen lassen. Keinesfalls sollten Sie die Abmahnung einfach unberücksichtigt lassen. Hierdurch können Ihnen erhebliche Nachteile entstehen. Höchstwahrscheinlich wird die Gegenseite ihre Ansprüche dann gerichtlich geltend machen, d.h. entweder eine einstweilige Verfügung gegen Sie beantragen oder eine Unterlassungsklage erheben. Dadurch würden Verfahrenskosten anfallen, welche die Kosten der Abmahnung noch übersteigen. 

Auch raten wir davon ab, die von der Gegenseite geforderte strafbewehrte Unterlassungserklärung einfach zu unterschreiben. Möglicherweise ist die Unterlassungserklärung viel zu weit gefasst, so dass Sie auch bei anderen Verstößen die Vertragsstrafe zahlen müssen. In der Regel enthalten die Unterlassungserklärungen auch eine Erklärung zur Übernahme der Abmahnkosten, obwohl Sie zur Abgabe einer solchen Erklärung überhaupt nicht verpflichtet sind.  Schließlich sollten Sie berücksichtigen, dass Sie sich durch Abgabe einer strafbewehrte Unterlassungserklärung für die Dauer von 30 Jahren verpflichten, ein bestimmtes Verhalten zu unterlassen. Wenn Sie gegen die Unterlassungserklärung verstoßen, müssen Sie für jeden einzelnen Verstoß  die Vertragsstrafe zahlen.

Die Kosten der Abmahnung müssen Sie nur dann bezahlen, wenn die Abmahnung inhaltlich gerechtfertigt und der Gegner auch zur Abmahnung berechtigt war. Im Wettbewerbsrecht sind nur Mitbewerber und Wettbewerbsvereine berechtigt, Unternehmer abzumahnen. Mitbewerber ist dabei nur derjenige, der auch tatsächlich im Wettbewerb mit Ihnen steht, also gleiche oder gleichartige Waren verkauft wie Sie. Inhaltlich gerechtfertigt ist eine Abmahnung nur dann, wenn das Ihnen vorgeworfene Verhalten auch tatsächlich wettbewerbswidrig ist. Mit Hilfe unserer FAQ können Sie sich einen ersten Überblick verschaffen, welche Verstöße insbesondere beim eBay-Handel abmahnfähig sind.

Um finanzielle Risken zu vermeiden, scheuen Sie sich daher nicht, uns Ihre Abmahnung zur Überprüfung vorzulegen. Schildern Sie uns einfach kurz telefonisch (02332/7041-0) oder per E-Mail den Sachverhalt. Wir beraten Sie dann, wie auf die Abmahnung sinnvoller Weise reagiert werden kann.

Autor: Rechtsanwalt Marc Tarrach
Kategorie: Ebay Recht, IT-Recht
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EuGH: Verbraucher müssen keinen Wertersatz bei der Rückgabe mangelhafter Ware zahlen
2. Mai 2008

Wenn ein Verbraucher von einem Unternehmer eine mangelhafte Ware geliefert bekommt, kann er von dem Unternehmer die Lieferung einer mangelfreien Ware verlangen (§ 439 Abs. 1 BGB). Dabei ist der  Verbaucher nach deutschem Recht nicht nur zur Rückgabe der mangelhaften Ware verpflichtet. Gemäß §§ 439 Abs. 4, 346 Abs. 2 BGB muss er in diesem Fall außerdem Wertersatz für die Abnutzung der mangelhaften Ware bezahlen. Der BGH hatte Zweifel, ob diese deutsche Regelung mit europäischem Gemeinschaftsrecht vereinbar ist, und legte den Rechtsstreit deshalb dem EuGH vor. Der EuGH hat nun mit Urteil vom 17.04.2008 (Az. C-404/06) entschieden, dass eine Wertersatzpflicht der Verbraucher mit der EU-Richtlinie über Verbauchsgüter unvereinbar sei.  Nach europäischem Gemeinschaftsrecht seien Verbraucher nicht verpflichtet, bei der Rückgabe mangelhafter Ware an den Unternehmer Wertersatz zu leisten. Der EuGH gab damit einer Klage des Verbraucherzentrale Bundesverbands (vzbv) gegen den Versandhändler Quelle statt.

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Neue Verpackungsverordnung tritt am 1.1.2009 in Kraft - Was müssen Online-Händler beachten ?
2. Mai 2008

Die fünfte Verordnung zur Änderung der Verpackungsverordnung, die am 1.1.2009 in Kraft tritt, sieht insbesondere für Online-Händler einige Änderungen vor. Nachfolgend möchten wir Sie daher über die wichtigsten Änderungen im Umgang mit Verpackungsabfällen informieren.

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BGH bestätigt Haftung eines Internetauktionshauses für Markenverletzungen
30. April 2008

Der u.a. für das Markenrecht zuständige I. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat heute erneut entschieden, dass ein Internetauktionshaus auf Unterlassung in Anspruch genommen werden kann, wenn Anbieter auf seiner Plattform gefälschte Markenprodukte anbieten.

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LG Frankenthal: Fehlende Rohstoffgehaltsangaben nach TextilkennzG können abgemahnt werden
28. April 2008

Den meisten Online-Händler ist nicht bekannt, dass sie beim Verkauf von Textilien das Textilkennzeichungsgesetz (TextilkennzG) zu beachten haben. Diesen Umstand haben sich in der Vergangenheit einige Wettbewerber zu Nutze gemacht und Verstöße gegen das TextilkennzG abgemahnt. Nach einer Entscheidung des LG Frankenthal (Urteil vom 14.02.2008, Az. 2. HK O 175/07) handelt wettbewerbswidrig, wer Textilien anbietet und die Verbraucher dabei nicht auf die Materialzusammensetzung der Textilien hinweist. Den Verkäufern von Textilien ist daher dringend zu raten, zur Vermeidung kostspieliger Abmahnungen in Zukunft immer einen dem TextilkennzG entsprechenden Hinweis zu erteilen. Weitere Informationen zum Thema “Textilkennzeichnungsgesetz und Abmahnung” enthalten unsere FAQ.

Nach § 1 Abs. 1 TextilkennzG dürfen Textilerzeugnisse nur dann in den Verkehr gebracht werden, wenn sie mit einer Angabe über Art  und Gewichtsanteil der verwendeten Rohstoffe (Rohstoffgehaltsangabe) versehen sind.  In dem der Entscheidung des LG Frankenthal zu Grunde liegenden Fall hatte ein eBay-Händler Karnevalskostüme angeboten, ohne die Artikel mit der vorgeschriebenen Rohstoffgehaltsangabe zu versehen. Nach Auffassung des LG Frankenthal stellt § 1 Abs. 1 TextilkennzG eine Marktverhaltensvorschrift zum Schutz der Verbaucher dar. Ein Verstoß gegen die sich aus dem TextilkennzG ergebende Pflicht zur Rohstoffangabe begründe deshalb auch eine unlautere Wettbewerbshandlung i.S.v. § 4 Nr. 11 UWG dar. Der Antrag des Mitbewerbers auf Erlass einer einstweiligen Verfügung hatte daher Erfolg.        

OLG Köln: Keine Klageveranlassung (§ 93 ZPO) bei fehlerhaft adressierter Abmahnung
25. April 2008

Ein Gläubiger, der seinen Unterlassungsschuldner vor Einleitung eines gerichtlichen Verfahrens nicht ordnungsgemäß abmahnt, riskiert mit den Kosten des Verfahrens belastet zu werden, wenn der Schuldner den Anspruch sofort anerkennt. Die Kostenfolge des § 93 ZPO trifft den Gläubiger bei einem sofortigen Anerkenntnis des Schuldners nur dann nicht, wenn er den Schuldner vor Verfahrenseinleitung eine ordnungsgemäße Abmahnung hat zukommen lassen. Nach einer Entscheidung des OLG Köln vom 21.02.2008 (Az. 6 W 182/07) gilt dies bereits dann, wenn die Abmahnung wegen der Angabe eines falschen Vornamens falsch adressiert ist. In diesem Fall sei der Schuldner berechtigt, die Annahme der ersichtlich nicht an ihn persönlich gerichteten Abmahnung zu verweigern. Der Zugang der Abmahnung sei deshalb auch nicht über § 242 BGB zu fingieren. Da der Schuldner mit der Zustellung der Abmahnung nicht rechnen konnte, sei ihm keine unberechtigte Zugangverweigerung vorzuwerfen.

KG Berlin: Gängige Wertersatzklausel bei eBay stellt Bagatellverstoß dar
22. April 2008

Die große Mehrzahl der eBay-Händler verwendet nach wie vor im Rahmen der Widerrufsbelehrung eine Wertersatzklausel, die keine Ausnahme für die bestimmungsgemäße Ingebrauchnahme der Ware vorsieht. Sie weisen lediglich darauf hin, dass von der Wertersatzpflicht solche Verschlechterungen der Ware ausgenommen sind, die ausschliesslich auf einer Prüfung der Ware - wie sie in einem Ladengeschäft möglich wäre - zurückzuführen sind. In § 357 Abs. 3 Satz 1 BGB ist jedoch geregelt, dass Wertersatz für eine durch bestimmungsgemäße Ingebrauchnahme entstandene Verschlechterung der Ware nur geschuldet wird, wenn der Unternehmer den Verbraucher spätestens vor Vertragsschluss in Textform auf diese Rechtsfolge und eine Möglichkeit diese zu vermeiden hingewiesen hat. Da nach mittlerweile gefestigter Rechtsprechung eine Belehrung der Verbraucher bei eBay in Textform vor Vertragsschluss nicht möglich ist, haben mehrere Gerichte die Auffassung vertreten, dass die üblicherweise verwendete Wertersatzklausel rechtswidrig ist.

Diese Auffassung teilt auch das KG Berlin. Im Gegensatz zum Landgericht Karlsruhe (Beschluss vom 8.8.2007 - 13 O 76/07) und OLG Stuttgart (Beschluss vom 04.02.2008 - Az. 2 U 71/07) hat das KG Berlin nun aber mit Beschluss vom 11.04.2008 (Az. 5 W 41/08) entschieden, dass ein solcher Verstoß als nicht verfolgenswerte Bagatelle i.S.v. § 3 UWG anzusehen sei. Wer wegen der gängigen Wertersatzklausel eine Abmahnung erhält, hat nunmehr zwei obergerichtliche Entscheidungen auf seiner Seite, das KG Berlin und auch das OLG Hamburg (Urteil vom 19.06.2007 - Az. 5 W 92/07), nach dessen Auffassung die Wertersatzklausel sogar den gesetzlichen Anforderungen genügt. Eine Verteidigung gegen eine solche Abmahnung ist daher nicht ohne Aussicht auf Erfolg.

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LG Saarbrücken: Musikindustrie hat kein Recht auf Einsichtnahme in die staatsanwaltschaftliche Ermittlungsakte bei illegalem Filesharing
15. April 2008

Die Musikindustrie musste einen weiteren herben Rückschlag bei der Verfolgung von illegalem Filesharing hinnehmen. Das LG Saarbrücken hat nun entschieden, dass der Musikindustrie im Rahmen eines strafrechtlichen Ermittlungsverfahrens keine Akteneinsicht zu gewähren ist, da dem überwiegende schutzwürdige Interessen der beschuldigten Person entgegenstehen. Denn allein aus dem Umstand, dass eine bestimmte IP-Adresse einer bestimmten Person zugeordnet werden könne, folge noch nicht, dass diese Person auch zu der angegebenen Tatzeit über den genannten Anschluss die vorgeworfenen Urheberrechtsverletzungen begangen hat. Ein hinreichender Tatverdacht könne daher nicht ohne weiteres bejaht werden.

Gemäß § 406e Abs. 2 Satz 1 StPO ist eine beantragte Akteneinsicht zu versagen, wenn überwiegende schutzwürdige Interessen der beschuldigten Person entgegenstehen, d.h. wenn deren Interesse an der Geheimhaltung ihrer in den Akten enthaltenen persönlichen Daten größer ist als das berechtigte Interesse des Geschädigten den Akteninhalt kennen zu lernen. Dies ist insbesondere dann der Fall, wenn die Ermittlungen keinen hinreichenden Tatverdacht für die Verletzung des Anzeigenerstatters und Geschädigten ergeben haben.

KG Berlin: Widerrufsbelehrung ohne Hinweis auf die Gefahrtragungspflicht des Unternehmers begründet keinen Wettbewerbsverstoß
25. März 2008

Das Kammergericht Berlin hat mit Beschluss vom 16.11.2007 (Az. 5 W 341/07) dazu Stellung genommen, ob ein Online-Händler im Rahmen der Widerrufsbelehrung darauf hinweisen muss, dass die Ware im Falle des Widerrufs auf Gefahr des Verkäufers zuürckgesandt werden kann.

Der Rechtsauffassung des Antragstellers, der in dem unterlassenen Hinweis auf die Gefahrtragungspflicht des Verkäufers einen Wettbewerbsverstoß gesehen hat, hat das Gericht dabei ein klare Absage erteilt.

Zwar ist auch nach Auffassung des KG Berlin eine Widerrufsbelehrung ohne einen solchen Hinweis lückenhaft, da der Unternehmer nach § 357 Abs. 2 Satz 1 BGB die Gefahr der Rücksendung zu tragen habe. Allerdings lasse sich den gesetzlichen Vorschriften nicht entnehmen, dass der Unternehmer dazu verpflichtet ist, die Rechtsfolgen des Widerrufs in allen nach dem Gesetz denkbaren Alternativen und Varianten vollständig und in allen Einzelheiten darzustellen. Ein effektiver Verbraucherschutz könne schließlich auch nur dann gewährleistet werden, wenn die Widerrufsbelehrung unmissverständlich und aus dem Verständnis des Verbauchers eindeutig sei. Daher dürfe der Verbraucher mit den zu erteilenden Informationen auch nicht überfordert werden.

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OLG München: Widerrufsbelehrung bei eBay mit irreführendem Ausschluss von Versteigerungen
20. März 2008

Das OLG München hat mit Urteil vom 31.01.2008 (Az. 29 u 4448/07) entschieden, dass ein eBay-Händler unlauter handelt, wenn er bei seinen eBay-Angeboten im Rahmen der Widerrufsbelehrung darauf hinweist, dass bei Verträgen, die in Form von Versteigerungen geschlossen werden, das Widerrufsrecht ausgeschlossen ist. Das OLG München hat sich damit der bereits mit Urteil vom 22.12.2005 vom Landgericht Dortmund (Az. 8 O 349/05) vertretenen Rechtsauffassung angeschlossen, wonach ein solcher Hinweis grob irreführend ist, wenn er auf der Handelsplattform eBay verwendet wird.

Der Hinweis, dass ein Widerrufsrecht bei Verträgen, die in Form von Versteigerungen geschlossen werden, ausgeschlossen ist, entspricht zwar dem exakten Gesetzeswortlaut des § 312d Abs. 4 Nr. 5 BGB. Der BGH hat jedoch bereits mit Urteil vom 3.11.2004 (Az. VIII ZR 375/03) klargestellt, dass es sich bei den eBay-Auktionen nicht um Versteigerungen im Sinne des BGH handelt, sondern um gewöhnliche Kaufverträge, die durch Angebot und Annahme zustande kommen. Die Verwendung des Begriffs Versteigerung ist deshalb nach Auffassung des LG Dortmund und des OLG München im Rahmen von eBay-Auktionen für die angesprochenen Verkehrskreise irreführend. Denn der nicht juristisch vorgebildete Verbraucher setze den Begriff der Versteigerung im Sinne des Gesetzes mit dem Begriff “Auktion” gleich, wie er auf der eBay-Plattform verwendet wird. Daher sei die Verwendung des Begriffs Versteigerung in diesem Zusammenhang geeignet, bei dem situationsadäquat aufmerksamen und verständigen Verbraucher den Eindruck zu erwecken, dass - entgegen der Rechtslage - kein Widerrufsrecht bestehe.

LG Braunschweig zum Beginn der Widerrufsfrist
17. März 2008

Das LG Braunschweig hat sich mit Urteil vom 6.11.2007 (Az. 21 O 1899/07) zu der unter den Gerichten hoch umstrittenen Frage geäußert, wie im Rahmen einer Widerrufsbelehrung in rechtlich zulässiger Weise über den Beginn der Widerrufsfrist zu belehren ist. Gegenstand der Entscheidung war die Widerrufsbelehrung eines eBay-Händlers, nach der die Widerrufsfrist “frühestens mit Erhalt der Ware und einer in Textform mitzuteilenden Belehrung” beginnen sollte. Nach Ansicht des Verfügungsklägers war diese Belehrung wettbewerbswidrig, da die Verbraucher nicht darüber belehrt würden, dass die Widerrufsfrist erst am Tag nach Erhalt der Ware und der Widerrufsbelehrung in Textform beginne.

Das Gericht lehnte den Antrag jedoch mit der Begründung ab, dass die Belehrung des Verfügungsbeklagten über den Beginn der Widerrufsfrist korrekt sei. Die Belehrung versetzte den Verbraucher in die Lage, den Lauf der Widerrufsfrist korrekt zu errechnen. Eine Information dahingehend, dass die Widerrufsfrist am Tag nach Erhalt der Ware und der Widerrufsbelehrung in Textform beginne, entspreche nicht den gesetzlichen Anforderungen und würde einen Verbraucher eher verwirren. Denn bei der Fristberechnung werde ein Laie regelmäßig nicht in das Gesetz gucken, sondern bei der Einmonats-Frist korrekt davon ausgehen, dass diese Frist einen Monat später mit dem Tag endet, dessen Zahl demjenigen Tag entspricht, an dem er Ware und Widerrufsbelehrung erhalten habe. Würde dem Laien hingegen mitgeteilt, dass die Frist erst am Tag nach Erhalt von Ware und Widerrufsbelehrung beginne, bestünde die Gefahr, dass er den Fristablauf mit der o.g. Methode falsch ermittle und dadurch seinen Widerruf eventuell einen Tag zu spät erkläre.

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