Das Zentrale Testamentsregister
Das von der Bundesnotarkammer geführte Zentrale Testamentsregister für Deutschland hat am 1. Januar 2012 den Betrieb aufgenommen. Es enthält die Verwahrangaben zu sämtlichen erbfolgerelevanten Urkunden, die vom Notar errichtet werden oder in gerichtliche Verwahrung gelangen.
Das Register wird in jedem Sterbefall von Amts wegen auf vorhandene Testamente und andere erbfolgerelevante Urkunden geprüft. Die Bundesnotarkammer informiert daraufhin das zuständige Nachlassgericht, ob und welche Verfügungen von Todes wegen zu beachten sind. Dadurch wird der letzte Wille des Erblassers gesichert, und Nachlassverfahren können schneller und effizienter durchgeführt werden.
Auch unser Notariat ist seit dem 01.01.2012 an das ZTR angeschlossen, so dass alle bei uns beurkundeten Testamente im ZTR erfasst werden.
Weitere Informationen finden Sie unter www.testamentsregister.de
| Autor: |
Rechtsanwältin Maike Schulte-Hermes |
| Kategorie: |
Aktuelle Kanzleiinfos, Erbrecht, Pressemitteilungen |
| Stichwörter: |
Bundesnotarkammer, Erblasser, Nachlassverfahren, Nachlaßgericht, Notar, Notariat, Sterbefall, Testament, Testamentsregister, Verfügung, Verwahrangaben, Verwahrung, www, Zentrale, ZTR |
Das OLG Brandenburg hatte nun über einen Fall zu entscheiden, in dem der Betroffene eine Miniatur-Parkscheibe mit den Maßen 40 mm x 60 mm verwendete.
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Ausbildungsplatz zur/m Rechtsanwalts- und Notarfachangestellte/n zum 01. August 2012 in Gevelsberg
Wir suchen zum 01.08.2012 eine/n Auszubildende/n zur Rechtsanwalts- und Notarfachangestellte/n. Sie sollten die (Fach-)Hochschulreife erfolgreich absolviert haben, über gute Deutschkenntnisse (in Wort und Schrift) verfügen sowie leistungs- und teamfähig sein.
Da die Berufsschule in Hagen-Hohenlimburg ist, wäre es zudem wünschenswert, wenn Sie über einen Führerschein verfügen.
Wir sind eine renommierte Gevelsberger Kanzlei mit zur Zeit fünf Anwälten, neun Mitarbeiterinnen und zwei Auszubildenden. Sie können sich auch unter www.rae-michael.de über uns informieren.
Ihre vollständigen Bewerbungsunterlagen richten Sie bitte an
MICHAEL Rechtsanwälte und Notare
Rechtsanwältin Maike Schulte-Hermes
Brüderstraße 4-6
58285 Gevelsberg
oder auch gerne per Email an: schulte-hermes@rae-michael.de
OLG Hamm zur Maklerprovision
Erfolgreich konnte Rechtsanwalt Wolfgang Hermes einen Fall zur Maklerprovision in der Berufungsinstanz für sich entscheiden. Die von der Kanzlei MICHAEL vertretene Beklagte kaufte ein Grundstück im Wert von 200.000,00 € beim Makler B; dessen Provision in Höhe von 7.140,00 € bezahlte sie. Zuvor (ca. acht Monate eher) hatte sich die Beklagte das Objekt von einem Makler A zeigen lassen. Dieser bot das Haus zu einem Verkaufspreis von 239.000,00 € an. Am 11.03.2008 zeigte Makler A der Beklagten das zum Verkauf stehende Objekt. Bei dieser Gelegenheit unterschrieb die Beklagte dem Makler A einen Nachweis, durch welchen bei erfolgten Vertragsabschluss eine Provision fällig sein sollte. Zudem sagte die Beklagte zu Makler A, dass das Grundstück zu diesem Preis nicht finanzierbar sei, da sie sich als Limit einen Kaufpreis von ca. 200.000,00 € setze. Als nun der Vertrag im November 2008 mit Makler B unterschrieben wurde, forderte Makler A seine, in dem Nachweis festgelegte, Provision.
Der zunächst eingeschaltete Makler A klagte nun erstinstanzlich vor dem Landgericht Hagen seinen vermeintlichen Provisionsanspruch ein.In erster Instanz gab das Landgericht Hagen der Klage statt. Das Gericht begründete seine Entscheidung wie folgt: Dadurch, dass das Zustandekommen des Vertrages nur acht Monate nach der Besichtigung durch den Makler A erfolgte, habe noch kein angemessener Zeitabstand vorgelegen, der die Kausalität zwischen der Arbeit des Maklers A und dem Vertrag von Makler B entfallen lassen könnte. Binnen Jahresfrist spreche zumindest die Vermutung „nicht für eine endgültige Unterbrechung des Kausalzusammenhangs zwischen Maklerleistung und Vertragsschluss, sondern eher für einen vorübergehenden Sinneswandel“. Hier könne nicht davon ausgegangen werden, dass die Beklagte ihre Kaufabsicht aufgegeben hatte. Das Objekt sei allein wegen der nicht möglichen Finanzierung von der Beklagten nicht gekauft worden. Somit hielt das Landgericht die Tätigkeit von Makler A für mitursächlich für den durch Makler B vermittelten Vertrag, woran auch die schon gezahlte Provision nichts ändern könne. Nach Ansicht des Gerichts sei dies ein übliches Risiko bei der Einschaltung mehrerer Makler. Auch Makler A habe eine zu vergütende Arbeit geleistet.
Dies sah das OLG Hamm gänzlich anders. Auf die Berufung der Beklagten vor dem OLG Hamm wurde die Klage abgewiesen. Nach Ansicht des OLG werde der Makler nicht für den Erfolg schlechthin, sondern nur für einen Arbeitserfolg bezahlt. Voraussetzung für die Entstehung der Provisionspflicht sei demnach, dass der Vertragsschluss sich als Verwirklichung einer Gelegenheit darstelle, die bei wertender Betrachtung unter Berücksichtigung der Verkehrsauffassung als identisch mit der vom Makler nachgewiesenen Gelegenheit zum Vertragsschluss anzusehen sei. In diesem Fall habe sich die nachgewiesene Gelegenheit des Maklers A durch den nicht finanzierbaren Kaufpreis zerschlagen. Denn als die Beklagte dem zunächst tätigen Makler A mitteilte, dass das Grundstück nicht finanzierbar sei, wurden keine weiteren Bemühungen durch Makler A getätigt, um einen Vertragsabschluss näher zu kommen. Selbst eine Kaufpreissenkung um 10.000,00 € wurde der Beklagten nicht mehr mitgeteilt. Erst durch den „neuen“ Makler B sei die Beklagte wieder auf eine Vertragsgelegenheit hingewiesen worden. Dadurch, dass die Beklagte nicht mehr als 200.000,00 € für ein Grundstück ausgeben wollte, könne man selbst bei dieser recht geringen preislichen Abweichung von nur 16,6% von einem deutlichen Unterschied der beiden Angebote der Makler ausgehen. Somit sei der letztlich abgeschlossene Kaufvertrag nur als Arbeitserfolg des Maklers B anzusehen. Dieser reine Erfolg des Vertrages führe nicht dazu, dass die Beklagte auch eine zweite Provision an Makler A zahlen müsse.
Urteil vom 17.01.2011, Az.: I-18 U 94/10
| Autor: |
Rechtsanwältin Maike Schulte-Hermes |
| Kategorie: |
Pressemitteilungen, Zivilrecht allgemein, Zivilrecht und Zivilverfahren |
| Stichwörter: |
Arbeitserfolg, Berufungsinstanz, Entscheidung, Erfolgreich, Gelegenheit, Gericht, Hermes, Instanz, Kanzlei, Kaufpreis, Kausalzusammenhangs, Makler, Maklerleistung, Maklerprovision, MICHAEL, Monat, OLG, Rechtsanwalt, Verkauf, Vermutung, Vertragsabschluß |
Zum 01.01.2011 ist die neue „Düsseldorfer Tabelle“ in Kraft getreten. Der notwendige Selbstbehalt wird für Erwerbstätige, die für Kinder bis zum 21. Lebensjahr unterhaltspflichtig sind, von 900 € auf 950 € erhöht. Für nicht erwerbstätige Unterhaltsverpflichtete bleibt es bei dem bisherigen Betrag von 770 €.
Die Anpassung lehnt sich auch an die geplante, derzeit im Vermittlungsausschuss diskutierte Erhöhung der SGB II-Sätze („Hartz IV“) zum 01.01.2011 an. Sollten sich im laufenden Gesetzgebungsverfahren gravierende Änderungen ergeben, etwa die SGB II-Sätze deutlich erhöht werden, käme ggfs. eine weitere Anpassung des Selbstbehalts in Betracht.
Ferner sind die Selbstbehalte bei Unterhaltspflichten gegenüber Ehegatten, Mutter/Vater eines nichtehelichen Kindes, volljährigen Kindern oder Eltern angehoben worden.
| Unterhaltspflicht gegenüber :
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Selbstbehalt bisher
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Selbstbehalt ab 2011
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| Kindern bis 21 Jahre (im Haushalt eines Elternteils und allgemeine Schulausbildung), Unterhaltspflichtiger erwerbstätig: |
900 €
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950 €
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| Kindern bis 21 Jahre (im Haushalt eines Elternteils und allgemeine Schulausbildung), Unterhaltspflichtiger nicht erwerbstätig: |
770 €
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770 €
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| anderen volljährigen Kindern: |
1.100 €
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1.150 €
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| Ehegatte oder Mutter/Vater eines nichtehelichen Kindes: |
1.000 €
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1.050 €
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| Eltern: |
1.400 €
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1.500 €
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Auch der Bedarfskontrollbetrag ist mit Jahresbeginn in jeder Einkommensgruppe um 50 € erhöht worden. Der Bedarfskontrollbetrag soll eine ausgewogene Verteilung des Einkommens zwischen dem Unterhaltspflichtigen und den unterhaltsberechtigten Kindern, Ehegatten und Eltern gewährleisten. Mit steigendem Einkommen des Unterhaltsverpflichteten soll ihm selbst auch ein höherer Betrag verbleiben.
Der Unterhaltsbedarf der Unterhaltsberechtigten bleibt gegenüber 2010 unverändert. Die Unterhaltsbeträge waren bereits mit der Düsseldorfer Tabelle 2010 um rund 13% erhöht worden. Lediglich der angemessene Gesamtunterhaltsbedarf eines Studierenden, der nicht bei seinen Eltern wohnt, wird von 640 € auf 670 € erhöht. Dieser Bedarfssatz kann auch für ein Kind mit eigenem Haushalt angesetzt werden. Durch die Erhöhung wird der Unterhaltsbedarf an den zum 01.10.2010 erhöhten BAföG-Höchstsatz angepasst.
In der Düsseldorfer Tabelle, die vom Oberlandesgericht Düsseldorf herausgegeben wird, werden in Abstimmung mit den anderen Oberlandesgerichten und dem Deutschen Familiengerichtstag Unterhaltsleitlinien, u. a. Regelsätze für den Kindesunterhalt, festgelegt.
Quelle: Pressestelle des OLG Düsseldorf
Ausbildungsplatz zur/m Rechtsanwalts- und Notarfachangestellte/n zum 01. August 2011 in Gevelsberg
Wir suchen zum 01.08.2011 eine/n Auszubildende/n zur Rechtsanwalts- und Notarfachangestellte/n. Sie sollten die (Fach-)Hochschulreife erfolgreich absolviert haben, über gute Deutschkenntnisse (in Wort und Schrift) verfügen sowie leistungs- und teamfähig sein.
Da die Berufsschule in Hagen-Hohenlimburg ist, wäre es zudem wünschenswert, wenn Sie über einen Führerschein verfügen.
Wir sind eine renommierte Gevelsberger Kanzlei mit zur Zeit fünf Anwälten, sieben Mitarbeiterinnen und vier Auszubildenden. Sie können sich auch unter www.rae-michael.de über uns informieren.
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Die Kanzlei MICHAEL Rechtsanwälte und Notare hat einen weiteren Prozess gegen einen Adressbuchverlag gewonnen.
Über die GS Medien & Verlags GmbH haben wir in der Vergangenheit bereits mehrfach berichtet. Zahlreiche Unternehmer sind auf das Werbeschreiben von GS Medien hereingefallen und sollten mehr als 1.000,- € pro Jahr für einen völlig wertlosen Eintrag in ein Internetbranchenverzeichnis bezahlen.
Das Amtsgericht München hat nun entschieden (Urteil vom 16.10.2009, Az. 121 C 9502/09), dass der GS Medien & Verlags GmbH kein Vergütungsanspruch zusteht. In den Entscheidungsgründen weist das Gericht darauf hin, dass die Entgeltklausel im Kleingedruckten des Formulars überraschend ist und deshalb nicht Vertragsbestandteil werden konnte.
“Die optische Gestaltung und die irreführenden Hinweise auf eine bloße Korrektur bereits eingetragener Daten verwischen die sonstigen Hinweise auf ein Angebot auf einen kostenpflichtigen Eintrag und führen dazu, dass die unauffällige kleingedruckte Preisangabe im Fließtext als überraschend einzustufen ist”, so das Amtsgericht München.
Wer bereits Zahlungen an GS Medien geleistet hat, kann diese zurückverlangen. Da das Amtsgericht München festgestellt hat, dass GS Medien kein Zahlungsanspruch zusteht, besteht im Falle der bereits erfolgten Zahlung ein bereicherungsrechtlicher Rückzahlungsanspruch. Wenn Sie an GS Medien gezahlt haben sollten, kontaktieren Sie uns einfach kurz telefonisch (02332/7041-28) oder per E-Mail (tarrach@rae-michael.de). Wir beraten Sie dann zu der weiteren Vorgehensweise.
Bei der einvernehmlichen Beendigung eines Arbeitsverhältnisses durch einen zwischen Arbeitgeber und Arbeitnehmer geschlossenen Aufhebungsvertrag stand bislang in der Praxis regelmäßig die seitens der Bundesagentur für Arbeit vorgenommene Interpretation der gesetzliche Regelung des § 144 Abs. 1 Nr. 1 SGB III entgegen.
Nach dieser Vorschrift tritt eine Sperrzeit für den Bezug von Arbeitslosengeld von bis zu 12 Wochen ein, wenn das Beschäftigungsverhältnis vom Arbeitnehmer ohne Vorliegen eines wichtigen Grundes gelöst wurde.
Hierunter fällt insbesondere im Regelfall die arbeitnehmerseitige Kündigung. Bislang wurde allerdings durch die Bundesagentur für Arbeit auch der Abschluss eines Aufhebungsvertrags grundsätzlich als versicherungswidrige Arbeitsplatzaufgabe des Arbeitnehmers angesehen - mit der Folge, dass selbst bei unstreitig zwingend betrieblich erforderlichen Kündigungen und längst erzielter Einigung zwischen Arbeitgeber und Arbeitnehmer sehr häufig gerichtliche Kündigungsschutzverfahren nur deshalb geführt werden mussten, um diese Einigung über den Umweg eines gerichtlichen Vergleichs für den betroffenen Mitarbeiter „sperrfest“ zu machen. Eine auch für Arbeitgeber wenig glückliche Situation.
Die Dienstanweisung der Bundesagentur für Arbeit zum Arbeitslosengeld, die aus Anlass einer Grundsatzentscheidung des Bundessozialerichts neu formuliert wurde, schützt die Arbeitnehmer aber inzwischen vor der Verhängung einer Sperrfrist für den Bezug von Arbeitslosengeld.
Ein wichtiger Grund im Sinne von § 144 Abs. 1 Nr. 1 SGB III, der zum Abschluss eines Aufhebungsvertrages berechtigt, liegt danach jetzt auch vor, wenn eine Abfindung von 0,25 bis zu 0,5 Monatsentgelten pro Beschäftigungsjahr gezahlt wird, der Arbeitgeber betriebsbedingt unter Einhaltung der Kündigungsfrist zum selben Zeitpunkt gekündigt hätte, die Kündigungsfrist eingehalten worden wäre und der Arbeitnehmer nicht unkündbar war.
Liegen sämtliche oben genannten Voraussetzungen vor erfolgt grundsätzlich keine weitere Prüfung der Rechtmäßigkeit der hypothetischen Kündigung durch die Arbeitsagenturen, so dass in diesem Fall der Aufhebungsvertrag als Beendigung des Arbeitsverhältnisses aus wichtigem Grund ohne Weiteres anzuerkennen ist.
Beachten Sie allerdings, dass dies nur dann gilt, wenn sich die gezahlte Abfindung in dem genannten Rahmen von 0,25 bis 0,5 Monatsentgelten pro Beschäftigungsjahr hält. Bei Abfindungen außerhalb dieser Grenzen wird die Rechtmäßigkeit einer hypothetischen Kündigung seitens der Arbeitsagenturen wie bisher geprüft.
Guido Fuchs
Rechtsanwalt und Notar
Fachanwalt für Arbeitsrecht
Einen aktuellen (Stand April 2009) und sehr umfassenden Leitfaden hat das Bundesministerium der Justiz veröffentlicht. [Anwalt News weiter…]
Das Bundessozialgerichts (Aktenzeichen: 4 AS 47/08 R) hat am 03. März 2009 entschieden, dass die in einem arbeitsgerichtlichen Vergleich vereinbarte Abfindung beim Arbeitslosengeld II als Einkommen leistungsmindernd zu berücksichtigen ist.
[Anwalt News weiter…]
von Rechtsanwalt Christoph Wink
Fachanwalt für Arbeitsrecht
Nicht selten sind Arbeitnehmer (zum Teil auch Arbeitgeber) der Ansicht, dass während des Zeitraums, in dem ein Arbeitnehmer arbeitsunfähig erkrankt ist, der Ausspruch einer Kündigung unzulässig ist - ein klarer Rechtsirrtum. [Anwalt News weiter…]
Der K & P Media Verlag ist mit neuen Trickformularen auf dem Markt, die bei zahlreichen Unternehmern für Verwirrung sorgen dürften. Zumeist wird mit den Adressaten des Formulars zunächst telefonisch Kontakt aufgenommen und erklärt, es gehe lediglich um einen Abgleich der Daten für einen kostenlosen Grundeintrag. Das Formular des K & P Media Verlages mit der Überschrift “Eintragungsantrag und Korrekturabzug” weist auf 3 unterschiedliche Eintragungsformate hin, und zwar
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einen sog. ”Basic-Grundeintrag” zum Preis von “+ 0,00 Euro/Jahr”,
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einen “Premium”-Eintrag zum Preis von “+ 35,- Euro/Jahr”
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und einen “Platin”-Eintrag” zum Preis von “+ 70,- Euro/Jahr”.
Unterhalb dieser sehr übersichtlichen Darstellung der Eintragungsformate befindet sich ein kleingedruckter Fließtext. In dem Kleingedruckten werden zunächst nur wiederholend die einzelnen Eintragungsformate erläutert. Die meisten Adressaten des Formulars erachten es deshalb nicht für nötig, den kleingedruckten Text vollständig zu lesen. Sie glauben, es handele sich dabei um eine bloße Wiederholung, und faxen das Formular unterschrieben an den K & P Media Verlag zurück. Dabei befindet sich erst später im Kleingedruckten der entscheidende Hinweis: Es fallen nämlich sog. Service-Beiträge von monatlich 70,- € bei einer Vertragslaufzeit von 2 Jahren an. Das bedeutet, dass selbst für den Basic-Grundeintrag (12 x 70,- €) 840 € zzgl. MwSt pro Jahr bezahlt werden müssen.
Nach unserer Rechtsauffassung handelt es sich bei der Entgeltklausel im kleingedruckten Fließtext um eine überraschende Klausel (§ 305c BGB). Überraschende Klauseln können nicht wirksam in einen Vertrag einbezogen werden. Es besteht deshalb für die Entgeltpflicht kein Rechtsgrund. In ähnlich gelagerten Fällen haben bereits mehrere Gerichte in dieser Weise entschieden (siehe Urteilsübersicht).
Darüber hinaus dürfte es sich auf Grund der Gestaltung des Formulars um eine arglistige Täuschung der Adressaten handeln. Wer das Formular des K & P Media Verlages irrtümlicher Weise unterschrieben hat, kann den Vertrag deshalb auch anfechten. Sie sollten allerdings darauf achten, dass Sie von ihrem Anfechtungsrecht auch fristgerecht Gebrauch machen und den gegenüber dem K & P Media Verlag die Vertragsanfechtung rechtzeitig erklären.
Wenn auch Sie ein Formular des K & P Media Verlages unterschrieben haben, kontaktieren Sie uns einfach kurz telefonisch (02332/7041-28) oder per E-Mail (tarrach@rae-michael.de). Wir beraten Sie dann zu den Erfolgsaussichten.
Das Gesetz zur Modernisierung des GmbH-Rechts und zur Bekämpfung von Missbräuchen (MoMiG) ist zum 1. November 2008 in Kraft getreten. Eine wesentliche Änderung aufgrund des MoMiG ist die Rechtsscheinwirkung der Gesellschafterliste. Künftig können Geschäftsanteile gutgläubig erworben werden (§ 16 Abs. 3 GmbHG n.F.). Dabei muss der Geschäftsanteil durch Rechtsgeschäft (nicht also etwa durch Gesamtrechtsnachfolge) vom Nichtberechtigten erworben worden sein. Weitere wesentliche Voraussetzungen für den gutgläubigen Erwerb sind, dass der Veräußerer mindestens drei Jahre als Anteilsinhaber in der Gesellschafterliste beim Handelsregister eingetragen sein muss und der Gesellschafterliste im (elektronischen) Handelsregister im Zeitpunkt der Abtretungserklärung kein Widerspruch zugeordnet sein darf. Dabei haftet der Geschäftsführer gemäß § 40 Abs. 3 GmbHG n.F. gegenüber den Gläubigern der Gesellschaft und künftig auch gegenüber denjenigen, deren Beteiligung sich geändert hat.
Den Geschäftsführern ist deshalb dringend anzuraten, die alten - häufig fehlerhaften - Gesellschafterlisten zu überprüfen und ggf. auf den aktuellen korrekten Stand zu bringen.
Der EuGH hat am 03.04.2008 entschieden (C-306/06), dass es für die Rechtzeitigkeit einer per Banküberweisung getätigten Zahlung nicht auf die Anweisung durch den Schuldner, sondern vielmehr auf den Zahlungseingang und die Verfügbarkeit auf dem Konto des Gläubigers ankommt. [Anwalt News weiter…]
| Autor: |
Rechtsanwalt Christoph Wink |
| Kategorie: |
Aktuelle Kanzleiinfos, Handelsrecht, Miet- und Wohnungseigentumsrecht, Wirtschaftsrecht, Zivilrecht allgemein, Zivilrecht und Zivilverfahren |
| Stichwörter: |
Banküberweisung, EuGH, Fälligkeit, Rechtzeitigkeitsklausel, Richtlinie 2000/35/EG Art. 3 Abs. 1 c II, Zahlungsverzug |
MICHAEL Rechtsanwälte und Notare können einen weiteren Erfolg in einem Klageverfahren gegen einen Adressbuchverlag vermelden. Der DPM-Presse und Medienverlag mit Sitz in Wiesbaden hat einen unserer Mandanten am Amtsgericht Laufen auf Zahlung von Eintragungsgebühren in Anspruch genommen. Die Klage hat das Amtsgericht Laufen durch Urteil vom 07.11.2008 (Az. 1 C 0348/06) erfreulicher Weise abgewiesen. Damit hat sich das Amtsgericht Laufen den Entscheidungen des Amtsgerichts Wiesbaden (Urteil vom 25.9.2008, Az. 92 C 5103/06 -22-), des Landgerichts Köln (Urteil vom 26.09.2007, Az. 9 S 139/07) und des Amtsgerichts Bochum (Urteil vom 30.01.2007, Az. 63 C 472/06) angeschlossen, welche Klagen des DPM-Presse und Medienverlages in der Vergangenheit bereits abgewiesen haben.
Der DPM-Presse und Medienverlag hat in der Vergangenheit zahlreiche Eintragungsangebote für ein sog. “Deutsches Gewerbeverzeichnis” versandt. Das Amtsgericht Laufen hat nun entschieden, dass durch Unterzeichnung dieses Eintragungsangebotes kein wirksamer Vertrag zustande kommt. Denn aus dem Formular des DPM-Presse und Medienverlages ergebe sich schon nicht konkret bestimmbar, zu welchen Leistungen der DPM-Presse und Medienverlag verpflichtet sein soll. Aus dem Angebotsschreiben gehe für den objektiven Betrachter in keiner Weise hervor, ob es sich um ein Gewerbeverzeichnis im Druckmedium oder im Internet handele. Ebenso ergebe sich schon nicht der konkrete Umfang der angebotenen Leistung. Dies betreffe insbesondere die Frage, wieviel weitere Firmen in dem Gewerbeverzeichnis aufgenommen sind sowie das sonstige Erscheinungsbild des Eintrages.
Wenn auch Sie ein Formular des DPM-Presse und Medienverlages unterschrieben haben, kontaktieren Sie uns einfach kurz telefonisch (02332/7041-28) oder per E-Mail (tarrach@rae-michael.de). Wir beraten Sie dann zu den Erfolgsaussichten.
Nach langem Ringen hat sich die grosse Koalition jetzt auf eine Reform der Erbschaftsteuer geeinigt.
Hier die wesentlichen Eckdaten:
• Kinder und Ehepartner können steuerfrei erben
• Erben von Betrieben und Wohnimmobilien können auf eine Befreiung hoffen
• Höhere Freibeträge, aber zum Teil auch höhere Steuersätze für entfernte Verwandte
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Seit dem 01. November 2008, ist das Gesetz zur Modernisierung des GmbH-Rechts und zur Bekämpfung von Missbräuchen (MoMiG) in Kraft getreten.
Es macht die Rechtsform der GmbH für den deutschen Mittelstand attraktiver und stärkt so den Wirt¬schaftsstandort Deutschland. Ein Kernanliegen der GmbH-Novelle ist die Erleichterung und Beschleu¬nigung von Unternehmensgründungen. Hier wurde häufig ein Wettbewerbsnachteil der GmbH gegen¬über ausländischen Rechtsformen wie zum Beispiel der englischen „Limited“ gesehen, denn in vielen Mitgliedstaaten der Europäischen Union werden geringere Anforderungen an die Gründungsformalien und die Aufbringung des Mindeststammkapitals gestellt.
Des Weiteren wird durch ein Bündel von Maßnahmen die Attraktivität der GmbH nicht nur in der Gründung, sondern auch als “werbendes”, also am Markt tätiges Unternehmen erhöht, Nachteile der deutschen GmbH im Wettbewerb der Rechtsformen werden ausgeglichen.
Nicht zuletzt werden die aus der Praxis übermittelten Missbrauchsfälle im Zusammenhang mit der Rechtsform der GmbH durch verschiedene Maßnahmen bekämpft.
Hier finden Sie die wesentlichen Neuerungen und Änderungen des Gesetzes.
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Das Deutsche Patent- und Markenamt warnt eindringlich vor unseriösen Geschäftspraktiken privater Unternehmen, die in Zusammenhang mit der Anmedlung eines Schutzrechts beim Deutschen Patent- und Markenamt stehen.
Wer in der Vergangenheit beim Patent- und Markenamt die Eintragung eines Schutzrechts beantragte, fand häufig nur kurze Zeit später eine Zahlungsaufforderung von einem privaten Unternehmen in seiner Post wieder. Da die Rechnungen unter Verwendung behördenähnlicher Bezeichnungen ausgestellt werden und den Anschein amtlicher Formulare erwecken, gehen viele Rechungsempfänger davon aus, es handele sich dabei um eine Zahlungsaufforderung des Deutschen Patent- und Markenamtes. Die Schreiben enthalten detaillierte Angaben wie das Aktenzeichen, den Anmeldetag und den Veröffentlichungstag. Zum Teil werden den Schreiben Ausdrucke aus dem amtlichen Marken-, Geschmacksmuster- beziehungsweise Patentblatt beigefügt. So entsteht beim Empfänger, der mit dem Verfahren vor dem Deutschen Patent- und Markenamt nicht vertraut ist, der Eindruck, es handele sich bei dem Schreiben um eine amtliche Zahlungsaufforderung. Tatsächlich stehen die Rechnungen jedoch in keinem Zusammenhang mit den Leistungen des Patent- und Markenamtes.
Auf diese Weise haben sich bereits zahlreiche Anmelder täuschen lassen und den geforderten Betrag sogleich überwiesen. Eine brauchbare Gegenleistung für ihre Zahlung erhalten sie nicht. Die Anmeldung in ein nichtamtliches Register entfaltet keinerlei Schutzwirkung. Ein wirksamer Rechtsschutz kann nur durch die Anmeldung beim Deutschen Patent- und Markenamt erlangt werden.
Wenn bereits eine Zahlung geleistet wurde, besteht möglicherweise ein Rückzahlungsanspruch, weil die Anmeldung ggf. wegen arglistiger Täuschung angefochten werden kann. Durch die Anfechtung verliert die Zahlung ihre Rechtsgrundlage, so dass ein bereicherungsrechtlicher Anspruch auf Rückzahlung geltend gemacht werden kann.
Im einzelnen warnt das Deutsche Patent- und Markenamt vor Zahlungsaufforderungen folgender Unternehmen:
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PV Patentverlag Ltd.
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SRV Schutzrechtverlag Ltd.
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VFV Verlag für Veröffentlichungen
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Matic-Verlagsgesellschaft mbH
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DHV Deutscher Handelsregisterverlag AG
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IOPTS International Organization for Patent & Trademark Service Corporation
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AGR Allgemeine Gewerbedatei e.K.
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WIG-Wirtschaftszentrale für Industrie und Gewerbe AG
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WIHH-Wirtschaftsinstitut für Industrie, Handel
Die in Hamburg ansässige DAD - Deutscher Adressdienst GmbH hat erste Klagen wegen vermeintlicher Forderungen aus dem aktuellen Datenaktualisierungs-Formular (Frühjahr 2008) eingereicht. [Anwalt News weiter…]
Der Westdeutsche Rundfunk hat am 16.08.2008 (17:03 Uhr im Ersten) in der Sendung “Ratgeber Recht” über die fragwürdigen Geschäftsmethoden zahlreicher Adressbuchverlage berichtet. Der Beitrag unter dem Titel “Adressbuchverlage: Vorsicht Täuschung!” ist unter folgendem Link abrufbar:
WDR: Adressbuchverlage
[Anwalt News weiter…]
Die Hanseatische Verlagsholding GmbH & Co. KG aus Düsseldorf hat in der Vergangenheit zahlreiche Gewerbetreibende angerufen und um Mithilfe im Kampf gegen den Kindesmissbrauch gebeten. In dem telefonischen Verkaufsgespräch wird stets darauf hingewiesen, dass der Verlag einen Ratgeber unter dem Titel ”Sicherheit Heute - Die Polizei, Garant Ihrer Sicherheit” herausgibt, in dem die Bürger darüber informiert werden sollen, was Sie selbst tun können, um ihre Kinder vor Missbrauch zu schützen. Zur Unterstützung der Polizeiarbeit wird sodann um eine Spende in der Größenordnung von etwa 200 € gebeten und als Gegenleistung die Veröffentlichung einer Anzeige in dem Ratgeber der Hanseatischen Verlagsholding angeboten. Nur kurze Zeit später wird dem gutgläubigen Gewerbetreibenden ein schriftlicher Anzeigenauftrag zugesandt, in dem der bereits telefonisch genannte Anzeigenpreis von 180 € zzgl. Umsatzsteuer deutlich hervorgehoben ist. Im Vertrauen darauf, mit der Anzeigenschaltung einen guten Zweck zu unterstützen, haben deshalb viele Gewerbetreibende das Auftragsformular unterschrieben an die Hanseatische Verlagsholding zurückgeschickt.
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Auch in der zweiten Instanz hat MR Branchen und Telefon das gegen ein betroffenes Unternehmen geführte Musterverfahren verloren. Das Landgericht Rostock hat durch Beschluss vom 11.07.2008 die Berufung von MR Branchen und Telefon zurückgewiesen. Rechtsmittel sind gegen diesen Beschluss nicht statthaft. Die Revision hat das Landgericht nicht zugelassen. Die Entscheidung wird somit rechtskräftig werden, so dass nun für alle Betroffenen endlich Rechtssicherheit geschaffen worden ist. Wer an MR Branchen und Telefon keine Zahlungen geleistet hat, kann die Angelegenheit nunmehr als erledigt betrachten. Sollte MR Branchen und Telefon in Zukunft weiterhin Zahlungsaufforderungen verschicken, empfehlen wir, diese vor dem Hintergrund der Entscheidung des Landgerichts Rostock unberücksichtigt zu lassen.
Wer bereits an MR Branchen und Telefon gezahlt hat, kann die geleisteten Beträge zurückverlangen. Nach der Entscheidung des Landgerichts sind sämtliche Zahlungen ohne Rechtsgrund erfolgt. Es besteht daher ein bereicherungsrechtlicher Rückzahlungsanspruch. Wenn auch Sie an MR Branchen und Telefon Zahlungen geleistet haben, kontaktieren Sie uns einfach kurz telefonisch (02332/7041-28) oder per E-Mail (tarrach@rae-michael.de). Wir beraten Sie dann zu der weiteren Vorgehensweise.
[Anwalt News weiter…]
Bei dem dem DAD (Deutscher Adressdienst GmbH), Hamburg, GF Inga Kruskop, besteht nach der neuen Auftrags- und Rechnungswelle der letzten Wochen offenbar Eile - die ersten Mahnungen wurden bereits verschickt.
In einschlägigen Internetforen finden sich mittlerweile massenhaft Beiträge unter der Rubrik “Abzocke im Internet”. Auch uns erreicht eine Vielzahl von Anfragen zu der Thematik. Damit wir Ihre Anfrage überprüfen können, senden Sie uns eine eMail an ferber@rae-michael.de und nehmen Sie dabei bitte kurz zu den folgenden Fragen Stellung und übermitteln die folgenden Unterlagen:
- Ablichtung des (ausgefüllten) Formulars
- Wie hat sich der DAD an Sie gewandt (Post oder Fax) ?
- Welche Unterlagen hat Ihnen der DAD geschickt (Adressformular, separates Anschreiben [s.u. Linkhinweis], AGB) ?
- Bei vorgedruckten Adressdaten im Formular: inwieweit waren diese (zu irgendeinem Zeitpunkt) korrekt ?
- Wer hat das Formular unterzeichnet ? War diese(r) zeichnungsberechtigt/bevollmächtigt ?
- Ablichtung der geführten Korrespondenz
- Ihre eMail-Adresse
Wir werden zeitnah zu Ihrer Anfrage Stellung nehmen.
Linkhinweis:
Die aktuellen Texte des DAD (AGB, Anschreiben, Adressformular) können Sie hier einsehen.
Für sämtliche Betroffene, die im Jahr 2006 das “Trickformular” von MR Branchen und Telefon unterschrieben haben, besteht Grund zur Hoffnung, dass in dieser Angelegenheit nun endlich Rechtsklarheit geschaffen wird. Zwar hat bereits im Juni 2007 das Amtsgericht Rostock entschieden, dass MR Branchen und Telefon auf Grund einer arglistigen Täuschung kein Vergütungsanspruch zusteht. Da MR Branchen und Telefon jedoch gegen das Urteil Berufung eingelegt hatte, konnte sich keiner der Betroffenen bislang wirklich sicher sein, ob sie die Eintragungsgebühren von über 2.000 € noch an MR Branchen zahlen müssen oder nicht. Nach dem nun ergangenen Beschluss des Landgerichts Rostock vom 9.6.2008 (Az. 1 S 180/07) können die Betroffenen endlich aufatmen. Das Landgericht Rostock hat darauf hingewiesen, dass es beabsichtigt, die Berufung gemäß § 522 Abs. 2 ZPO mangels Aussicht auf Erfolg zurückzuverweisen. Da das Gesetz für diesen Fall vorschreibt, dem Berufungsführer eine Stellungnahme zu gewähren, hat MR Branchen zwar noch die Möglichkeit sich zu den vom Landgericht vertretenen Rechtsansichten zu äußern. Dies wird aller Voraussicht nach jedoch nicht dazu führen, dass das Gericht seine ausführlich begründete Entscheidung ändern wird.
[Anwalt News weiter…]
Die Verbraucherzentralen (unter anderem auch die Verbraucherzentrale Baden-Württemberg unter http://www.vz-bawue.de) warnen in den vergangenen Wochen vor ”Mega-Ärger” mit dem Onlineanbieter www.mega-downloads.net. [Anwalt News weiter…]
Kaum ist der Wagen aus der Werkstatt, da ist er auch schon wieder kaputt. Das ist ärgerlich - besonders wenn derselbe Fehler wieder auftritt, der gerade erst behoben wurde. Welche Rechte hat der Kunde in diesem Fall ?
Zu dieser und anderen Fragen stand Rechtanwalt Achim Dahlmann letzte Woche Freitag in der Sendung Aktuelle Stunde im WDR Rede und Antwort.
Link zum Interview
Wie berichtet, hat die Deutscher Adressdienst GmbH, Hamburg (DAD) offensichtlich Anfang des Jahres 2008 neue Anschreiben und “Korrekturformulare” auf den Weg gebracht. Der Schock folgt auf dem Fuße - wenige Tage nach der Rücksendung der Formulare erhalten die vermeintlichen Kunden Rechnungen über jeweils rund € 1.140,- brutto (für ein Kalenderjahr).
Zur Information haben wir unter dem nachfolgenden link das Muster eines aktuellen Anschreibens des DAD nebst Formular und AGB eingestellt (pdf-Dokument).
Die Rechtsanwaltskammer Hamm berichtet, dass die vermeintliche Anwaltskanzlei „Weber & Partner” aus Münster bundesweit Briefe verschicke, in denen den Empfängern vorgeworfen werde, einen Parkunfall verursacht und sich in strafbarer Weise vom Unfallort (Unfallflucht i.S.d. § 142 StGB) entfernt zu haben. Die Empfänger werden zur Erstattung des angeblichen Schadens einschließlich Anwaltskosten aufgefordert.
Die RAK Hamm stellt hierzu klar, dass im Kammerbezirk keine Rechtsanwältin Astrid Weber aus Münster zugelassen sei. Eine Zahlung sollte daher in keinem Fall, insbesondere ohne vorherige Prüfung des Vorganges, erfolgen.
Die schwedischen Filesharingaktivisten Piratbyran wollen mit einem Online-Tool auf die dürftige Beweiskraft von Screenshots hinweisen, die regelmäßig zum Beweis für angebliche Urheberrechtsverletzungen Abmahnungen und Klageschriften beigefügt werden. “Auf ihrer Website bieten sie ein Formular an, in das sich sich ein beliebiger Name, eine IP-Nummer und eine Mediendatei eingeben lässt. Das Webtool erstellt daraus einen “Beweisscreenshot” für einen Akt des illegalen Anbietens mit dem Filesharingclient DC++”, berichtet der Informationsdienst heise. [Anwalt News weiter…]
von Rechtsanwalt Christoph Wink
Aktuelle Mitteilung vom 14.05.08
Die DAD GmbH aus Hamburg, Geschäftsführerin nach wie vor Inga Kruskop, die das “Deutsche Internetregister” betreibt, hat neue Formulare und eine neue Rechnungswelle auf den Weg gebracht.
Wie in den Vorjahren auch, stützt der DAD seine Forderung auf ein Formular, welches vorgedruckte Unternehmensdaten beinhaltet. Der potentielle “Kunde” wird aufgefordert, alle Angaben auf ihre Richtigkeit zu prüfen. Im “Kleingedruckten” im unteren Bereich des Formulars findet sich dann der Hinweis darauf, dass mit Unterzeichnung ein kostenpflichtiger Auftrag mit einer Laufzeit von zwei Jahren (mit automatischer Verlängerung) erteilt wird.
Im Gegensatz zu den Formularen aus den Jahren 2003 und 2004 sind die Formularinhalte überarbeitet worden. Insbesondere fehlt nunmehr der vormals werbewirksam enthaltene Hinweis auf mindestens 400.000 erfasste/beteiligte Unternehmen. Erhöht haben sich die “Jahresbeiträge” - während in den Jahren 2003 und 2004 noch für das Kalenderjahr € 758,- zzgl. MWSt. berechnet wurden, belaufen sich die neuen Rechnungen mittlerweile auf EUR 958,00 zzgl. MWSt., mithin auf insgesamt EUR 1.140,02 brutto. Wegen der zweijährigen Vertragslaufzeit, steht ein Mindestforderung über € 2.280,04 im Raum. Von einem Inflationsausgleich kann hier kaum die Rede sein.
Wir haben bereits eine Vielzahl von Anfragen zu der Thematik erhalten und stehen gerne für Rückfragen zur Verfügung. Hierzu wenden Sie sich bitte an Rechtsanwalt Christoph Wink unter (02333) 609605 - 40 oder schicken uns eine eMail an wink@rae-michael.de. Wir bitten zu berücksichtigen, dass es wegen der Vielzahl von Anfragen bei der Bearbeitung zu Verzögerungen kommen kann.
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