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von Christoph Wink
Rechtsanwalt und Fachanwalt für Arbeitsrecht
Mit Urteil vom 08.06.2009 (II ZR 147/08) hat der BGH entschieden, dass den GmbH-Geschäftsführer, der Arbeitgeberbeiträge zur Sozialversicherung nach der Insolvenzreife des Unternehmens leistet, eine Erstattungspflicht nach § 64 Satz 1 und 2 GmbHG trifft. Solche Zahlungen sind – im Gegensatz zu der Erstattung der Arbeitnehmeranteile – mit der Sorgfalt eines ordentlichen Geschäftsmanns nicht vereinbar. [Anwalt News weiter...]
Das Bundesarbeitsgericht hat mit Urteil vom 23. 06.2009 (2 AZR 606/08) entschieden, dass ein Arbeitgeber seine Arbeitnehmer kraft Direktionsrecht nicht verpflichten kann, an einem Personalgespräch teilzunehmen, welches darauf gerichtet ist, die bestehenden vertraglichen Bestimmungen abzuändern. [Anwalt News weiter...]
In seinem Urteil vom 23.01.2008 (5 AZR 393/07) hat sich das BAG mit der Frage befasst, welche Auswirkung eine während der Freistellungsphase eintretende Arbeitsunfähigkeit auf den Entgeltzahlungsanspruch des freigestellten Mitarbeiters hat. [Anwalt News weiter...]
von Rechtsanwalt Christoph Wink
Fachanwalt für Miet- und Wohnungseigentumsrecht
In seinem Urteil vom 08.04.2009 (VIII ZR 128/08) hat der BGH zu der Frage, ob ein Mieter aufgrund einer formularmäßigen Vereinbarung anteilige Betriebskosten für einen Aufzug tragen muss, der sich in einem anderen Gebäudeteil befindet und mit dem er seine Wohnung nicht erreichen kann, zugunsten des Mieters entschieden. [Anwalt News weiter...]
von Rechtsanwalt Christoph Wink
Fachanwalt für Arbeitsrecht
Das Bundesarbeitsgericht hat mit Urteil vom 16.10.2007 (9 AZR 248/07) noch einmal ausdrücklich betont, dass der Arbeitgeber regelmäßig an den Inhalt eines von ihm erteilten Zwischenzeugnisses gebunden ist, wenn er ein Endzeugnis erteilt. Dies gelte auch dann, wenn der Betriebsveräußerer das Zwischenzeugnis vor einem Betriebsübergang erteilt hat und der Arbeitnehmer das Endzeugnis von dem Betriebserwerber verlangt. [Anwalt News weiter...]
von Christoph Wink
Fachanwalt für Miet- und Wohnungseigentumsrecht
Der XII. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat mit Urteil vom 06.05.2009 (XII ZR 137/07) entschieden, dass ein (Gewerberaum-) Vermieter nach Beendigung des Mietverhältnisses grundsätzlich berechtigt sein kann, Versorgungsleistungen wie Heizung, Strom, Wasser einzustellen. [Anwalt News weiter...]
von Rechtsanwalt Christoph Wink
Fachanwalt für Miet- und Wohnungseigentumsrecht
Mit Urteil vom 29.04.2009 (VIII ZR 142/08) hat der Bundesgerichtshof entschieden, dass eine erhebliche Abweichung der tatsächlichen von der vertraglich vereinbarten Wohnfläche (regelmäßig bei mehr als 10%) einen wichtigen Grund darstellt, der den Mieter zur fristlosen Kündigung des Mietvertrages berechtigt. [Anwalt News weiter...]
Einen aktuellen (Stand April 2009) und sehr umfassenden Leitfaden hat das Bundesministerium der Justiz veröffentlicht. [Anwalt News weiter...]
Im Bundestag wurde am 23.04.09 der Gesetzentwurf der Bundesregierung zur Reform des Kontopfändungsschutzes beschlossen. Über den Inhalt der vorgesehenen Regelungen informiert das Referat Presse- und Öffentlichkeitsarbeit des Bundesministeriums der Justiz:
´Mit der Reform des Kontopfändungsschutzes wird erstmalig ein sog. Pfändungsschutzkonto (“P-Konto”) eingeführt. Auf diesem Konto erhält ein Schuldner für sein Guthaben einen automatischen Basispfändungsschutz in Höhe seines Pfändungsfreibetrages (985,15 Euro pro Monat bei Ledigen ohne Unterhaltsverpflichtungen). Dabei kommt es nicht darauf an, aus welchen Einkünften dieses Guthaben herrührt. Künftig genießen damit auch Selbstständige Pfändungsschutz für ihr Kontoguthaben. Jeder Kunde kann von seiner Bank oder Sparkasse verlangen, dass sein Girokonto als P-Konto geführt wird.
“Mit dem P-Konto entbürokratisieren wir das Verfahren zum Pfändungsschutz und gestalten es deutlich einfacher. Künftig kann jeder Inhaber eines Girokontos automatisch Pfändungsschutz erhalten. Damit vermeiden wir, dass das Konto wegen der bestehenden Pfändung blockiert wird und die Bank deshalb das Konto kündigt. Ein Girokonto ist heutzutage die Voraussetzung für die Teilnahme am Arbeits- und Wirtschaftsleben. Vermieter sind häufig nicht bereit, Mietverträge abzuschließen, wenn der Wohnungsinteressent keine Kontoverbindung nachweist, Telefon- und Stromanbieter wollen ihre Rechnungen per Lastschrift von einem Konto abbuchen. Selbst der Arbeitsplatz hängt nicht selten davon ab, dass der Arbeitnehmer ein Konto nachweisen kann, auf das der Arbeitgeber das Gehalt oder den Lohn überweisen kann – die Lohntüte gibt es nicht mehr. Mit dem P-Konto sorgen wir dafür, dass Bürgerinnen und Bürger künftig nicht mehr wegen Kontolosigkeit vom bargeldlosen Zahlungsverkehr ausgeschlossen und in einen Schuldenkreislauf gedrängt werden”, erläuterte Bundesjustizministerin Brigitte Zypries.
Nach bisheriger Rechtslage führt die Pfändung eines Bankkontos dazu, dass die anfallenden Zahlungsgeschäfte des täglichen Lebens wie Begleichung von Miete, Energiekosten oder Versicherungen nicht mehr über das Konto abgewickelt werden können. Um Pfändungsschutz für den pfändungsfreien Selbstbehalt des Kontoguthabens zu erlangen, braucht der Schuldner in vielen Fällen eine Gerichtsentscheidung. Häufig ist dies nicht rechtzeitig möglich, so dass Kosten für verspätete oder nicht ausgeführte Zahlungen anfallen. Erschwert wird der Pfändungsschutz dadurch, dass er bei Guthaben aus Arbeitseinkommen anders ausgestaltet ist als bei Guthaben aus Sozialleistungen. Der bisherige Pfändungsschutz führt daher bei Banken und Gerichten zu unnötig hohem Vollzugsaufwand.
Zu den Schwerpunkten der Reform im Einzelnen:
1. Automatischer Pfändungsschutz
Ein Kontoguthaben in Höhe des Pfändungsfreibetrages nach § 850c ZPO (zur Zeit 985,15 ¤) wird nicht von einer Pfändung erfasst (“Basispfändungsschutz”). Das bedeutet, dass aus diesem Betrag Überweisungen, Lastschriften, Barabhebungen, Daueraufträge etc. getätigt werden können.
Der Basisbetrag wird für jeweils einen Kalendermonat gewährt. Anders als nach geltendem Recht kommt es auf den Zeitpunkt des Eingangs der Einkünfte nicht mehr an. Wird der pfändungsfreie Anteil eines Guthabens in einem Monat nicht ausgeschöpft, wird er auf den folgenden Monat übertragen. In diesem Rahmen kann der Schuldner Guthaben für Leistungen ansparen, die nicht monatlich, sondern in größeren Zeitabständen zu erfüllen sind (z. B. Versicherungsprämien). Auf die Art der Einkünfte kommt es für den Pfändungsschutz nicht mehr an. Damit entfällt auch die Pflicht, die Art der Einkünfte (Arbeitseinkommen, Sozialleistungen wie Rente, Arbeitslosengeld etc.) gegenüber Banken und Gerichten nachzuweisen. Auch das Guthaben aus den Einkünften Selbstständiger und aus freiwilligen Leistungen Dritter wird künftig bei der Kontopfändung geschützt.
Der pfändungsfreie Betrag kann durch Vorlage entsprechender Bescheinigungen von Arbeitgebern, Schuldnerberatungsstellen und Sozialleistungsträgern (z. B. über Unterhaltspflichten und bestimmte Sozialleistungen) beim Kreditinstitut erhöht werden. Eine Erhöhung oder eine Herabsetzung des Basispfändungsschutzes ist außerdem in besonders gelagerten Einzelfällen auf Grund einer gerichtlichen Entscheidung möglich.
2. Pfändungsschutz nur auf dem P-Konto
Der automatische Pfändungsschutz kann nur für ein Girokonto gewährt werden. Dieses besondere Konto – P-Konto – wird durch eine Vereinbarung zwischen Bank und Kunde festgelegt. Das Gesetz sieht vor, dass ein Anspruch auf Umwandlung eines bereits bestehenden Girokontos in ein P-Konto innerhalb von vier Geschäftstagen besteht. Die Umstellung wirkt rückwirkend zum Monatsersten. Ein Anspruch auf die neue Einrichtung eines P-Kontos besteht allerdings nicht. Ab 1. Januar 2012 wird der Kontopfändungsschutz ausschließlich durch das P-Konto gewährleistet.
3. Besonderer Schutz für bestimmte Leistungen wie Kindergeld und Sozialleistungen
Kindergeld und Sozialleistungen – etwa nach dem Sozialgesetzbuch II – werden künftig bei ihrer Gutschrift auf dem P-Konto besser geschützt. Beträge müsse nicht mehr binnen sieben Tagen abgehoben werden. Kindergeld wird zusätzlich geschützt. Es kommt also zum Basispfändungsschutz hinzu. Wertungswidersprüche zwischen Vollstreckungs-, Steuer- und Sozialrecht werden damit vermieden.
4. Pfändungsschutz für sämtliche Einkünfte Selbstständiger
Die Reform schafft einen besseren und effektiveren Pfändungsschutz für sämtliche Einkünfte selbstständig tätiger Personen, da das künftige Recht alle Einkünfte aus selbstständiger Tätigkeit wie Arbeitseinkommen und Sozialleistungen behandelt.
5. Vermeidung von Missbräuchen beim P-Konto
Jede natürliche Person darf nur ein P-Konto führen. Die Kreditinstitute werden ermächtigt, der SCHUFA die Einrichtung eines P-Kontos zu melden und bei jedem Antrag eines Kunden auf Führung eines P-Kontos zu überprüfen, ob für diese Person bereits ein P-Konto besteht. Kreditinstitute holen bereits heute bei jeder Eröffnung eines Girokontos in der Regel eine SCHUFA-Auskunft ein. Die Auskunft der SCHUFA gegenüber den Kreditinstituten soll nunmehr um das Merkmal “P-Konto” erweitert werden. Die Kreditwirtschaft hat angekündigt, von der erweiterten Auskunftsbefugnis auch Gebrauch zu machen, um zu einem möglichst lückenlosen Schutz vor einem Missbrauch des P-Kontos beizutragen. Die SCHUFA darf das zusätzliche Merkmal nur für die Bankauskunft verwenden, nicht für die Beantwortung von Anfragen zur Kreditwürdigkeit oder für die Berechnung von sog. Score-Werten. Flankierend zu dieser präventiven Maßnahme wird Gläubigern in Missbrauchsfällen ein zügiges Verfahren an die Hand gegeben, die Wirkungen weiterer P-Konten zu beseitigen.
6. Inkrafttreten
Das Gesetz bedarf der Zustimmung des Bundesrates. Damit die Kreditwirtschaft ausreichend Zeit zur Umstellung hat, ist ein Zeitraum von 12 Monaten zwischen Verkündung und Inkrafttreten vorgesehen. Voraussichtlich wird das P-Konto Mitte 2010 zur Verfügung stehen.
“Das P-Konto ist der richtige Weg. In der gegenwärtigen Situation sind viele Bürgerinnen und Bürger verunsichert, ob mit der Krise an den Finanzmärkten und in der Realwirtschaft mittelfristig auch ganz persönliche Schwierigkeiten verbunden sein werden. Arbeitslosigkeit kann insbesondere Familien schnell in die Überschuldung führen. Mit der Reform des Kontopfändungsschutzes setzen wir ein deutliches Zeichen, dass die ganz individuellen Belange der Bürgerinnen und Bürger gegenüber den globalen Fragen der Finanzkrise nicht in den Hintergrund treten”, sagte Bundesjustizministerin Brigitte Zypries.
Beispielsfälle
1. Fall:
Das monatliche Nettoarbeitseinkommen in Höhe von 1000 Euro wird am Monatsersten auf das Girokonto eines alleinstehenden Angestellten überwiesen. Pfändung des Bankguthabens am 15. Juni; es besteht ein Guthaben in Höhe von 1000 Euro.
a) derzeitige Rechtslage
Mit der Pfändung kann der Schuldner nicht mehr über sein Kontoguthaben verfügen. Der Pfändungsschutz, der für die Pfändung von Arbeitseinkommen beim Arbeitgeber gilt, ist von der Bank bei der Gutschrift auf dem Bankkonto nicht zu berücksichtigen. Mit einem Antrag beim Vollstreckungsgericht kann der Schuldner aber eine Freigabe seines pfändungsgeschützten Arbeitseinkommens erreichen. Da die Pfändung (hier: 15. des Monats) nach dem Zahlungstermin (hier: 1. des Monats) liegt, kann der Schuldner aber nur eine anteilige Freigabe seines Kontoguthabens für die Zeit von der Pfändung (hier: 15. des Monats) bis zum nächsten Zahlungstermin (hier: 1. des Folgemonats) erreichen. Das Vollstreckungsgericht hat den Gläubiger zu dem Antrag zu hören. Es kann aber vorab schon die Pfändung des Guthabens teilweise aufheben, damit der Schuldner bis zum nächsten Zahlungstermin seinen notwendigen Unterhalt bestreiten und seine laufenden gesetzlichen Unterhaltspflichten erfüllen kann (§ 850k der Zivilprozessordnung).
Berechnung des pfändungsfreien und daher freizugebenden Betrages durch das Gericht:
| Nettoeinkommen |
1000,00 Euro
|
| Pfändungsfrei (bezogen auf 1 Monat) |
989,60 Euro
|
Pfändungsfreier Anteil für die Zeit vom 15. bis 30. Juni:
|
989,60 Euro x 15
30 |
= 989,60 Euro : 2 |
= 494,80 Euro |
b) künftige Rechtslage
Das Kreditinstitut berücksichtigt unabhängig vom Zeitpunkt der Pfändung einen pfändungsfreien Guthabensbetrag von 985,15 Euro auf dem P-Konto. Es bedarf keiner gerichtlichen Entscheidung; eine zeitanteilige Berechnung entfällt. Der Schuldner hat – wie bisher – noch die Möglichkeit, weiteren Pfändungsschutz bei Gericht zu beantragen, z. B. wegen eines erhöhten Bedarfs aus persönlichen Gründen wie Krankheit etc.
2. Fall:
Wie Fall 1, aber der Schuldner ist verheiratet, hat ein Kind und verdient 1200 Euro netto.
a) derzeitige Rechtslage
Berechnung des pfändungsfreien und daher freizugebenden Betrages durch das Gericht:
| Nettoeinkommen: |
1200 Euro
|
Pfändbarer Anteil des Arbeitseinkommens
(Freibeträge nach § 850 c ZPO)
985,15 Euro für den Schuldner,
370,76 Euro für die Ehefrau und
206,56 Euro für das Kind
= 1562,47 Euro |
0 Euro
|
| Pfändungsfrei (bezogen auf 1 Monat) |
1200 Euro
|
Pfändungsfreier Anteil für die Zeit vom 15. bis 30. Juni:
|
1200 Euro x 15
30 |
= 1200 Euro : 2 |
= 600 Euro |
Pfändungsfrei ist ein Betrag in Höhe von 600 Euro und daher vom Gericht freizugeben.
b) künftige Rechtslage
Das Kreditinstitut berücksichtigt unabhängig vom Zeitpunkt der Pfändung automatisch einen pfändungsfreien Guthabensbetrag von 985,15 Euro. Es bedarf keiner gerichtlichen Entscheidung; eine zeitanteilige Berechnung des Freibetrages entfällt. Kann der Schuldner seine Unterhaltspflichten gegenüber seiner Ehefrau und seinem Kind durch eine Bescheinigung seines Arbeitgebers, der Familienkasse, eines Sozialleistungsträgers oder einer Schuldnerberatungsstelle gegenüber dem Kreditinstitut belegen, hat dieses von sich aus einen pfändungsfreien Guthabensbetrag von 1200 Euro zu beachten. Der Schuldner kann aber auch eine Entscheidung des Vollstreckungsgerichts beantragen; dann hat die Bank auf der Grundlage der Gerichtsentscheidung den höheren pfändungsfreien Guthabensbetrag auf dem Konto zu berücksichtigen.
3. Fall:
Das Guthaben des Bankkontos eines selbstständig tätigen Unternehmers in Höhe von 1000 Euro wird gepfändet. Auf dem Konto werden nicht wiederkehrende Vergütungen für Dienstleistungen des Unternehmers gutgeschrieben.
a) derzeitige Rechtslage
Es besteht kein Pfändungsschutz, da die Vergütung nicht zu den bei der Kontopfändung geschützten Einkünften wie Arbeitseinkommen, Sozialleistungen etc. gehört.
b) künftige Rechtslage
Pfändungsschutz besteht in gleichem Umfang wie bei abhängig Beschäftigten. Auf die Darstellung zum künftigen Recht bei den Fällen 1 und 2 wird daher verwiesen.
Weitere Einzelheiten zum Gesetzentwurf finden sich unter www.bmj.de/p-konto. ´
Quellenhinweis
Referat Presse- und Öffentlichkeitsarbeit des Bundesministeriums der Justiz (www.bmj.bund.de).
Mit Urteil vom 24.03.09 (9 AZR 983/07) hat das BAG – in ausdrücklicher Abkehr von seiner bisherigen Rechtsprechung – entschieden, dass ein Urlaubs-(abgeltungs-)anspruch nicht erlischt, wenn der Urlaubsanspruch aufgrund krankheitsbedingter Arbeitsunfähigkeit des Arbeitnehmers bis zum Ende des Übertragungszeitraums nicht erfüllt werden kann. [Anwalt News weiter...]
Mit Urteil vom 11. 03.09 (VIII ZR 74/08) hat der Bundesgerichtshof wiederholt klargestellt, dass es für ein ordnungsgemäßes Mieterhöhungsverlangen nicht zwingend erforderlich ist, den Mietspiegel beizufügen. Vielmehr reiche es aus, wenn dieser ohne weiteres eingesehen werden kann (hier: im Kundencenter des Vermieters). [Anwalt News weiter...]
Mit Urteil vom 18.02.2009 (VIII ZR 210/08) hat der BGH abermals über die Wirksamkeit einer Schönheitsreparaturklausel – und im Ergebnis zugunsten des Mieters – entschieden: Verpflichtet eine in einem Mietvertrag enthaltene Klausel über die Vornahme von Schönheitsreparaturen den Mieter dazu, auch den Außenanstrich von Türen und Fenstern vorzunehmen, ist nicht nur diese Verpflichtung gegenstandslos – vielmehr ist die gesamte Klausel hinsichtlich der Durchführung von Schönheitsreparaturen unwirksam. [Anwalt News weiter...]
von Rechtsanwalt Christoph Wink
Fachanwalt für Arbeitsrecht
Mit seinem Urteil vom 24.09.2008 (B 12 KR 22/07 R) hat das Bundessozialgericht (BSG) entschieden, dass die vereinbarte, unwiderrufliche Freistellung eines Mitarbeiters bis zu dem Zeitpunkt seines Ausscheidens nicht zu einem Fortfall der Versicherungspflicht in der Sozialversicherung führt – und damit zu einer erheblichen Rechtssicherheit im Zusammenhang mit der Beendigung von Arbeitsverhältnissen beigetragen. [Anwalt News weiter...]
| Autor: |
Rechtsanwalt Christoph Wink |
| Kategorie: |
Arbeitsrecht, Oeffentliches Recht |
| Stichwörter: |
Abwicklungsvertrag, Aufhebungsvertrag, Beschäftigung, BSG, Freistellung, Kündigung, SGB 3 § 25, SGB III § 24, SGB IV § 7, SGB V § 186, SGB V § 190, SGB VI § 1 S. 1 Nr 1, Sozialversicherung, Versicherungspflicht |
von Rechtsanwalt Christoph Wink
Fachanwalt für Arbeitsrecht
Nicht selten sind Arbeitnehmer (zum Teil auch Arbeitgeber) der Ansicht, dass während des Zeitraums, in dem ein Arbeitnehmer arbeitsunfähig erkrankt ist, der Ausspruch einer Kündigung unzulässig ist – ein klarer Rechtsirrtum. [Anwalt News weiter...]
Mit einer weiteren bankrechtlichen Entscheidung hat das OLG Celle am 23.01.2008 (3 U 180/07) für Recht erkannt, dass sich “echte Mitdarlehensnehmer” nicht wie Bürgen auf eine Sittenwidrigkeit des Darlehensvertrags wegen einer finanziellen Überforderung berufen können. [Anwalt News weiter...]
Mit Beschluss vom 01.03.2007 (3 W 29/07) hat das OLG Celle noch einmal ausdrücklich bekräftigt, dass die Grundsätze zur Unwirksamkeit ruinöser Bürgschaften naher Angehöriger (so genannte Ehegatten-Bürgschaften) nicht auf Gesellschafterbürgen anwendbar sind. [Anwalt News weiter...]
| Autor: |
Rechtsanwalt Christoph Wink |
| Kategorie: |
Bank- und Wertpapierrecht, Gesellschaftsrecht, Neuigkeiten, Wirtschaftsrecht, Zivilrecht allgemein |
| Stichwörter: |
BGB § 138, BGB § 765, Bürgschaft, Ehegattenbürgschaft, Gesellschafterbürge, OLG Celle, Strohmann |
Der EuGH hat am 03.04.2008 entschieden (C-306/06), dass es für die Rechtzeitigkeit einer per Banküberweisung getätigten Zahlung nicht auf die Anweisung durch den Schuldner, sondern vielmehr auf den Zahlungseingang und die Verfügbarkeit auf dem Konto des Gläubigers ankommt. [Anwalt News weiter...]
| Autor: |
Rechtsanwalt Christoph Wink |
| Kategorie: |
Aktuelle Kanzleiinfos, Handelsrecht, Miet- und Wohnungseigentumsrecht, Wirtschaftsrecht, Zivilrecht allgemein, Zivilrecht und Zivilverfahren |
| Stichwörter: |
Banküberweisung, EuGH, Fälligkeit, Rechtzeitigkeitsklausel, Richtlinie 2000/35/EG Art. 3 Abs. 1 c II, Zahlungsverzug |
Mit Urteil vom 04.11.2008 (I-20 U 125/08) hat das OLG Düsseldorf entschieden, dass das – auch nur zeitweise – Fehlen der Angaben zu dem persönlich haftenden Gesellschafter einen Verstoß gegen §§ 8 Abs. 1, 3, 4 Nr. 11 UWG i.V.m. § 5 Abs. 1 Nr. 1 TMG darstellt. Ein solcher Verstoß gegen eine gesetzlich ausdrücklich zum Zwecke des Verbraucherschutzes bestehende Informationspflicht sei auch stets erheblich i.S.d. § 3 UWG.
Dies gelte jedoch dann nicht, wenn die Impressumseite wegen deren Überarbeitung technisch bedingt kurzfristig unerreichbar sei. [Anwalt News weiter...]
Mit Beschluss vom 23.09.08 (12 Ta 250/08) hat das LAG Hessen entschieden, dass in einem Arbeitszeugnis der Name des Arbeitnehmers richtig geschrieben sein muss. Weist der Zeugnistext insoweit einen Schreibfehler auf, liegt kein ordnungsgemäßes Zeugnis vor, so dass ein entsprechender Zeugnis(berichtigungs-)anspruch des Arbeitnehmers besteht. [Anwalt News weiter...]
Mit Beschluss vom 17.11.08 (32 S 85/08) hat das LG Coburg entschieden, dass derjenige, der „in einem Mietshaus die anderen Mietparteien mit Beleidigungen und nächtlichem Lärm traktiert” einen Grund setzt, welcher zum Ausspruch einer Kündigung – auch ohne vorherige Abmahnung – berechtigt. [Anwalt News weiter...]
von Rechtsanwalt Christoph Wink
Fachanwalt für Arbeitsrecht
Das Gesetz über Teilzeitarbeit und befristete Arbeitsverträge (TzBfG) vom 21.12.2000 gibt zum Schutz der Arbeitnehmer unter anderem klare Vorgaben, in welchem Rahmen der Abschluss befristeter Arbeitsverträge zulässig ist. Die Folge eines Verstosses: Der Vertrag gilt generell als unbefristet.
Das LAG Berlin-Brandenburg hat hierzu mit Urteil vom 10.07.08 (14 Sa 604/08) klargestellt, dass (bei mehreren aufeinanderfolgenden Befristungen) jede einzelne Befristungsabrede innerhalb von drei Wochen nach Ablauf des jeweiligen Befristungszeitraums gerichtlich angegriffen werden muss (so § 17 TzBfG). Der Arbeitnehmer kann sich die Unwirksamkeitsgründe nicht “bis zuletzt aufsparen”. [Anwalt News weiter...]
von Rechtsanwalt Christoph Wink
Fachanwalt für Arbeitsrecht
In seinem Urteil vom 21. Mai 2008 (12 Sa 505/08) hat das LAG Düsseldorf entschieden, dass ein Arbeitnehmer keinen generellen Anspruch darauf hat, dass in ein Arbeitszeugnis eine Klausel aufgenommen wird, in welcher der Arbeitgeber sich für die Tätigkeit in der Vergangenheit bedankt und Wünsche für die Zukunft zum Ausdruck bringt. [Anwalt News weiter...]
von Rechtsanwalt Christoph Wink
Das LG Frankfurt a.M. hat mit Urteil vom 11.06.2008 (3-13 O 61/06) entschieden, dass ein TK-Dienstleister, der die vertraglich geschuldete Umschaltung eines Telefon-Festnetzanschlusses pflichtwidrig verzögert, dem Kunden zum Ersatz des aus der Verzögerung resultierenden Schadens verpflichtet ist; hierbei sei für die Umschaltung ein Zeitraum von rund 11 Tagen erforderlich, jedenfalls aber als ausreichend anzusehen. [Anwalt News weiter...]
von Rechtsanwalt Christoph Wink
Fachanwalt für Miet- und Wohnungseigentumsrecht
Im Rahmen seines Urteils vom 28.05.08 hat sich der BGH (VIII ZR 281/07) mit der Frage befasst, ob Betriebskostenabrechnungen formell ordnungsgemäß erstellt worden sind, wenn diese für mehrere (aufeinander folgende) Abrechnungsperioden erteilt werden und dabei die Flächenangaben ohne nähere Erläuterungen variieren. [Anwalt News weiter...]
Im Kampf gegen Produktpiraterie und zur Stärkung des geistigen Eigentums tritt am 01.09.2008 das Gesetz zur Umsetzung der EU-Durchsetzungs-Richtlinie in Kraft. [Anwalt News weiter...]
von Rechtsanwalt Christoph Wink
Fachanwalt für Miet- und Wohnungseigentumsrecht
Mit Urteil vom 14. 11. 2007 (VIII ZR 19/07) hat der Bundesgerichtshof entschieden, dass Kosten der Verbrauchserfassung und der Abrechnung von Betriebskosten, die wegen des Auszugs eines Mieters vor Ablauf der Abrechnungsperiode entstehen, keine Betriebskosten, sondern Verwaltungskosten darstellen, die in Ermangelung anderweitiger vertraglicher Regelung dem Vermieter zur Last fallen. [Anwalt News weiter...]
von Rechtsanwalt Christoph Wink
Fachanwalt für Miet- und Wohnungseigentumsrecht
Der BGH hat mit Urteil vom 18.06.08 (VIII ZR 224/07) eine Klausel in einem Mietvertrag (Wohnraummiete) für unwirksam erklärt, wonach der Mieter verpflichtet wurde, bei Schönheitsreparaturen nur ”neutrale, deckende, helle Farben und Tapeten” zu verwenden – und damit auch die gesamte formularmäßige Verpflichtung des Mieters zur Durchführung von Schönheitsreparaturen als unwirksam erachtet. [Anwalt News weiter...]
Die in Hamburg ansässige DAD – Deutscher Adressdienst GmbH hat erste Klagen wegen vermeintlicher Forderungen aus dem aktuellen Datenaktualisierungs-Formular (Frühjahr 2008) eingereicht. [Anwalt News weiter...]
von Christoph Wink
Rechtsanwalt und Fachanwalt für Arbeitsrecht
Mit Urteil vom 09.05.2008 hat das LAG Berlin-Brandenburg (6 Sa 598/08) entschieden, dass ein Arbeitgeber eines Kleinbetriebs gegenüber seiner Ehefrau, von der er sich scheiden läßt, eine Kündigung aussprechen darf. Ein Verstoss gegen Treu und Glauben (§ 242 BGB) werde hierdurch nicht begründet. [Anwalt News weiter...]
Urteilsanmerkung von Christoph Wink
Rechtsanwalt und Fachanwalt für Arbeitsrecht
Eine in der juristischen Literatur und Rechsprechung umstrittene Problematik hat das BAG mit Urteil vom 19.07.2007 (6 AZR 774/06) entschieden: Wird ein Arbeitnehmer in dem Betrieb, in dem er beschäftigt ist, zum Geschäftsführer ernannt und schließt er mit seinem Arbeitgeber einen entsprechenden Geschäftsführer-Dienstvertrag, so wird vermutet, dass das Arbeitsverhältnis mit Beginn des Geschäftsführer-Dienstverhältnisses einvernehmlich beendet wird. Die für einen Aufhebungsvertrag erforderliche Schriftform wird in diesem Fall bereits durch den schriftlichen Geschäftsführer-Dienstvertrag gewahrt. [Anwalt News weiter...]
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