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Zählen Unfallrenten bei der Unterhaltsberechnung zum Einkommen?
19. Februar 2005

Tipps von Fachanwalt Achim Dahlmann

Maßstab für die Unterhaltspflicht des Unterhaltsschuldners ist sein Einkommen. Für den abhängig Beschäftigten, den Empfänger von Lohnersatzleistungen (Arbeitslosengeld, Krankengeld) oder den Selbständigen gilt das Prinzip: “Alles Einkommen”. Der folgende Praxis-Fall verdeutlicht, dass es bei der Berücksichtigung von Unfallrenten als Einkommen darauf ankommt, wofür der Unterhaltsschuldner als Empfänger dieser Rente das Geld verwendet.

Fallbeispiel:
M bezieht eine Unfallrente von 500,– € und Arbeitslosengeld von 700,– €. Die Unterhaltsansprüche seiner geschiedenen Ehefrau F, die Sozialhilfe bezieht, weist er mit dem Hinweis zurück, die Unfallrente sei eine Art Schmerzensgeld und dürfe nicht für den Unterhalt eingesetzt werden. Er trägt vor, dass er ständig Beschwerden, aber keine erhöhten medizinischen Aufwendungen habe.
Wie ist die Rechtslage?

Der Unterhaltsanspruch der F bestünde nicht, wenn die Rente dem M als Sozialleistung zur Deckung von krankheitsbedingten Mehraufwendungen verbleiben muss. Denn gemäß § 1610 a BGB wird vermutet, dass Sozialleistungen für Aufwendungen in Folge eines Körper- oder Gesundheitsschadens zur Deckung des schadenbedingten Mehraufwands eingesetzt werden. Dann müsste aber die Unfallrente zu einer Sozialleistung im Sinne von § 1610 a BGB zählen. Die überwiegende Meinung in Rechtssprechung und Literatur verneint dies, weil die Zahlung einer Arbeitsunfallrente nicht zum Ausgleich von besonderen Aufwendungen erfolge. In diesem Sinne würden nur z.B. Blindengeld oder Pflegegeld als Sozialleistungen verstanden, die nicht dem unterhaltsrechtlich relevanten Einkommen hinzuzurechnen seien. Dem gegenüber hätten grundsätzlich alle Rentenarten einschließlich der Arbeitsunfallrente folgerichtig eine Einkommensersatzfunktion (so OLG Hamm). Sie seien wie Einkommen zu qualifizieren.

Die Rente des M gilt daher als unterhaltsrechtsrelevantes Einkommen, so dass ein Zahlungsanspruch der F von rund 200,00 € besteht. Der M kann sich gegenüber F nämlich auf einen Selbstbehalt, der ihm verbleiben muss, von 1.000,– € monatlich berufen. Einige Gerichte gestehen dem M allerdings nur einen sog. “billigen Selbstbehalt” von 920,– € zu. Die Unfallrente könnte M dem Einkommen nur dann als Berechnungsgrundlage entziehen, wenn er den Betrag für krankheitsbedingte Kosten benötigt. Dafür trägt er aber die Darlegungs- und Beweislast.

Verjährung von Forderungen zum 31. Dezember 2004
19. November 2004

Von Rechtsanwalt und Notar Guido Fuchs
Am 31. Dezember 2004 werden ungewöhnlich viele Forderungen verjähren. Der Grund: Vor drei Jahren am 01. Januar 2002 ist das Schuldrechtsreformgesetz in Kraft getreten. Seit diesem Zeitpunkt gilt eine regelmäßige Verjährungsfrist von drei Jahren. Diese neue Frist erfasst aufgrund von Übergangsvorschriften auch Ansprüche, die noch unter der Geltung des früheren Rechtes entstanden sind und teilweise eine Verjährungsfrist bis zu 30 Jahren hatten.

Deshalb ist zu warnen: Auf Verjährung zum Jahresende achten! Es empfiehlt sich in Zweifelsfällen einen Rechtsanwalt einzuschalten. Dies hat seinen guten Grund. Denn die Übergangsregeln zur Schuldrechtsreform sind kompliziert und, ob eine Forderung zum Jahresende tatsächlich verjährt oder nicht, ist bisweilen sehr schwer festzustellen. [Anwalt News weiter…]

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