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BGH zum vorzeitigen Abbruch einer eBay-Auktion
22. Juli 2011

Der Bundesgerichtshof hat jetzt über das Recht des Anbieters zur vorzeitigen Beendigung einer eBay-Auktion entschieden.

Der Beklagte stellte am 23. August 2009 eine gebrauchte Digitalkamera nebst Zubehör bei eBay für sieben Tage zur Auktion ein. Am folgenden Tag beendete er das Angebot vorzeitig. Zu diesem Zeitpunkt war der Kläger mit einem Gebot von 70,00 € der Höchstbietende. Er fordert vom Beklagten Schadensersatz in Höhe der Differenz zwischen seinem Gebot und dem von ihm behaupteten Verkehrswert der Kamera nebst Zubehör. Der Beklagte beruft sich darauf, die Kamera sei ihm am Nachmittag des 24. August 2009 gestohlen worden.

In § 10 Abs. 1 der Allgemeinen Geschäftsbedingungen von eBay in der für die vorliegende Auktion maßgeblichen Fassung heißt es unter anderem:

“Bei Ablauf der Auktion oder bei vorzeitiger Beendigung des Angebots durch den Anbieter kommt zwischen Anbieter und Höchstbietendem ein Vertrag über den Erwerb des Artikels zustande, es sei denn der Anbieter war gesetzlich dazu berechtigt, das Angebot zurückzunehmen und die vorliegenden Gebote zu streichen.”

Ergänzend wird in den auf der Website von eBay zugänglichen Hinweisen zum Auktionsablauf als Grund für eine vorzeitige Angebotsbeendigung unter anderem der Verlust des angebotenen Artikels genannt.

Das Amtsgericht hat die auf Zahlung von 1.142,96 € nebst Zinsen und Erstattung vorprozessualer Rechtsanwaltskosten gerichtete Klage abgewiesen. Das Landgericht hat die Berufung des Klägers zurückgewiesen.

Die dagegen gerichtete Revision des Klägers hatte keinen Erfolg. Im Revisionsverfahren war nicht mehr im Streit, dass dem Beklagten die Kamera tatsächlich gestohlen worden war. Der unter anderem für das Kaufrecht zuständige VIII. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat entschieden, dass eine Berechtigung zur Angebotsrücknahme nach § 10 Abs. 1 Satz 5 der Allgemeinen Geschäftsbedingungen von eBay auch im Fall eines Diebstahls des angebotenen Artikels besteht. Die in dieser Bestimmung enthaltene Bezugnahme auf eine “gesetzliche” Berechtigung zur Angebotsbeendigung ist nicht im Sinne einer Verweisung nur auf die gesetzlichen Bestimmungen über die Anfechtung von Willenserklärungen zu verstehen. Denn in den allen Auktionsteilnehmern zugänglichen Hinweisen zum Auktionsablauf wird auch der Verlust des Verkaufsgegenstandes als rechtfertigender Grund für eine vorzeitige Angebotsbeendigung genannt. Darunter fällt auch der Diebstahl. Hierdurch ist für alle Auktionsteilnehmer ersichtlich, dass der Verkäufer nach den für die Auktion maßgeblichen “Spielregeln” berechtigt ist, auch im Falle des Abhandenkommens durch Diebstahl sein Angebot vorzeitig zu beenden.

Urteil vom 8. Juni 2011 – VIII ZR 305/10

Quelle: Pressestelle des BGH

Haftung des Kontoinhabers bei unbefugter Nutzung seines eBay-Mitgliedskontos
23. Mai 2011

 

Der Bundesgerichtshof hat jetzt eine Entscheidung zu der Frage getroffen, unter welchen Voraussetzungen der Inhaber eines eBay-Mitgliedskontos vertraglich für Erklärungen haftet, die ein Dritter unter unbefugter Verwendung dieses Mitgliedskontos abgegeben hat.

Die Beklagte unterhielt beim Internetauktionshaus eBay ein passwortgeschütztes Mitgliedskonto. Am 3. März 2008 wurde unter Nutzung dieses Kontos eine komplette Gastronomieeinrichtung mit einem Eingangsgebot von 1 € zum Verkauf angeboten, worauf der Kläger ein Maximalgebot von 1.000 € abgab. Einen Tag danach wurde die Auktion vorzeitig durch Rücknahme des Angebots beendet. Der Kläger war zu diesem Zeitpunkt der Höchstbietende. Er forderte die Beklagte mit Schreiben vom 25. Mai 2008 zur Eigentumsverschaffung an der Gastronomieeinrichtung, deren Wert er mit 33.820 € beziffert, Zug um Zug gegen Zahlung von 1.000 € auf. Nach erfolglosem Ablauf der hierfür gesetzten Frist verlangt er Schadensersatz wegen Nichterfüllung in Höhe von 32.820 €.

Zwischen den Parteien steht im Streit, ob das Angebot über eine Gastronomieeinrichtung von der Beklagten oder ohne deren Beteiligung und Wissen von ihrem Ehemann auf der Internetplattform von eBay eingestellt worden ist. In den Allgemeinen Geschäftsbedingungen von eBay heißt es in § 2 Ziffer 9:

“Mitglieder haften grundsätzlich für sämtliche Aktivitäten, die unter Verwendung ihres Mitgliedskontos vorgenommen werden.” …

Das Landgericht hat die Klage abgewiesen. Das Oberlandesgericht hat die Berufung des Klägers zurückgewiesen.

Die hiergegen gerichtete Revision des Klägers hatte keinen Erfolg. Der unter anderem für das Kaufrecht zuständige VIII. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat entschieden, dass auch bei Internet-Geschäften die Regeln des Stellvertretungsrechts anwendbar sind, wenn durch die Nutzung eines fremden Namens beim Geschäftspartner der Anschein erweckt wird, es solle mit dem Namensträger ein Geschäft abgeschlossen werden. Erklärungen, die unter dem Namen eines anderen abgegeben worden sind, verpflichten den Namensträger daher nur, wenn sie in Ausübung einer bestehenden Vertretungsmacht erfolgen oder vom Namensträger nachträglich genehmigt worden sind oder wenn die Grundsätze über die Duldungs- oder die Anscheinsvollmacht eingreifen. Hingegen hat allein die unsorgfältige Verwahrung der Kontaktdaten eines eBay-Mitgliedskontos noch nicht zur Folge, dass der Inhaber des Kontos sich die von einem Dritten unter unbefugter Verwendung dieses Kontos abgegebenen Erklärungen zurechnen lassen muss. Eine Zurechnung fremder Erklärungen an den Kontoinhaber ergibt sich auch nicht aus § 2 Ziffer 9 der Allgemeinen Geschäftsbedingungen von eBay. Da diese Allgemeinen Geschäftsbedingungen jeweils nur zwischen eBay und dem Inhaber des Mitgliedskontos vereinbart sind, haben sie keine unmittelbare Geltung zwischen dem Anbieter und dem Bieter. Ausgehend hiervon war vorliegend zwischen den Parteien kein Kaufvertrag über die Gastronomieeinrichtung zustande gekommen.

Urteil vom 11. Mai 2011 – VIII ZR 289/09

Quelle: Pressestelle des Bundesgerichtshofes

Die neue Verpackungsverordnung kommt zum 1.1.2009
17. Dezember 2008

Die neue Verpackungsverordnung tritt nun zum 1.1.2009 in Kraft. Von den Änderungen sind insbesondere eBay-Versandhändler und Internetshop-Betreiber betroffen. Sie sind künftig verpflichtet, sich an einem flächendeckenden Entsorgungssystem zu beteiligen. Damit soll sichergestellt werden, dass jede Verkaufsverpackung, die beim privaten Endverbraucher anfällt, auch lizenziert worden ist.

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LG Berlin: Abmahnung wegen fehlender Angabe von Auslandsversandkosten ist berechtigt
18. August 2008

Viele eBay-Händler bieten in Ihrem eBay-Shop einen Versand in das Ausland an, ohne dabei die konkreten Versandkosten für die einzelnen Länder anzugeben. Das Landgericht Berlin hat nun entschieden (Urteil vom 24.06.2008, Az. 16 O 894/07), dass eine solche Praxis wettbewerbsverletzend ist.

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Gesetzentwurf über Internetversteigerungen in der Zwangsvollstreckung
29. Juli 2008

Die Geschäfte über Internethandelsplattformen wie eBay laufen hervorragend. Die Warenauswahl ist üppig, es erschließt sich ein sehr breiter Abnehmerkreis.

Diesen Umstand will das Justizministerium ausnutzen und im Interesse der Gläubiger, aber auch der Schuldner, bei einer Zwangsvollstreckung wegen Geldforderungen neben der üblichen Versteigerung vor Ort auch die Onlineversteigerung gepfändeter Gegenstände als Regelfall zulassen.

Über den Entwurf informiert die aktuelle Mitteilung des Bundesministerium der Justiz (www.bmj.bund.de) vom 29.07.2008:

“Bundesjustizministerin Brigitte Zypries hat einen Gesetzentwurf über die Internetversteigerung in der Zwangsvollstreckung auf den Weg gebracht. Mit diesem Gesetz soll die Internetauktion von Gegenständen, die vom Gerichtsvollzieher gepfändet wurden, als Regelfall neben der bisher üblichen Versteigerung vor Ort etabliert werden.

Die wirksame Durchsetzung eines gerichtlichen Urteils oder eines anderen Zahlungstitels ist nicht nur im Interesse des Gläubigers. „Gerade für den Schuldner ist es sehr wichtig, mit der Versteigerung einen möglichst hohen Erlös zu erlangen. Denn: Je höher der Erlös, desto weniger Gegenstände müssen versteigert werden, damit der Schuldner seine Verbindlichkeiten begleichen kann. Ich gehe davon aus, dass mit der geplanten Internetversteigerung größere Beträge erzielt werden können. Denn über das Internet erreichen wir einen viel größeren Bieterkreis und die Auktionsplattform ist für jedermann 24 Stunden am Tag zugänglich. Ein größerer Bieterkreis bedeutet mehr Wettbewerb um den Zuschlag und dadurch höhere Erträge. Wir helfen damit Schuldnern, wieder besser auf die Beine zu kommen. Und wir unterstützen die Gläubiger bei der Beitreibung ihrer offenen Forderungen”, erklärte Zypries.

Bislang ist die Versteigerung von sog. beweglichen Sachen - also keine Grundstücke - vor Ort durch den Gerichtsvollzieher als Präsenzversteigerung in der Zivilprozessordnung vorgesehen. Die dafür notwendige Anwesenheit von Versteigerer und Bieter ist umständlich und verursacht nicht zuletzt wegen der Anreise teilweise hohe Kosten. Der Gerichtsvollzieher kann die gepfändeten Sachen auf andere Art - etwa über das Internet - nur versteigern, wenn ein Gläubiger oder ein Schuldner das beantragen. Das ist aufwändig und unpraktikabel. Künftig soll die Versteigerung beweglicher Sachen ohne Weiteres im Internet erfolgen können und ein weiterer Regelfall neben der Präsenzversteigerung sein. „Dadurch sparen wir Kosten und ermöglichen ein anwenderfreundliches und unbürokratisches Verfahren”, betonte Zypries.

Die Bundesländer werden ermächtigt, Einzelheiten der Internetversteigerung wie etwa die Versteigerungsplattform, Beginn, Ende und Ablauf der Auktion oder die Voraussetzungen für die Teilnahme an der Versteigerung durch Rechtsverordnung zu regeln.

Das Gesetzesvorhaben betrifft auch die Zwangsvollstreckung aus Steuerbescheiden und aus Urteilen der Finanzgerichte zugunsten der Finanzbehörden. Auch dazu wird die Internetversteigerung beweglicher Sachen als gesetzlicher Regelfall neben die Versteigerung vor Ort in der Abgabenordnung etabliert. Die Versteigerung findet auf der Auktionsplattform www.zoll-auktion.de statt. Diese von der Bundeszollverwaltung betriebene Plattform wird bereits seit einigen Jahren erfolgreich genutzt.

Der Gesetzentwurf ist heute an die Länder und die betroffenen Kreise und Verbände zur Stellungnahme übersandt worden.”

OLG Köln: Abweichung von eBay-AGBs begründet keinen Wettbewerbsverstoß
10. Juni 2008

Mit Urteil vom 16.05.2008 (6 U 26/08) hat das OLG Köln entschieden, dass ein (gewerblicher) Verkäufer bei Transaktionen auf der Plattform eBay nicht wettbewerbswidrig handelt, wenn er Allgemeine Geschäftsbedingungen (AGB) verwendet, die von den AGB abweichen, die von dem Plattformbetreiber eBay vorgegeben werden. [Anwalt News weiter…]

Keine Angst mehr vor Abmahnungen - Update-Service der Kanzlei MICHAEL
9. Mai 2008

Für Online-Händler ist es kaum noch möglich, Waren und Dienstleistungen im Internet rechtssicher anzubieten. Wer im Internet handelt, muss eine fast unüberschaubare Anzahl an gesetzlichen Vorschriften beachten. Im Online-Handel müssen je nach Warensortiment unter anderem folgende Informations- und Kennzeichnungspflichten erfüllt werden: Fernabsatzrechtliche Belehrungspflicht (Widerrufsbelehrung), Hinweispflichten nach der Verpackungsverordnung und der Batterie- verordnung, Pflichtangaben nach  der Preisangabenverordnung, Rohstoffgehaltsangaben nach dem Textilkennzeichungsgesetz, Impressumspflichten nach dem Telemediengesetz….

Damit Sie sich nicht ständig mit neuen Abmahnungen auseinandersetzen müssen, sondern sich auf den Verkauf Ihrer Waren konzentrieren konzentrieren können, bieten wir Ihnen einen Update-Service an, der Ihren Online-Shop immer auf dem aktuellen Stand der Rechtslage bringt. Kontaktieren Sie uns einfach kurz telefonisch (02332/7041-28) oder per E-Mail und wir machen Ihnen ein unverbindliches Angebot für die Überarbeitung Ihrer Internetpräsenz.

Unser Angebot umfasst unter anderem folgende Leistungen:

  • Anfertigung einer Widerrufsbelehrung

  • Anfertigung eines vollständigen Impressums   

  • Anfertigung datenschutzrechtlicher Erklärungen

  • Anfertigung der Hinweispflichten nach der Verpackungsverordnung und der Batterieverordnung

  • Überprüfung der Preisangaben und der Angaben zu Versandkosten

  • Überprüfung von Werbeaussagen

  • Anfertigung individuell angepasster AGB

  • Regelmäßiger Nachcheck der Internetpräsenz im Rahmen der Update-Betreuung

Damit Ihre Internetpräsenz nicht nur zum Zeitpunkt der Überprüfung, sondern auch in Zukunft vor Abmahnungen sicher ist, bieten wir Ihnen einen regelmäßigen Nachcheck an. Sobald sich eine Änderung der Rechtsprechung oder der einschlägigen gesetzlichen Vorschriften ergeben sollte, werden wir uns unaufgefordert mit Ihnen in Verbindung setzen und Sie darauf hinweisen, wie Sie die Änderungen in Ihre Internetpräsenz einzupflegen haben. 

Abmahnung bei eBay erhalten ?
5. Mai 2008

Sie betreiben einen eBay-Shop und haben nun eine Abmahnung eines Wettbewerbers erhalten, weil Sie angeblich gegen die gesetzlich vorgeschriebenen Informations- und Kennzeichungspflichten verstoßen haben sollen ? Eine solche Abmahnung sollten Sie keinesfalls auf die leichte Schulter nehmen, sondern innerhalb gesetzen Frist unbedingt reagieren. Wie die Reaktion auf eine Abmahnung sinnvoller Weise auszusehen hat, hängt von den Umständen des Einzelfalls ab.  Zur Vermeidung unnötiger Kosten ist es daher empfehlenswert, die Abmahnung von einem auf das Internet- und Wettbewerbsrecht spezialisierten Rechtsanwalt überprüfen lassen. Keinesfalls sollten Sie die Abmahnung einfach unberücksichtigt lassen. Hierdurch können Ihnen erhebliche Nachteile entstehen. Höchstwahrscheinlich wird die Gegenseite ihre Ansprüche dann gerichtlich geltend machen, d.h. entweder eine einstweilige Verfügung gegen Sie beantragen oder eine Unterlassungsklage erheben. Dadurch würden Verfahrenskosten anfallen, welche die Kosten der Abmahnung noch übersteigen. 

Auch raten wir davon ab, die von der Gegenseite geforderte strafbewehrte Unterlassungserklärung einfach zu unterschreiben. Möglicherweise ist die Unterlassungserklärung viel zu weit gefasst, so dass Sie auch bei anderen Verstößen die Vertragsstrafe zahlen müssen. In der Regel enthalten die Unterlassungserklärungen auch eine Erklärung zur Übernahme der Abmahnkosten, obwohl Sie zur Abgabe einer solchen Erklärung überhaupt nicht verpflichtet sind.  Schließlich sollten Sie berücksichtigen, dass Sie sich durch Abgabe einer strafbewehrte Unterlassungserklärung für die Dauer von 30 Jahren verpflichten, ein bestimmtes Verhalten zu unterlassen. Wenn Sie gegen die Unterlassungserklärung verstoßen, müssen Sie für jeden einzelnen Verstoß  die Vertragsstrafe zahlen.

Die Kosten der Abmahnung müssen Sie nur dann bezahlen, wenn die Abmahnung inhaltlich gerechtfertigt und der Gegner auch zur Abmahnung berechtigt war. Im Wettbewerbsrecht sind nur Mitbewerber und Wettbewerbsvereine berechtigt, Unternehmer abzumahnen. Mitbewerber ist dabei nur derjenige, der auch tatsächlich im Wettbewerb mit Ihnen steht, also gleiche oder gleichartige Waren verkauft wie Sie. Inhaltlich gerechtfertigt ist eine Abmahnung nur dann, wenn das Ihnen vorgeworfene Verhalten auch tatsächlich wettbewerbswidrig ist. Mit Hilfe unserer FAQ können Sie sich einen ersten Überblick verschaffen, welche Verstöße insbesondere beim eBay-Handel abmahnfähig sind.

Um finanzielle Risken zu vermeiden, scheuen Sie sich daher nicht, uns Ihre Abmahnung zur Überprüfung vorzulegen. Schildern Sie uns einfach kurz telefonisch (02332/7041-0) oder per E-Mail den Sachverhalt. Wir beraten Sie dann, wie auf die Abmahnung sinnvoller Weise reagiert werden kann.

Autor: Rechtsanwalt Marc Tarrach
Kategorie: Ebay Recht, IT-Recht
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KG Berlin: Gängige Wertersatzklausel bei eBay stellt Bagatellverstoß dar
22. April 2008

Die große Mehrzahl der eBay-Händler verwendet nach wie vor im Rahmen der Widerrufsbelehrung eine Wertersatzklausel, die keine Ausnahme für die bestimmungsgemäße Ingebrauchnahme der Ware vorsieht. Sie weisen lediglich darauf hin, dass von der Wertersatzpflicht solche Verschlechterungen der Ware ausgenommen sind, die ausschliesslich auf einer Prüfung der Ware - wie sie in einem Ladengeschäft möglich wäre - zurückzuführen sind. In § 357 Abs. 3 Satz 1 BGB ist jedoch geregelt, dass Wertersatz für eine durch bestimmungsgemäße Ingebrauchnahme entstandene Verschlechterung der Ware nur geschuldet wird, wenn der Unternehmer den Verbraucher spätestens vor Vertragsschluss in Textform auf diese Rechtsfolge und eine Möglichkeit diese zu vermeiden hingewiesen hat. Da nach mittlerweile gefestigter Rechtsprechung eine Belehrung der Verbraucher bei eBay in Textform vor Vertragsschluss nicht möglich ist, haben mehrere Gerichte die Auffassung vertreten, dass die üblicherweise verwendete Wertersatzklausel rechtswidrig ist.

Diese Auffassung teilt auch das KG Berlin. Im Gegensatz zum Landgericht Karlsruhe (Beschluss vom 8.8.2007 - 13 O 76/07) und OLG Stuttgart (Beschluss vom 04.02.2008 - Az. 2 U 71/07) hat das KG Berlin nun aber mit Beschluss vom 11.04.2008 (Az. 5 W 41/08) entschieden, dass ein solcher Verstoß als nicht verfolgenswerte Bagatelle i.S.v. § 3 UWG anzusehen sei. Wer wegen der gängigen Wertersatzklausel eine Abmahnung erhält, hat nunmehr zwei obergerichtliche Entscheidungen auf seiner Seite, das KG Berlin und auch das OLG Hamburg (Urteil vom 19.06.2007 - Az. 5 W 92/07), nach dessen Auffassung die Wertersatzklausel sogar den gesetzlichen Anforderungen genügt. Eine Verteidigung gegen eine solche Abmahnung ist daher nicht ohne Aussicht auf Erfolg.

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KG Berlin: Widerrufsbelehrung ohne Hinweis auf die Gefahrtragungspflicht des Unternehmers begründet keinen Wettbewerbsverstoß
25. März 2008

Das Kammergericht Berlin hat mit Beschluss vom 16.11.2007 (Az. 5 W 341/07) dazu Stellung genommen, ob ein Online-Händler im Rahmen der Widerrufsbelehrung darauf hinweisen muss, dass die Ware im Falle des Widerrufs auf Gefahr des Verkäufers zuürckgesandt werden kann.

Der Rechtsauffassung des Antragstellers, der in dem unterlassenen Hinweis auf die Gefahrtragungspflicht des Verkäufers einen Wettbewerbsverstoß gesehen hat, hat das Gericht dabei ein klare Absage erteilt.

Zwar ist auch nach Auffassung des KG Berlin eine Widerrufsbelehrung ohne einen solchen Hinweis lückenhaft, da der Unternehmer nach § 357 Abs. 2 Satz 1 BGB die Gefahr der Rücksendung zu tragen habe. Allerdings lasse sich den gesetzlichen Vorschriften nicht entnehmen, dass der Unternehmer dazu verpflichtet ist, die Rechtsfolgen des Widerrufs in allen nach dem Gesetz denkbaren Alternativen und Varianten vollständig und in allen Einzelheiten darzustellen. Ein effektiver Verbraucherschutz könne schließlich auch nur dann gewährleistet werden, wenn die Widerrufsbelehrung unmissverständlich und aus dem Verständnis des Verbauchers eindeutig sei. Daher dürfe der Verbraucher mit den zu erteilenden Informationen auch nicht überfordert werden.

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OLG München: Widerrufsbelehrung bei eBay mit irreführendem Ausschluss von Versteigerungen
20. März 2008

Das OLG München hat mit Urteil vom 31.01.2008 (Az. 29 u 4448/07) entschieden, dass ein eBay-Händler unlauter handelt, wenn er bei seinen eBay-Angeboten im Rahmen der Widerrufsbelehrung darauf hinweist, dass bei Verträgen, die in Form von Versteigerungen geschlossen werden, das Widerrufsrecht ausgeschlossen ist. Das OLG München hat sich damit der bereits mit Urteil vom 22.12.2005 vom Landgericht Dortmund (Az. 8 O 349/05) vertretenen Rechtsauffassung angeschlossen, wonach ein solcher Hinweis grob irreführend ist, wenn er auf der Handelsplattform eBay verwendet wird.

Der Hinweis, dass ein Widerrufsrecht bei Verträgen, die in Form von Versteigerungen geschlossen werden, ausgeschlossen ist, entspricht zwar dem exakten Gesetzeswortlaut des § 312d Abs. 4 Nr. 5 BGB. Der BGH hat jedoch bereits mit Urteil vom 3.11.2004 (Az. VIII ZR 375/03) klargestellt, dass es sich bei den eBay-Auktionen nicht um Versteigerungen im Sinne des BGH handelt, sondern um gewöhnliche Kaufverträge, die durch Angebot und Annahme zustande kommen. Die Verwendung des Begriffs Versteigerung ist deshalb nach Auffassung des LG Dortmund und des OLG München im Rahmen von eBay-Auktionen für die angesprochenen Verkehrskreise irreführend. Denn der nicht juristisch vorgebildete Verbraucher setze den Begriff der Versteigerung im Sinne des Gesetzes mit dem Begriff “Auktion” gleich, wie er auf der eBay-Plattform verwendet wird. Daher sei die Verwendung des Begriffs Versteigerung in diesem Zusammenhang geeignet, bei dem situationsadäquat aufmerksamen und verständigen Verbraucher den Eindruck zu erwecken, dass - entgegen der Rechtslage - kein Widerrufsrecht bestehe.

LG Braunschweig zum Beginn der Widerrufsfrist
17. März 2008

Das LG Braunschweig hat sich mit Urteil vom 6.11.2007 (Az. 21 O 1899/07) zu der unter den Gerichten hoch umstrittenen Frage geäußert, wie im Rahmen einer Widerrufsbelehrung in rechtlich zulässiger Weise über den Beginn der Widerrufsfrist zu belehren ist. Gegenstand der Entscheidung war die Widerrufsbelehrung eines eBay-Händlers, nach der die Widerrufsfrist “frühestens mit Erhalt der Ware und einer in Textform mitzuteilenden Belehrung” beginnen sollte. Nach Ansicht des Verfügungsklägers war diese Belehrung wettbewerbswidrig, da die Verbraucher nicht darüber belehrt würden, dass die Widerrufsfrist erst am Tag nach Erhalt der Ware und der Widerrufsbelehrung in Textform beginne.

Das Gericht lehnte den Antrag jedoch mit der Begründung ab, dass die Belehrung des Verfügungsbeklagten über den Beginn der Widerrufsfrist korrekt sei. Die Belehrung versetzte den Verbraucher in die Lage, den Lauf der Widerrufsfrist korrekt zu errechnen. Eine Information dahingehend, dass die Widerrufsfrist am Tag nach Erhalt der Ware und der Widerrufsbelehrung in Textform beginne, entspreche nicht den gesetzlichen Anforderungen und würde einen Verbraucher eher verwirren. Denn bei der Fristberechnung werde ein Laie regelmäßig nicht in das Gesetz gucken, sondern bei der Einmonats-Frist korrekt davon ausgehen, dass diese Frist einen Monat später mit dem Tag endet, dessen Zahl demjenigen Tag entspricht, an dem er Ware und Widerrufsbelehrung erhalten habe. Würde dem Laien hingegen mitgeteilt, dass die Frist erst am Tag nach Erhalt von Ware und Widerrufsbelehrung beginne, bestünde die Gefahr, dass er den Fristablauf mit der o.g. Methode falsch ermittle und dadurch seinen Widerruf eventuell einen Tag zu spät erkläre.

OLG Hamburg: Widerrufsbelehrung darf keine Einschränkung hinsichtlich der zu erstattenden Versandkosten enthalten
17. März 2008

Obwohl die Anfertigung einer Widerrufsbelehrung mit enormen wettbewerbsrechtlichen Risiken verbunden ist, lassen sich einige Online-Händler immer wieder dazu verleiten, ihre Widerrufsbelehrung selbst zu formulieren. Eine Abmahnung lässt in diesem Fall meist nicht lange auf sich warten. Das OLG Hamburg hat mit Beschluss vom 05.07.2007 (Az. 5 W 90/07) zu einer solchen selbstformulierten Klausel im Rahmen der Widerrufsbelehrung Stellung genommen. Der bei eBay tätige Online-Händler hatte innerhalb seiner Widerrufsbelehrung folgende Formulierung verwendet:

“Die Versandkosten, die aus dem Widerruf resultieren, werden im niedrigsten Satz zurückerstattet. Bitte sprechen Sie die Rücksendung vorher mit uns ab.”

Nach Auffassung der Hamburger Richter ist eine solche Klausel wettbewerbswidrig, da sie der gesetzgeberischen Intention erkennbar zuwiderlaufe:

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LG Kempten: Kein Wettbewerbsverstoß bei fehlender Angabe einer Telefaxnummer in der Widerrufsbelehrung
13. März 2008

Ein weiteres “Abmahn-Thema” im Zusammenhang mit vermeintlich fehlerhaften Online-Widerrufsbelehrungen beschäftigt in jüngster Zeit die Gerichte:

Verhält sich ein Unternehmer wettbewerbswidrig, wenn er die Musterwiderrufsbelehrung nutzt und dann im Rahmen des Widerrufsadressaten keine Telefaxnummer angibt ? [Anwalt News weiter…]

OLG Düsseldorf: Widerrufsbelehrung im Warenfernabsatz - Erst der Warenerhalt markiert den Fristbeginn
13. März 2008

Das OLG Düsseldorf hat mit Urteil vom 30.10.2007 (I-20 U 107/07) entschieden, dass bei der Lieferung von Waren erst deren Erhalt den Fristbeginn für das im Fernabsatzverkehr bestehende Widerrufsrecht markiert. [Anwalt News weiter…]

OLG Hamburg: Klausel “Unfreie Pakete werden nicht angenommen” im Rahmen der Widerrufsbelehrung ist wettbewerbswidrig
12. März 2008

Das OLG Hamburg hat seine Rechtsprechung (Beschluss vom 17.01.2007 - Az. 312 O 929/06), wonach eine Widerrufsbelehrung mit dem Hinweis, dass unfreie Rücksendungen grundsätzlich nicht angenommen werden, wettbewerbswidrig ist, mit Beschluss vom 24.01.2008 (Az. 3 W 7/08) bestätigt. Wir raten daher dringend davon ab, eine solche Klausel weiterhin im Rahmen der Widerrufsbelehrung zu verwenden.

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OLG Stuttgart zur Widerrufsbelehrung bei eBay
5. März 2008

Das OLG Stuttgart hat mit Beschluss vom 04.02.2008 (Az. 2 U 71/07) zu folgenden wettbewerbsrechtlichen Fragen des Handels bei eBay Stellung bezogen:

1. Zunächst hat das Gericht klargestellt, dass eine in das Internet gestellte Widerrufsbelehrung mit der Formulierung “Die Frist beginnt mit Erhalt dieser Belehrung” wettbewerbswidrig sei. Richtigerweise müsse darauf hingewiesen werden, dass die Widerrufsfrist “nicht vor Erhalt der Belehrung in Textform und der Ware beginne”. Damit hat sich das Gericht den bereits vom OLG Hamm (Beschluss vom 15.03.2007 - 4 W 1/07) sowie vom KG Berlin (Beschluss vom 05.12.2006 - 5 W 295/06) vertretenen Rechtsauffassungen angeschlossen.

2. Des Weiteren hat das OLG Stuttgart entschieden, dass eine Widerrufsbelehrung, die nicht darüber informiert, dass der Widerruf nicht nur in Textform, sondern auch durch Rücksendung der Ware ausgeübt werden kann, abmahnfähig ist.

3. Eine Abmahnung haben nach Auffassung des OLG Stuttgart überdies solche eBay-Händler zu befürchten, die im Rahmen der Widerrufsbelehrung die gängige Wertersatzklausel verwenden, welche keine Ausnahme für eine Verschlechterung der Kaufsache vorsieht, die durch den bestimmungsgemäßen Gebrauch entstanden ist. Diese Auffassung haben bislang lediglich das Landgericht Berlin (Beschluss vom 15.03.2007, -52 O 88/07-) und das Landgericht Karlsruhe (Beschluss vom 8.8.2007 - 13 O 76/07) vertreten. Der Beschluss des OLG Stuttgart stellt damit die erste obergerichtliche Entscheidung dar, welche von der Wettbewerbswidrigkeit der gängigen Wertersatzklausel ausgeht. Mit dem Kammergericht Berlin (Beschluss vom 9.11.2007 - Az. 5 W 304/07) und dem OLG Hamburg (Urteil vom 19.06.2007 - Az. 5 W 92/07) haben gleich zwei Oberlandesgerichte eine abweichende Rechtsauffassung angenommen und in der Verwendung der Wertersatzklausel zumindest keinen erheblichen Wettbewerbsverstoß gesehen. Solange zu dieser Frage der BGH keine endgültige Entscheidung getroffen hat, sollten eBay-Händler zur Vermeidung von Abmahnungen ihre Wertersatzklausel aber trotzdem entsprechend anpassen. Denn bei Wettbewerbsverstößen über das Internet gilt der sog. fliegende Gerichtsstand und der abmahnende Wettbewerber kann sich das Gericht aussuchen, das die ihm günstigste Rechtsauffassung vertritt.

4. Weiterhin hat das OLG Stuttgart darauf hingewiesen, dass sich ein Unternehmer nur dann auf die Verwendung der Muster-Widerrufsbelehrung berufen kann, wenn er diese unverändert übernommen hat. Privilegiert sei lediglich die Verwendung des Musters und nicht die einzelner Musterbedingungen. Einzelne Änderungen könnten in Ausnahmen allenfalls dann die Schutzwirkung unberührt lassen, wenn zu Lasten des Verbrauchers gehende Unrichtigkeiten des Musters berichtigt würden. Dennoch können wir nicht ohne Bedenken empfehlen, die Muster-Widerrufsbelehrung des Gesetzgebers im Online-Handel ohne Änderungen zu übernehmen. Denn nach Auffassung des KG Berlin gilt die Muster-Widerrufsbelehrung nur für Belehrungen in Textform, nicht aber für Belehrungen, die lediglich in einem Internetauftritt zur Verfügung gestellt werden (KG Berlin, Beschluss vom 6.12.2006 - 5 W 295/05).

5. Schließlich hat das OLG Stuttgart den Streitwert je Fehler in einer Widerrufsbelehrung mit 2.500 Euro bewertet.

Widerrufsbelehrung: Bundesregierung sieht kaum Probleme für den Online-Handel
5. März 2008

Der Online-Handel ist derzeit mit erheblichen Rechtsunsicherheiten belastet. Diese Rechtsunsicherheiten resultieren vor allem daraus, dass die Online-Händler nicht wissen, wie sie die Verbraucher ordnungsgemäß über das Ihnen zustehende Widerrufsrecht belehren sollen. Zwar hat der Gesetzgeber in der Anlage zu § 14 BGB-Informationspflichtenverordnung (BGB-InfoV) eine Muster-Widerrufsbelehrung veröffentlicht. Wer die Muster-Widerrufsbelehrung verwendet, wird jedoch kostenpflichtig abgemahnt. Die in der Muster-Widerrufsbelehrung enthaltene Formulierung “Die Frist beginnt mit Erhalt dieser Belehrung” wurde von mehreren Gericht als wettbewerbswidrig angesehen, wenn Sie im Internet verwendet wird (u.a. OLG Stuttgart, Beschluss vom 04.02.2008 - Az. 2 U 71/07; OLG Hamm, Beschluss vom 15.03.2007 - 4 W 1/07; KG Berlin, Beschluss vom 05.12.2006 - 5 W 295/06).

Die nun von der Bundesregierung getätigten Äußerungen auf eine kleine Anfrage der FDP hinsichtlich der Rechtssicherheit im Online-Handel sind daher kaum nachvollziehbar (BT-Drs. 16/8005). Größere Probleme für den Online-Handel sieht die Bundesregierung nicht. Insbesondere die gesetzliche Muster-Widerrufsbelehrung hält die Bundesregierung für praxistauglich.

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KG Berlin: Widerrufsbelehrung ohne Hinweis auf Wertersatzpflicht ist abmahnfähig
20. Februar 2008

Eine Widerrufsbelehrung, die keinen Hinweis darauf enthält, dass der Verbraucher im Fall eines Widerrufs unter Umständen Wertersatz leisten muss, ist wettbewerbswidrig. Dies hat das KG Berlin durch Beschluss vom 9.11.2007 (Az. 5 W 276/07) entschieden.

Da von verschiedenen Gerichten in der Vergangenheit die Auffassung vertreten wurde, dass die Verwendung der gängigen Wertersatzklausel bei eBay rechtswidrig sein soll (Landgericht Berlin, Beschluss vom 15.03.2007, -52 O 88/07-; Landgericht Karlsruhe, Beschluss vom 8.8.2007 - 13 O 76/07), haben sich offensichtlich mehrere eBay-Händler dazu entschlossen, die Wertersatzklausel im Rahmen der Widerrufsbelehrung gänzlich wegzulassen. Diese Maßnahme schützt nach der nun ergangenen Entscheidung des KG Berlin aber ebenfalls nicht vor Abmahnungen. Wer in seiner Widerrufsbelehrung nicht darauf hinweist, dass der Verbraucher im Falle des Widerrufs unter bestimmten Voraussetzungen für eine Verschlechterung der Ware bzw. deren Untergang Wertersatz schuldet, kann gemäß § 8 Abs. 1 und 3 Nr. 1, §§ 3, 4 Nr. 11 UWG und § 312 c Abs. 1 Satz 1 BGB abgemahnt werden.

Solange zu dem Thema Wertersatzklausel bei eBay keine höchstrichterliche Rechtsprechung existiert, sollten eBay-Händler zur Vermeidung von Abmahnungen ihre Widerrufsbelehrung dahingehend anpassen, dass Wertersatz für Verschlechterungen der Waren, die durch bestimmungsgemäßen Gebrauch entstanden sind, nicht verlangt wird. Gerne sind wir Ihnen bei der Erstellung einer rechtssicheren Widerrufsbelehrung behilflich.

LG Dresden und LG Leipzig: AGB sind Pflicht !
18. Februar 2008

Sowohl das Landgericht Dresden als auch das Landgericht Leipzig haben entschieden, dass Online-Händler im Rahmen ihrer AGB darüber informieren müssen, wie die Verträge auf ihren Internetseiten zustande kommen. Wer einen Hinweis zum Vertragsschluss unterlässt, kann nach Auffassung der Gerichte sogar wegen eines Wettbewerbsverstoßes abgemahnt werden. 

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WDR sendet Dokumentation zum Thema eBay-Abmahnungen (25.02.2008, 22:00h)
18. Februar 2008

Im Rahmen des Magazins “die story” sendet der WDR am 25. Februar um 22:00h eine 45-minütige Dokumentation rund um das Thema eBay-Abmahnungen.

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Sie haben eine Abmahnung wegen eines angeblichen Wettbewerbsverstoßes erhalten ? Wir helgen Ihnen weiter !
13. Februar 2008

Sie betreiben einen Online-Shop oder einen eBay-Shop und haben nun eine Abmahnung in Ihrer Post gefunden ? 

In diesem Fall sollten Sie unbedingt reagieren und die Abmahnung von einem auf das Wettbewerbsrecht spezialisierten Rechtsanwalt überprüfen lassen. Keinesfalls sollten Sie die Abmahnung einfach unberücksichtigt lassen. Hierdurch können Ihnen erhebliche Nachteile entstehen. Höchstwahrscheinlich wird die Gegenseite ihre Ansprüche gerichtlich geltend machen. Dadurch würden Verfahrenskosten anfallen, welche die Kosten der Abmahnung noch übersteigen. 

Auch raten wir davon ab, die von der Gegenseite geforderte strafbewehrte Unterlassungserklärung einfach zu unterschreiben. Möglicherweise ist die Unterlassungserklärung viel zu weit gefasst, so dass Sie auch bei anderen Verstößen die Vertragsstrafe zahlen müssen. Überdies sollten Sie berücksichtigen, dass Sie sich durch Abgabe einer strafbewehrte Unterlassungserklärung für die Dauer von 30 Jahren verpflichten, ein bestimmtes Verhalten zu unterlassen. Wenn Sie gegen die Unterlassungserklärung verstoßen, müssen Sie für jeden einzelnen Verstoß  die Vertragsstrafe zahlen.

Die Kosten der Abmahnung müssen Sie nur dann bezahlen, wenn die Abmahnung inhaltlich gerechtfertigt und der Gegner auch zur Abmahnung berechtigt war. Im Wettbewerbsrecht sind nur Mitbewerber und Wettbewerbsvereine berechtigt, Unternehmer abzumahnen. Mitbewerber ist dabei nur derjenige, der auch tatsächlich im Wettbewerb mit Ihnen steht, also gleiche oder gleichartige Waren verkauft wie Sie. Inhaltlich gerechtfertigt ist eine Abmahnung nur dann, wenn das Ihnen vorgeworfene Verhalten auch tatsächlich wettbewerbswidrig ist. Mit Hilfe unserer FAQ können Sie sich einen ersten Überblick verschaffen, welche Verstöße insbesondere beim eBay-Handel abmahnfähig sind.

Um finanzielle Risken zu vermeiden, scheuen Sie sich daher nicht, uns Ihre Abmahnung zur Überprüfung vorzulegen. Schildern Sie uns einfach kurz telefonisch (02332/7041-0) oder per E-Mail den Sachverhalt. Wir beraten Sie dann, wie auf die Abmahnung sinnvoller Weise reagiert werden kann.

eBay: Geplante Änderungen des eBay-Systems
12. Februar 2008

Auf Käufer und Verkäufer, die sich der Internetplattform eBay bedienen, kommen in den nächsten Wochen und Monaten umfassende Änderungen zu. [Anwalt News weiter…]

KG Berlin: Ausnutzung des fliegenden Gerichtsstandes kann rechtsmissbräuclich sein
12. Februar 2008

Das Kammergericht Berlin hat entschieden (Beschluss vom 25.01.2008 - Az. 5 W 371/07), dass eine unverhältnismäßige Auswahl des fliegenden Gerichtsstandes in wettbewerbsrechtlichen Streitigkeiten rechtsmissbräuchlich sein kann. Im Streitfall hat die Antragstellerin in den Jahren 2006 und 2007 in 268 Fällen Abmahnungen ausgesprochen, und zwar mehrheitlich wegen unzutreffender Widerrufsbelehrungen bei eBay. Dabei hat sie in der Mehrzahl der Fälle ihre wettberwerbsrechtlichen Ansprüche unter Berufung auf den fliegenden Gerichtsstand (§ 14 Abs. 1 Satz 2 UWG) bei Gerichten anhängig gemacht, die in erheblicher Entfernung zum Geschäfts-/Wohnsitz des Abgemahnten lagen. Nach Auffassung des KG Berlin hat sich die von der Antragstellerin praktizierte Gerichtsstandswahl  dadurch ausgezeichnet, dass sie offenkundig darauf abzielte, ein dem jeweiligen Gegner ortsfernes Gericht auszuwählen. Dies lege die Annahme des Rechtsmissbrauchs nahe, so das KG Berlin. 

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Kein Angst mehr vor Abmahnungen - Ihr rechtssicherer Online-Shop
5. Februar 2008

Für Online-Händler ist es kaum noch möglich, ihre Internetpräsenz rechtssicher zu gestalten. Wer Waren und Dienstleistungen über das Internet anbieten möchte, sieht sich einer Vielzahl von gesetzlichen Vorschriften konfrontiert. Wie die gesetzlichen Anforderungen zu erfüllen sind, ist selbst unter den Gerichten umstritten. Ständig ergehen neue Gerichtsentscheidungen, die den Online-Händlern zusätzliche Vorschriften auferlegen. Wer gegen diese Vorschriften verstößt, muss mit hoher Wahrscheinlichkeit damit rechnen, eine Abmahnung zu erhalten. Immer mehr Anwälte haben sich darauf spezialisiert, dass Internet nach Wettbewerbsverstößen zu durchsuchen, um diese dann kostspielig abzumahnen. Die Kosten einer Abmahnung können je nach Streitwert bis zu 1.000 € reichen.  

Wer sich nicht ständig mit neuen Abmahnungen auseinandersetzen, sondern sich lieber auf den Verkauf seiner Waren konzentrieren möchte, ist daher auf die Hilfe eines auf das Internet-Recht spezialisierten Rechtsanwalts angewiesen. Lassen Sie Ihren Online-Shop daher besser vorab überprüfen, bevor Sie eine Abmahnung erhalten. Dies erspart Ihnen Zeit, Geld und Nerven.

Kontaktieren Sie uns einfach kurz telefonisch (02332/7041-28) oder per E-Mail und wir machen Ihnen ein unverbindliches Angebot für die Erstellung einer rechtssicheren Internetpräsenz.

Unser Angebot umfasst folgende Leistungen:

- Erstellung einer rechtssicheren Widerrufs- oder Rückgabebelehrung

- Erstellung eines rechtssicheren Impressums   

- Erstellung rechtssicherer und individuell angepasster AGB

- Erstellung einer Datenschutzerklärung

- Überprüfung der Preisangaben und der Angaben zu Versandkosten

- Überprüfung von Werbeaussagen

- Regelmäßiger Nachcheck Ihrer Internetpräsenz    

Damit Ihre Internetpräsenz nicht nur zum Zeitpunkt der Überprüfung, sondern auch in Zukunft vor Abmahnungen sicher ist, bieten wir Ihnen einen regelmäßigen Nachcheck an. Sobald sich eine Änderung der Rechtsprechung oder der einschlägigen gesetzlichen Vorschriften ergeben sollte, werden wir uns unaufgefordert mit Ihnen in Verbindung setzen und Sie darauf hinweisen, wie Sie die Änderungen in Ihre Internetpräsenz einzupflegen haben. 

LG Hamburg: eBay-Händler dürfen PayPal-Gebühren nicht auf die Käufer abwälzen
25. Januar 2008

Das LG Hamburg hat mit Urteil vom 29.11.2007 (Az. 315 O 347/07) entschieden, dass es wegen Verstoßes gegen die Preisangabenverordnung (PAngV) abmahnfähig sei, die duch das eBay-Bezahlungssystem PayPal entstandenen Gebühren auf den Käufer abzuwälzen, ohne darüber in den eBay-Auktionstexten informiert zu haben. In dem der Entscheidung zu Grunde liegenden Fall hatte der eBay-Händler dem Käufer die PayPal-Gebühren in Rechnung gestellt, obwohl er in seinem Angebot an keiner Stelle darauf hingewiesen hat, dass zu den Kosten für die Ware und den Versand noch weitere Kosten anfallen. Dies berechtigt nach Auffassung des Landgerichts Hamburg zur Abmahnung.

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KG Berlin: Wertersatzklausel bei eBay berechtigt doch nicht zur Abmahnung
14. Januar 2008

Von einigen Gerichten wurde in der Vergangenheit die Ansicht vertreten, dass die gängige Wertersatzklausel bei eBay wettbewerbswidrig sein soll. Unter anderem haben das Landgericht Berlin und das Landgericht Karlsruhe entschieden, dass die von nahezu allen eBay-Händlern verwendete Wertersatzklausel abmahnfähig sei, da sie keine Ausnahme von der Wertersatzpflicht für den bestimmungsgemäßen Gebrauch der Sache vorsehe (Landgericht Berlin, Beschluss vom 15.03.2007,  -52 O 88/07-; Landgericht Karlsruhe, Beschluss vom 8.8.2007 - 13 O 76/07). 

Anders sieht dies jedoch das Kammergericht Berlin (Beschluss vom 9.11.2007 - Az. 5 W 304/07). Das Kammergericht hat entschieden, dass die Verwendung der Wertersatzklausel wettbewerbsrechtlich unerheblich sei und deshalb eine nicht verfolgenswerte Bagatelle darstelle.

Wer wegen der Wertersatzklausel abgemahnt worden ist, hat mittlerweile zwei obergerichterliche Entscheidungen auf seiner Seite, nämlich die des Kammergerichts Berlin und des OLG Hamburg (Urteil vom 19.06.2007 - Az. 5 W 92/07). Eine Verteidigung gegen die Abmahnung ist daher durchaus erfolgversprechend.

Weitere Hintergrundinformationen zum Thema Abmahnung bei eBay enthalten unsere ausführlichen FAQ.

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eBay: Ab 1.4.2008 gelten neue Pflichtangaben für gewerbliche Händler
9. Januar 2008

Ab 1.4.2008 gelten bei eBay neue Pflichtangaben für gewerbliche Verkäufer. Danach werden der Unternehmensname, der Vor- und Zuname eines Vertretungsberechtigten, die bei eBay hinterlegte Anschrift sowie die Widerrufsbelehrung auf jeder Artikelseite zwingend angezeigt.

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eBay: Widerrufsbelehrung als Grafik ist wettbewerbswidrig
31. Dezember 2007

Das OLG Frankfurt a.M. hat entschieden, dass die Darstellung einer Widerrufsbelehrung auf der Angebotsseite bei eBay in Form einer externen Grafik wettbewerbswidrig ist (Beschluss vom 06.11.2007 - Az. 6 W 203/06). Die Einblendung der Widerrufsbelehrung mittels einer externen Grafikdatei werde den gesetzlichen Anforderungen nicht gerecht, wenn das Angebot auch über einen WAP-Zugang erreichbar sei. Die Widerrufsbelehrung werde dann nämlich aus technischen Gründen nicht angezeigt,  wenn auf das Angebot mittels der WAP-Technik zugegriffen werde. Ein Wettbewerbsverstoß liege daher jedenfalls dann vor, wenn der Betreiber der eBay-Plattform für das entsprechende WAP-Portal ausdrücklich wirbt.

Ob die Entscheidung auch dann gilt, wenn der Händler bei eBay keinen Hinweis auf die Nutzung der WAP-Technik erteilt hat, hat das OLG offen gelassen. Die eBay-Händler sollten aber dennoch in Zukunft darauf achten, sämtliche Verbraucherinformationen direkt in den Quelltext bei eBay einzubinden. 

Wir beraten Sie gerne, wie man im Internet und insbesondere bei eBay rechtssicher wirbt. Eine erste rechtliche Orientierung ermöglichen Ihnen unsere FAQ zum Thema Abmahnung bei eBay.

Widerrufsfrist bei eBay: 1 Monat statt 2 Wochen
27. Dezember 2007

Während die Mehrzahl der eBay-Händler ihre Widerrufsbelehrung mittlerweile auf ein 1-monatiges Widerrufsrecht umgestellt hat, verwenden immer noch einige wenige Händler bei eBay eine Widerrufsbelehrung mit einer 14-tägigen Widerrufsfrist. Dabei hat sich die 14-tägige Widerrufsfrist zur klassischen Abmahnfalle entwickelt. Mehrere Gerichte haben entschieden, dass die Widerrufsfrist bei eBay 1 Monat beträgt und eine Widerrufsbelehrung mit einer kürzeren Frist zur Abmahnung berechtigt: OLG Naumburg (Urteil vom 13.07.2007 - Az.: 10 U 14/07 ),  Kammergericht Berlin (Beschluss vom 18.07.2006, Az.: 5 W 156/06), Oberlandesgericht Hamburg (Urteil vom 24.08.2006, Az. 3 U 103/06; Beschluss vom 12.01.2007, Az. 3 W 206/06) und Landgericht Paderborn (Urteil vom 28.11.2006, Az. 6 O 70/06). Abmahnfähig ist nach Auffassung des Oberlandesgerichts Hamburg (Beschluss vom 26.03.2007, Az. 3 W 58/07) sogar eine Widerrufsbelehrung, die bei eBay lediglich eine Widerrufsfrist von 4 Wochen statt 1 Monat vorsieht. Allen gewerblichen Händlern bei eBay kann daher zur Vermeidung kostenintensiver Abmahnungen nur geraten werden, ihre Widerrufsbelehrungen schnellstmöglich dieser Rechtsprechung anzupassen. [Anwalt News weiter…]

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