Das Bundesarbeitsgericht hat jetzt über die Frage entschieden, ob Urlaubsabgeltungsansprüche vererblich sind.
Gemäß § 7 Abs. 4 BUrlG ist der Urlaub abzugelten, wenn er wegen Beendigung des Arbeitsverhältnisses nicht genommen werden kann. Nach § 1922 Abs. 1 BGB geht mit dem Tod einer Person deren Vermögen als Ganzes auf die Erben über.
Die Klägerin und ihr Sohn sind gemeinschaftliche Erben des im April 2009 verstorbenen Ehemanns der Klägerin (Erblasser). Dieser war seit April 2001 als Kraftfahrer bei der Beklagten beschäftigt. Seit April 2008 bis zu seinem Tod war er durchgehend arbeitsunfähig erkrankt. Urlaub konnte ihm 2008 und 2009 nicht gewährt werden. Das Arbeitsverhältnis der Parteien endete mit dem Tod des Erblassers. Die Klägerin verlangt die Abgeltung des in 2008 und 2009 nicht gewährten Urlaubs. Das Arbeitsgericht hat die Klage abgewiesen. Das Landesarbeitsgericht hat ihr eine Abgeltung von 35 Urlaubstagen in Höhe von 3.230,50 Euro brutto zugesprochen.
Die Revision der Beklagten war vor dem Neunten Senat erfolgreich. Mit dem Tod des Arbeitnehmers erlischt der Urlaubsanspruch. Er wandelt sich nicht nach § 7 Abs. 4 BUrlG in einen Abgeltungsanspruch um. Bundesarbeitsgericht,
Urteil vom 20. September 2011 - 9 AZR 416/10 -
Vorinstanz: Landesarbeitsgericht Hamm, Urteil vom 22. April 2010 - 16 Sa 1502/09 -
Quelle: Pressestelle des Bundesarbeitsgerichts
| Autor: |
Rechtsanwältin Maike Schulte-Hermes |
| Kategorie: |
Arbeitsrecht |
| Stichwörter: |
Abgeltung, Abgeltungsanspruch, Arbeitnehmer, Arbeitsverhältnis, Beklagte, Bundesarbeitsgericht, Erben, Erblasser, Landesarbeitsgericht, Partei, Pressestelle, Urlaub, Urlaubsabgeltungsansprüche, Urlaubsabgeltungsansprüchen, Urlaubsanspruch, Urlaubstagen, Vererblichkeit, Vermögen |
Die Wiederverheiratung eines katholischen Chefarztes an einem katholischen Krankenhaus rechtfertigt nicht in jedem Fall seine ordentliche Kündigung. Zwar haben Religionsgemeinschaften und die ihnen zugeordneten Einrichtungen das verfassungsmäßige Recht, von ihren Beschäftigten ein loyales Verhalten im Sinne ihres jeweiligen Selbstverständnisses verlangen zu können. Als Loyalitätsverstoß kommt auch der Abschluss einer nach katholischem Verständnis ungültigen Ehe in Betracht. Eine Kündigung ist aber nur dann gerechtfertigt, wenn der Loyalitätsverstoß auch bei Abwägung der Interessen beider Vertragsteile im Einzelfall ein hinreichend schweres Gewicht hat.
Der Kläger trat im Jahr 2000 als Chefarzt in die Dienste der Beklagten, die mehrere Krankenhäuser betreibt. Der Dienstvertrag der Parteien wurde unter Zugrundelegung der vom Erzbischof von Köln erlassenen Grundordnung des kirchlichen Dienstes im Rahmen kirchlicher Arbeitsverhältnisse vom 23. September 1993 (GO) geschlossen. Nach deren Art. 4 wird von den Mitarbeitern die Anerkennung und Beachtung der Grundsätze der katholischen Glaubens- und Sittenlehre erwartet. Nach Art. 5 Abs. 2 GO kommt eine Kündigung aus kirchenspezifischen Gründen bei schwerwiegenden Loyalitätsverstößen in Betracht. Als ein solcher Verstoß wird auch der Abschluss einer nach dem Glaubensverständnis und der Rechtsordnung der Kirche ungültigen Ehe angesehen. Nachdem sich die erste Ehefrau des Klägers von diesem getrennt hatte, lebte der Kläger mit seiner jetzigen Frau von 2006 bis 2008 unverheiratet zusammen. Das war der Beklagten nach den Feststellungen des Landesarbeitsgerichts bekannt. Nach seiner Scheidung von der ersten Ehefrau heiratete der Kläger im Jahr 2008 seine jetzige Frau standesamtlich. Nachdem die Beklagte hiervon Kenntnis erlangt hatte, kündigte sie das Arbeitsverhältnis mit Schreiben vom 30. März 2009 ordentlich zum 30. September 2009. Die Beklagte beschäftigt auch nicht katholische, wiederverheiratete Chefärzte. Arbeitsgericht und Landesarbeitsgericht haben der Klage stattgegeben.
Der Zweite Senat des Bundesarbeitsgerichts hat die Revision der Beklagten mit Urteil vom heutigen Tage zurückgewiesen. Die Kündigung ist sozial ungerechtfertigt iSd. § 1 KSchG. Zwar hat sich der Kläger einen Loyalitätsverstoß zuschulden kommen lassen, dem mit Rücksicht auf das kirchliche Selbstbestimmungsrecht beträchtliches Gewicht zukommt. Insgesamt überwog jedoch das Interesse des Klägers an der Fortsetzung des Arbeitsverhältnisses. Dabei fällt in die Waagschale, dass die Beklagte selbst sowohl in ihrer Grundordnung als auch in ihrer Praxis auf ein durchgehend und ausnahmslos der katholischen Glaubens- und Sittenlehre verpflichtetes Lebenszeugnis ihrer leitenden Mitarbeiter verzichtet. Das zeigt sich sowohl an der Beschäftigung nichtkatholischer, wiederverheirateter Ärzte als auch an der Hinnahme des nach dem Arbeitsvertrag an sich untersagten Lebens in nichtehelicher Gemeinschaft von 2006 bis 2008. Zu berücksichtigen war ferner, dass der Kläger zu den Grundsätzen der katholischen Glaubens- und Sittenlehre nach wie vor steht und an ihren Anforderungen nur aus einem dem innersten Bezirk seines Privatlebens zuzurechnenden Umstand scheiterte. Bei dieser Lage war auch der ebenfalls grundrechtlich geschützte Wunsch des Klägers und seiner jetzigen Ehefrau zu achten, in einer nach den Maßstäben des bürgerlichen Rechts geordneten Ehe zusammenleben zu dürfen.
Bundesarbeitsgericht, Urteil vom 8. September 2011 - 2 AZR 543/10 -
Vorinstanz: Landesarbeitsgericht Düsseldorf, Urteil vom 1. Juli 2010 - 5 Sa 996/09 -
Quelle: Pressestelle des Bundesarbeitsgerichts
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Rechtsanwältin Maike Schulte-Hermes |
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Arbeitsrecht |
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Arbeitsverhältnis, Arbeitsvertrag, Arzt, Beschäftigung, Dienstvertrag, Frau, Gericht, KSchG, Kündigung, Quelle, Scheidung, Urteil, Verstoß, Vertrag |
Dem Missbrauch von Leiharbeit durch unerwünschte sogenannte Drehtür-Effekte auf Kosten der Stammbeschäftigten schiebt nun der Gesetzgeber künftig einen Riegel vor. Der Bundestag beschloss am 24. März 2011 einen Gesetzentwurf von Bundesarbeitsministerin Ursula von der Leyen. Eine darin enthaltene «Drehtür-Klausel» soll verhindern, dass Beschäftigte entlassen und als Zeit- oder Leiharbeiter im selben Unternehmen oder einem Firmenableger zu schlechteren Bedingungen umgehend wieder eingestellt werden. Zugleich hat man die Einführung eines Mindestlohnes für die Zeit- und Leiharbeit beschlossen. Die der Vergangenheit hatte ein namhafter Drogeriediscounter mit solchen «Drehtür»-Praktiken Schlagzeilen gemacht. Deswegen wird das Gesetz auch «Lex Schlecker» genannt.
Außerdem hat der Bundestag mit Blick auf die volle Arbeitnehmerfreizügigkeit in der EU zum 01. Mai 2011 zugleich die Einführung eines Mindestlohnes für die Zeit- und Leiharbeit beschlossen. Die allgemeinverbindliche Lohnuntergrenze liegt dann bei 7,79 Euro im Westen und 6,89 Euro im Osten. In der Zeitarbeit sind derzeit etwa eine Million Menschen beschäftigt. Dies ist ein neuer Höchststand.
Autor: RA und Notar Guido Fuchs, Fachanwalt für Arbeitsrecht
| Autor: |
Rechtsanwältin Maike Schulte-Hermes |
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Arbeitsrecht |
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Bundestag, Drehtür, Drogeriediscounter, Einführung, Gesetz, Gesetzentwurf, Höchststand, Klausel, Leiharbeit, Leiharbeiter, Million, Mindestlohn, Schlecker, Unternehmen, Zeitarbeit |
Bei der einvernehmlichen Beendigung eines Arbeitsverhältnisses durch einen zwischen Arbeitgeber und Arbeitnehmer geschlossenen Aufhebungsvertrag stand bislang in der Praxis regelmäßig die seitens der Bundesagentur für Arbeit vorgenommene Interpretation der gesetzliche Regelung des § 144 Abs. 1 Nr. 1 SGB III entgegen.
Nach dieser Vorschrift tritt eine Sperrzeit für den Bezug von Arbeitslosengeld von bis zu 12 Wochen ein, wenn das Beschäftigungsverhältnis vom Arbeitnehmer ohne Vorliegen eines wichtigen Grundes gelöst wurde.
Hierunter fällt insbesondere im Regelfall die arbeitnehmerseitige Kündigung. Bislang wurde allerdings durch die Bundesagentur für Arbeit auch der Abschluss eines Aufhebungsvertrags grundsätzlich als versicherungswidrige Arbeitsplatzaufgabe des Arbeitnehmers angesehen - mit der Folge, dass selbst bei unstreitig zwingend betrieblich erforderlichen Kündigungen und längst erzielter Einigung zwischen Arbeitgeber und Arbeitnehmer sehr häufig gerichtliche Kündigungsschutzverfahren nur deshalb geführt werden mussten, um diese Einigung über den Umweg eines gerichtlichen Vergleichs für den betroffenen Mitarbeiter „sperrfest“ zu machen. Eine auch für Arbeitgeber wenig glückliche Situation.
Die Dienstanweisung der Bundesagentur für Arbeit zum Arbeitslosengeld, die aus Anlass einer Grundsatzentscheidung des Bundessozialerichts neu formuliert wurde, schützt die Arbeitnehmer aber inzwischen vor der Verhängung einer Sperrfrist für den Bezug von Arbeitslosengeld.
Ein wichtiger Grund im Sinne von § 144 Abs. 1 Nr. 1 SGB III, der zum Abschluss eines Aufhebungsvertrages berechtigt, liegt danach jetzt auch vor, wenn eine Abfindung von 0,25 bis zu 0,5 Monatsentgelten pro Beschäftigungsjahr gezahlt wird, der Arbeitgeber betriebsbedingt unter Einhaltung der Kündigungsfrist zum selben Zeitpunkt gekündigt hätte, die Kündigungsfrist eingehalten worden wäre und der Arbeitnehmer nicht unkündbar war.
Liegen sämtliche oben genannten Voraussetzungen vor erfolgt grundsätzlich keine weitere Prüfung der Rechtmäßigkeit der hypothetischen Kündigung durch die Arbeitsagenturen, so dass in diesem Fall der Aufhebungsvertrag als Beendigung des Arbeitsverhältnisses aus wichtigem Grund ohne Weiteres anzuerkennen ist.
Beachten Sie allerdings, dass dies nur dann gilt, wenn sich die gezahlte Abfindung in dem genannten Rahmen von 0,25 bis 0,5 Monatsentgelten pro Beschäftigungsjahr hält. Bei Abfindungen außerhalb dieser Grenzen wird die Rechtmäßigkeit einer hypothetischen Kündigung seitens der Arbeitsagenturen wie bisher geprüft.
Guido Fuchs
Rechtsanwalt und Notar
Fachanwalt für Arbeitsrecht
Das Bundesarbeitsgericht hat mit Urteil vom 23. 06.2009 (2 AZR 606/08) entschieden, dass ein Arbeitgeber seine Arbeitnehmer kraft Direktionsrecht nicht verpflichten kann, an einem Personalgespräch teilzunehmen, welches darauf gerichtet ist, die bestehenden vertraglichen Bestimmungen abzuändern. [Anwalt News weiter…]
In seinem Urteil vom 23.01.2008 (5 AZR 393/07) hat sich das BAG mit der Frage befasst, welche Auswirkung eine während der Freistellungsphase eintretende Arbeitsunfähigkeit auf den Entgeltzahlungsanspruch des freigestellten Mitarbeiters hat. [Anwalt News weiter…]
von Rechtsanwalt Christoph Wink
Fachanwalt für Arbeitsrecht
Das Bundesarbeitsgericht hat mit Urteil vom 16.10.2007 (9 AZR 248/07) noch einmal ausdrücklich betont, dass der Arbeitgeber regelmäßig an den Inhalt eines von ihm erteilten Zwischenzeugnisses gebunden ist, wenn er ein Endzeugnis erteilt. Dies gelte auch dann, wenn der Betriebsveräußerer das Zwischenzeugnis vor einem Betriebsübergang erteilt hat und der Arbeitnehmer das Endzeugnis von dem Betriebserwerber verlangt. [Anwalt News weiter…]
Das Bundessozialgerichts (Aktenzeichen: 4 AS 47/08 R) hat am 03. März 2009 entschieden, dass die in einem arbeitsgerichtlichen Vergleich vereinbarte Abfindung beim Arbeitslosengeld II als Einkommen leistungsmindernd zu berücksichtigen ist.
[Anwalt News weiter…]
Mit Urteil vom 24.03.09 (9 AZR 983/07) hat das BAG - in ausdrücklicher Abkehr von seiner bisherigen Rechtsprechung - entschieden, dass ein Urlaubs-(abgeltungs-)anspruch nicht erlischt, wenn der Urlaubsanspruch aufgrund krankheitsbedingter Arbeitsunfähigkeit des Arbeitnehmers bis zum Ende des Übertragungszeitraums nicht erfüllt werden kann. [Anwalt News weiter…]
von Rechtsanwalt Christoph Wink
Fachanwalt für Arbeitsrecht
Mit seinem Urteil vom 24.09.2008 (B 12 KR 22/07 R) hat das Bundessozialgericht (BSG) entschieden, dass die vereinbarte, unwiderrufliche Freistellung eines Mitarbeiters bis zu dem Zeitpunkt seines Ausscheidens nicht zu einem Fortfall der Versicherungspflicht in der Sozialversicherung führt - und damit zu einer erheblichen Rechtssicherheit im Zusammenhang mit der Beendigung von Arbeitsverhältnissen beigetragen. [Anwalt News weiter…]
| Autor: |
Rechtsanwalt Christoph Wink |
| Kategorie: |
Arbeitsrecht, Oeffentliches Recht |
| Stichwörter: |
Abwicklungsvertrag, Aufhebungsvertrag, Beschäftigung, BSG, Freistellung, Kündigung, SGB 3 § 25, SGB III § 24, SGB IV § 7, SGB V § 186, SGB V § 190, SGB VI § 1 S. 1 Nr 1, Sozialversicherung, Versicherungspflicht |
von Rechtsanwalt Christoph Wink
Fachanwalt für Arbeitsrecht
Nicht selten sind Arbeitnehmer (zum Teil auch Arbeitgeber) der Ansicht, dass während des Zeitraums, in dem ein Arbeitnehmer arbeitsunfähig erkrankt ist, der Ausspruch einer Kündigung unzulässig ist - ein klarer Rechtsirrtum. [Anwalt News weiter…]
Ein Schreiben flattert ins Haus: Der Job ist weg. Wenn der erste Schreck verdaut ist, sind ein paar Regeln zu beachten.
• Fristen, Fristen, Fristen
Bei allen Überlegungen, wie es weitergeht, müssen Sie die Zeit im Auge behalten: Wer sich gegen eine Kündigung gerichtlich wehren will, hat eine Frist von drei Wochen einzuhalten. Bis zum Ende dieser Frist muss eine Kündigungsschutzklage breits bei dem zuständigen Arbeitsgericht eingegangen sein. Dies gilt für alle Kündigungsschutzklagen, ob die Entlassung fristlos oder fristgerecht war, ob sie verhaltens-, personen- oder betriebsbedingt erfolgte. Die Zeit läuft, sobald die Kündigung zugegangen ist. Das ist sie, wenn der Arbeitnehmer in der Lage war, sie zur Kenntnis zu nehmen. Über den Zeitpunkt des Zugangs gibt es im Nachhinein oft Streit. Das Bundesarbeitsgericht hat hierzu entschieden, dass eine Kündigung per Post „innerhalb der allgemeinen Postzustellzeiten“ im Kasten des Arbeitnehmers landen muss, also nicht kurz vor Mitternacht, sondern zu einer Zeit, wo der Mitarbeiter mit Post rechnet, das ist spätesten bis 16:00/17:00 Uhr nachmittags.
• Gibt es Formfehler?
Viele Kündigungen scheitern bereits an Formalien. So müssen sie schriftlich erfolgen (§ 623 BGB), die elektronische Form scheidet aus. Außerdem sollte ist darauf zu achten, wer gekündigt hat. War der Unterzeichner zuständig und ist er dazu vertretungsbefugt? Haben etwa bei Personengesellschaften alle Gesellschafter unterschrieben? Brauchte der Unterzeichner eine Vollmacht? Wenn nein, ist die Kündigung unverzüglich mit diesem Hinweis zurückzuweisen und damit schon allein deshalb unwirksam.
• Betriebsrat?
Falls ein Betriebsrat existiert, muss er vor einer ordentlichen Kündigung angehört werden. Das geht bei erstaunlich vielen Arbeitgeber daneben. Znd: Oft geben sie den Betriebsräten auch nicht genug Informationen, die diese benötigen. Eine wirksame Kündigung kann auch daran scheitern.
• Informationen sammeln
Bei so genannten betriebsbedingten Kündigungen muss der Arbeitgeber eine Sozialauswahl vornehmen. Vor Gericht stellt sich dann oft die Frage, ob es die Richtigen getroffen hat. Die Kläger können argumentieren, dass es weniger schutzwürdige Kandidaten gab als sie. Dafür sollte man sich möglichst viele Informationen über eine Umstrukturierung beschaffen, von Kollegen oder vom Betriebsrat. Dies gilt auch bei Kündigungen wegen schlechter Leistungen. In diesen Fällen sollten Sie sich erkundigen, welche Fehler einem vorgeworfen werden und dann Gegenbeweise sammeln. Vielleicht hat der Arbeitgeber zum Beispiel eine Fortbildung verweigert?
• Vorsicht mit dem Klageverzicht
Viele Arbeitgeber nutzen bei betriebsbedingten Kündigungen § 1a Kündigungsschutzgesetz: Sie bieten dem Gekündigten eine Abfindung an, wenn er dafür auf eine Klage verzichtet. Dieses Angebot müssen Sie nicht ausdrücklich annehmen. Es reicht, wenn man die Klagefrist auslaufen lässt. Schweigen und nicht klagen gilt als Annahme der Abfindung. Aber oft verlangten Arbeitgeber eine schriftliche Annahme der Abfindung. Diese Erklärung lässt sich später so gut wie nie aus der Welt schaffen. Hier sind die Gerichte sehr streng. Wer nicht sicher ist, ob er klagen will, sollte nicht unterschreiben.
• Bleiben oder gehen?
Verhaltensbedingte Kündigungen sind oft die Folge von Konflikten am Arbeitsplatz. Deshalb wollen die Arbeitgeber die Gekündigten oft freistellen – vor Ablauf der Kündigungsfrist. Das geht, auch ohne Zustimmung des Betriebsrats, solange das Gehalt weiter fließt. In der Regel gibt es keine Pflicht, den Gekündigten weiter zu beschäftigen, vor allem nicht, wenn er Außenkontakt hatte und möglicherweise Kunden abwirbt. Auf jeden Fall sollte man sich die Freistellung schriftlich geben lassen und seine Arbeitswilligkeit schriftlich bekunden, rät er. Zwischenzeitlich ist auch sicher, dass Sie in einem solchen Fall keine Probleme mit den Sozialversicherungsträgern bekommen.
Rechtsanwalt und Notar Guido Fuchs
Fachanwalt für Arbeitsrecht
Mit Beschluss vom 23.09.08 (12 Ta 250/08) hat das LAG Hessen entschieden, dass in einem Arbeitszeugnis der Name des Arbeitnehmers richtig geschrieben sein muss. Weist der Zeugnistext insoweit einen Schreibfehler auf, liegt kein ordnungsgemäßes Zeugnis vor, so dass ein entsprechender Zeugnis(berichtigungs-)anspruch des Arbeitnehmers besteht. [Anwalt News weiter…]
von Rechtsanwalt Christoph Wink
Fachanwalt für Arbeitsrecht
Das Gesetz über Teilzeitarbeit und befristete Arbeitsverträge (TzBfG) vom 21.12.2000 gibt zum Schutz der Arbeitnehmer unter anderem klare Vorgaben, in welchem Rahmen der Abschluss befristeter Arbeitsverträge zulässig ist. Die Folge eines Verstosses: Der Vertrag gilt generell als unbefristet.
Das LAG Berlin-Brandenburg hat hierzu mit Urteil vom 10.07.08 (14 Sa 604/08) klargestellt, dass (bei mehreren aufeinanderfolgenden Befristungen) jede einzelne Befristungsabrede innerhalb von drei Wochen nach Ablauf des jeweiligen Befristungszeitraums gerichtlich angegriffen werden muss (so § 17 TzBfG). Der Arbeitnehmer kann sich die Unwirksamkeitsgründe nicht “bis zuletzt aufsparen”. [Anwalt News weiter…]
von Rechtsanwalt Christoph Wink
Fachanwalt für Arbeitsrecht
In seinem Urteil vom 21. Mai 2008 (12 Sa 505/08) hat das LAG Düsseldorf entschieden, dass ein Arbeitnehmer keinen generellen Anspruch darauf hat, dass in ein Arbeitszeugnis eine Klausel aufgenommen wird, in welcher der Arbeitgeber sich für die Tätigkeit in der Vergangenheit bedankt und Wünsche für die Zukunft zum Ausdruck bringt. [Anwalt News weiter…]
Das Arbeitsgericht Wuppertal hielt in seinem Urteil vom 24.7.2008 – 7 Ca 1177/08 fest, dass eine (vereinbarte) Vergütung sittenwidrig ist, wenn sie mehr als 1/3 unterhalb der ortsüblichen Vergütung liege.
[Anwalt News weiter…]
Das LAG Bremen verkündete (Urt. v. 17.06.2008 - 1 Sa 29/08), dass ein Stundenlohn von 5 Euro für Arbeitskräfte, die als Auspackhilfen im Supermarkt tätig sind, sittenwidrig niedrig ist.
von Christoph Wink
Rechtsanwalt und Fachanwalt für Arbeitsrecht
Mit Urteil vom 09.05.2008 hat das LAG Berlin-Brandenburg (6 Sa 598/08) entschieden, dass ein Arbeitgeber eines Kleinbetriebs gegenüber seiner Ehefrau, von der er sich scheiden läßt, eine Kündigung aussprechen darf. Ein Verstoss gegen Treu und Glauben (§ 242 BGB) werde hierdurch nicht begründet. [Anwalt News weiter…]
Urteilsanmerkung von Christoph Wink
Rechtsanwalt und Fachanwalt für Arbeitsrecht
Eine in der juristischen Literatur und Rechsprechung umstrittene Problematik hat das BAG mit Urteil vom 19.07.2007 (6 AZR 774/06) entschieden: Wird ein Arbeitnehmer in dem Betrieb, in dem er beschäftigt ist, zum Geschäftsführer ernannt und schließt er mit seinem Arbeitgeber einen entsprechenden Geschäftsführer-Dienstvertrag, so wird vermutet, dass das Arbeitsverhältnis mit Beginn des Geschäftsführer-Dienstverhältnisses einvernehmlich beendet wird. Die für einen Aufhebungsvertrag erforderliche Schriftform wird in diesem Fall bereits durch den schriftlichen Geschäftsführer-Dienstvertrag gewahrt. [Anwalt News weiter…]
Bei arbeitsrechtlichen Verfehlungen steht dem Arbeitgeber die Möglichkeiten zur Seite, dem Arbeitnehmer sein Fehlverhalten im Wege der Ermahnung oder Abmahnung vor Augen zu führen oder letztlich - als ultima ratio - eine (verhaltensbedingte) Kündigung auszusprechen.
Anerkannt ist, dass ein Verhalten, aufgrund dessen der Arbeitgeber dem Arbeitnehmer bereits eine Abmahnung erteilt hat, nicht noch einmal zum Ausspruch einer Kündigung heranziehen kann. Der Arbeitgeber verzichtet mit der Abmahnung (konkludent) auf eine Kündigung, die zugrunde liegenden Gründe sind “verbrannt”.
Dieser Grundsatz ist auch dann heranzuziehen, wenn sich der Arbeitnehmer noch in der Probezeit (und damit letztlich auch in der Wartezeit des § 1 KSchG [Kündigungsschutzgesetz]) befindet, urteilte das BAG am 13.12.2007 (6 AZR 145/07). [Anwalt News weiter…]
Mit seiner Entscheidung vom 24.1.2008 (6 AZR 519/07) hat sich das Bundesarbeitsgericht sehr umfassend mit den Fragen befasst, welche Anforderungen an die Unterzeichnung einer Kündigungserklärung zu stellen sind und inwieweit eine Probeteitvereinbarung im Sinne des § 622 Abs. 3 BGB einer Wirksamkeitskontrolle unterliegt.
[Anwalt News weiter…]
Kündigt ein Arbeitnehmer das Arbeitsverhältnis und macht er später die Unwirksamkeit dieser Kündigung geltend, so ist er nach der Entscheidung des LAG Sachsen vom 16.11.2007 (2 Sa 100/07) nicht an die Drei-Wochen-Frist des § 4 S.1 KSchG gebunden. Die Norm findet auf eine arbeitnehmerseitige Eigenkündigung keine Anwendung. [Anwalt News weiter…]
Mit seinem Urteil vom 08.08.2007 (11 Sa 496/06) hat das LAG München - mit sehr deutlichen Worten - entschieden, dass Altenpfleger mit der fristlosen Kündigung ihres Arbeitsverhältnisses rechnen müssen, wenn sie pflegebedürftige Personen wiederholt grob beleidigen. Das gilt auch, wenn die Betroffenen möglicherweise nicht mehr in der Lage sind, den Sinngehalt der Beleidigungen zu erfassen, bei Ausspruch der Beleidigungen aber Kollegen anwesend sind. [Anwalt News weiter…]
In seinem Urteil vom 19.03.2007 (2 Sa 1258/06) hat sich das LAG Köln mit der Frage befasst, ob ein Abfindungsvergleich auch dann Bestand hat, wenn die darin vereinbarte Abfindung i.S.d. §§ 9,10 KSchG aufgrund eines nach Vergleichsabschluss eingetretenen Insolvenzfalles nicht mehr zur Auszahlung gelangt. [Anwalt News weiter…]
Das LAG Köln hat mit Beschluss vom 04.09.2007 (14 Ta 184/07) entschieden, dass der Umstand, dass ein Arbeitnehmer ein Kündigungsschreiben, das sein Arbeitgeber ihm kurz zuvor ausgehändigt hat, ungelesen wieder zurückgibt, nicht den Zugang der Kündigung verhindert. Der Zugang einer Willenserklärung setzt nicht Kenntnis von ihrem Inhalt, sondern nur die Möglichkeit der Kenntnisnahme voraus. [Anwalt News weiter…]
Gemäß § 85 SGB IX ist vor dem Ausspruch einer Kündigung gegenüber einem schwerbehinderten Menschen die vorherige Zustimmung des Integrationsamts einzuholen. Wird diese erteilt, muss der Arbeitgeber innerhalb eines Monats die beabsichtigte Kündigung aussprechen (§ 88 Abs. 3 SGX IX).
Innerhalb der Monatsfrist kann der Arbeitgeber bei unverändertem Kündigungsgrund auch mehrfach kündigen, ohne eine erneute Zustimmung einholen zu müssen. Die Zustimmung des Integrationsamts wird durch den erstmaligen Kündigungsausspruch nicht “verbraucht”, entschied das BAG nunmehr mit Urteil vom 08.11.2007 (2 AZR 425/06). [Anwalt News weiter…]
Das LAG Thüringen hat mit seiner Entscheidung (5 Ta 55/07) vom 19.06.07 (im Rahmen eines Prozeßkostenhilfeverfahrens) entschieden, dass eine Kündigung gegen Treu und Glauben verstößt, wenn der Arbeitgeber eine Kündigung lediglich zu dem Zweck ausspricht, den Arbeitnehmer wegen des Eintritts einer Erkrankung zu sanktionieren. Die Kündigung ist danach - auch außerhalb des Anwendungsbereichs des KSchG - unwirksam. [Anwalt News weiter…]
Das LAG Hamm hat mit Urteil vom 17.08.2007 (10 Sa 512/07) entschieden, dass mittels SMS ein Arbeitsverhältnis weder wirksam gekündigt noch ein wirksamer Aufhebungsvertrag geschlossen werden kann. [Anwalt News weiter…]
Am 17.10.2007 (B 11a AL 51/06 R) hat das Bundessozialgericht entschieden, dass der Abschluss eines Vergleichs im Rahmen eines Kündigungsschutzprozesses, wonach der Kläger (mithin der gekündigte Mitarbeiter) für den den Verlust des Arbeitsplatzes eine Abfindung erhält, nicht automatisch zu einer Sperrzeit führt. [Anwalt News weiter…]
Das BAG hat mit Urteil 11.07.2007 (7 AZR 501/06) entschieden, dass der erforderliche (”unverzügliche”) Widerspruch i.S.d. § 15 Abs. 5 TzBfG bereits vor Ablauf des Befristungszeitraums durch den Arbeitgeber erklärt werden kann.
I. Hintergrund der Entscheidung
Maßgebliche Bestimmungen über die Zulässigkeit der Befristung von Arbeitsverhältnissen enthält das TzBfG (Gesetz über Teilzeitarbeit und befristete Arbeitsverträge).
Wird ein befristetes Arbeitsverhältnis über die vereinbarte Dauer hinaus “widerspruchslos” und mit Wissen des Arbeitgebers fortgesetzt, so wird gemäß § 15 Abs. 5 TzBfG die - unbefristete - Fortsetzung des Arbeitsverhältnisses gesetzlich fingiert.
[Anwalt News weiter…]
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