Übersicht > Ebay Recht, IT-Recht

Die neue Verpackungsverordnung kommt zum 1.1.2009
17. Dezember 2008

Die neue Verpackungsverordnung tritt nun zum 1.1.2009 in Kraft. Von den Änderungen sind insbesondere eBay-Versandhändler und Internetshop-Betreiber betroffen. Sie sind künftig verpflichtet, sich an einem flächendeckenden Entsorgungssystem zu beteiligen. Damit soll sichergestellt werden, dass jede Verkaufsverpackung, die beim privaten Endverbraucher anfällt, auch lizenziert worden ist.

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OLG Düsseldorf: Wettbewerbsverstoß bei fehlender Angabe zu persönlich haftendem Gesellschafter im Impressum
16. Dezember 2008

Mit Urteil vom 04.11.2008 (I-20 U 125/08) hat das OLG Düsseldorf entschieden, dass das - auch nur zeitweise - Fehlen der Angaben zu dem persönlich haftenden Gesellschafter einen Verstoß gegen §§ 8 Abs. 1, 3, 4 Nr. 11 UWG i.V.m. § 5 Abs. 1 Nr. 1 TMG darstellt. Ein solcher Verstoß gegen eine gesetzlich ausdrücklich zum Zwecke des Verbraucherschutzes bestehende Informationspflicht sei auch stets erheblich i.S.d. § 3 UWG.

Dies gelte jedoch dann nicht, wenn die Impressumseite wegen deren Überarbeitung technisch bedingt kurzfristig unerreichbar sei. [Anwalt News weiter…]

Abmahngefahr unwirksame AGB
26. September 2008

Für die meisten Selbständigen und Gewerbetreibenden ist es selbstverständlich, bei dem Abschluss ihrer Verträge Allgemeine Geschäftsbedingungen (AGB) zu verwenden. Dies gilt insbesondere für solche Händler, die ihre Waren oder Dienstleistungen über das Internet anbieten. Auf nahezu jeder Internetpräsenz finden sich AGB wieder, welche zum großen Teil ein überaus umfangreiches und undurchsichtiges Regelwerk enthalten. Jeder Unternehmer, der etwas auf sich hält, meint, einen solchen AGB-Katalog dringend zu benötigen - je umfangreicher, desto besser. 

Über Sinn und Zweck der einzelnen Klauseln herrscht jedoch Unklarheit. In der Regel werden einfach die AGB der Konkurrenz abgeschrieben in der Überzeugung, dass dies schon seine Richtigkeit habe. Dass jeder AGB-Verwender auch ein beträchtliches Risiko eingeht, hat sich dabei offensichtlich noch nicht herumgesprochen. Wenn die AGB nicht ausschließlich gegenüber Kaufleuten, sondern auch gegenüber Verbrauchern zum Einsatz kommen, sind sie höchstwahrscheinlich entweder überflüssig oder unwirksam. Auf Grund der sehr verbraucherfreundlichen Regelungen im deutschen Zivilrecht ist es praktisch ausgeschlossen, gegenüber Verbrauchern in AGB von den gesetzlich Bestimmungen abzuweichen. Die meisten AGB-Klauseln wiederholen daher lediglich die ohnehin schon geltenden gesetzlichen Regelungen. Solche AGB-Bestimmungen, welche dennoch von Regelungen des Bürgerlichen Gesetzbuches abweichen, sind dagegen regelmäßig unwirksam.   

Dabei hat die Unwirksamkeit einer AGB-Klausel für den Unternehmer noch keine gravierenden Konsequenzen. In diesem Fall gilt dann eben die Gesetzesregelung. Weitaus problematischer ist allerdings, dass unwirksame AGB-Klauseln auch wettbewerbswidrig sein können. Während AGB einer Wettbewerbskontrolle bislang weitestgehend entzogen waren, hat sich diese Situation auf Grund einer EU-Richtlinie (UGP-Richtline über unlautere Geschäftspraktiken) seit dem 12.6.2007 geändert. Danach stellt die Verwendung von AGB eine Wettbewerbshandlung im Sinne des UWG dar. Verwenden Unternehmer nun unwirksame AGB, können Mitbewerber dagegen aus Wettbewerbsrecht vorgehen. Dies hat zur Folge, dass jede AGB-Klausel die Gefahr einer kostspieligen Abmahnung birgt.

Während die Abmahngefahr bei AGB, die sich auf der Rückseite einer Rechnung befinden oder im Ladenlokal aushängen, noch überschaubar sein mag, ist dies bei AGB in Online-Shops anders. Unwirksame ABG-Klausel in Online-Shops sind über Google oder andere Internetsuchmaschinen in Sekundenschnelle auffiindbar und damit ein gefundenes Fressen für die Konkurrenz. Es ist deshalb dringend davon abzuraten,  sich AGB einfach auf die Schnelle selbst zusammenzubasteln. Auf Grund des völlig überregulierten AGB-Rechts kann rechtssichere AGB nur entwerfen, wer über gut gepflegte Spezialkenntnisse verfügt.

Nachfolgend finden Sie eine Übersicht über häufig verwendete und durchaus übliche AGB-Klauseln, die nach Auffassung deutscher Gerichte unwirksam sind und abgemahnt werden können:

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LG Frankfurt a.M.: Schadensersatz bei verzögerter Umschaltung eines Telefonanschlusses
4. September 2008

von Rechtsanwalt Christoph Wink

Das LG Frankfurt a.M. hat mit Urteil vom 11.06.2008 (3-13 O 61/06) entschieden, dass ein TK-Dienstleister, der die vertraglich geschuldete Umschaltung eines Telefon-Festnetzanschlusses pflichtwidrig verzögert, dem Kunden zum Ersatz des aus der Verzögerung resultierenden Schadens verpflichtet ist;  hierbei sei für die Umschaltung ein Zeitraum von rund 11 Tagen erforderlich, jedenfalls aber als ausreichend anzusehen. [Anwalt News weiter…]

LG Bonn: Abmahnung eines achtjähriges Kindes rechtswidrig und begründet Schadensersatz
1. September 2008

Das LG Bonn (Urt. v. 26.05.2008 - Az.: 6 S 278/07) beschloss, dass die Abmahnung eines achtjähriges Kindes rechtswidrig ist und Schadensersatzansprüche auslöst.
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BGH: Verkauf von Programmen zur Umgehung des Kopierschutzes von Tonträgern unzulässig
27. August 2008

Nach dem I. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs (Urt. v. 17.07.200 - Az. I ZR 219/05) können auch Privatpersonen, die entgegen § 95a Abs. 3 UrhG Programme zur Umgehung des Kopierschutzes von Tonträgern zum Kauf anbieten, von den Tonträgerherstellern auf Unterlassung und Erstattung der Abmahnkosten in Anspruch genommen werden.

LG Hamburg: “Slamming” verboten
27. August 2008

Das ungefragte Umstellen eines Telefonanschlusses auf einen neuen Netzbetreiber (sog. Slamming) ist verboten und stellt eine abmahnfähige Wettbewerbsverletzung dar. Dies sei eine unzumutbare Belästigung der betroffenen Verbraucher und zugleich eine gezielte Behinderung anderer Wettbewerber (Urt. v. 27.03.2008 - Az.: 312 O 340/07).

LG Leipzig: Eltern haften bei Filesharing-Abmahnungen für ihre Kinder
26. August 2008

In der Entscheidung des LG Leipzig vom 08.02.2008 (Az. 5 O 383/08) wurde festgestellt, dass Eltern für die Filesharing-Abmahnungen für ihre Kinder haften, sofern nicht zumindest Standartsoftware installiert ist, um so den Urheberrechtsverletzungen durch ihre Kinder vorzubeugen. Dies stellt insofern eine Gegeposition zu der Entscheidung des OLG Düsseldorf dar.

BGH: Angabe einer eMail-Adresse auf einer Internetseite ist keine konkludente Einwilligung zu gewerblichen Anfragen nach Dienstleistungen
26. August 2008

In seinem Urteil vom vom 17. 7. 2008 (I ZR 197/05) entschied der BGH, dass die Angabe einer eMail-Adresse auf der Website eines Sportvereines in der Rechtsform des eingetragenen Vereins
keine konkludente Einwilligung, gewerbliche Anfragen nach Dienstleistungen des Vereins (hier: Platzierung von Bannerwerbung auf der Website des Vereins) mittels E-Mail zu empfangen, sei.

Änderungen am Urheberrecht § 97a und § 101 Abs. 9
25. August 2008

Das neue Urheberrecht tritt am 1. September 2008 in Kraft (BT-Drs. 279/2008). Hervorzuheben sind die Änderungen der § 97a UrhG und § 101 Abs. 9 UrhG.

BGH: Abschluss eines Garantievertrages von 40 Jahren ist nicht wettbewerbswidrig
25. August 2008

In seinem Urteil (vom 26.06.2008 - Az. I ZR 221/05) befand der BGH den Abschluss eines Garantievertrages mit einer Laufzeit von 40 Jahren mit den Verjährungsvorschriften des Bürgerlichen Gesetzbuchs vereinbar. Die Zusage zu einer “Extremen Garantie” ist wettbewerbsrechtlich nicht zu beanstanden, wenn sie sich auf eine Sache bezieht, die bei normaler Abnutzung eine entsprechend lange Lebensdauer besitzt (verweis auf BGH, Urt. v. 26.9.1975 - I ZR 72/74, GRUR - 4 -1976, 146, 147 = WRP 1975, 735 - Kaminisolierung; Urt. v. 31.1.1958 - I ZR 182/56, GRUR 1958, 455, 457= WRP 1958, 151 - Federkernmatratzen).

OLG Frankfurt a.M.: Unwirksame AGB können von Wettbewerbern abgemahnt werden
20. August 2008

In der Vergangenheit war in der OLG-Rechtsprechung umstritten, ob unwirksame AGB-Klauseln von Mitbewerbern wettbewerbsrechtlich abgemahnt werden können. So haben das OLG Hamburg (NJW 2007, 2264) und das OLG Köln (NJW 2007, 2266) noch im vergangenen Jahr entschieden, dass die AGB-Vorschriften des BGB (§ 307 ff.) keine Marktverhaltensregelung im Sinne des UWG seien, da sie sich nur auf die Durchführung der Verträge und damit lediglich auf die jeweiligen Vertragspartner auswirkten. Unmittelbare Auswirkungen auf die Nachfrageentscheidung der Kunden hätten AGB dagegen nicht. Anders hat diese Rechtsfrage das KG Berlin beurteilt. Danach sollen AGB-Bestimmungen nicht nur einen individualvertraglichen Schutz gewährleisten, sondern - da sie für eine Vielzahl von Verträgen vorformuliert seien - auch einen Interessenschutz der Marktgegenseite.  

Ganz offensichtlich hat sich diese Streitfrage nunmehr erledigt. Denn von der UGP-Richtline über unlautere Geschäftspraktiken werden auch Geschäftspraktiken nach dem Vertragsschluss erfasst. Zwar ist die UGP-Richtlinie bislang noch nicht vom deutschen Gesetzgeber umgesetzt worden. Da die Umsetzungsfrist allerdings am 12.6.2007 abgelaufen ist, muss das UWG von diesem Zeitpunkt an richtlinienkonform ausgelegt werden. Folglich hat nun auch das OLG Frankfurt a.M. (Beschluss vom 04.07.2008, Az. 3/12 O 7/08) entschieden, dass die Verwendung unwirksamer AGB-Bestimmungen von Wettbewerbern gemäß §§ 3, 4 Nr. 11 UWG beanstandet werden kann.

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LG Berlin: Abmahnung wegen fehlender Angabe von Auslandsversandkosten ist berechtigt
18. August 2008

Viele eBay-Händler bieten in Ihrem eBay-Shop einen Versand in das Ausland an, ohne dabei die konkreten Versandkosten für die einzelnen Länder anzugeben. Das Landgericht Berlin hat nun entschieden (Urteil vom 24.06.2008, Az. 16 O 894/07), dass eine solche Praxis wettbewerbsverletzend ist.

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LG Bochum: Unwirksame AGB-Klauseln zum Nachteil der Verbraucher sind wettbewerbswidrig
29. Juli 2008

Das Landgericht Bochum hat mit Beschluss vom 18.07.2008 (Az. 13 O 128/05) entschieden, dass unwirksame AGB-Klauseln, die die Verbraucher in unzulässiger Weise benachteiligen, wettbewerbswidrig sind.

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Gesetzentwurf über Internetversteigerungen in der Zwangsvollstreckung
29. Juli 2008

Die Geschäfte über Internethandelsplattformen wie eBay laufen hervorragend. Die Warenauswahl ist üppig, es erschließt sich ein sehr breiter Abnehmerkreis.

Diesen Umstand will das Justizministerium ausnutzen und im Interesse der Gläubiger, aber auch der Schuldner, bei einer Zwangsvollstreckung wegen Geldforderungen neben der üblichen Versteigerung vor Ort auch die Onlineversteigerung gepfändeter Gegenstände als Regelfall zulassen.

Über den Entwurf informiert die aktuelle Mitteilung des Bundesministerium der Justiz (www.bmj.bund.de) vom 29.07.2008:

“Bundesjustizministerin Brigitte Zypries hat einen Gesetzentwurf über die Internetversteigerung in der Zwangsvollstreckung auf den Weg gebracht. Mit diesem Gesetz soll die Internetauktion von Gegenständen, die vom Gerichtsvollzieher gepfändet wurden, als Regelfall neben der bisher üblichen Versteigerung vor Ort etabliert werden.

Die wirksame Durchsetzung eines gerichtlichen Urteils oder eines anderen Zahlungstitels ist nicht nur im Interesse des Gläubigers. „Gerade für den Schuldner ist es sehr wichtig, mit der Versteigerung einen möglichst hohen Erlös zu erlangen. Denn: Je höher der Erlös, desto weniger Gegenstände müssen versteigert werden, damit der Schuldner seine Verbindlichkeiten begleichen kann. Ich gehe davon aus, dass mit der geplanten Internetversteigerung größere Beträge erzielt werden können. Denn über das Internet erreichen wir einen viel größeren Bieterkreis und die Auktionsplattform ist für jedermann 24 Stunden am Tag zugänglich. Ein größerer Bieterkreis bedeutet mehr Wettbewerb um den Zuschlag und dadurch höhere Erträge. Wir helfen damit Schuldnern, wieder besser auf die Beine zu kommen. Und wir unterstützen die Gläubiger bei der Beitreibung ihrer offenen Forderungen”, erklärte Zypries.

Bislang ist die Versteigerung von sog. beweglichen Sachen - also keine Grundstücke - vor Ort durch den Gerichtsvollzieher als Präsenzversteigerung in der Zivilprozessordnung vorgesehen. Die dafür notwendige Anwesenheit von Versteigerer und Bieter ist umständlich und verursacht nicht zuletzt wegen der Anreise teilweise hohe Kosten. Der Gerichtsvollzieher kann die gepfändeten Sachen auf andere Art - etwa über das Internet - nur versteigern, wenn ein Gläubiger oder ein Schuldner das beantragen. Das ist aufwändig und unpraktikabel. Künftig soll die Versteigerung beweglicher Sachen ohne Weiteres im Internet erfolgen können und ein weiterer Regelfall neben der Präsenzversteigerung sein. „Dadurch sparen wir Kosten und ermöglichen ein anwenderfreundliches und unbürokratisches Verfahren”, betonte Zypries.

Die Bundesländer werden ermächtigt, Einzelheiten der Internetversteigerung wie etwa die Versteigerungsplattform, Beginn, Ende und Ablauf der Auktion oder die Voraussetzungen für die Teilnahme an der Versteigerung durch Rechtsverordnung zu regeln.

Das Gesetzesvorhaben betrifft auch die Zwangsvollstreckung aus Steuerbescheiden und aus Urteilen der Finanzgerichte zugunsten der Finanzbehörden. Auch dazu wird die Internetversteigerung beweglicher Sachen als gesetzlicher Regelfall neben die Versteigerung vor Ort in der Abgabenordnung etabliert. Die Versteigerung findet auf der Auktionsplattform www.zoll-auktion.de statt. Diese von der Bundeszollverwaltung betriebene Plattform wird bereits seit einigen Jahren erfolgreich genutzt.

Der Gesetzentwurf ist heute an die Länder und die betroffenen Kreise und Verbände zur Stellungnahme übersandt worden.”

LG Frankenthal: filesharing - Keine Verwertbarkeit von Providerauskünften im Urheberrechtsverfahren
30. Juni 2008

Mit Beschluss vom 21.05.2008 (6 O 156/08) hat das LG Frankenthal (Pfalz) der gängigen Praxis der Abmahnkanzleien bei vermeintlichen Urheberrechtsverletzungen einen Riegel vorgeschoben. Hiernach stellt die Weitergabe von Daten (hier: Information über den Anschlussinhaber bei einer dynamischen ip-Adresse) durch einen Provider an Behörden (so auch an die Staatsanwaltschaft) in der Regel einen nicht gerechtfertigten Grundrechtseingriff dar - die Verwendung der hierdurch erzielten Informationen im Zivilverfahren (insbesondere im Urheberrechtsprozess) sei damit nicht zulässig.

Mit dieser Begründung wiesen die Richter den Antrag der Inhaber der Rechte an dem PC-Spiel “The Witcher” auf Erlass einer einstweiligen Verfügung gegen einen Anschlussinhaber, der an der Internettauschbörse bittorrent bzw eMule (hier war wohl der Vortrag der Antragstellerin widersprüchlich) teilgenommen haben und den Upload dieses Spiels ermöglicht haben soll, zurück. [Anwalt News weiter…]

OLG Köln: Abweichung von eBay-AGBs begründet keinen Wettbewerbsverstoß
10. Juni 2008

Mit Urteil vom 16.05.2008 (6 U 26/08) hat das OLG Köln entschieden, dass ein (gewerblicher) Verkäufer bei Transaktionen auf der Plattform eBay nicht wettbewerbswidrig handelt, wenn er Allgemeine Geschäftsbedingungen (AGB) verwendet, die von den AGB abweichen, die von dem Plattformbetreiber eBay vorgegeben werden. [Anwalt News weiter…]

Ärger mit Onlineanbieter “mega-downloads.net”
6. Juni 2008

Die Verbraucherzentralen (unter anderem auch die Verbraucherzentrale Baden-Württemberg unter http://www.vz-bawue.de) warnen in den vergangenen Wochen vor ”Mega-Ärger” mit dem Onlineanbieter www.mega-downloads.net[Anwalt News weiter…]

AG Hamm: Begriffe “free”, “gratis”, “umsonst” auf Homepage - grundsätzlich kein Vergütungsanspruch des Seitenbetreibers
3. Juni 2008

Mit seinem Urteil vom 26.03.2008 (17 C 62/08) hat das AG Hamm entschieden, dass ein Vergütungsanspruch  in der Regel ausscheidet, wenn auf einer Homepage Begriffe wie “free”, “gratis” oder “umsonst” verwendet werden, sich eine Entgeltpflicht erst aus Allgemeinen Geschäftsbedingungen ergibt und durch die Gestaltung letztlich der Eindruck eines kostenlosen Angebotes erweckt wird. [Anwalt News weiter…]

LG München: Kein “automatisches” Akteneinsichtsrecht für Rechteinhaber bei Urheberrechtsverletzungen
29. Mai 2008

Das LG München I hat mit Beschluss vom 12.03.2008 (5 Qs 19/08 - 382 Ujs 702186/08 (StA)) entschieden, dass im Fall von Urheberrechtsverletzungen über sog. “Tauschbörsen” ein berechtigtes Interesse der Rechteinhaber auf Gewährung von Akteneinsicht nicht “automatisch” aus deren Verletzteneigenschaft folgt.

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AG Hamm: Kein Vergütungsanspruch des Betreibers der Internetseiten smsfree24.de und smsfree100.de
16. Mai 2008

In der Vergangenheit haben wir bereits mehrfach über das Geschäftsmodell der Internetvertragsfallen wie smsfree24.de oder nachbarschaft24.net berichtet. Obwohl den Betreibern der Internetseiten kein Vergütungsanspruch zusteht, wird immer wieder versucht, die Betroffenen durch haltlose Drohungen mit Klagen und Schufa-Einträgen einzuschüchtern. Viele Betroffene lassen sich dadurch tatsächlich verunsichern und bezahlen die Rechnungen. Die Sorge der Betroffenen, in ein gerichtliches Verfahren verwickelt zu werden, ist jedoch völlig unberechtigt. Dass die Seitenbertreiber ein gerichtliches Verfahren einleiten, ist sehr unwahrscheinlich, da ein solches Verfahren für den Antragsteller bzw. Kläger mit Kosten verbunden ist. Gerichtliche Schritte wird daher nur derjenige unternehmen, der sich eines für ihn positiven Ausgangs des Verfahrens sicher ist. Dies ist im Fall der Internetvertragsfallen jedoch nicht der Fall. In den Fällen, in denen einmal ein Betreiber einer solchen Internetseite tatsächlich Klage erhoben hat, wurden die Klagen von den Gerichten abgewiesen.

So ist es nun auch der Shifworx GmbH ergangen, die massenhaft Rechnungen für die Nutzung der Internetseiten smsfree24.de und smsfree100.de verschickt hat. Die beim AG Hamm eingereichte Klage blieb ohne Erfolg (Urteil vom 26.03.2008, Az. 17 C 62/08). Das AG Hamm hat - wie zuvor auch schon das AG München (Urteil vom 17.01.2007, Az. 161 C 23695/06) - entschieden, dass eine Regelung über die Entgeltlichkeit der Leistung im Rahmen der Allgemeinen Geschäftsbedingungen eine überraschende Klausel i.S.d. § 305c BGB darstellt und deshalb nicht Vertragsbestandteil wird. Der Besucher der Internetseite smsfree24.de werde in den Glauben versetzt, der Seitenbetreiber biete einen kostenlosen Versand von SMS an. Dieser Eindruck werde durch die zahlreiche Verwendung der Begriffe „free“, „gratis“ und „umsonst“ erweckt. Aus diesem Grunde brauche der Verwender nach Auffassung des AG Hamm nicht damit zu rechnen, dass in den Allgemeinen Geschäftsbedingungen nun entgegen des Eindruckes der Unentgeltlichkeit der Leistungen die Entgeltlichkeit festgelegt werde. Dabei hat das Gericht deutlich gemacht, dass eine entsprechende Klausel nur bei einem deutlichen Hinweis auf die Entgeltlichkeit der Leistungen auf der Internetseite in den Allgemeinen Geschäftsbedingungen nicht überraschend wäre.

LG Bückeburg: Fehlerhafte Widerrufsbelehrung ist kein Grund zur Abmahnung!
15. Mai 2008

Nach Auffassung des LG Bückeburg soll eine fehlerhafte Widerrufsbelehrung in der Regel einen nur unerheblichen Wettbewerbsverstoß darstellen (Urteil vom 22.04.2008, Az. 2 O 62/08). Wenn sich diese Rechtsauffassung durchsetzen sollte, wären sämtliche Abmahnungen wegen einer falschen Widerrufsbelehrung unbegründet. Die Abmahner könnten dann auch keine Abmahnkosten mehr verlangen. Allerdings steht die Entscheidung des LG Bückeburg im klaren Widerspruch zur derzeit vorherrschenden Rechtsprechung. Mit Ausnahme des nun ergangenen Urteils des LG Bückeburg haben bislang alle Gerichte entschieden, dass eine falsche Widerrufsbelehrung grundsätzlich einen erheblichen Wettbewerbsverstoß begründe, da der Verbraucher durch eine unrichtige Widerrufsbelehrung von der Wahrnehmung seines Widerrufsrechtes abgehalten werden könne. Bei dem nun ergangenen Urteil des LG Bückeburg handelt es sich daher um eine Einzelentscheidung, die nicht verallgemeinerungsfähig ist.

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Filesharing: Verwertbarkeit von “Beweis”-Screenshot - Generator im Netz verfügbar
14. Mai 2008

Die schwedischen Filesharingaktivisten Piratbyran wollen mit einem Online-Tool auf die dürftige Beweiskraft von Screenshots hinweisen, die regelmäßig zum Beweis für angebliche Urheberrechtsverletzungen Abmahnungen und Klageschriften beigefügt werden. “Auf ihrer Website bieten sie ein Formular an, in das sich sich ein beliebiger Name, eine IP-Nummer und eine Mediendatei eingeben lässt. Das Webtool erstellt daraus einen “Beweisscreenshot” für einen Akt des illegalen Anbietens mit dem Filesharingclient DC++”, berichtet der Informationsdienst heise. [Anwalt News weiter…]

LG Hamburg: Bloße Vorlage eines Screenshots kein ausreichendes Beweismittel für illegales Filesharing
14. Mai 2008

Mit Urteil vom 14.03.2008 (308 O 76/07) hat das LG Hamburg entschieden, dass die bloße Vorlage eines Bildschirmausdruckes, auf dem eine Dateiauflistung zu sehen ist (sog. “screenshot”), kein taugliches zivilprozessuales Beweismittel darstellt, um das öffentliche Zugänglichmachen von Tonaufnahmen in einem P2P-Netz nachzuweisen. [Anwalt News weiter…]

BGH: Unternehmen dürfen für Abmahnung Anwalt einschalten
13. Mai 2008

Der u.a. für das Wettbewerbsrecht zuständige I. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat entschieden (Urteil vom 8. Mai 2008 - I ZR 83/06 ), dass in der Regel im Zuge einer Abmahnung auch die Anwaltskosten des Abmahnenden ersetzt werden müssen. Dies gelte auch dann, wenn das abmahnende Unternehmen die Abmahnung durch eine Rechtsanwaltsbüro ausssprechen lässt, obwohl es über eine eigene Rechtsabteilung verfügt.  

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Keine Angst mehr vor Abmahnungen - Update-Service der Kanzlei MICHAEL
9. Mai 2008

Für Online-Händler ist es kaum noch möglich, Waren und Dienstleistungen im Internet rechtssicher anzubieten. Wer im Internet handelt, muss eine fast unüberschaubare Anzahl an gesetzlichen Vorschriften beachten. Im Online-Handel müssen je nach Warensortiment unter anderem folgende Informations- und Kennzeichnungspflichten erfüllt werden: Fernabsatzrechtliche Belehrungspflicht (Widerrufsbelehrung), Hinweispflichten nach der Verpackungsverordnung und der Batterie- verordnung, Pflichtangaben nach  der Preisangabenverordnung, Rohstoffgehaltsangaben nach dem Textilkennzeichungsgesetz, Impressumspflichten nach dem Telemediengesetz….

Damit Sie sich nicht ständig mit neuen Abmahnungen auseinandersetzen müssen, sondern sich auf den Verkauf Ihrer Waren konzentrieren konzentrieren können, bieten wir Ihnen einen Update-Service an, der Ihren Online-Shop immer auf dem aktuellen Stand der Rechtslage bringt. Kontaktieren Sie uns einfach kurz telefonisch (02332/7041-28) oder per E-Mail und wir machen Ihnen ein unverbindliches Angebot für die Überarbeitung Ihrer Internetpräsenz.

Unser Angebot umfasst unter anderem folgende Leistungen:

  • Anfertigung einer Widerrufsbelehrung

  • Anfertigung eines vollständigen Impressums   

  • Anfertigung datenschutzrechtlicher Erklärungen

  • Anfertigung der Hinweispflichten nach der Verpackungsverordnung und der Batterieverordnung

  • Überprüfung der Preisangaben und der Angaben zu Versandkosten

  • Überprüfung von Werbeaussagen

  • Anfertigung individuell angepasster AGB

  • Regelmäßiger Nachcheck der Internetpräsenz im Rahmen der Update-Betreuung

Damit Ihre Internetpräsenz nicht nur zum Zeitpunkt der Überprüfung, sondern auch in Zukunft vor Abmahnungen sicher ist, bieten wir Ihnen einen regelmäßigen Nachcheck an. Sobald sich eine Änderung der Rechtsprechung oder der einschlägigen gesetzlichen Vorschriften ergeben sollte, werden wir uns unaufgefordert mit Ihnen in Verbindung setzen und Sie darauf hinweisen, wie Sie die Änderungen in Ihre Internetpräsenz einzupflegen haben. 

LG Essen: Fehlende Informationen im Impressum sind wettbewerbswidrig
8. Mai 2008

Das Telemediengesetz (TMG) schreibt vor, dass gewerbliche Händler in ihrem Online-Shop ein Impressum bereitstellen müssen. Welche Informationen das Impressum dabei enthalten muss, ergibt sich aus § 5 TMG. Danach muss im Impressum unter anderem der Name und die Anschrift des Unternehmers, bei juristischen Personen zusätzlich die Rechtsform und der Vertretungsberechtigte angegeben werden (§ 5 Abs. 1 Nr. 1 TMG). Außerdem zählt zu den Pflichtangaben die E-Mail-Adresse (§ 5 Abs. 1 Nr. 2 TMG).

Das LG Essen hat nun entschieden (Urteil vom 19.09.2007, Az. 44 O 79/07), dass ein Unternehmer wettbewerbswidrig handelt, wenn die vorgeschriebenen Informationen in seinem Impressum fehlen. Die Regelungen des § 5 des Telemediengesetzes seien im Interesse des Verbrauchers erlassene Schutzvorschriften, die das Marktverhalten regeln sollen. Eine Verletzung dieser Vorschrift indiziere deshalb gemäß §§ 4 Nr. 11, 2 Abs. 1 Nr. 2 UWG das Vorliegen wettbewerbswidrigen Verhaltens.

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Aktuell: Neue Widerrufsbelehrung/Rückgabebelehrung
6. Mai 2008

Mit Inkrafttreten der 3. Verordnung zur Änderung der BGB-Informationspflichtenverordnung gilt seit dem 01.04.2008 eine neue Muster-Widerrufsbelehrung sowie eine neue Muster-Rückgabebelehrung. Für eine Verwendung der neuen Widerrufsbelehrung bzw. Rückgabebelehrung spricht, dass die Belehrung über das Widerrufsrecht gemäß § 14 BGB-InfoV dann den gesetzlichen Anforderungen genügt, wenn das Muster unverändert verwandt wird. Die Widerrufsbelehrung gilt also als rechtmäßig, wenn sie dem amtlichen Muster entspricht. Wir empfehlen daher grundsätzlich allen Händlern, in Zukunft nur noch die neue Muster-Widerrufsbelehrung zu verwenden. Dabei sollten Sie allerdings folgende Hinweise beachten:

1. Wenn Sie in der Vergangenheit auf eine Abmahnung hin eine strafbewehrte Unterlassungserklärung abgegeben haben, oder gegen Sie eine einstweilige Verfügung oder ein Unterlassungsurteil ergangen ist, sollten Sie die neue Widerrufsbelehrung nicht ohne anwaltliche Prüfung übernehmen. In diesem Fall könnte es sein, dass die neue Widerrufsbelehrung dazu im Widerspruch steht und Sie bei deren Verwendung zur Zahlung der Vertragsstrafe bzw. des Ordnungsgeldes verpflichtet sind. 

2. Wenn Sie die neue Widerrufsbelehrung für Ihren eBay-Shop verwenden möchten, müssen Sie die Gestaltungshinweise berücksichtigen, da die Widerrufsbelehrung den Verbrauchern bei eBay erst nach Vertragsschluss in Textform zugeht. Dies betrifft insbesondere die Widerrufsdauer (1 Monat statt 2 Wochen) und den Wertersatz.

3. Schließlich sollten Sie auch darauf achten, dass Sie sämtliche Belehrungen abändern, d.h. nicht nur die Widerrufsbelehrung auf der Angebotsseite, sondern auch die Widerrufsbelehrungen auf der mich-Seite und in den E-Mails, die der Verbaucher nach Vertragsschluss erhält. Die Verwendung unterschiedlicher Widerrufsbelehrungen kann nämlich wettbewerbswidrig sein. 

Nachfolgend finden Sie sowohl den Text der neuen Widerrufsbelehrung als auch der Rückgabebelehrung:

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LG München: Abmahnung als “Retourkutsche” ist missbräuchlich
6. Mai 2008

Viele Unternehmer, die von einem Mitbewerber abgemahnt werden, setzen sich gegenüber der Abmahnung damit zur Wehr, dass sie ihren Anwalt beauftragen, eine Gegenabmahnung auszusprechen. Da es derzeit kaum möglich ist, einen Internetauftritt rechtssicher zu gestalten, lässt sich in dem gegnerischen Online-Shop meistens ebenfalls ein Verstoß gegen wettbewerbsrechtliche Vorschriften finden. Der Anwalt mahnt dann diesen Verstoß ab und erklärt insoweit die Aufrechnung mit den gegnerischen Abmahnkosten. Nach zwei Entscheidungen des LG München I ist ein solches Vorgehen jedoch nicht unbedingt erfolgversprechend. Danach ist eine Abmahnung in der Regel rechtsmissbräuchlich i.S.v. § 8 Abs. 4 UWG, wenn sie die unmittelbare Reaktion auf eine zuvor zugegangene Abmahnung darstellt, mit dem Ziel diesen dafür mit einer möglichst hohen Kostenbelastung zu bestrafen (”Retourkutsche”).

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KG Berlin: Abgekürzte Angabe des Vornamens einer vertretungsberechtigten Personen im Impressum berechtigt nicht zur Abmahnung
5. Mai 2008

Wer im Impressum seines Online-Shops seinen Vornamen nicht vollständig ausschreibt, riskiert eine Abmahnung. Dies folgt aus dem Beschluss des KG Berlin vom 13.2.2007 (Az. 5 W 34/07), wonach die Abkürzung des Vornamens des Unternehmers im Impressum einen erheblichen Wettbewerbsverstoß darstellt. Etwas anderes gilt nach einer aktuellen Entscheidung des KG Berlin (Beschluss vom  11.04.2008; Az. 5 W 41/08) jedoch dann,  wenn bei einer juristischen Person lediglich der Vorname eines Geschäftsführers vorschriftswidrig abgekürzt wird. In diesem Fall sei lediglich ein Bagatellverstoß gegeben, der nicht zur Abmahnung berechtige.

Im entschiedenen Fall hatte eine Gmbh & Co KG bei eBay in ihrem Impressum den Vornamen des Geschäftsführers und nur dessen Anfangsbuchstaben angegeben. Auf die Abmahnung eines Wettbewerbers hin wurde die Unterlassungserklärung nicht abgegeben. Der Wettbewerber beantragte daraufhin den Erlass einer einstweiligen Verfügung, welche sowohl vom Land- als auch vom Kammergericht Berlin abgelehnt wurde. Beide Gerichte vertraten die Auffassung, dass ein solcher Verstoß lediglich als Bagatelle i.S.v. § 3 UWG anzusehen sei.

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