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Zentrales Testamentsregister (ZTR)
13. Januar 2012

Das Zentrale Testamentsregister

Das von der Bundesnotarkammer geführte Zentrale Testamentsregister für Deutschland hat am 1. Januar 2012 den Betrieb aufgenommen. Es enthält die Verwahrangaben zu sämtlichen erbfolgerelevanten Urkunden, die vom Notar errichtet werden oder in gerichtliche Verwahrung gelangen.

Das Register wird in jedem Sterbefall von Amts wegen auf vorhandene Testamente und andere erbfolgerelevante Urkunden geprüft. Die Bundesnotarkammer informiert daraufhin das zuständige Nachlassgericht, ob und welche Verfügungen von Todes wegen zu beachten sind. Dadurch wird der letzte Wille des Erblassers gesichert, und Nachlassverfahren können schneller und effizienter durchgeführt werden.

Auch unser Notariat ist seit dem 01.01.2012 an das ZTR angeschlossen, so dass alle bei uns beurkundeten Testamente im ZTR erfasst werden.

Weitere Informationen finden Sie unter www.testamentsregister.de

Zum Erbrecht nichtehelicher Kinder
27. Oktober 2011

Der für das Erbrecht zuständige IV. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat jetzt entschieden, dass der in Art. 12 § 10 Abs. 2 Satz 1 des Gesetzes über die rechtliche Stellung der nichtehelichen Kinder vom 19. August 1969 (NEhelG a.F.) festgeschriebene Ausschluss vor dem 1. Juli 1949 geborener nichtehelicher Kinder vom Nachlass des Vaters für vor dem 29. Mai 2009 eingetretene Erbfälle weiterhin Bestand hat.

Der im Jahr 1940 nichtehelich geborene Kläger hat im Wege der Stufenklage Pflichtteils- und Pflichtteilsergänzungsansprüche aus dem Erbfall nach seinem im Jahr 2006 verstorbenen Vater geltend gemacht. Die Beklagte, eine eheliche Tochter des Erblassers, ist dessen durch Testament bestimmte Alleinerbin.

Bis zum 30. Juni 1970 galten ein nichteheliches Kind und sein Vater nicht als verwandt. Daher fand insofern eine gesetzliche Erbfolge nicht statt. Art. 12 § 10 Abs. 2 Satz 1 NEhelG a.F. hielt diesen Ausschluss zum Nachteil vor dem 1. Juli 1949 geborener nichtehelicher Kinder aufrecht. In einer Entscheidung vom 28. Mai 2009 (Beschwerde Nr. 3545/04, NJW-RR 2009, 1603 = FamRZ 2009, 1293) hat der Europäische Gerichtshof für Menschenrechte jedoch festgestellt, dies könne das auch nichtehelichen Kindern zustehende Recht auf Achtung ihres Familienlebens aus Art. 8 Abs. 1 der Europäischen Konvention zum Schutze der Menschenrechte und Grundfreiheiten (EMRK) beeinträchtigen und diskriminierend sein (Art. 14 EMRK). Mit Blick hierauf hat der deutsche Gesetzgeber im April 2011 die Stichtagsregelung in Art. 12 § 10 Abs. 2 NEhelG a.F. - rückwirkend - für ab dem 29. Mai 2009 eingetretene Erbfälle aufgehoben.

Die Vorinstanzen hatten die Klage abgewiesen. Dagegen richtete sich die Revision des Klägers. Diese hat der Bundesgerichtshof mit dem heutigen Urteil zurückgewiesen.

Die Aufrechterhaltung der Regelung des Art. 12 § 10 Abs. 2 Satz 1 NEhelG a.F. für vor dem 29. Mai 2009 eingetretene Erbfälle verstößt weder gegen Art. 6 Abs. 5 GG i.V.m. Art. 3 Abs. 1 GG noch gegen Art. 14 Abs. 1 GG. Die begrenzte Rückwirkung der gesetzlichen Neuregelung und die damit weiterhin bestehende Benachteiligung vor dem 1. Juli 1949 geborener nichtehelicher Kinder ist durch sachliche Gründe gerechtfertigt und daher nicht zu beanstanden. Der deutsche Gesetzgeber durfte insbesondere dem grundgesetzlich geschützten Vertrauen von Erblassern und deren bisherigen Erben in die Beibehaltung von Art. 12 § 10 Abs. 2 Satz 1 NEhelG a.F. entscheidende Bedeutung beimessen. Erst mit der Entscheidung des Europäischen Gerichtshofs für Menschenrechte, dass diese Regelung gegen Art. 8 Abs. 1, 14 EMRK verstoße, war ein solches Vertrauen in einen Ausschluss nichtehelicher Kinder eines männlichen Erblassers von dessen Erbe nicht mehr berechtigt.

Auch eine Berücksichtigung der genannten Garantien der Europäischen Konvention zum Schutze der Menschenrechte und Grundfreiheiten selbst führt zu keiner anderen Beurteilung der Entscheidung des Gesetzgebers. Der Rechtsprechung des Europäischen Gerichtshofs für Menschenrechte lässt sich vielmehr entnehmen, dass der Gesetzgeber nicht verpflichtet war, die Rechtslage auch für die Zeit vor Verkündung der Entscheidung vom 28. Mai 2009 zu ändern.

Art. 12 § 10 Abs. 2 Satz 1 NEhelG a.F.

Für die erbrechtlichen Verhältnisse eines vor dem 1. Juli 1949 geborenen nichtehelichen Kindes und seiner Abkömmlinge zu dem Vater und dessen Verwandten bleiben die bisher geltenden Vorschriften auch dann maßgebend, wenn der Erblasser nach dem Inkrafttreten dieses Gesetzes stirbt.

Art. 6 Abs. 5 GG

Den unehelichen Kindern sind durch die Gesetzgebung die gleichen Bedingungen für ihre leibliche und seelische Entwicklung und ihre Stellung in der Gesellschaft zu schaffen wie den ehelichen Kindern.

Art. 8 Abs. 1 EMRK

Jede Person hat das Recht auf Achtung ihres Privat- und Familienlebens, ihrer Wohnung und ihrer Korrespondenz.

Art. 14 EMRK

Der Genuß der in dieser Konvention anerkannten Rechte und Freiheiten ist ohne Diskriminierung insbesondere wegen des Geschlechts, der Rasse, der Hautfarbe, der Sprache, der Religion, der politischen oder sonstigen Anschauung, der nationalen oder sozialen Herkunft, der Zugehörigkeit zu einer nationalen Minderheit, des Vermögens, der Geburt oder eines sonstigen Status zu gewährleisten.

Aktenzeichen IV ZR 150/10

Quelle: Pressestelle des Bundesgerichtshofes

BGH: Rücktritt vom Erbvertrag
9. Februar 2011

Der Bundesgerichtshof hat jetzt entschieden, dass ein Rücktrit von einem Erbvertrag dann möglich ist, wenn im Erbvertrag vereinbarte Pflegeleistungen nicht erbracht wurden.

Die amtlichen Leitsätze des BGH:

1. Ist mit einem Erbvertrag, durch den der Erblasser den Bedachten zum Erben bestimmt, ein gegenseitiger Vertrag unter Lebenden verbunden, in dem der Bedachte sich zum Erbringen von Pflegeleistungen verpflichtet und der Erblasser weitere Verpflichtungen übernimmt (hier: keine Veräußerung oder Belastung seines Hausgrundstücks zu Lebzeiten), so kann Letzterer wegen unterbliebener Pflegeleistungen gem. § 323 BGB von diesem Vertrag und zugleich nach § 2295 BGB vom Erbvertrag zurücktretenn.

2. Ein derartiger Rücktritt kommt erst dann in Betracht, wenn der Erblasser den Bedachten unter Fristsetzung zuvor vergeblich aufgefordert hat, die im Einzelnen zu bezeichnenden Pflegeleistungen zu erbringen.

BGH, Beschluss vom 05.10.2011, IV ZR 30/10

Volltext abrufbar unter www.bundesgerichtshof.de

Eckdaten des neuen Erbschaftsteuerrechts
10. November 2008

Nach langem Ringen hat sich die grosse Koalition jetzt auf eine Reform der Erbschaftsteuer geeinigt.

Hier die wesentlichen Eckdaten:

• Kinder und Ehepartner können steuerfrei erben

• Erben von Betrieben und Wohnimmobilien können auf eine Befreiung hoffen

• Höhere Freibeträge, aber zum Teil auch höhere Steuersätze für entfernte Verwandte

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BNotK: Erbeinsetzung von Schwiegerkindern
20. Juli 2006

“Wie das Blut so rinnt das Gut!” Entsprechend diesem alten Sprichwort haben Schwiegerkinder kein gesetzliches Erbrecht. Aber auch in Testamenten und Erbverträgen setzen Schwiegereltern ihre Schwiegerkinder nur äußerst selten zu Erben ein oder wenden ihnen Vermächtnisse zu. Allenfalls dann, wenn die Ehe des einzigen Abkömmlings kinderlos geblieben ist, denken Eltern in manchen Fällen daran, auch das Schwiegerkind testamentarisch als Erbe oder Vermächtnisnehmer einzusetzen. Die hieraus möglicherweise resultierenden Probleme werden häufig übersehen.
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Autor: Rechtsanwalt Rolf Michael
Kategorie: Erbrecht
Stichwörter:

Das neue Hartz IV Gesetz hat auch Auswirkungen auf das Erbrecht
18. März 2006

Zum 1. Januar 2005 wurde das so genannte Arbeitslosengeld II durch das Harz IV Gesetz eingeführt. Die neuen Regelungen haben einschneidende Folgen für all diejenigen, die länger als ein Jahr arbeitslos sind. Was allerdings bisher kaum jemand weiß: Auch für die Erben von Langzeitarbeitslosen kann das neue Gesetz negative Konsequenzen haben.

Kern des neuen Hartz IV Gesetzes ist die Zusammenlegung von Arbeitslosenhilfe und Sozialhilfe. Das neue Arbeitslosengeld I berechnet sich - ebenso wie bislang das Arbeitslosengeld - nach dem ursprünglichen Einkommen. Neu ist jedoch, dass das Arbeitslosengeld I nur noch für einen Zeitraum von maximal 12 Monaten (18 Monate bei über 55-Jährigen) gezahlt wird. Nach diesen Zeitraum hat der Langzeitarbeitslose - ähnlich wie bei der früheren Sozialhilfe - nur noch einen Anspruch auf bedarfsabhängige pauschalierte Regelleistungen. Es gilt dabei, dass eigenes Vermögen zunächst in einem bestimmten Umfang aufgebraucht werden muss, bevor das Arbeitslosengeld II in Anspruch genommen werden kann.

Wie schon bei der Sozialhilfe, gilt nun a [Anwalt News weiter…]

Vererben von Immobilien soll künftig teurer werden
19. Januar 2006

von Rechtsanwalt und Notar Wolfgang Hermes

Hinsichtlich des Themas “Erben und Vererben” machen sich viele Menschen immer noch zu wenig Gedanken. Vielmehr verlässt sich der Großteil Aller darauf, dass alles nach den Bestimmungen des Bürgerlichen Gesetzbuches ordnungsgemäß seinen Weg gehen wird. Doch macht es durchaus schon zu Lebzeiten Sinn, nichts dem Zufall zu überlassen und sich frühzeitig Gedanken über die Übertragung - insbesondere von Immobilien - zu machen.

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Enterbung bei Erbunwürdigkeit
19. August 2005

von Rechtsanwalt und Notar Wolfgang Hermes, Gevelsberg

Grundsätzlich ist man als Erblasser frei in seiner Entscheidung, wen man als Erben seines Vermögens einsetzen möchte. Soweit man nächste Angehörige von der Erbfolge ausschließen möchte, reicht es hierfür bereits aus, wenn man in seinem Testament oder durch Verfügungen im Erbvertrag anordnet, dass eine bestimmte Person als Erbe ausgeschlossen sein soll. In diesem Fall ist die enterbte Person auch von der gesetzlichen Erbfolge ausgeschlossen. Dies bedarf keiner Begründung und erstreckt sich im Zweifel auch auf die Abkömmlinge der enterbten Person.

Wichtig ist in diesem Zusammenhang jedoch, dass den nächsten Angehörigen, d. h. den Kindern, dem Ehepartner und den Eltern des Erblassers, im Falle der Enterbung ein gesetzliches Pflichtteilsrecht zusteht. Der Pflichtteil besteht in der Hälfte des Wertes des gesetzlichen Erbteils. In den meisten Fällen wird der Erblasser daher kaum verhindern, dass die nächsten Angehörigen zumindest im verminderten Umfang am Nachlass beteiligt werden. Der Entzug dieses Pflichtteilsrechtes und damit eine tatsächliche Enterbung nächster Angehöriger gelingt daher nur in Fällen so genannter Erbunwürdigkeit. Hier sieht das Gesetz einen abschließenden Katalog von Gründen vor, die einen Pflichtteilsentzug rechtfertigen. So kann der Pflichtteil entzogen werden, wenn der Pflichtteilsberechtigte den Erblasser vorsätzlich und widerrechtlich tötet oder zu töten versucht, den Erblasser daran hindert, ein Testament oder einen Erbvertrag zu errichten oder aufzuheben, den Erblasser durch arglistige Täuschung oder widerrechtlich durch Drohung veranlasst hat, ein Testament zu errichten oder aufzuheben, oder wer sich diesbezüglich einer Urkundenfälschung schuldig gemacht hat. [Anwalt News weiter…]

Worauf kommt es bei der Testamentsgestaltung an ?
23. Mai 2005

von Rechtsanwalt und Notar Wolfgang Hermes, Gevelsberg
Die bekannteste Form der erbrechtlichen Gestaltung ist das Testament. Dies kann der Erblasser sowohl eigenhändig, als auch in notarieller Form errichten. Auf jeden Fall sind strenge Formvorschriften zu beachten. Vor Allem privatschriftliche Testamente erweisen sich in der Praxis immer wieder als unwirksam. Das Testament muss eigenhändig - das heisst mit der  eigenen Handschrift - geschrieben und unterschrieben werden. [Anwalt News weiter…]

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