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BGH zu den Rechten von “Kuckucks-Vätern”
9. November 2011

Der u.a. für das Familienrecht zuständige XII. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat heute entschieden, dass dem Scheinvater nach erfolgreicher Vaterschaftsanfechtung und zur Vorbereitung eines Unterhaltsregresses ein Anspruch gegen die Mutter auf Auskunft über die Person zusteht, die ihr in der gesetzlichen Empfängniszeit beigewohnt hat.

Die Parteien hatten bis zum Frühjahr 2006 für etwa zwei Jahre in nichtehelicher Lebensgemeinschaft zusammengelebt. Im Frühsommer 2006 trennten sie sich endgültig. Am 18. Januar 2007 gebar die Beklagte einen Sohn. Nachdem sie den Kläger zuvor aufgefordert hatte, die Vaterschaft für “ihr gemeinsames Kind” anzuerkennen, erkannte dieser bereits vor der Geburt mit Zustimmung der Beklagten die Vaterschaft an. Er zahlte an die Beklagte insgesamt 4.575 € Kindes- und Betreuungsunterhalt.

In der Folgezeit kam es zwischen den Parteien zu verschiedenen Rechtsstreitigkeiten. In einem Verfahren zur Regelung des Umgangsrechts wurde ein psychologisches Gutachten eingeholt, dessen Kosten der Kläger jedenfalls teilweise zahlen musste. In einem Rechtsstreit über Betreuungs- und Kindesunterhalt verständigten sich die Parteien auf Einholung eines Vaterschaftsgutachtens. Auf der Grundlage dieses Gutachtens stellte das Familiengericht im Anfechtungsverfahren fest, dass der Kläger nicht der Vater des 2007 geborenen Sohnes der Beklagten ist. Dementsprechend sind die Unterhaltsansprüche gegen den leiblichen Vater nach § 1607 Abs. 3 Satz 2 BGB in Höhe des geleisteten Unterhalts auf den Kläger übergegangen. Inzwischen erhält die Beklagte von dem mutmaßlichen leiblichen Vater des Kindes monatlichen Kindesunterhalt in Höhe von 202 €.

Dem Kläger ist der leibliche Vater des Kindes nicht bekannt. Er möchte in Höhe der geleisteten Zahlungen Regress bei diesem nehmen. Zu diesem Zweck hat er von der Beklagten Auskunft zur Person des leiblichen Vaters verlangt. Das Amtsgericht hat die Beklagte antragsgemäß zur Auskunft verurteilt, wer ihr in der gesetzlichen Empfängniszeit beigewohnt habe. Die Berufung der Beklagten hatte keinen Erfolg.

Der Bundesgerichtshof hat auch die Revision der Beklagten zurückgewiesen. Die Beklagte schuldet dem Kläger nach Treu und Glauben (§ 242 BGB) Auskunft über die Person, die ihr während der Empfängniszeit beigewohnt hat. Ein solcher Anspruch setzt nach der Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs voraus, dass auf der Grundlage einer besonderen Rechtsbeziehung zwischen den Parteien der eine Teil in entschuldbarer Weise über das Bestehen oder den Umfang seines Rechts im Ungewissen ist, während der andere Teil unschwer in der Lage ist, die zur Beseitigung dieser Ungewissheit erforderlichen Auskünfte zu erteilen. Diese Voraussetzungen hat der Bundesgerichtshof als erfüllt angesehen. Dem Kläger ist nicht bekannt, gegen wen er seinen Anspruch auf Unterhaltsregress richten kann; die Beklagte kann ihm unschwer die Person benennen, die ihr während der Empfängniszeit beigewohnt hat und gegenwärtig sogar Kindesunterhalt leistet. Die erforderliche besondere Rechtsbeziehung zwischen den Auskunftsparteien ergibt sich aus dem auf Aufforderung und mit Zustimmung der Mutter abgegebenen Vaterschaftsanerkenntnis.

Zwar berührt die Verpflichtung zur Auskunft über die Person des Vaters ihres Kindes das Persönlichkeitsrecht der Mutter nach Art. 2 Abs. 1 i.V.m Art. 1 Abs. 1 GG, das auch das Recht auf Achtung der Privat- und Intimsphäre umfasst und zu dem die persönlichen, auch geschlechtlichen Beziehungen zu einem Partner gehören. Dieser Schutz ist nach Art. 2 Abs. 1 GG aber seinerseits beschränkt durch die Rechte anderer. Ein unzulässiger Eingriff in den unantastbaren Bereich des allgemeinen Persönlichkeitsrechts liegt nicht vor, weil die Auskunftspflichtige bereits durch ihr früheres Verhalten Tatsachen ihres geschlechtlichen Verkehrs während der Empfängniszeit offenbart hatte, die sich als falsch herausgestellt haben. Damit hatte sie zugleich erklärt, dass nur der Kläger als Vater ihres Kindes in Betracht kam und diesen somit zum Vaterschaftsanerkenntnis veranlasst. In einem solchen Fall wiegt ihr allgemeines Persönlichkeitsrecht regelmäßig nicht stärker als der ebenfalls geschützte Anspruch des Mannes auf effektiven Rechtsschutz aus Art. 20 Abs. 3 i.V.m. Art. 2 Abs. 1 GG zur Durchsetzung seines Unterhaltsregresses nach erfolgreicher Vaterschaftsanfechtung.

Urteil vom 9. November 2011 - XII ZR 136/09

Quelle: Pressestelle des Bundesgerichtshofes

Altersunterhalt – nachträgliche Begrenzung und Befristung bestehender Unterhaltstitel
26. September 2011

Der für das Familienrecht zuständige XII. Zivilsenat hat entschieden, unter welchen Voraussetzungen ein vor langer Zeit zwischen den geschiedenen Ehegatten vereinbarter Unterhaltsanspruch nach Erreichen des Rentenalters noch begrenzt und/oder zeitlich befristet werden kann.

Die Parteien schlossen im Jahre 1968 die kinderlos gebliebene Ehe. Der Ehemann war als Arzt, später als Chefarzt tätig. Die Ehefrau war bis 1970 als technische Assistentin beschäftigt und führte danach den ehelichen Haushalt. In 1980 trennten sich die Ehegatten. Von Juni 1981 an war die Ehefrau erneut als technische Assistentin (halbtags) beschäftigt; im Oktober 1983 gebar sie ein nicht vom Ehemann abstammendes Kind. Nach der Geburt war die Ehefrau nicht mehr berufstätig, sondern kümmerte sich um die Erziehung ihres Kindes.

Vor dem Familiengericht verpflichtete sich der Ehemann im Scheidungstermin am 20. Juni 1985 zur Zahlung eines nachehelichen Unterhalts von monatlich 3.500 DM (= 1.789,52 €) an die im Zeitpunkt der Scheidung 43jährige Ehefrau.

Nachdem die Ehefrau im Jahre 2006 das allgemeine Rentenalter erreicht hatte, hat der Ehemann Abänderungsklage erhoben, zuletzt mit dem Begehren, den inzwischen als Altersunterhalt zu qualifizierenden Unterhaltsbetrag sowohl herabzusetzen als auch zeitlich zu befristen. Das Familiengericht hat die Klage abgewiesen. Auf die Berufung des Klägers hat das Oberlandesgericht dem Herabsetzungsbegehren teilweise stattgegeben und das Befristungsverlangen zurückgewiesen.

Sowohl hinsichtlich einer weitergehenden Herabsetzung als auch hinsichtlich einer möglichen Befristung des nach der Herabsetzung ggf. noch verbleibenden Unterhaltsbetrages hatte die Revision des Ehemanns Erfolg.

Für den Zeitraum August 2006 bis 31. Dezember 2007 richtet sich die Frage der Herabsetzung des Unterhalts bereits nach altem Recht (§ 1578 Abs. 1 Satz 2 BGB aF; jetzt § 1578 b Abs. 1 BGB).

Der Senat hat entschieden, dass die dort vorgesehene Herabsetzung auf den angemessenen Lebensbedarf bedeute, dass nur noch der Bedarf abgedeckt werde, den der Unterhaltsberechtigte ohne die Ehe zum jetzigen Zeitpunkt aus eigenen Einkünften zur Verfügung hätte. Hat der Unterhaltsberechtigte das Rentenalter erreicht, komme es darauf an, ob die tatsächlich erzielten Alterseinkünfte hinter denjenigen zurückbleiben, die er ohne die ehebedingte Einschränkung seiner Berufstätigkeit an Alterseinkommen hätte erwerben können. Im vorliegenden Fall seien die während der Ehe entstandenen Nachteile vollständig durch den Versorgungsausgleich ausgeglichen. Die nach der Ehe erlittenen weiteren Einbußen seien unabhängig von der Ehe eingetreten, da diese auf der Geburt und Betreuung eines außerehelichen Kindes beruhten. Bei hinweggedachter Ehe stünde der Ehefrau daher kein höheres als das tatsächlich vorhandene Alterseinkommen zur Verfügung. Der angemessene Lebensbedarf sei somit vollständig durch die vorhandenen Alterseinkünfte gedeckt, so dass der noch zu zahlende Unterhalt maximal bis auf Null herabgesetzt werden könne. Hierüber müsse das Berufungsgericht nach Billigkeitsgesichtspunkten erneut entscheiden, wobei auch eine teilweise oder stufenweise Herabsetzung möglich sei.

Sollte nach der Herabsetzung ein Restunterhalt verbleiben, sei für die Zeit ab 1. Januar 2008 auch die Frage der Befristung nach § 1578 b Abs. 2 BGB zu prüfen. Nach dieser am 1. Januar 2008 in Kraft getretenen Vorschrift komme – anders als nach der Vorgängervorschrift des § 1573 Abs. 5 BGB a F – u. a. auch eine Befristung des Unterhalts wegen Alters in Betracht.

Eine Anpassung der Unterhaltsregelung an die neue Rechtslage sei nach § 36 Nr. 1 EGZPO zumutbar, wenn kein schützenswertes Vertrauen des Unterhaltsberechtigten entgegenstehe. Schutzwürdig sei das Vertrauen sowohl eines Unterhaltsberechtigten als auch eines Unterhaltsverpflichteten, der sich auf den Fortbestand der vormals getroffenen Regelung eingestellt hat. Dabei komme es maßgebend darauf an, ob der Unterhaltsberechtigte im berechtigten Vertrauen auf den weiteren Fortbestand des Unterhaltstitels Entscheidungen getroffen wie beispielsweise eine noch abzuzahlende Investition getätigt oder einen langfristigen Mietvertrag geschlossen habe. Geschützt sei also nicht generell das Vertrauen in den Fortbestand des Unterhalts, sondern vor allem das Vertrauen als Grundlage getroffener Entscheidungen, die nicht oder nicht sogleich rückgängig zu machen sind.

Urteil vom 29. Juni 2011 - XII ZR 157/09

Quelle: Pressestelle des Bundesgerichtshofes

Neue Düsseldorfer Tabelle 2011
25. Januar 2011

Zum 01.01.2011 ist die neue „Düsseldorfer Tabelle“ in Kraft getreten. Der notwendige Selbstbehalt wird für Erwerbstätige, die für Kinder bis zum 21. Lebensjahr unterhaltspflichtig sind, von 900 € auf  950 € erhöht. Für nicht erwerbstätige Unterhaltsverpflichtete bleibt es bei dem bisherigen Betrag von 770 €.

Die Anpassung lehnt sich auch an die geplante, derzeit im Vermittlungsausschuss diskutierte Erhöhung der SGB II-Sätze („Hartz IV“) zum 01.01.2011 an. Sollten sich im laufenden Gesetzgebungsverfahren gravierende Änderungen ergeben, etwa die SGB II-Sätze deutlich erhöht werden, käme ggfs. eine weitere Anpassung des Selbstbehalts in Betracht.

Ferner sind die Selbstbehalte bei Unterhaltspflichten gegenüber Ehegatten, Mutter/Vater eines nichtehelichen Kindes, volljährigen Kindern oder Eltern angehoben worden.

Unterhaltspflicht gegenüber :

 

Selbstbehalt bisher

Selbstbehalt ab 2011

Kindern bis 21 Jahre (im Haushalt eines Elternteils und allgemeine Schulausbildung), Unterhaltspflichtiger erwerbstätig:

900 €

950 €

Kindern bis 21 Jahre (im Haushalt eines Elternteils und allgemeine Schulausbildung), Unterhaltspflichtiger nicht erwerbstätig:

770 €

770 €

anderen volljährigen Kindern:

1.100 €

1.150 €

Ehegatte oder  Mutter/Vater eines nichtehelichen Kindes:

1.000 €

1.050 €

Eltern:

1.400 €

1.500 €

Auch der Bedarfskontrollbetrag ist mit Jahresbeginn in jeder Einkommensgruppe um 50 € erhöht worden. Der Bedarfskontrollbetrag soll eine ausgewogene Verteilung des Einkommens zwischen dem Unterhaltspflichtigen und den unterhaltsberechtigten Kindern, Ehegatten und Eltern gewährleisten. Mit steigendem Einkommen des Unterhaltsverpflichteten soll ihm selbst auch ein höherer Betrag verbleiben.

Der Unterhaltsbedarf der Unterhaltsberechtigten bleibt gegenüber 2010 unverändert. Die Unterhaltsbeträge waren bereits mit der Düsseldorfer Tabelle 2010 um rund 13% erhöht worden. Lediglich der angemessene Gesamtunterhaltsbedarf eines Studierenden, der nicht bei seinen Eltern wohnt, wird von 640 € auf 670 € erhöht. Dieser Bedarfssatz kann auch für ein Kind mit eigenem Haushalt angesetzt werden. Durch die Erhöhung wird der Unterhaltsbedarf an den zum 01.10.2010 erhöhten BAföG-Höchstsatz angepasst.

In der Düsseldorfer Tabelle, die vom Oberlandesgericht Düsseldorf herausgegeben wird, werden in Abstimmung mit den anderen Oberlandesgerichten und dem Deutschen Familiengerichtstag Unterhaltsleitlinien, u. a. Regelsätze für den Kindesunterhalt, festgelegt.

Quelle: Pressestelle des OLG Düsseldorf

Umgangsrecht mit dem Familienhund?
18. Januar 2011

Der 10. Senat für Familiensachen des Oberlandesgerichts Hamm hat entschieden, dass einem getrennt lebenden Ehegatten kein rechtlicher Anspruch auf ein Umgangsrecht mit einem während der Ehezeit angeschafften bei dem anderen Ehegatten lebenden Hund zusteht.
  
Der während der Ehezeit angeschaffte Hund verblieb nach der Trennung der Parteien vereinbarungsgemäß bei dem Ehemann. Die Ehefrau wollte an zwei Tagen in der Woche für jeweils einige Stunden ein Umgangsrecht mit dem Hund gerichtlich durchsetzen und begehrte hierfür die Bewilligung von Verfahrenskostenhilfe. Ohne Erfolg!
  
Ein gesetzlicher Anspruch auf eine zeitlich begrenzte Nutzungsregelung hinsichtlich des Hundes besteht nach Auffassung des Senats nicht. Mit den Vorschriften über die Hausratsverteilung bei Getrenntleben der Ehegatten könne die begehrte zeitweise Nutzungsregelung nicht begründet werden. Es werde nicht die Zuweisung für die Dauer der Trennung, sondern nur die zeitweise Nutzung verlangt. Die Regelungen über das Umgangsrecht mit dem Kind könnten nicht entsprechend angewendet werden. Bei diesen Bestimmungen ginge es in erster Linie um das Wohl des Kindes und nicht um die emotionalen Bedürfnisse des anderen Ehegatten. 
  
Beschluss des 10. Senats für Familiensachen des Oberlandesgerichts Hamm vom 25. November 2010, II-10 WF 240/10

Quelle: Pressestelle des OLG Hamm

Brautgeld nach Trennung nicht einklagbar
18. Januar 2011

Der 18. Zivilsenat des Oberlandesgerichts Hamm hatte sich mit der Frage zu befassen, ob ein von der Familie des Bräutigams an den Vater der Braut gezahltes sogenanntes „Brautgeld“ zurückgezahlt werden muss.

Die Beteiligten sind Angehörige des yezidischen Glaubens. Die Kläger, der Bruder und die Schwägerin des Bräutigams, zahlten an den Vater der Braut vor der Eheschließung 8.000 Euro. Noch vor Ablauf eines Jahres nach Eheschließung mit der damals 19-jährigen, verließ die Tochter des Beklagten ihren Ehemann, der sie in der Ehe vergewaltigt hatte.

Das sogenannte „Brautgeld“ verlangten die Kläger nunmehr mit der Behauptung zurück, es habe entsprechend des yezidischen Glaubens eine Abrede gegeben, nach der das Geld als Voraussetzung für die Ehe gezahlt und zurückgewährt werde, wenn die Eheleute weniger als ein Jahr zusammenleben.

Der 18. Zivilsenat hat entschieden, dass das sogenannte „Brautgeld“ nach anzuwendendem deutschem Recht nicht zurückzuzahlen sei.

Der Anspruch könne nicht auf die behauptete Vereinbarung gestützt werden, weil dieser Vertrag gemäß § 138 Abs. 1 BGB sittenwidrig und damit nichtig sei. Die Brautgeldabrede, die eine Geldzahlung als Voraussetzung für die Eheschließung vorsehe, verletzte die Freiheit der Eheschließung und die Menschenwürde.

Da beiden Seiten ein Verstoß gegen die guten Sitten zur Last fiele, bestehe auch kein Anspruch aus ungerechtfertigter Bereicherung, dieser sei nach § 817 S. 2 BGB ausgeschlossen. Diese Sperrvorschrift greife auch im vorliegenden Fall. Es solle kein Anreiz zum Abschluss von Brautpreisabreden nach yezidischem Vorbild mehr bestehen. Dieser Zweck werde am besten gewährleistet, wenn die Leistung aufgrund einer solchen Abrede auf eigenes Risiko erfolge.

Urteil des 18. Zivilsenats des Oberlandesgerichts Hamm vom 13.01.2011 I-18 U 88/10

Quelle: Pressestelle des OLG Hamm

Eine Vollzeiterwerbstätigkeit schließt die Berücksichtigung als Kind nicht aus (Änderung der Rechtsprechung des Bundesfinanzhofs)
5. Oktober 2010

Nach dem Urteil des Bundesfinanzhofs (BFH) vom 17. Juni 2010 III R 34/09 ist ein Kind, das auf einen Ausbildungsplatz wartet oder sich zwischen zwei Ausbildungsabschnitten befindet, auch für die Monate beim Kindergeldberechtigten als Kind zu berücksichtigen, in denen es einer Vollzeiterwerbstätigkeit nachgeht. Bei der Ermittlung der kindergeldschädlichen Einkünfte und Bezüge des Kindes sind daher dessen Einkünfte aus der Vollzeiterwerbstätigkeit einzubeziehen.

Anspruch auf Kindergeld besteht nur für ein Kind, das nach § 32 des Einkommensteuergesetzes (EStG) steuerlich zu berücksichtigen ist. Ein volljähriges Kind wird z. B. berücksichtigt, wenn es für einen Beruf ausgebildet wird, sich in einer Übergangszeit von höchstens vier Monaten zwischen zwei Ausbildungsabschnitten befindet oder eine Berufsausbildung mangels Ausbildungsplatzes nicht beginnen oder fortsetzen kann (§ 32 Abs. 4 Satz 1 Nr. 2 Buchst. a bis c EStG). Zudem dürfen die Einkünfte und Bezüge des Kindes in den Monaten, in denen diese Voraussetzungen vorliegen, einen bestimmten Betrag den sog. Grenzbetrag (z. Zt. 8.004 € im Kalenderjahr) nicht übersteigen (§ 32 Abs. 4 Sätze 2 und 6 EStG).

Nach bisheriger Rechtsprechung war ein Kind, das in der Übergangszeit zwischen zwei Ausbildungsabschnitten oder während des Wartens auf einen Ausbildungsplatz einer Vollzeiterwerbstätigkeit nachging, für die Monate der Vollzeiterwerbstätigkeit nicht als Kind zu berücksichtigen. Der BFH war der Auffassung, das Kind habe sich in diesen Monaten wegen der eigenen Einkünfte nicht in einer für eine Berufsausbildung typischen Unterhaltssituation befunden, die eine Entlastung der Eltern durch Kindergeld rechtfertige. Diese Rechtsprechung hatte zur Folge, dass dem Kindergeldberechtigten zwar für die Monate der Vollzeiterwerbstätigkeit kein Kindergeld zustand, das Kindergeld aber möglicherweise für die übrigen Monate zu gewähren war, wenn die in diesen Monaten erzielten Einkünfte und Bezüge den (anteiligen) Grenzbetrag nicht überschritten.

Diese Rechtsprechung hat der BFH aufgegeben. Zwar soll Kindergeld nur in den Fällen gewährt werden, in denen Eltern wie für ein Kind in Ausbildung typischerweise Unterhaltsaufwendungen entstehen. Ob ein Kind wegen eigener Einkünfte typischerweise nicht auf Unterhaltsleistungen der Eltern angewiesen ist, hängt aber nach der gesetzlichen Regelung nicht von der finanziellen Situation des Kindes im jeweiligen Monat ab. Vielmehr nimmt der Gesetzgeber eine typische Unterhaltssituation dann an, wenn die Einkünfte und Bezüge des Kindes im Kalenderjahr den am Existenzminimum eines Erwachsenen ausgerichteteten Jahresgrenzbetrag nicht übersteigen bzw. den anteiligen Betrag, wenn das Kind z. B. nur während eines Teils des Jahres zu berücksichtigen ist. Bei der Grenzbetragsprüfung sind daher alle Einkünfte des Kindes in dem maßgebenden Zeitraum anzusetzen unabhängig davon, ob sie aus einer Vollzeit- oder ein Teilzeiterwerbstätigkeit stammen. Dies kann wie im Streitfall dazu führen, dass kein Anspruch auf Kindergeld besteht, wenn das Kind während der Monate, in denen es auf einen zugesagten Ausbildungsplatz wartet, noch berufstätig ist und seine Einkünfte wegen der Einbeziehung des Arbeitslohns für diese Monate insgesamt über dem Grenzbetrag liegen. Entsprechend hat der BFH bislang auch schon die Fälle entschieden, in denen das Kind neben einer Ausbildung einer Vollzeiterwerbstätigkeit nachgeht.

Quelle: Pressestelle des Bundesfinanzhofs

BGH: Zum Unterhaltsbedarf und zum Rang der Ansprüche, wenn der Unterhaltspflichtige neben einem geschiedenen Ehegatten auch einem neuen Ehegatten unterhaltspflichtig ist
4. September 2008

Der BGH hatte sich in seinem Urteil vom 30. Juli 2008 (XII ZR 177/06) erneut mit Rechtsfragen im Zusammenhang mit dem zum 1. Januar 2008 geänderten Unterhaltsrecht zu befassen. In Rechtsprechung und Literatur war noch weitgehend ungeklärt, wie der Unterhaltsbedarf der geschiedenen und der neuen Ehefrau zu bemessen ist und ob sich die Ansprüche wechselseitig zur Höhe beeinflussen. Zum 1. Januar 2008 ist durch § 1609 BGB auch der Rang der beiden Unterhaltsansprüche geändert worden, was sich immer dann auswirkt, wenn der Unterhaltspflichtige unter Wahrung des ihm verbleibenden Selbstbehalts (hier: 1000 €) nicht alle Ansprüche voll befriedigen kann.
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Autor: Rechtsanwalt Marc Tarrach
Kategorie: Familienrecht
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BGH: Barunterhaltspflicht eines Hausmannes für Kinder aus erster Ehe ist nicht durch fiktiven niedrigeren Unterhaltsanspruch bei Vollzeiterwerbstätigkeit begrenzt
8. Oktober 2006

Wer in seiner zweiten Ehe die Haushaltsführung übernimmt, weil sein zweiter Ehegatte bessere Erwerbsmöglichkeiten hat, kann dennoch zur Aufnahme eines Nebenjobs verpflichtet sein, um den Unterhaltspflichten für Kinder aus der ersten Ehe nachzukommen. In diesem Fall kann - insbesondere wenn auch aus der zweiten Ehe Kinder hervorgegangen sind - der so errechnete Unterhaltsanspruch der Kinder aus erster Ehe höher sein als im Fall einer Vollerwerbstätigkeit des Unterhaltspflichtigen. In Fortführung seiner “Hausmannrechtsprechung” hat der Bundesgerichtshof  entschieden, dass der tatsächliche Unterhaltsanspruch der Kinder aus erster Ehe nicht durch den fiktiven niedrigeren Unterhaltsanspruch, der bei einer Vollzeiterwerbstätigkeit des Pflichtigen bestehen würde, begrenzt wird (Urteil vom 05.10.2006, Az.: XII ZR 197/02).

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FG Rheinland-Pfalz: Kein Kindergeld für Kinder in Paraguay
20. Juli 2006

Mit Urteil zum Kindergeldrecht vom 31. Mai 2006 (Az.: 2 K 1124/06) hat das Finanzgericht (FG) Rheinland-Pfalz zu der Frage Stellung genommen, ob einem Kläger, der die Vaterschaft nach § 1592 BGB anerkannt hat, Kindergeld zusteht.
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BNotK: Bei Ehe zwischen Deutschem und Ausländer ist ein Ehevertrag ratsam
12. Juli 2006

Alles scheint möglich. Wer vorübergehend im Ausland arbeitet oder dort studiert, kehrt nicht selten mit dem Mann oder der Frau fürs Leben heim. Auch hierzulande werden viele Ehen mit ausländischen Mitbürgern geschlossen. Bei jeder sechsten Eheschließung stammt zumindest einer der Partner aus dem Ausland. Wenn die Liebe grenzenlos ist, denkt kaum jemand an die rechtlichen Risiken, die bei gemischt-nationalen Ehen drohen. Dabei ist ein kühler Kopf geboten: Wer nicht aufpasst, kann eine böse Überraschung erleben, wenn die Folgen der Ehe ausländischem Recht unterliegen. Ein notarieller Ehevertrag kann frühzeitig Unsicherheiten beseitigen und Ungerechtigkeiten vermeiden.

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Autor: Rechtsanwalt Achim Dahlmann
Kategorie: Familienrecht
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Elterngeld: Ursula von der Leyen freut sich über Kabinettsbeschluss
18. Juni 2006

Bundesfamilienministerin Ursula von der Leyen freut sich über die Entscheidung des Bundeskabinetts, das den Gesetzentwurf zur Einführung eines Elterngeldes beschlossen hat. “Es steht 1:0 für Familien, das Elterngeld kommt!”, sagt von der Leyen. Das Bundeskabinett habe mit dem Beschluss deutlich gemacht, dass es der Bundesregierung nicht gleichgültig ist, ob sich junge Menschen für ein Kind entscheiden.

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Autor: Rechtsanwalt Achim Dahlmann
Kategorie: Familienrecht
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Unterhaltsansprüche zwischen nichtehelichen Partnern bei Geburt eines gemeinsamen Kindes
19. Mai 2006

Tipps von Fachanwalt Achim Dahlmann

Aus der Tatsache des Bestehens einer nichtehelichen Lebensgemeinschaft können grundsätzlich keine gesetzlichen Unterhaltsansprüche hergeleitet werden. Anders verhält es sich aber, wenn ein gemeinsames Kind geboren wird. In diesem Fall sieht § 1615 l BGB vor, dass die Mutter aus Anlass der Geburt und wegen der Betreuung eines gemeinsamen Kindes gegen den Vater einen gesetzlichen Anspruch auf Unterhalt für sich selbst hat. So hat der Vater der Mutter für die Dauer von 6 Wochen vor und 8 Wochen nach der Geburt des Kindes Unterhalt zu gewähren.

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Elterliches Sorgerecht - gemeinsam oder allein?
19. April 2006

Die elterliche Sorge im Rechtssinne umfasst das Recht und die Pflicht der Eltern, für das persönliche Wohl ihres Kindes und sein Vermögen zu sorgen und es gesetzlich zu vertreten.

Was aber geschieht im Trennungsfall? [Anwalt News weiter…]

Ehegattenunterhalt in Eheverträgen -wirksam oder nicht ?
19. April 2006

von Fachanwalt für Familienrecht Achim Dahlmann

Ehegatten können die Frage, welcher Unterhalt dem einen vom anderen nach einer Scheidung gezahlt werden soll, sowohl vor, als auch während der Ehe vertraglich regeln. Fraglich ist aber, ob die getroffene Regelung in jedem Fall wirksam ist.

Hierzu haben das Bundesverfassungsgericht in 2001 und der Bundesgerichtshof noch in 2004 Entscheidungen getroffen. Danach kann eine Unterhaltsvereinbarung z.B. sittenwidrig sein, wenn die Vereinbarung schon bei Vertragschluss den Unterhaltsempfänger (zumeist die Ehefrau) einseitig benachteiligt. In einem solchen Fall wäre die Vereinbarung unwirksam und der Unterhalt würde wieder nach den gesetzlichen Regeln geschuldet. [Anwalt News weiter…]

Zypries legt Reform des Unterhaltsrechts vor
5. April 2006

Das Bundeskabinett hat heute die Reform des Unterhaltsrechts beschlossen.

„Dieser Beschluss ist ein wichtiger Schritt zu einer modernen Familienpolitik. Kinder sind bei einer Trennung ihrer Eltern besonders schutzbedürftig, deshalb stellen wir ihr Wohl an die erste Stelle. Ist nicht genügend Geld für alle Unterhaltsberechtigten vorhanden, sollen die Kinder Vorrang vor allen anderen haben, d.h. sie erhalten den ersten Rang unter den Unterhaltsgläubigern. Im zweiten Rang stehen künftig alle Väter und Mütter, die Kinder betreuen – und zwar unabhängig davon, ob das Paar verheiratet war oder nicht.

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Unterhaltsverpflichtete müssen sich aktiv um einen Arbeitsplatz bemühen
11. März 2006

von Rechtsanwalt und Fachanwalt für Familienrecht Achim Dahlmann

Von Unterhaltsverpflichtungen befreit werden kann nur, wer wirtschaftlich und persönlich leistungsunfähig ist oder trotz Bewerbungsbemühungen keine Beschäftigung findet. Nur wer nachweisen kann, dass er sich aktiv und nachhaltig um eine Beschäftigung bemüht, wird von seiner Unterhaltspflicht entbunden. Welche Anforderungen an diese Bemühungen zu stellen sind, beschreibt der folgende Artikel: [Anwalt News weiter…]

Unter welchen Voraussetzungen aber kann eine Ehe überhaupt geschieden werden?
19. November 2005

“… bis das der Tod euch scheidet…” ist in etwa 1/3 aller in Deutschland geschlossenen Ehen nicht die Realität. Hier scheidet statt dessen der Familienrichter. Unter welchen Voraussetzungen aber kann eine Ehe überhaupt geschieden werden? Gibt es für einen scheidungsunwilligen Partner Möglichkeiten, dies zu verhindern oder zumindest zu verzögern?

Gemäß dem Zerrüttungsprinzip kann eine Ehe geschieden werden, wenn sie gescheitert ist, dass heißt, wenn keine Lebensgemeinschaft mehr besteht und deren Wiederherstellung auch nicht zu erwarten ist. Um leichtfertige Scheidungen zu vermeiden, sieht der Gesetzgeber eine Mindesttrennungsdauer von einem Jahr vor. Darunter kann eine Ehe nur  geschieden werden, wenn deren Fortsetzung für den Antragsteller -begründet durch die Person des Ehepartners- eine unzumutbare Härte darstellen würde. Hier werden strenge Anforderungen gestellt. Neben dem Scheitern der Ehe müssen zusätzlich schwerwiegende Gründe, wie z. B. besondere psychische Belastungen glaubhaft gemacht werden. Der die Scheidung beantragende Ehepartner trägt für diese Behauptungen die volle Beweislast. Der scheidungsunwillige Partner hätte demnach die durch seine Person (angeblich) begründete unzumutbare Härte zu bestreiten. [Anwalt News weiter…]

Begrenztes Realsplitting - was ist das?
12. Mai 2005

von Rechtsanwalt und Fachanwalt für Familienrecht Achim Dahlmann

Zahlt ein Ehegatte nach der Trennung an seinen Partner Unterhalt, so ergeben sich steuerrechtliche Folgen, die häufig wenig oder gar keine Beachtung finden. Dies ist umso bedenklicher, als der Unterhaltsverpflichtete alle Steuervergünstigungen (begrenztes Realsplitting, Freibeträge, Abschreibungsmöglichkeiten usw.) in Anspruch nehmen muss, um sich so leistungsfähig wie möglich zu halten. Unterlässt er dies, so muss er sich fiktive Einkünfte in der Höhe anrechnen lassen, wie er sie durch die zumutbare Nutzung beispielsweise des Splittingvorteils erzielen könnte. [Anwalt News weiter…]

Rechtsstellung des biologischen Vaters verbessert
19. März 2005

Tipps von Fachanwalt Achim Dahlmann

Das Bundesverfassungsgericht hat im Jahr 2003 entschieden, dass Artikel 6 Grundgesetz (Schutz von Ehe und Familie) durch verschiedene Regelungen des Bürgerlichen Gesetzbuches verletzt werde.

So wurde der leibliche, aber rechtlich nicht anerkannte Vater eines Kindes, der eine sozial-familiäre Bindung zum Kind hatte, auch dann vom Umgang ausgeschlossen, wenn es dem Wohl des Kinde diente. Auch wurde der leibliche Vater von der Anfechtung der für sein Kind durch einen anderen Mann anerkannten Vaterschaft zur Erlangung der eigenen rechtlichen Vaterschaft ausgeschlossen.
Der Gesetzgeber hat darauf mit einem Änderungsgesetz reagiert, das am 30.04.2004 teilweise in Kraft getreten ist.

Im Einzelnen: [Anwalt News weiter…]

Zählen Unfallrenten bei der Unterhaltsberechnung zum Einkommen?
19. Februar 2005

Tipps von Fachanwalt Achim Dahlmann

Maßstab für die Unterhaltspflicht des Unterhaltsschuldners ist sein Einkommen. Für den abhängig Beschäftigten, den Empfänger von Lohnersatzleistungen (Arbeitslosengeld, Krankengeld) oder den Selbständigen gilt das Prinzip: “Alles Einkommen”. Der folgende Praxis-Fall verdeutlicht, dass es bei der Berücksichtigung von Unfallrenten als Einkommen darauf ankommt, wofür der Unterhaltsschuldner als Empfänger dieser Rente das Geld verwendet.

Fallbeispiel:
M bezieht eine Unfallrente von 500,– € und Arbeitslosengeld von 700,– €. Die Unterhaltsansprüche seiner geschiedenen Ehefrau F, die Sozialhilfe bezieht, weist er mit dem Hinweis zurück, die Unfallrente sei eine Art Schmerzensgeld und dürfe nicht für den Unterhalt eingesetzt werden. Er trägt vor, dass er ständig Beschwerden, aber keine erhöhten medizinischen Aufwendungen habe.
Wie ist die Rechtslage?

Der Unterhaltsanspruch der F bestünde nicht, wenn die Rente dem M als Sozialleistung zur Deckung von krankheitsbedingten Mehraufwendungen verbleiben muss. Denn gemäß § 1610 a BGB wird vermutet, dass Sozialleistungen für Aufwendungen in Folge eines Körper- oder Gesundheitsschadens zur Deckung des schadenbedingten Mehraufwands eingesetzt werden. Dann müsste aber die Unfallrente zu einer Sozialleistung im Sinne von § 1610 a BGB zählen. Die überwiegende Meinung in Rechtssprechung und Literatur verneint dies, weil die Zahlung einer Arbeitsunfallrente nicht zum Ausgleich von besonderen Aufwendungen erfolge. In diesem Sinne würden nur z.B. Blindengeld oder Pflegegeld als Sozialleistungen verstanden, die nicht dem unterhaltsrechtlich relevanten Einkommen hinzuzurechnen seien. Dem gegenüber hätten grundsätzlich alle Rentenarten einschließlich der Arbeitsunfallrente folgerichtig eine Einkommensersatzfunktion (so OLG Hamm). Sie seien wie Einkommen zu qualifizieren.

Die Rente des M gilt daher als unterhaltsrechtsrelevantes Einkommen, so dass ein Zahlungsanspruch der F von rund 200,00 € besteht. Der M kann sich gegenüber F nämlich auf einen Selbstbehalt, der ihm verbleiben muss, von 1.000,– € monatlich berufen. Einige Gerichte gestehen dem M allerdings nur einen sog. “billigen Selbstbehalt” von 920,– € zu. Die Unfallrente könnte M dem Einkommen nur dann als Berechnungsgrundlage entziehen, wenn er den Betrag für krankheitsbedingte Kosten benötigt. Dafür trägt er aber die Darlegungs- und Beweislast.

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