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Aktuell: Neue Widerrufsbelehrung/Rückgabebelehrung
6. Mai 2008

Mit Inkrafttreten der 3. Verordnung zur Änderung der BGB-Informationspflichtenverordnung gilt seit dem 01.04.2008 eine neue Muster-Widerrufsbelehrung sowie eine neue Muster-Rückgabebelehrung. Für eine Verwendung der neuen Widerrufsbelehrung bzw. Rückgabebelehrung spricht, dass die Belehrung über das Widerrufsrecht gemäß § 14 BGB-InfoV dann den gesetzlichen Anforderungen genügt, wenn das Muster unverändert verwandt wird. Die Widerrufsbelehrung gilt also als rechtmäßig, wenn sie dem amtlichen Muster entspricht. Wir empfehlen daher grundsätzlich allen Händlern, in Zukunft nur noch die neue Muster-Widerrufsbelehrung zu verwenden. Dabei sollten Sie allerdings folgende Hinweise beachten:

1. Wenn Sie in der Vergangenheit auf eine Abmahnung hin eine strafbewehrte Unterlassungserklärung abgegeben haben, oder gegen Sie eine einstweilige Verfügung oder ein Unterlassungsurteil ergangen ist, sollten Sie die neue Widerrufsbelehrung nicht ohne anwaltliche Prüfung übernehmen. In diesem Fall könnte es sein, dass die neue Widerrufsbelehrung dazu im Widerspruch steht und Sie bei deren Verwendung zur Zahlung der Vertragsstrafe bzw. des Ordnungsgeldes verpflichtet sind. 

2. Wenn Sie die neue Widerrufsbelehrung für Ihren eBay-Shop verwenden möchten, müssen Sie die Gestaltungshinweise berücksichtigen, da die Widerrufsbelehrung den Verbrauchern bei eBay erst nach Vertragsschluss in Textform zugeht. Dies betrifft insbesondere die Widerrufsdauer (1 Monat statt 2 Wochen) und den Wertersatz.

3. Schließlich sollten Sie auch darauf achten, dass Sie sämtliche Belehrungen abändern, d.h. nicht nur die Widerrufsbelehrung auf der Angebotsseite, sondern auch die Widerrufsbelehrungen auf der mich-Seite und in den E-Mails, die der Verbaucher nach Vertragsschluss erhält. Die Verwendung unterschiedlicher Widerrufsbelehrungen kann nämlich wettbewerbswidrig sein. 

Nachfolgend finden Sie sowohl den Text der neuen Widerrufsbelehrung als auch der Rückgabebelehrung:

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LG München: Abmahnung als “Retourkutsche” ist missbräuchlich
6. Mai 2008

Viele Unternehmer, die von einem Mitbewerber abgemahnt werden, setzen sich gegenüber der Abmahnung damit zur Wehr, dass sie ihren Anwalt beauftragen, eine Gegenabmahnung auszusprechen. Da es derzeit kaum möglich ist, einen Internetauftritt rechtssicher zu gestalten, lässt sich in dem gegnerischen Online-Shop meistens ebenfalls ein Verstoß gegen wettbewerbsrechtliche Vorschriften finden. Der Anwalt mahnt dann diesen Verstoß ab und erklärt insoweit die Aufrechnung mit den gegnerischen Abmahnkosten. Nach zwei Entscheidungen des LG München I ist ein solches Vorgehen jedoch nicht unbedingt erfolgversprechend. Danach ist eine Abmahnung in der Regel rechtsmissbräuchlich i.S.v. § 8 Abs. 4 UWG, wenn sie die unmittelbare Reaktion auf eine zuvor zugegangene Abmahnung darstellt, mit dem Ziel diesen dafür mit einer möglichst hohen Kostenbelastung zu bestrafen (”Retourkutsche”).

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KG Berlin: Abgekürzte Angabe des Vornamens einer vertretungsberechtigten Personen im Impressum berechtigt nicht zur Abmahnung
5. Mai 2008

Wer im Impressum seines Online-Shops seinen Vornamen nicht vollständig ausschreibt, riskiert eine Abmahnung. Dies folgt aus dem Beschluss des KG Berlin vom 13.2.2007 (Az. 5 W 34/07), wonach die Abkürzung des Vornamens des Unternehmers im Impressum einen erheblichen Wettbewerbsverstoß darstellt. Etwas anderes gilt nach einer aktuellen Entscheidung des KG Berlin (Beschluss vom  11.04.2008; Az. 5 W 41/08) jedoch dann,  wenn bei einer juristischen Person lediglich der Vorname eines Geschäftsführers vorschriftswidrig abgekürzt wird. In diesem Fall sei lediglich ein Bagatellverstoß gegeben, der nicht zur Abmahnung berechtige.

Im entschiedenen Fall hatte eine Gmbh & Co KG bei eBay in ihrem Impressum den Vornamen des Geschäftsführers und nur dessen Anfangsbuchstaben angegeben. Auf die Abmahnung eines Wettbewerbers hin wurde die Unterlassungserklärung nicht abgegeben. Der Wettbewerber beantragte daraufhin den Erlass einer einstweiligen Verfügung, welche sowohl vom Land- als auch vom Kammergericht Berlin abgelehnt wurde. Beide Gerichte vertraten die Auffassung, dass ein solcher Verstoß lediglich als Bagatelle i.S.v. § 3 UWG anzusehen sei.

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Abmahnung bei eBay erhalten ?
5. Mai 2008

Sie betreiben einen eBay-Shop und haben nun eine Abmahnung eines Wettbewerbers erhalten, weil Sie angeblich gegen die gesetzlich vorgeschriebenen Informations- und Kennzeichungspflichten verstoßen haben sollen ? Eine solche Abmahnung sollten Sie keinesfalls auf die leichte Schulter nehmen, sondern innerhalb gesetzen Frist unbedingt reagieren. Wie die Reaktion auf eine Abmahnung sinnvoller Weise auszusehen hat, hängt von den Umständen des Einzelfalls ab.  Zur Vermeidung unnötiger Kosten ist es daher empfehlenswert, die Abmahnung von einem auf das Internet- und Wettbewerbsrecht spezialisierten Rechtsanwalt überprüfen lassen. Keinesfalls sollten Sie die Abmahnung einfach unberücksichtigt lassen. Hierdurch können Ihnen erhebliche Nachteile entstehen. Höchstwahrscheinlich wird die Gegenseite ihre Ansprüche dann gerichtlich geltend machen, d.h. entweder eine einstweilige Verfügung gegen Sie beantragen oder eine Unterlassungsklage erheben. Dadurch würden Verfahrenskosten anfallen, welche die Kosten der Abmahnung noch übersteigen. 

Auch raten wir davon ab, die von der Gegenseite geforderte strafbewehrte Unterlassungserklärung einfach zu unterschreiben. Möglicherweise ist die Unterlassungserklärung viel zu weit gefasst, so dass Sie auch bei anderen Verstößen die Vertragsstrafe zahlen müssen. In der Regel enthalten die Unterlassungserklärungen auch eine Erklärung zur Übernahme der Abmahnkosten, obwohl Sie zur Abgabe einer solchen Erklärung überhaupt nicht verpflichtet sind.  Schließlich sollten Sie berücksichtigen, dass Sie sich durch Abgabe einer strafbewehrte Unterlassungserklärung für die Dauer von 30 Jahren verpflichten, ein bestimmtes Verhalten zu unterlassen. Wenn Sie gegen die Unterlassungserklärung verstoßen, müssen Sie für jeden einzelnen Verstoß  die Vertragsstrafe zahlen.

Die Kosten der Abmahnung müssen Sie nur dann bezahlen, wenn die Abmahnung inhaltlich gerechtfertigt und der Gegner auch zur Abmahnung berechtigt war. Im Wettbewerbsrecht sind nur Mitbewerber und Wettbewerbsvereine berechtigt, Unternehmer abzumahnen. Mitbewerber ist dabei nur derjenige, der auch tatsächlich im Wettbewerb mit Ihnen steht, also gleiche oder gleichartige Waren verkauft wie Sie. Inhaltlich gerechtfertigt ist eine Abmahnung nur dann, wenn das Ihnen vorgeworfene Verhalten auch tatsächlich wettbewerbswidrig ist. Mit Hilfe unserer FAQ können Sie sich einen ersten Überblick verschaffen, welche Verstöße insbesondere beim eBay-Handel abmahnfähig sind.

Um finanzielle Risken zu vermeiden, scheuen Sie sich daher nicht, uns Ihre Abmahnung zur Überprüfung vorzulegen. Schildern Sie uns einfach kurz telefonisch (02332/7041-0) oder per E-Mail den Sachverhalt. Wir beraten Sie dann, wie auf die Abmahnung sinnvoller Weise reagiert werden kann.

Autor: Rechtsanwalt Marc Tarrach
Kategorie: Ebay Recht, IT-Recht
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LG Frankenthal: Fehlende Rohstoffgehaltsangaben nach TextilkennzG können abgemahnt werden
28. April 2008

Den meisten Online-Händler ist nicht bekannt, dass sie beim Verkauf von Textilien das Textilkennzeichungsgesetz (TextilkennzG) zu beachten haben. Diesen Umstand haben sich in der Vergangenheit einige Wettbewerber zu Nutze gemacht und Verstöße gegen das TextilkennzG abgemahnt. Nach einer Entscheidung des LG Frankenthal (Urteil vom 14.02.2008, Az. 2. HK O 175/07) handelt wettbewerbswidrig, wer Textilien anbietet und die Verbraucher dabei nicht auf die Materialzusammensetzung der Textilien hinweist. Den Verkäufern von Textilien ist daher dringend zu raten, zur Vermeidung kostspieliger Abmahnungen in Zukunft immer einen dem TextilkennzG entsprechenden Hinweis zu erteilen. Weitere Informationen zum Thema “Textilkennzeichnungsgesetz und Abmahnung” enthalten unsere FAQ.

Nach § 1 Abs. 1 TextilkennzG dürfen Textilerzeugnisse nur dann in den Verkehr gebracht werden, wenn sie mit einer Angabe über Art  und Gewichtsanteil der verwendeten Rohstoffe (Rohstoffgehaltsangabe) versehen sind.  In dem der Entscheidung des LG Frankenthal zu Grunde liegenden Fall hatte ein eBay-Händler Karnevalskostüme angeboten, ohne die Artikel mit der vorgeschriebenen Rohstoffgehaltsangabe zu versehen. Nach Auffassung des LG Frankenthal stellt § 1 Abs. 1 TextilkennzG eine Marktverhaltensvorschrift zum Schutz der Verbaucher dar. Ein Verstoß gegen die sich aus dem TextilkennzG ergebende Pflicht zur Rohstoffangabe begründe deshalb auch eine unlautere Wettbewerbshandlung i.S.v. § 4 Nr. 11 UWG dar. Der Antrag des Mitbewerbers auf Erlass einer einstweiligen Verfügung hatte daher Erfolg.        

OLG Köln: Keine Klageveranlassung (§ 93 ZPO) bei fehlerhaft adressierter Abmahnung
25. April 2008

Ein Gläubiger, der seinen Unterlassungsschuldner vor Einleitung eines gerichtlichen Verfahrens nicht ordnungsgemäß abmahnt, riskiert mit den Kosten des Verfahrens belastet zu werden, wenn der Schuldner den Anspruch sofort anerkennt. Die Kostenfolge des § 93 ZPO trifft den Gläubiger bei einem sofortigen Anerkenntnis des Schuldners nur dann nicht, wenn er den Schuldner vor Verfahrenseinleitung eine ordnungsgemäße Abmahnung hat zukommen lassen. Nach einer Entscheidung des OLG Köln vom 21.02.2008 (Az. 6 W 182/07) gilt dies bereits dann, wenn die Abmahnung wegen der Angabe eines falschen Vornamens falsch adressiert ist. In diesem Fall sei der Schuldner berechtigt, die Annahme der ersichtlich nicht an ihn persönlich gerichteten Abmahnung zu verweigern. Der Zugang der Abmahnung sei deshalb auch nicht über § 242 BGB zu fingieren. Da der Schuldner mit der Zustellung der Abmahnung nicht rechnen konnte, sei ihm keine unberechtigte Zugangverweigerung vorzuwerfen.

KG Berlin: Gängige Wertersatzklausel bei eBay stellt Bagatellverstoß dar
22. April 2008

Die große Mehrzahl der eBay-Händler verwendet nach wie vor im Rahmen der Widerrufsbelehrung eine Wertersatzklausel, die keine Ausnahme für die bestimmungsgemäße Ingebrauchnahme der Ware vorsieht. Sie weisen lediglich darauf hin, dass von der Wertersatzpflicht solche Verschlechterungen der Ware ausgenommen sind, die ausschliesslich auf einer Prüfung der Ware - wie sie in einem Ladengeschäft möglich wäre - zurückzuführen sind. In § 357 Abs. 3 Satz 1 BGB ist jedoch geregelt, dass Wertersatz für eine durch bestimmungsgemäße Ingebrauchnahme entstandene Verschlechterung der Ware nur geschuldet wird, wenn der Unternehmer den Verbraucher spätestens vor Vertragsschluss in Textform auf diese Rechtsfolge und eine Möglichkeit diese zu vermeiden hingewiesen hat. Da nach mittlerweile gefestigter Rechtsprechung eine Belehrung der Verbraucher bei eBay in Textform vor Vertragsschluss nicht möglich ist, haben mehrere Gerichte die Auffassung vertreten, dass die üblicherweise verwendete Wertersatzklausel rechtswidrig ist.

Diese Auffassung teilt auch das KG Berlin. Im Gegensatz zum Landgericht Karlsruhe (Beschluss vom 8.8.2007 - 13 O 76/07) und OLG Stuttgart (Beschluss vom 04.02.2008 - Az. 2 U 71/07) hat das KG Berlin nun aber mit Beschluss vom 11.04.2008 (Az. 5 W 41/08) entschieden, dass ein solcher Verstoß als nicht verfolgenswerte Bagatelle i.S.v. § 3 UWG anzusehen sei. Wer wegen der gängigen Wertersatzklausel eine Abmahnung erhält, hat nunmehr zwei obergerichtliche Entscheidungen auf seiner Seite, das KG Berlin und auch das OLG Hamburg (Urteil vom 19.06.2007 - Az. 5 W 92/07), nach dessen Auffassung die Wertersatzklausel sogar den gesetzlichen Anforderungen genügt. Eine Verteidigung gegen eine solche Abmahnung ist daher nicht ohne Aussicht auf Erfolg.

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Internetabos: Münchener Anwältin verschickt massenhaft Mahnungen
16. April 2008

Internet-”Dienstleister” wie Net Content Ltd. oder Online Content Ltd. (die Websites wie genealogie.de, o.ä., betreiben) lassen massenhaft Mahnungen durch die in München ansässige Anwältin Katja Günther verschicken.

LG Saarbrücken: Musikindustrie hat kein Recht auf Einsichtnahme in die staatsanwaltschaftliche Ermittlungsakte bei illegalem Filesharing
15. April 2008

Die Musikindustrie musste einen weiteren herben Rückschlag bei der Verfolgung von illegalem Filesharing hinnehmen. Das LG Saarbrücken hat nun entschieden, dass der Musikindustrie im Rahmen eines strafrechtlichen Ermittlungsverfahrens keine Akteneinsicht zu gewähren ist, da dem überwiegende schutzwürdige Interessen der beschuldigten Person entgegenstehen. Denn allein aus dem Umstand, dass eine bestimmte IP-Adresse einer bestimmten Person zugeordnet werden könne, folge noch nicht, dass diese Person auch zu der angegebenen Tatzeit über den genannten Anschluss die vorgeworfenen Urheberrechtsverletzungen begangen hat. Ein hinreichender Tatverdacht könne daher nicht ohne weiteres bejaht werden.

Gemäß § 406e Abs. 2 Satz 1 StPO ist eine beantragte Akteneinsicht zu versagen, wenn überwiegende schutzwürdige Interessen der beschuldigten Person entgegenstehen, d.h. wenn deren Interesse an der Geheimhaltung ihrer in den Akten enthaltenen persönlichen Daten größer ist als das berechtigte Interesse des Geschädigten den Akteninhalt kennen zu lernen. Dies ist insbesondere dann der Fall, wenn die Ermittlungen keinen hinreichenden Tatverdacht für die Verletzung des Anzeigenerstatters und Geschädigten ergeben haben.

Filesharing: Staatsanwaltschaft Wuppertal bearbeitet keine Anfragen der Rechteinhaber mehr
27. März 2008

Die Wuppertaler Staatsanwaltschaft lehnt seit kurzem die Einleitung strafrechtlicher Ermittlungsverfahren gegen Tauschbörsennutzer kategorisch ab, berichtet der Online-Informationsdienst heise in einer aktuellen Mitteilung vom 26.03.2008. [Anwalt News weiter…]

KG Berlin: Widerrufsbelehrung ohne Hinweis auf die Gefahrtragungspflicht des Unternehmers begründet keinen Wettbewerbsverstoß
25. März 2008

Das Kammergericht Berlin hat mit Beschluss vom 16.11.2007 (Az. 5 W 341/07) dazu Stellung genommen, ob ein Online-Händler im Rahmen der Widerrufsbelehrung darauf hinweisen muss, dass die Ware im Falle des Widerrufs auf Gefahr des Verkäufers zuürckgesandt werden kann.

Der Rechtsauffassung des Antragstellers, der in dem unterlassenen Hinweis auf die Gefahrtragungspflicht des Verkäufers einen Wettbewerbsverstoß gesehen hat, hat das Gericht dabei ein klare Absage erteilt.

Zwar ist auch nach Auffassung des KG Berlin eine Widerrufsbelehrung ohne einen solchen Hinweis lückenhaft, da der Unternehmer nach § 357 Abs. 2 Satz 1 BGB die Gefahr der Rücksendung zu tragen habe. Allerdings lasse sich den gesetzlichen Vorschriften nicht entnehmen, dass der Unternehmer dazu verpflichtet ist, die Rechtsfolgen des Widerrufs in allen nach dem Gesetz denkbaren Alternativen und Varianten vollständig und in allen Einzelheiten darzustellen. Ein effektiver Verbraucherschutz könne schließlich auch nur dann gewährleistet werden, wenn die Widerrufsbelehrung unmissverständlich und aus dem Verständnis des Verbauchers eindeutig sei. Daher dürfe der Verbraucher mit den zu erteilenden Informationen auch nicht überfordert werden.

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OLG München: Widerrufsbelehrung bei eBay mit irreführendem Ausschluss von Versteigerungen
20. März 2008

Das OLG München hat mit Urteil vom 31.01.2008 (Az. 29 u 4448/07) entschieden, dass ein eBay-Händler unlauter handelt, wenn er bei seinen eBay-Angeboten im Rahmen der Widerrufsbelehrung darauf hinweist, dass bei Verträgen, die in Form von Versteigerungen geschlossen werden, das Widerrufsrecht ausgeschlossen ist. Das OLG München hat sich damit der bereits mit Urteil vom 22.12.2005 vom Landgericht Dortmund (Az. 8 O 349/05) vertretenen Rechtsauffassung angeschlossen, wonach ein solcher Hinweis grob irreführend ist, wenn er auf der Handelsplattform eBay verwendet wird.

Der Hinweis, dass ein Widerrufsrecht bei Verträgen, die in Form von Versteigerungen geschlossen werden, ausgeschlossen ist, entspricht zwar dem exakten Gesetzeswortlaut des § 312d Abs. 4 Nr. 5 BGB. Der BGH hat jedoch bereits mit Urteil vom 3.11.2004 (Az. VIII ZR 375/03) klargestellt, dass es sich bei den eBay-Auktionen nicht um Versteigerungen im Sinne des BGH handelt, sondern um gewöhnliche Kaufverträge, die durch Angebot und Annahme zustande kommen. Die Verwendung des Begriffs Versteigerung ist deshalb nach Auffassung des LG Dortmund und des OLG München im Rahmen von eBay-Auktionen für die angesprochenen Verkehrskreise irreführend. Denn der nicht juristisch vorgebildete Verbraucher setze den Begriff der Versteigerung im Sinne des Gesetzes mit dem Begriff “Auktion” gleich, wie er auf der eBay-Plattform verwendet wird. Daher sei die Verwendung des Begriffs Versteigerung in diesem Zusammenhang geeignet, bei dem situationsadäquat aufmerksamen und verständigen Verbraucher den Eindruck zu erwecken, dass - entgegen der Rechtslage - kein Widerrufsrecht bestehe.

LG Braunschweig zum Beginn der Widerrufsfrist
17. März 2008

Das LG Braunschweig hat sich mit Urteil vom 6.11.2007 (Az. 21 O 1899/07) zu der unter den Gerichten hoch umstrittenen Frage geäußert, wie im Rahmen einer Widerrufsbelehrung in rechtlich zulässiger Weise über den Beginn der Widerrufsfrist zu belehren ist. Gegenstand der Entscheidung war die Widerrufsbelehrung eines eBay-Händlers, nach der die Widerrufsfrist “frühestens mit Erhalt der Ware und einer in Textform mitzuteilenden Belehrung” beginnen sollte. Nach Ansicht des Verfügungsklägers war diese Belehrung wettbewerbswidrig, da die Verbraucher nicht darüber belehrt würden, dass die Widerrufsfrist erst am Tag nach Erhalt der Ware und der Widerrufsbelehrung in Textform beginne.

Das Gericht lehnte den Antrag jedoch mit der Begründung ab, dass die Belehrung des Verfügungsbeklagten über den Beginn der Widerrufsfrist korrekt sei. Die Belehrung versetzte den Verbraucher in die Lage, den Lauf der Widerrufsfrist korrekt zu errechnen. Eine Information dahingehend, dass die Widerrufsfrist am Tag nach Erhalt der Ware und der Widerrufsbelehrung in Textform beginne, entspreche nicht den gesetzlichen Anforderungen und würde einen Verbraucher eher verwirren. Denn bei der Fristberechnung werde ein Laie regelmäßig nicht in das Gesetz gucken, sondern bei der Einmonats-Frist korrekt davon ausgehen, dass diese Frist einen Monat später mit dem Tag endet, dessen Zahl demjenigen Tag entspricht, an dem er Ware und Widerrufsbelehrung erhalten habe. Würde dem Laien hingegen mitgeteilt, dass die Frist erst am Tag nach Erhalt von Ware und Widerrufsbelehrung beginne, bestünde die Gefahr, dass er den Fristablauf mit der o.g. Methode falsch ermittle und dadurch seinen Widerruf eventuell einen Tag zu spät erkläre.

OLG Hamburg: Widerrufsbelehrung darf keine Einschränkung hinsichtlich der zu erstattenden Versandkosten enthalten
17. März 2008

Obwohl die Anfertigung einer Widerrufsbelehrung mit enormen wettbewerbsrechtlichen Risiken verbunden ist, lassen sich einige Online-Händler immer wieder dazu verleiten, ihre Widerrufsbelehrung selbst zu formulieren. Eine Abmahnung lässt in diesem Fall meist nicht lange auf sich warten. Das OLG Hamburg hat mit Beschluss vom 05.07.2007 (Az. 5 W 90/07) zu einer solchen selbstformulierten Klausel im Rahmen der Widerrufsbelehrung Stellung genommen. Der bei eBay tätige Online-Händler hatte innerhalb seiner Widerrufsbelehrung folgende Formulierung verwendet:

“Die Versandkosten, die aus dem Widerruf resultieren, werden im niedrigsten Satz zurückerstattet. Bitte sprechen Sie die Rücksendung vorher mit uns ab.”

Nach Auffassung der Hamburger Richter ist eine solche Klausel wettbewerbswidrig, da sie der gesetzgeberischen Intention erkennbar zuwiderlaufe:

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LG Kempten: Kein Wettbewerbsverstoß bei fehlender Angabe einer Telefaxnummer in der Widerrufsbelehrung
13. März 2008

Ein weiteres “Abmahn-Thema” im Zusammenhang mit vermeintlich fehlerhaften Online-Widerrufsbelehrungen beschäftigt in jüngster Zeit die Gerichte:

Verhält sich ein Unternehmer wettbewerbswidrig, wenn er die Musterwiderrufsbelehrung nutzt und dann im Rahmen des Widerrufsadressaten keine Telefaxnummer angibt ? [Anwalt News weiter…]

OLG Düsseldorf: Widerrufsbelehrung im Warenfernabsatz - Erst der Warenerhalt markiert den Fristbeginn
13. März 2008

Das OLG Düsseldorf hat mit Urteil vom 30.10.2007 (I-20 U 107/07) entschieden, dass bei der Lieferung von Waren erst deren Erhalt den Fristbeginn für das im Fernabsatzverkehr bestehende Widerrufsrecht markiert. [Anwalt News weiter…]

OLG Hamburg: Klausel “Unfreie Pakete werden nicht angenommen” im Rahmen der Widerrufsbelehrung ist wettbewerbswidrig
12. März 2008

Das OLG Hamburg hat seine Rechtsprechung (Beschluss vom 17.01.2007 - Az. 312 O 929/06), wonach eine Widerrufsbelehrung mit dem Hinweis, dass unfreie Rücksendungen grundsätzlich nicht angenommen werden, wettbewerbswidrig ist, mit Beschluss vom 24.01.2008 (Az. 3 W 7/08) bestätigt. Wir raten daher dringend davon ab, eine solche Klausel weiterhin im Rahmen der Widerrufsbelehrung zu verwenden.

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OLG Stuttgart zur Widerrufsbelehrung bei eBay
5. März 2008

Das OLG Stuttgart hat mit Beschluss vom 04.02.2008 (Az. 2 U 71/07) zu folgenden wettbewerbsrechtlichen Fragen des Handels bei eBay Stellung bezogen:

1. Zunächst hat das Gericht klargestellt, dass eine in das Internet gestellte Widerrufsbelehrung mit der Formulierung “Die Frist beginnt mit Erhalt dieser Belehrung” wettbewerbswidrig sei. Richtigerweise müsse darauf hingewiesen werden, dass die Widerrufsfrist “nicht vor Erhalt der Belehrung in Textform und der Ware beginne”. Damit hat sich das Gericht den bereits vom OLG Hamm (Beschluss vom 15.03.2007 - 4 W 1/07) sowie vom KG Berlin (Beschluss vom 05.12.2006 - 5 W 295/06) vertretenen Rechtsauffassungen angeschlossen.

2. Des Weiteren hat das OLG Stuttgart entschieden, dass eine Widerrufsbelehrung, die nicht darüber informiert, dass der Widerruf nicht nur in Textform, sondern auch durch Rücksendung der Ware ausgeübt werden kann, abmahnfähig ist.

3. Eine Abmahnung haben nach Auffassung des OLG Stuttgart überdies solche eBay-Händler zu befürchten, die im Rahmen der Widerrufsbelehrung die gängige Wertersatzklausel verwenden, welche keine Ausnahme für eine Verschlechterung der Kaufsache vorsieht, die durch den bestimmungsgemäßen Gebrauch entstanden ist. Diese Auffassung haben bislang lediglich das Landgericht Berlin (Beschluss vom 15.03.2007, -52 O 88/07-) und das Landgericht Karlsruhe (Beschluss vom 8.8.2007 - 13 O 76/07) vertreten. Der Beschluss des OLG Stuttgart stellt damit die erste obergerichtliche Entscheidung dar, welche von der Wettbewerbswidrigkeit der gängigen Wertersatzklausel ausgeht. Mit dem Kammergericht Berlin (Beschluss vom 9.11.2007 - Az. 5 W 304/07) und dem OLG Hamburg (Urteil vom 19.06.2007 - Az. 5 W 92/07) haben gleich zwei Oberlandesgerichte eine abweichende Rechtsauffassung angenommen und in der Verwendung der Wertersatzklausel zumindest keinen erheblichen Wettbewerbsverstoß gesehen. Solange zu dieser Frage der BGH keine endgültige Entscheidung getroffen hat, sollten eBay-Händler zur Vermeidung von Abmahnungen ihre Wertersatzklausel aber trotzdem entsprechend anpassen. Denn bei Wettbewerbsverstößen über das Internet gilt der sog. fliegende Gerichtsstand und der abmahnende Wettbewerber kann sich das Gericht aussuchen, das die ihm günstigste Rechtsauffassung vertritt.

4. Weiterhin hat das OLG Stuttgart darauf hingewiesen, dass sich ein Unternehmer nur dann auf die Verwendung der Muster-Widerrufsbelehrung berufen kann, wenn er diese unverändert übernommen hat. Privilegiert sei lediglich die Verwendung des Musters und nicht die einzelner Musterbedingungen. Einzelne Änderungen könnten in Ausnahmen allenfalls dann die Schutzwirkung unberührt lassen, wenn zu Lasten des Verbrauchers gehende Unrichtigkeiten des Musters berichtigt würden. Dennoch können wir nicht ohne Bedenken empfehlen, die Muster-Widerrufsbelehrung des Gesetzgebers im Online-Handel ohne Änderungen zu übernehmen. Denn nach Auffassung des KG Berlin gilt die Muster-Widerrufsbelehrung nur für Belehrungen in Textform, nicht aber für Belehrungen, die lediglich in einem Internetauftritt zur Verfügung gestellt werden (KG Berlin, Beschluss vom 6.12.2006 - 5 W 295/05).

5. Schließlich hat das OLG Stuttgart den Streitwert je Fehler in einer Widerrufsbelehrung mit 2.500 Euro bewertet.

Widerrufsbelehrung: Bundesregierung sieht kaum Probleme für den Online-Handel
5. März 2008

Der Online-Handel ist derzeit mit erheblichen Rechtsunsicherheiten belastet. Diese Rechtsunsicherheiten resultieren vor allem daraus, dass die Online-Händler nicht wissen, wie sie die Verbraucher ordnungsgemäß über das Ihnen zustehende Widerrufsrecht belehren sollen. Zwar hat der Gesetzgeber in der Anlage zu § 14 BGB-Informationspflichtenverordnung (BGB-InfoV) eine Muster-Widerrufsbelehrung veröffentlicht. Wer die Muster-Widerrufsbelehrung verwendet, wird jedoch kostenpflichtig abgemahnt. Die in der Muster-Widerrufsbelehrung enthaltene Formulierung “Die Frist beginnt mit Erhalt dieser Belehrung” wurde von mehreren Gericht als wettbewerbswidrig angesehen, wenn Sie im Internet verwendet wird (u.a. OLG Stuttgart, Beschluss vom 04.02.2008 - Az. 2 U 71/07; OLG Hamm, Beschluss vom 15.03.2007 - 4 W 1/07; KG Berlin, Beschluss vom 05.12.2006 - 5 W 295/06).

Die nun von der Bundesregierung getätigten Äußerungen auf eine kleine Anfrage der FDP hinsichtlich der Rechtssicherheit im Online-Handel sind daher kaum nachvollziehbar (BT-Drs. 16/8005). Größere Probleme für den Online-Handel sieht die Bundesregierung nicht. Insbesondere die gesetzliche Muster-Widerrufsbelehrung hält die Bundesregierung für praxistauglich.

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LG Hanau: Abonnements über das Internet - Anforderungen an die Darstellung der anfallenden Entgelte
4. März 2008

Das LG Hanau hat sich in seinem mit Urteil vom 07.12.2007 (9 O 870/07) mit der Frage befasst, welche Anforderungen an eine gesetzeskonforme Preisgestaltung und -deklaration im Rahmen kostenpflichtiger Internet- (Abonnement-) Verträge zu stellen sind. [Anwalt News weiter…]

OLG Hamburg: Online-Händler müssen in der Widerrufsbelehrung oder im Impressum nicht zwingend eine Fax-Nummer angeben
3. März 2008

Nach einer Entscheidung des OLG Hamburg (Beschluss vom 05.07.2007 - Az. 5 W 77/07) müssen Online-Händler weder in der Widerrufsbelehrung noch im Impressum zwingend eine Fax-Nummer angeben.

Das OLG Hamburg hat ausdrücklich klargestellt, dass den gesetzlichen Bestimmungen keine Verpflichtung des Unternehmers - auch nicht stillschweigend als selbstverständlich vorausgesetzt - dahingehend zu entnehmen sei, dass der Unternehmer stets auch eine Kommunikation per Telefax als Fernkommunikationsmittel zwingend bereitzuhalten habe. § 312c Abs. Satz 1 BGB normiere lediglich das klare und verständliche Bereitstellen von Informationen entsprechend einer dem eingesetzten Fernkommunikationsmittel entsprechenden Weise, ohne dieses vorzugeben. In der Muster-Widerrufsbelehrung der Anlage 2 zur BGB-InfoV habe die dort verwendete Formulierung erkennbar nur Beispielscharakter (..also z.B) und lasse die vorzunehmenden Angaben gerade frei (zusätzlich können angegeben werden bei Gestaltungshinweisen). Ein Kommunikationsweg per Telefax sei zwar wünschenswert. Ein rechtlicher Zwang für jeden Unternehmer, der einen Fernabsatzvertrag abschließen möchte, ein Telefax als Kommunikationsmittel anzuschaffen und dies ständig betriebsbereit zu halten, bestehe aber mangels eindeutiger gesetzgeberischer Vorgaben nicht.

Filesharing - Wenn die Kriminalpolizei vor der Türe steht
25. Februar 2008

Die Abmahnwelle durch die Kanzlei Rasch, die verschiedene Urheber aus der Musikbranche vertritt, nimmt kein Ende. Die (insbesondere finanziellen) Auswirkungen, die wirtschaftlich letztlich der Abmahnkanzlei zugute kommen (in Form von Abmahnkosten) sind zum Teil existenzbedrohend. [Anwalt News weiter…]

KG Berlin: Widerrufsbelehrung ohne Hinweis auf Wertersatzpflicht ist abmahnfähig
20. Februar 2008

Eine Widerrufsbelehrung, die keinen Hinweis darauf enthält, dass der Verbraucher im Fall eines Widerrufs unter Umständen Wertersatz leisten muss, ist wettbewerbswidrig. Dies hat das KG Berlin durch Beschluss vom 9.11.2007 (Az. 5 W 276/07) entschieden.

Da von verschiedenen Gerichten in der Vergangenheit die Auffassung vertreten wurde, dass die Verwendung der gängigen Wertersatzklausel bei eBay rechtswidrig sein soll (Landgericht Berlin, Beschluss vom 15.03.2007, -52 O 88/07-; Landgericht Karlsruhe, Beschluss vom 8.8.2007 - 13 O 76/07), haben sich offensichtlich mehrere eBay-Händler dazu entschlossen, die Wertersatzklausel im Rahmen der Widerrufsbelehrung gänzlich wegzulassen. Diese Maßnahme schützt nach der nun ergangenen Entscheidung des KG Berlin aber ebenfalls nicht vor Abmahnungen. Wer in seiner Widerrufsbelehrung nicht darauf hinweist, dass der Verbraucher im Falle des Widerrufs unter bestimmten Voraussetzungen für eine Verschlechterung der Ware bzw. deren Untergang Wertersatz schuldet, kann gemäß § 8 Abs. 1 und 3 Nr. 1, §§ 3, 4 Nr. 11 UWG und § 312 c Abs. 1 Satz 1 BGB abgemahnt werden.

Solange zu dem Thema Wertersatzklausel bei eBay keine höchstrichterliche Rechtsprechung existiert, sollten eBay-Händler zur Vermeidung von Abmahnungen ihre Widerrufsbelehrung dahingehend anpassen, dass Wertersatz für Verschlechterungen der Waren, die durch bestimmungsgemäßen Gebrauch entstanden sind, nicht verlangt wird. Gerne sind wir Ihnen bei der Erstellung einer rechtssicheren Widerrufsbelehrung behilflich.

LG Braunschweig: Markenrechtsverletzung durch Google Adwords
20. Februar 2008

Das Landgericht Braunschweig hat mit Urteil vom 30.01.2008 (Az.: 9 O 2958/07 445) entschieden, dass die Verwendung eines geschützten Zeichens als Keyword beim Schalten einer Anzeige im Rahmen einer Google-Adword-Kampagne grundsätzlich eine Markenrechtverletzung darstellt. Damit hielt das Gericht an seiner bereits mehrfach in früheren Entscheidungen vertretenen und vom OLG Braunschweig bestätigten Rechtsprechung fest (LG Braunschweig, Urteil vom 07.03.2007 ? Az. 9 O 2382/06 und Beschluß vom 04.10.2006 ? Az. 901678/06; OLG Braunschweig, Beschluss vom 11.12.2006 ? Az. 2 W 177/07, Urteil vom 12.07.2007 ? Az. 2 U 24/07 und Beschlüsse vom 28.09.2007 ? Az. 2 U 66/07 und Az. 2 U 61/07).

Das Gericht hat jedoch zugleich einschränkend festgestellt, dass eine Markenrechtsverletzung nur dann vorliege, wenn die fremde Marke auch nachweislich als Keyword verwendet wurde. Voraussetzung für eine Markenrechtsverletzung sei, dass der Verletzte beweist bzw. im einstweiligen Verfügungsverfahren glaubhaft macht, dass das geschützte Zeichen auch tatsächlich als sogenanntes Keyword i.S.v. § 14 MarkenG genutzt worden ist. Sei es durch direkte Eingabe durch den Verletzer oder über die quasi automatische Hinzufügung durch die Google-Standardoption “weitgehend passende Keywords”.

KG Berlin: AGB-Klausel “Teillieferungen und Teilabrechnungen sind zulässig” ist wettbewerbswidrig
19. Februar 2008

Eine Klausel in AGB mit der Formulierung “Teillieferung und Teilabrechnungen sind zulässig” ist mit wesentlichen Grundgedanken der gesetzlichen Regelungen (§§ 323 Abs. 1, Abs. 4, 307 Abs. 2 Nr. 1 BGB) unvereinbar und verstößt gegen das Klauselverbot in § 309 Nr. 2a BGB. Dies hat das KG Berlin mit Beschluss vom 25.01.2008 (Az. 5 W 344/07) entschieden.

Wer in seinen AGB eine derartige Klausel verwendet, kann wegen eines Wettbewerbsverstoßes abgemahnt werden. Nach Auffassung des KG Berlin enthalten § 307 Abs. 2 Nr. 1 BGB und § 309 Nr. 2 a BGB, soweit sie wie Leistungsverweigerungsrechte des Verbrauchers und Rücktrittsrechte desselben nach einem Verzug des Schuldners sicherstellen, Marktverhaltensregeln im Sinne von § 4 Nr. 11 UWG.

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OLG Düsseldorf bestätigt Störerhaftung bei unverschlüsseltem WLAN-Zugang
19. Februar 2008

Das OLG Düsseldorf hat entschieden (Beschluss vom 27.12.2007 - Az. I- 20 W 157/07), dass der Inhaber eines unverschlüsselten WLAN-Zugangs als Mitstörer haftet, wenn über diesen Zugang Urheberrechtsverletzungen begangen werden. Nach Auffassung des Gerichts seien dem Anschlussinhaber, der ein WLAN-Netz betreibt, zumindest die Sicherungsmaßnahmen abzuverlangen, die eine Standardsoftware erlaubt. So könnten für die verschiedenen Nutzer eines Computers Benutzerkonten mit eigenem Passwort installiert werden, die dann einem aus diesem Kreis stammenden Verletzer (hier: Urheberrechtsverletzungen) den Schutz der Anonymität rauben könnten. Das Risiko eines von außen unternommenen Zugriffs auf ein WLAN-Netz könne dessen Betreiber in der Regel durch eine Verschlüsselung minimieren, die eine Vielzahl von WLAN-Routern als mögliche Einstellung standardmäßig vorsehen.

Das OLG Düsseldorf hat sich damit den Rechtsauffassungen des OLG Frankfurt a.M. (Urteil vom 22.02.2007 -Az. 2-3 O 771/06), des OLG Köln (Beschluss vom 08.05.2007 - Az. 6 U 244/06) und des Landgerichts Hamburg (Beschluss vom 26.10.2006 - Az. 5 W 152/06) angeschlossen, die in vergleichbaren Fällen ebenfalls eine Störerhaftung bei unerlaubtem Filesharing angenommen haben.

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LG Dresden und LG Leipzig: AGB sind Pflicht !
18. Februar 2008

Sowohl das Landgericht Dresden als auch das Landgericht Leipzig haben entschieden, dass Online-Händler im Rahmen ihrer AGB darüber informieren müssen, wie die Verträge auf ihren Internetseiten zustande kommen. Wer einen Hinweis zum Vertragsschluss unterlässt, kann nach Auffassung der Gerichte sogar wegen eines Wettbewerbsverstoßes abgemahnt werden. 

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WDR sendet Dokumentation zum Thema eBay-Abmahnungen (25.02.2008, 22:00h)
18. Februar 2008

Im Rahmen des Magazins “die story” sendet der WDR am 25. Februar um 22:00h eine 45-minütige Dokumentation rund um das Thema eBay-Abmahnungen.

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Sie haben eine Abmahnung wegen eines angeblichen Wettbewerbsverstoßes erhalten ? Wir helgen Ihnen weiter !
13. Februar 2008

Sie betreiben einen Online-Shop oder einen eBay-Shop und haben nun eine Abmahnung in Ihrer Post gefunden ? 

In diesem Fall sollten Sie unbedingt reagieren und die Abmahnung von einem auf das Wettbewerbsrecht spezialisierten Rechtsanwalt überprüfen lassen. Keinesfalls sollten Sie die Abmahnung einfach unberücksichtigt lassen. Hierdurch können Ihnen erhebliche Nachteile entstehen. Höchstwahrscheinlich wird die Gegenseite ihre Ansprüche gerichtlich geltend machen. Dadurch würden Verfahrenskosten anfallen, welche die Kosten der Abmahnung noch übersteigen. 

Auch raten wir davon ab, die von der Gegenseite geforderte strafbewehrte Unterlassungserklärung einfach zu unterschreiben. Möglicherweise ist die Unterlassungserklärung viel zu weit gefasst, so dass Sie auch bei anderen Verstößen die Vertragsstrafe zahlen müssen. Überdies sollten Sie berücksichtigen, dass Sie sich durch Abgabe einer strafbewehrte Unterlassungserklärung für die Dauer von 30 Jahren verpflichten, ein bestimmtes Verhalten zu unterlassen. Wenn Sie gegen die Unterlassungserklärung verstoßen, müssen Sie für jeden einzelnen Verstoß  die Vertragsstrafe zahlen.

Die Kosten der Abmahnung müssen Sie nur dann bezahlen, wenn die Abmahnung inhaltlich gerechtfertigt und der Gegner auch zur Abmahnung berechtigt war. Im Wettbewerbsrecht sind nur Mitbewerber und Wettbewerbsvereine berechtigt, Unternehmer abzumahnen. Mitbewerber ist dabei nur derjenige, der auch tatsächlich im Wettbewerb mit Ihnen steht, also gleiche oder gleichartige Waren verkauft wie Sie. Inhaltlich gerechtfertigt ist eine Abmahnung nur dann, wenn das Ihnen vorgeworfene Verhalten auch tatsächlich wettbewerbswidrig ist. Mit Hilfe unserer FAQ können Sie sich einen ersten Überblick verschaffen, welche Verstöße insbesondere beim eBay-Handel abmahnfähig sind.

Um finanzielle Risken zu vermeiden, scheuen Sie sich daher nicht, uns Ihre Abmahnung zur Überprüfung vorzulegen. Schildern Sie uns einfach kurz telefonisch (02332/7041-0) oder per E-Mail den Sachverhalt. Wir beraten Sie dann, wie auf die Abmahnung sinnvoller Weise reagiert werden kann.

eBay: Geplante Änderungen des eBay-Systems
12. Februar 2008

Auf Käufer und Verkäufer, die sich der Internetplattform eBay bedienen, kommen in den nächsten Wochen und Monaten umfassende Änderungen zu. [Anwalt News weiter…]

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