Während die Mehrzahl der eBay-Händler ihre Widerrufsbelehrung mittlerweile auf ein 1-monatiges Widerrufsrecht umgestellt hat, verwenden immer noch einige wenige Händler bei eBay eine Widerrufsbelehrung mit einer 14-tägigen Widerrufsfrist. Dabei hat sich die 14-tägige Widerrufsfrist zur klassischen Abmahnfalle entwickelt. Mehrere Gerichte haben entschieden, dass die Widerrufsfrist bei eBay 1 Monat beträgt und eine Widerrufsbelehrung mit einer kürzeren Frist zur Abmahnung berechtigt: OLG Naumburg (Urteil vom 13.07.2007 - Az.: 10 U 14/07 ), Kammergericht Berlin (Beschluss vom 18.07.2006, Az.: 5 W 156/06), Oberlandesgericht Hamburg (Urteil vom 24.08.2006, Az. 3 U 103/06; Beschluss vom 12.01.2007, Az. 3 W 206/06) und Landgericht Paderborn (Urteil vom 28.11.2006, Az. 6 O 70/06). Abmahnfähig ist nach Auffassung des Oberlandesgerichts Hamburg (Beschluss vom 26.03.2007, Az. 3 W 58/07) sogar eine Widerrufsbelehrung, die bei eBay lediglich eine Widerrufsfrist von 4 Wochen statt 1 Monat vorsieht. Allen gewerblichen Händlern bei eBay kann daher zur Vermeidung kostenintensiver Abmahnungen nur geraten werden, ihre Widerrufsbelehrungen schnellstmöglich dieser Rechtsprechung anzupassen. [Anwalt News weiter…]
Der Bundesverband der Verbraucherzentralen hat in einer Pressemitteilung vom 13.12.2007 bekannt gegeben, dass bei einer Überprüfung von 80 eBay-Shops gravierende Verbraucherschutz-Lücken festgestellt worden seien. Von den 80 überprüften eBay-Shops seien 20 Händler als “Privatverkäufer” getarnt gewesen, um so wesentliche Verbraucherrechte wie die Gewährleistungsrechte oder das Widerrufsrecht umgehen zu können.
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Das Gesetz gibt dem Unternehmer ein Wahlrecht, ob er den Verbrauchern entweder ein Widerrufsrecht oder ein Rückgaberecht gewährt. In der Vergangenheit haben wir bereits darüber informiert, dass Widerrufsrecht und Rückgaberecht keinesfalls gleichzeitig eingeräumt werden dürfen. Das Landgericht Frankfurt a.M. hat mit Urteil vom 01.11.2006 entschieden (Az. 3-08 0 164/06), dass die gleichzeitige Verwendung einer Widerrufs- und Rückgabebelehrung zur Abmahnung berechtigt. Der Unternehmer sollte sich deshalb entscheiden, ob er eine Widerrufsbelehrung oder eine Rückgabebelehrung verwendet. Um dem Händler diese Entscheidung zu erleichtern, stellen wir im Folgenden einmal die Vor- und Nachteile der Widerrufsbelehrung gegenüber der Rückgabebelehrung vor.
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Nach einer aktuellen Entscheidung des Landgerichts Hamburg (Beschluss vom 06.11.2007 – Az.: 315 O 888/07) ist die Werbung mit der Angabe „versicherter Versand“ irreführend und damit wettbewerbswidrig, da der Händler gemäß § 474 Abs. 2 BGB ohnehin das Versandrisiko trägt.
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Nun hat sich auch das OLG Köln der Rechtsauffassung angeschlossen, dass die üblicherweise verwendete Wertersatzklausel bei eBay zur Abmahnung berechtigt (Urteil vom 3. August 2007 - 6 U 60/07). Dass die gängie Wertersatzklausel bei eBay wettbewerbswidrig ist, haben bereits das Landgericht Karlsruhe (Beschluss vom 8.8.2007 - 13 O 76/07) und das Landgericht Berlin (Beschluss vom 15.03.2007, -52 O 88/07) entschieden. Anders als die beiden zuvor benannten Gerichte hat das OLG Köln allerdings angenommen, dass ein Wettbewerbsverstoß ausnahmsweise dann nicht vorliegt, wenn sich der eBay-Händler wörtlich an die Muster-Widerrufsbelehrung nach Anlage 2 zu § 14 BGB-InfoV gehalten hat.
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Nachdem zahlreiche eBay-Händler in der Vergangenheit wegen unterschiedlicher Wettbewerbsverstöße abgemahnt worden sind, ist der eBay-Handel für viele Unternehmer zunehmend zu einem unkalkulierbaren Risiko geworden. Auf Grund der unübersichtlichen Rechtsprechung ist es für die eBay-Händler kaum noch möglich, abmahnsichere Angebote bereitzustellen. Wir haben daher die am häufigsten gestellten Fragen von eBay-Usern zum Thema Abmahnung bei eBay in einer FAQ-Liste zusammengefasst. Bitte beachten Sie jedoch, dass auch die FAQ-Liste eine ausführliche Beratung im Einzelfall nicht ersetzen kann.
FAQ Abmahnung bei eBay
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Der BGH hat durch Urteil vom 4.10.2007 (Az. I ZR 143/04) klargestellt, dass die Angaben zur Umsatzsteuer und zu den Versandkosten nicht unbedingt auf derselben Seite stehen müssen, auf der die Ware umworben wird. Es reicht nach Ansicht des BGH vielmehr aus, wenn diese Informationen “jedenalls alsbald sowie leicht erkennbar und gut wahrnehmbar auf einer gesonderten Internetseite” bereitgestellt werden. Die Entscheidung stellt damit für sämtliche Online- und eBay-Händler eine erfreuliche Erleichterung der Anforderungen dar.
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Die zum Thema “Wertersatzklausel bei eBay” kürzlich ergangenen Gerichtsentscheidungen führen zu weiteren erheblichen Rechts- unsicherheiten beim eBay-handel. Nahezu alle eBay-Händler verwenden im Rahmen ihrer Widerrufsbelehrung folgende Wertersatzklausel:
“Können Sie uns die empfangene Leistung ganz oder teilweise nicht oder nur in verschlechtertem Zustand zurückgewähren, müssen Sie uns insoweit ggf. Wertersatz leisten. Bei der Überlassung von Sachen gilt dies nicht, wenn die Verschlechterung der Sache ausschließlich auf deren Prüfung - wie sie ihnen etwa im Ladengeschäft möglich gewesen wäre - zurückzuführen ist.”
Diese Wertersatzklausel soll nun nach Auffassung des Landgerichts Berlin und des Landgerichts Karlruhe bei eBay wettbewerbswidrig sein und damit eine Abmahnung rechtfertigen. Die Wertersatzklausel genüge bei eBay nur dann den gesetzlichen Informationspflichten, wenn sie eine Ausnahme von der Wertersatzpflicht für den bestimmungsgemäßen Gebrauch der Sache vorsehe (Landgericht Berlin, Beschluss vom 15.03.2007, -52 O 88/07-; Landgericht Karlsruhe, Beschluss vom 8.8.2007 - 13 O 76/07). Wer die Wertersatzklausel weiterhin unverändert verwendet, muss also damit rechnen, dass er dafür von Mitbewerbern kostenpflichtig abgemahnt werden kann.
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Zahlreiche eBay-Händler werben mit dem Hinweis, dass die eBay-Gebühren vom Verkäufer getragen werden. Sowohl das OLG Hamburg als auch das KG Berlin haben nun entschieden, dass diese Form der Werbung bei eBay-Angeboten unter bestimmten Voraussetzung wettbewerbswidrig ist und zur Abmahnung berechtigt.
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In einer Aufsehen erregenden Entscheidung verurteilte das AG Pforzheim am 26.06.2007 (8 Cs 84 Js 5040/07) einen eBay-Käufer wegen Hehlerei, weil dieser über eBay ein “nagelneues” (so die Produktbeschreibung) Navigationssystem (Wert: mindestens € 2.137,-) zu einem Gebot von € 672,- (bei einem Startgebot von € 1,-) erwarb.
Es stellte sich hiernach freilich die Frage, ob und inwieweit ein Käufer überhaupt noch neue Ware über eBay günstig ersteigern kann, ohne sich in die Gefahr zu begeben, strafrechtlich belangt zu werden.
Das obige Urteil hob das LG Karlsruhe mit Urteil vom 28.09.2007 (18 AK 136/07 - Ns 84 Js 5040/07) auf und sprach den Angeklagten vom Vorwurf der Hehlerei frei. [Anwalt News weiter…]
Der Bundesgerichtshof hat mit Urteil vom 04.10.2007 (I ZR 143/04) dazu Stellung genommen, in welcher Weise im Internethandel auf die nach der Preisangabenverordnung vorgeschriebenen Angaben zur Umsatzsteuer und zu den Liefer- und Versandkosten hingewiesen werden muss. [Anwalt News weiter…]
In der Vergangenheit haben wir über eine Entscheidung des OLG Hamburg berichtet (Beschluss vom 17.01.2007 - Az. 312 O 929/06), nach der die Klausel “Unfreie Sendungen werden nicht angenommen” in der Widerrufsbelehrung wettbewerbswidrig ist. Das OLG Hamburg hat nun mit Beschluss vom 20.4.2007 entschieden, dass demgegnüber eine bloße Bitte des Verkäufers an den Verbraucher, das Paket bei der Ausübung des Widerrufs ausreichend zu frankieren, keine unzulässige Einschränkung des Widerrufsrechtes darstelle und somit auch nicht zur Abmahnung berechtige.
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Auch das Landgericht Karlsruhe hält die gängige Wertersatzklausel bei Ebay für wettbewerbswidrig (Urteil vom 08.08.2007 - Az. 13 O 76/07). Damit hat das Gericht die Entscheidung des Landgerichts Berlin vom 15.03.2007 (Az. 52 O 88/07) bestätigt. Der Rechtsauffassung des OLG Hamburg (Urteil vom 19.06.2007 - Az. 5 W 92/07) und des Landgerichts Flensburg (Urteil vom 23.08.2006 - Az.: 6 O 107/06), die Verwendung der Wertersatzklausel bei eBay berechtige nicht zur Abmahnung, hat das Landgericht Karlruhe dagegen ausdrücklich abgelehnt.
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Die üblicherweise bei eBay verwendte Wertersatztklausel stellt nach Ansicht des OLG Hamburg (Beschluss vom 19.06.2007 - Az. 5 W 92/07) keinen Wettbewerbsverstoß daR. Damit hat sich das OLG Hamburg der Auffassung des Landgerichts Flensburg ( Urt. v. 23.08.2006 - Az.: 6 O 107/06) angeschlossen, welches ebenfalls von einer Wirksamkeit der Wertersatzklausel bei eBay ausgeht. Das Gericht hat seine Entscheidung damit begründet, dass die Vorschrift des § 312 c II BGB zur Widerrufsbelehrung im Fernabsatz als Spezialregelung zum Zeitpunkt und zur Art und Weise der Belehrung über die Rechtsfolgen des Widerrufs anzusehen sei und daher in ihrem Anwendungsbereich § 357 III BGB vorgehe. Die Widerrufsbelehrung genüge daher den gesetzlichen Informationspflichten, wenn der Verkäufer diese dem Verbraucher spätestens bis zur Lieferung der Ware in Textform zukommen lasse.
Die Entscheidung des OLG Hamburg steht damit in Widerspruch zu dem erst kürzlich ergangenen Beschluss des Landgerichts Berlin, das in der üblicherweise verwendeten Wertersatzklausel einen Wettbewerbsverstoß gesehen hat
In den Entscheidungsgründen hat das OLG Hamburg ausgeführt:
“Die zulässige Beschwerde der Antragstellerin ist unbegründet. Zu Recht hat das Landgericht den Erlass der einstweiligen Verfügung abgelehnt, soweit dem Antragsgegner verboten werden soll, bei der Tätigkeit im Fernabsatz Verbrauchern über den Online-Markt eBay Audio-/Hifi-Artikel anzubieten oder zu verkaufen, wenn und soweit im Zusammenhang mit der Information zum fernabsatzrechtlichen Widerrufs- bzw. Rückgaberecht darauf hingewiesen wird, es könne eine Wertersatzpflicht vermieden werden, indem die Sache nicht wie ein Eigentümer in Gebrauch genommen werde. Ein Wettbewerbsverstoß gemäß § 4 Nr. 11 UWG i.V.m. §§ 312 c Abs. 1 BGB, § 1 Abs. 1 Nr. 10 BGB-InfoV wegen fehlerhafter Belehrung über die Rechtsfolgen des Widerrufs bzw. der Rückgabe ist zu vermeiden.
In § 357 Abs. 3 S. 1 BGB heißt es, dass der Verbraucher abweichend von § 346 Abs. 2 S.1 Nr. 3 BGB Wertersatz für eine durch die bestimmungsgemäße Ingebrauchnahme der Sache entstandene Verschlechterung zu leisten hat, wenn er spätestens bei Vertragsschluss in Textform auf diese Rechtsfolge und eine Möglichkeit hingewiesen worden ist, sie zu vermeiden.
Die angegriffene Widerrufsbelehrung des Antragsgegners zum Wertersatz, von der die Antragstellerin lediglich den letzten Satz beanstandet – eigentlich besteht die Belehrung aus drei Sätzen beginnend mit „Können Sie uns die empfangene Leistung ganz oder teilweise nicht oder nur in verschlechtertem Zustand zurückgewähren…“ – erfolgt in Anwendung dieser Bestimmung und entspricht fast wörtlich der empfohlenen Widerrufsbelehrung aus Anlage 2 zu § 14 BGB InfoV. Allerdings erfolgt die Belehrung wohl nicht bereits in Textform bei Vertragsschluss, wie es § 357 Abs. 3 S. 1 BGB verlangt. Denn eine im Zusammenhang mit Online-Auktionen bei eBay in das Internet eingestellte Belehrung genügt nach der Rechtsprechung des 3. Zivilsenats des HansOLG, der sich der erkennende 5. Zivilsenat anschließt, nicht dem Formerfordernis der Textform gemäß § 126b BGB. Dieses wird nur dadurch erfüllt, dass die Belehrung in dauerhaft verkörperter Form an den Verbraucher gelangt, z.B. auf Papier, Diskette, CD-Rom, e-mail oder Computerfax (HansOLG MMR 06, 675, 676; ebenso KG MMR 06, 678). Der Kaufvertrag bei eBay-Auktionen kommt aber bereits mit dem Ende der Auktion zwischen dem Verkäufer und dem Höchstbietenden zustande (s. dazu im Einzelnen Anm. Hoffmann zu HansOLG MMR 06, 675).
Eine erst anschließend erfolgte Übersendung der Widerrufsbelehrung in Textform – z.B. per e-mail – könnte als nicht mehr „bei Vertragsschluss“ erfolgt im Sinne des § 357 Abs. 3 S. 1 BGB anzusehen sein. Indessen enthalten die §§ 355 ff. BGB nur allgemeine Vorschriften für alle Gesetze, nach denen dem Verbraucher ein Widerrufsrecht eingeräumt ist. Speziell für den Fernabsatz ist in § 312 c BGB näher festgelegt, zu welchem Zeitpunkt und in welcher Form die Widerrufsbelehrung mit dem in § 1 Abs. 1 Nr. 10 BGB InfoV niedergelegten Inhalt zu erfolgen hat. dazu gehört auch die Belehrung über die Rechtsfolgen des Widerrufs. Die Frage des Wertersatzes bei Verschlechterung des Kaufgegenstandes ist eine solche Rechtsfolge. Wie das Kammergericht in der oben bereits zitierten Entscheidung im Einzelnen herausgearbeitet hat, ist zu unterscheiden zwischen den Informationspflichten nach § 312 c Abs. 1 BGB und denjenigen nach ‚§ 312 c Abs. 2 BGB.
Erstere müssen rechtzeitig vor Abgabe der Vertragserklärung des Verbrauchers in einer dem eingesetzten Fernkommunikationsmittel entsprechenden Weise „klar und verständlich“ erfolgen, aber nicht notwendigerweise in der Textform des § 126b BGB. Diese Informationspflichten können also auch durch die Bereitstellung der Widerrufsbelehrung im Internet innerhalb des jeweiligen Auktionsangebotes erfüllt werden, wie es der Antragsgegner getan hat. Die Erfüllung der Informationspflichten nach § 312c BGB hat hingegen in Textform zu erfolgen, und zwar bei Waren – darum geht es hier – spätestens bis zur Lieferung an den Verbraucher (§ 312c Abs. 2 S. 1 Nr. 2 BGB).
Diese Regelungen zur Widerrufsbelehrung im Fernabsatz sind als Spezialregelungen zum Zeitpunkt und zur Art und Weise der Belehrung über die Rechtsfolgen des Widerrufs anzusehen und gehen in ihrem Anwendungsbereich § 357 Abs. 3 S. 1 BGB vor (so auch LG Flensburg MMR 06, 686, 687). Somit kann der Antragsgegner sich die Haftung des Käufers für Verschlechterungen in der Weise erhalten, dass er innerhalb der Online-Auktion entsprechend der Anlage 2 zu § 14 BGB InfoV über die Rechtsfolgen des Widerrufs informiert, sofern er noch spätestens bis zur Lieferung der Ware dem Verbraucher die Widerrufsbelehrung in Textform zukommen lässt. Dass er dies nicht tut, trägt die Antragstellerin nicht vor und dies ist auch nicht Gegenstand ihres Antrags. Da die Belehrung des Antragsgegners bezüglich des Wertersatzes bei Verschlechterung der Ware somit nicht gegen Informationspflichten des Fernabsatzrechts verstößt, liegt insoweit auch kein Wettbewerbsverstoß gemäß § 4 Nr. 11 UWG vor.”
Auf eBay-Artikelseiten oder auf Bestellseiten von Onlineshops werden häufig sog. Scrollkasten eingesetzt, in denen die AGB und die Widerrufsbelehrung bereitgehalten werden. Das OLG Frankfurt a.M. hat mit Beschluss vom 09.05.2007 (Az. 6 W 61/07) entschieden, dass die Wiedergabe einer Widerrufsbelehrung in einem Scrollkasten mit nur geringer Größe wettbewerbswidrig ist und zur Abmahnung berechtigt.
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von Rechtsanwalt Christoph Wink
Das Kammergericht Berlin hat mit Beschluss vom 11.05.2007 (5 W 116/07) entschieden, dass der Anbieterkennzeichnungspflicht (Impressumpflicht) nach § 5 TMG in einem Internetauftritt bei eBay auch durch einen Eintrag auf einer nachgelagerten Seite (bei eBay i.d.R. die “mich” - Seite) genügt wird. Zudem hat das KG befunden, dass die fehlende Angabe über die in dem ausgewiesenen Angebotspreis enthaltenen Mehrwertsteuer (Umsatzsteuer) nicht zwangsläufig einen Wettbewerbsverstoß darstellt. [Anwalt News weiter…]
| Autor: |
Rechtsanwalt Christoph Wink |
| Kategorie: |
Ebay Recht, IT-Recht, Neuigkeiten, Wettbewerbsrecht |
| Stichwörter: |
Abmahnung, Anbieterkennzeichnung, eBay, Impressum, KG Berlin, Mehrwertsteuer, PAngV, TDG § 6, TMG § 5, Umsatzsteuer, UWG, \"mich\"-Seite |
Das Landgericht Berlin hat mit Beschluss vom 15.03.2007 (Az. 52 O 88/07) entschieden, dass die von nahezu jedem eBay-Händler im Rahmen der Widerrufsbelehrung verwendete Wertersatzklausel wettbewerbswidrig sein soll. Ein Händler, der die in der Musterwiderrufsbelehrung des Gesetzgebers enthaltene Wertersatzklausel bei eBay weiterhin verwendet, muss daher in Zukunft mit einer Abmahnung rechnen.
Die Wertersatzklausel, nach der dem Verbraucher eine Ersatzpflicht für Schäden durch den bestimmungsgemäßen Gebrauch der Ware auferlegt werden kann, verstößt nach Auffassung des Landgerichts Berlin gegen §§ 357 I, III, 346 II Satz 1 Nr. 3 BGB. Gemäß § 357 I, III BGB kann Wertersatz für Verschlechterungen der Ware, die durchbestimmungsgemäßen Gebrauch entstanden sind, nämlich nur dann verlangt werden, wenn dem Verbraucher die Widerrufsbelehrung vor Vertragsschluss in Textform mitgeteilt wird. Das OLG Hamburg und das KG Berlin haben jedoch bereits bezüglich der Widerrufsfrist entschieden, dass bei eBay nicht vor Vertragsschluss in Textform belehrt werden kann. Der Beschluss des Landgerichts Berlin stellt daher nur die konsequente Umsetzung dieser Rechtsprechung dar.
Ohne die gängige Wertersatzklausel kann der Verbraucher die Ware für 1 Monat ausgiebig in Gebrauch nehmen und sie dann dem eBay-Verkäufer ohne Verlust zurückgeben. Dieser muss den vollen Kaufpreis erstatten, obwohl die abgenutzte Ware nun nicht mehr verkäuflich ist.
Verwendet der Verkäufer allerdings weiterhin die Wertersatzklausel bei eBay, begibt er sich in die Gefahr, dafür von Mitbewerbern abgemahnt zu werden. Zwar hat das Landgericht Flensburg abweichend vom Landgericht Berlin die Auffassung vertreten, dass die Verwendung der gängigen Wertersatzklausel nicht zur Abmahnung berechtigt. Dies hilft dem eBay-Händler jedoch nicht, da dem Abmahnenden der sog. fliegende Gerichtsstand zur Vefügung steht und er seine Ansprüche beim Landgericht Berlin geltend machen kann.
Das Landgericht Berlin hat seine Entscheidung wie folgt begründet:
“I. Die Antragstellerin hat glaubhaft gemacht, dass sie im Internet, unter anderem auf der Handelsplattform eBay unter dem Namen … einen gewerblichen Handel mit Haut- und Körperpflegeartikeln betreibt und über den Versandhandel zum Verkauf anbietet. Sie hat ferner glaubhaft gemacht, dass der Antragsgegner ebenfalls gewerblich auf der Handelsplattform eBay unter dem Namen … gleichartige Waren zum Verkauf anbietet, wobei die Im Rahmen des Belehrung über das gesetzliche Widerrufs- und Rückgaberechts gemachten Angaben über die Wertersatzpflicht nicht den gesetzlichen Vorschriften entspricht.
II. Danach steht der Antragstellerin ein Unterlassungsanspruch aus § 8 Abs. 1 UWG zu. Denn die vom Antragsgegner verwendete Formulierung über die Wertersatzpflicht bei der Belehrung über das gesetzliche Rückgaberecht verstößt gegen §§ 3, 4 Nr, 11 UWG i. V m, §§ 312 c BGB i.V.m. § 1 Abs. 1 Ziffer 10 InfoVO i.V.m. §§ 357 Abs. 1 und 3, 346 Abs. 2 Satz 1 Nr. 3 BGB, da der Verbraucher nicht darauf hingewiesen wird, dass eine Verschlechterung der Ware, die durch bestimmungsgemäßen Gebrauch entstanden ist, bei einer Wertersatzpflicht wegen Verschlechterung außer Betracht bleibt (§ 346 Abs. 2 Satz 1 Nr. 3 BGB). Von dieser gesetzlichen Ausnahme von der Wertersatzpflicht wird zu Lasten des Verbrauchers nur dann abgesehen, wenn der Verbraucher spätestens bei Vertragsschluss auf diese Rechtsfolge und die Möglichkeit, sie zu vermeiden, hingewiesen worden ist (§ 357 Abs. 3 Satz 1 BGB). Eine Belehrung des Verbrauchers in Textform vor Vertragsschluss findet aber bei Verkäufen über die Internethandelsplattform “ebay” nicht statt, da die ins Internet gestellte Belehrung nicht in Textform vorliegt (KG Beschluss vom 05.11.2006 - 5 W 295/06 = MIR Dok. 007-2007). Die Informationspflichten nach § 312c Abs. 1 Nr. 1 BGB i.V.m. § 1 Abs, 1 Nr. 10 BGB-InfoVO stellen Marktverhaltensregelungen i.S.d. § 4 Nr. 11 UWG dar. Das Angebot des Antragsgegners unter der ebay-Artikelnummer … vom 29.01.2007 genügt in den Angaben zur Wertersatzpflicht bei Rückgabe den vorstehend aufgeführten Anforderungen nicht und verstößt damit gegen §§ 3, 4 Nr. 11 UWG. Der Antragsteller handelt auch gewerblich.”
“Unfreie Sendungen werden nicht angenommen.” Diese Klausel verwenden viele Online-Händler im Rahmen ihrer Widerrufsbelehrung, um nicht das Strafporto im Falle der unfreien Rücksendung tragen zu müssen. Das OLG Hamburg hat nun aber in einem Beschluss vom 17.01.2007 (Az. 312 O 929/06) entschieden, dass diese Klausel wettbewerbswidrig ist und zur Abmahnung berechtigt.
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von Rechtsanwalt Christoph Wink
Das OLG Hamburg hat mit Urteil vom 15.02.07 (3 U 253/06) entschieden, dass bei dem Angebot eines gewerblichen eBay-Verkäufers, der eine Ware zum Direktkauf anbietet (”Sofort-Kaufen” - Option), auf der Angebotsseite (und nicht etwa auf einer Unterseite, die zunächst über einen Link aufgerufen werden muß) zwingend die etwaig anfallenden Liefer- und Versandkosten anzugeben sind. Wer die Angaben unterläßt, begehe einen rechtlich erheblichen Wettbewerbsverstoß i.S.d. §§ 3, 4 Nr.11 UWG, so die Hamburger Richter.
Auch der fehlende Hinweis auf die im (Direktkauf-Preis) enthaltene Mehrwertsteuer kann einen Wettbewerbsverstoß darstellen. [Anwalt News weiter…]
| Autor: |
Rechtsanwalt Christoph Wink |
| Kategorie: |
Ebay Recht, IT-Recht, Neuigkeiten, Wettbewerbsrecht, Wirtschaftsrecht |
| Stichwörter: |
Abmahnung, Direktkauf, eBay, OLG Hamburg, PAngV, Preisangabe, UWG, Versandkosten |
von Rechtsanwalt Christoph Wink
Mit Urteil vom 02.03.2007 (8 O 128/06) hat sich nunmehr auch das LG Kleve der Rechtsprechung des KG Berlin und des OLG Hamburg angeschlossen, wonach die Widerrufsfrist bei einem Vertragsabschluß über die Internetplattform eBay nicht nur vierzehn Tage, sondern einen Monat betrage.
Zudem hat das LG entschieden, dass der eBay-Angebotstext sich mit einem etwaig eingestellten Bild der Ware(n) decken muß.
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von Rechtsanwalt Christoph Wink
Das KG Berlin hat mit seinen viel diskutierten Beschlüssen vom 18.07.2006 (5 W 156/06) sowie vom 05.12.06 (5 W 195/06) grundlegende Entscheidungen zur Ordnungsgemäßheit einer Widerrufsbelehrung bei einem Vertragsschluß zwischen einem Gewerbetreibenden und einem Verbraucher auf der Internetplattform eBay getroffen (wir berichteten).
Das LG Berlin hat mit Beschluß vom 23.02.2007 (96 O 52/07, bislang unveröffentlicht) die nunmehr ständige Rechtsprechung des KG Berlin noch einmal ausdrücklich bestätigt. Nach Ansicht der Berliner Richter stellen Verstöße gegen die folgenden Grundsätze einen Wettbewerbsverstoß i.S.d. UWG dar, gegen den mittels einer Abmahnung sowie einer Unterlassungsklage bzw. einer einstweiligen Verfügung vorgegangen werden kann:
- Bei Fernabsatzverträgen zwischen einem Gewerbetreibenden und einem Verbraucher auf der Internetplattform eBay beträgt die Widerrufsfrist einen Monat und nicht zwei Wochen.
- Die Widerrufsfrist beginnt nicht bereits mit der Widerrufsbelehrung im eBay-Angebot. Die Formulierung “Die Frist beginnt mit Wirksamkeit des Vertrages und Erhalt dieser Belehrung” ist damit fehlerhaft.
Die Entscheidungen haben zu einem erheblichen Handlungsbedarf seitens der eBay-”Powerseller” geführt. Jeder Unternehmer ist dringend gehalten, sein Engagement bei eBay zu überprüfen, um z.T. kostenintensive Abmahnungen und Klageverfahren zu vermeiden.
Die Entscheidung des LG Berlin kann von unserer Homepage als pdf-Dokument heruntergeladen werden.
von Rechtsanwalt Christoph Wink
I. Die aktuelle Entscheidung des KG Berlin zum eBay-Recht
Eine weitere, in Ihren Auswirkungen erhebliche Entscheidung zur Gestaltung von Angeboten im Internet-”Auktionshaus” eBay hat das KG Berlin mit Beschluß vom 13.02.2007 (5 W 34/07) getroffen.
Das Kammergericht befand, dass gewerbliche Händler (Powerseller) im Rahmen ihrer Angebote auf der Internetplattform eBay ihren Vornamen ausschreiben müssen und nicht (wie durchaus häufig der Fall) abkürzen dürfen.
Gemäß § 312c Abs.1 Satz 1 BGB (i.V.m. Art. 240 EGBGB, § 1 BGB-InfoV) müssen dem Verbraucher bei Fernabsatzverträgen klare und unmißverständliche Informationen erteilt werden, wozu insbesondere auch Angaben über die Identität des Unternehmers und zum Widerrufsrecht gehören. Diese Verpflichtung sieht das Gericht als nicht erfüllt an, wenn der Vorname des Unternehmers nicht vollständig, sondern lediglich abgekürzt wiedergegeben ist.
Ein Unternehmer, der “seine Identität teilweise zu verschleiern sucht”, handele “aus dem Verborgenen” und erschwere dem potentiellen Erwerber seiner Waren insbesondere die Rechtsverfolgung. Hierdurch erlange er einen wettbewerbsrechtlich erheblichen Wettbewerbsvorteil gegenüber seinen Mitbewerbern.
Entsprechend bejahte das Gericht einen Unterlassungsanspruch gem. § 8 i.V.m. §§ 3, 4 Nr. 11 UWG und entsprach dem Antrag auf Erlaß einer einstweiligen Verfügung gegen den anbietenden Unternehmer.
Der vollständige Wortlaut der Entscheidung kann über die Internetpräsenz des KG Berlin als pdf-Dokument abgerufen werden.
II. Praxishinweis
Die Rechtsprechung stellt zum Zwecke eines effektiven Verbraucherschutzes hohe Anforderungen an gewerbliche Anbieter, die Vertragsabschlüsse über das Medium Internet und insbesondere über die Plattform eBay anbieten.
Verstöße u.a. gegen die gesetzlichen Verpflichtungen zur Einbindung eines Impressums in die eigene Homepage (TDG), zur Übernahme von Pflichtangaben auch bei elektronischer Geschäftskorrespondenz, z.B. eMail oder Fax (wir berichteten), zur Einbindung einer ordnungsgemäßen Widerrufsbelehrung und nunmehr auch zur vollständigen Namensbenennung bei Gewerbetreibenden können erhebliche Folgen nach sich ziehen (Abmahnungen, einstweilige Verfügungsverfahren, etc.). Die hierdurch verursachten Kosten können erhebliche Ausmaße annehmen im Einzelfall sogar die Umsätze “kleinerer” Unternehmer überschreiten, so dass jeder Unternehmer dringend gehalten ist, seinen Internetauftritt sorgfältig zu prüfen und bei auftretenden Fragen fachkundigen Rat einzuholen.
Das Landgericht Frankfurt a.M. hat entschieden (Urteil vom 01.11.2006 - Az. 3-08 0 164/06), dass die gleichzeitige Verwendung einer Widerrufs- und Rückgabebelehrung zur Abmahnung berechtigt. Online-Händler sollten sich daher entscheiden, ob sie den Verbauchern entweder eine Widerrufsbelehrung oder eine Rückgabebelehrung einräumen.
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von Rechtsanwalt Christoph Wink
Das OLG Hamm hat mit Urteil vom 16.11.2006 (28 U 84/06) entschieden, dass bei einem vermeintlichen Vertragsschluß über die Internetplattform eBay dem Kläger die Beweislast dafür obliegt, dass und mit wem ein konkreter Kaufvertrag abgeschlossen worden ist.
Im zugrunde liegenden Fall wurde am 20.10.05 ein Kaufgebot für einen gebrauchten BMW unter Verwendung des Benutzernamens des Beklagten abgegeben. Der Beklagte selbst war seit dem 03.07.03 Mitglied bei eBay und hatte dort mit durchgängig positiven Bewertungen eine Vielzahl von Geschäften getätigt. Im Prozeß führte er aus, er sei im Zeitpunkt des Kaufgebots online gewesen, habe aber das Gebot nicht selbst abgegeben.
Der Kläger vertrat die Auffassung, dass zwischen ihm und dem Beklagten ein wirksamer Kaufvertrag geschlossen worden sei und verlangte daher zunächst den Kaufpreis für das Fahrzeug; nachdem er den PKW während des Prozesses veräußert hatte, verfolgte er einen Anspruch auf Leistung von Schadensersatz in Höhe von rund € 2.500,- weiter, resultierend aus der Differenz zwischen dem vermeintlich mit dem Beklagten über eBay abgeschlossenen Vertrag und dem später getätigten Deckungsverkauf.
Das OLG Hamm befand, dass die Beweislast dafür, dass ein vermeintlicher Käufer das „Kaufgebot“ abgeben und hierdurch ein Vertragsschluss zustande gekommen ist, nach den allgemeinen Regeln bei der Klägerpartei liegt und bestätigte damit Entscheidungen des OLG Köln und des LG Bonn. Ein Anscheinsbeweis zulasten des Beklagten dadurch, dass unter dessen Mitgliedsnamen ein Gebot abgegeben wurde (und für die Abgabe des Kaufgebots zuvor ein login unter Eingabe eines Passworts durchgeführt werden muss) komme nach Auffassung des Senats nicht in Betracht.
Das OLG hierzu:
„Der Sicherheitsstandard im Internet ist derzeit nicht ausreichend, um aus der Verwendung eines geheimen Passworts auf denjenigen als Verwender zu schließen, dem dieses Passwort ursprünglich zugeteilt worden ist.“
Der Internetnutzer, insbesondere der Verkäufer bei eBay, muss nach Auffassung des Senats „entsprechende Risiken… einkalkulieren“.
Eine förmliche Vernehmung der Parteien gem. §§ 445, 448 ZPO lehnte das OLG ab.
Das OLG befasste sich zudem mit der Frage, ob eine mögliche Schadensersatzhaftung des Beklagten dadurch in Betracht kommen kann, dass er fahrlässig die Verwendung seines Passworts ermöglicht hat. Das Gericht führte aus, dass eine Haftung grundsätzlich in Betracht kommen könne. Voraussetzung sei jedoch, dass der Beklagte nicht nur Dritten eine Benutzung seiner Daten möglich gemacht hat, sondern von ihm “zumindest nach den Grundsätzen einer Duldungs- oder Anscheinsvollmacht zurechenbar der Rechtsschein einer Vertretung gesetzt worden ist.” Dies konnte im vorliegenden Verfahren gleichfalls nicht festgestellt werden, so dass die Klage insgesamt abgewiesen wurde.
Das Kammergericht Berlin hat in einem nun veröffentlichten Beschluss (Beschl. v. 6.12.2006 - 5 W 295/05) entschieden, dass eine in das Internet gestellte Widerrufbelehrung mit dem Inhalt “Die Frist beginnt frühestens mit Erhalt dieser Belehrung” wettbewerbswidrig sei. Darüber hinaus hat das KG Berlin noch einmal seine Rechtsauffassung bestätigt, dass die fernabsatzrechtliche Widerrufsfrist auf der Handelsplattform eBay nicht 14 Tage, sondern einen Monat beträgt.
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Das Amtsgericht Hannover hat durch Urteil vom 30. März 2006 (519 C 15904/05) entschieden, dass ein Anpruch auf Zurücknahme eines negativen Bewertungskommentars bei eBay gemäß §§ 280 I, 241 II BGB gegeben ist, wenn es sich um eine erwiesen unzutreffende Tatsachenbehauptung handelt. Ein Anspruch auf Zurücknahme einer Negativbewertung, die lediglich ein Werturteil enthält, bestehe dagegen solange nicht, wie mit ihr keine Verunglimpfung oder Schmähkritik verbunden ist.
Mit einstweiliger Verfügung vom 13. November 2006 (Az: 12 O 401/06) hat das Landgericht Düsseldorf eine Klausel, die das das Versandrisiko bei eBay-Geschäften auf den Verbraucher abwälzt, für wettbewerbswidrig erklärt. Außerdem sah das Landgericht Düsseldorf eine Klausel, wonach Spaßbietern eine Bearbeitungsgebühr in Höhe von 15 % des Kaufpreises in Rechnung wurde, als wettbewerbsrechtlich unzulässig an.
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Erst vor kurzem hatten das KG Berlin (Beschluss vom 18.07.2006, Az.: 5 W 156/06) und das OLG Hamburg (Urteil vom 24.08.2006, Az.: 3 U 103/06) entschieden, dass die Widerrufsfrist bei eBay nicht wie sonst üblich 14 Tage, sondern 1 Monat betragen soll. Die Entscheidungen wurden darauf gestützt, dass dem Verbraucher bei eBay erst nach Vertragsschluss eine Widerrufsbelehrung in Textform zugehe. Die Frage der Textform der Widerrufsbelehrung ist aber nicht nur für die Dauer und den Beginn der Widerrufsfrist von Bedeutung, sondern auch für die Pflicht des Verbrauchers zum Wertersatz für die Ingebrauchnahme der Ware. Nach der vom KG Berlin und OLG Hamburg vertretenen Auffassung hätte der eBay-Händler niemals die Möglichkeit, von dem Käufer Wertersatz für die Verschlechterung der Ware zu verlangen. Gemäß § 357 I 1 BGB kann ein Unternehmer nämlich nur dann Wertersatz geltend machen, wenn er dem Verbraucher spätestens bei Vertragsschluss in Textform die Widerrufsbelehrung mitgeteilt hat. Der Verbraucher könnte demnach die bei eBay einen Gegenstand kaufen, diesen 1 Monat lang benutzen und dann wieder zurückgeben, ohne dass er irgendeinen Wertersatz leisten muss.
Dieser Ansicht ist das Landgericht Flensburg (Urt. v. 23.08.2006 - Az.: 6 O 107/06) nicht gefolgt. Entgegen der Auffassung des KG Berlin sowie des OLG Hamburg kam es zu dem Ergebnis, dass die Widerrufsbelehrung bereits dann in der gesetzlich vorgeschriebenen Textform erfolge, wenn sie dem Vebraucher auf der Angebotsseite bei eBay mitgeteilt wird. Darüber hinaus vertrat es die Auffassung, dass der Belehrungspflicht grundsätzlich dann Genüge getan werde, wenn gemäß § 312 c II Nr. 2 BGB der Verbraucher spätestens bei Lieferung der Ware die Belehrung in Textform erhält.
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Nach einem Beschluss des Landgerichts Bad Kreuznach vom 13.07.2006 (Az.: 2 O 290/06) kann sich ein ebay-Händler gegen negative Bewertungen seiner Person und seiner Ware auf den Seiten des Internet-Auktionshauses grundsätzlich nicht mit einer einstweiligen Verfügung zur Wehr setzen. Dafür fehle es bereits an der erforderlichen Wiederholungsgefahr.
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Von Rechtsanwalt Christian Solmecke
Jüngst hat das KG Berlin entschieden, dass sich bei eBay das Widerrufsrecht regelmäßig auf 1 Monat statt 2 Wochen verlängert. Eine solche Verlängerung tritt immer dann ein, wenn die Widerrufsbelehrung nicht vor Vertragsschluss bzw. im Zeitpunkt des Vertragsschlusses in Textform mitgeteilt worden ist.
Textform bedeutet per E-Mail oder per Fax, nicht aber die alleinige Anzeige am Bildschirm. Nun besteht aber bei eBay die Möglichkeit, dem Höchstbietenden wenige Sekunden nach Vertragsschluss eine E-Mail mit der Widerrufsbelehrung zukommen zu lassen. Fraglich ist, ob dies als Belehrung nach Vertragsschluss anzusehen ist (dann besteht ein einmonatiges Widerrufsrecht) oder ob dies als Belehrung im Zeitpunkt des Vertragsschlusses anzusehen ist.
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