Das LG Hamburg hat mit Urteil vom 29.11.2007 (Az. 315 O 347/07) entschieden, dass es wegen Verstoßes gegen die Preisangabenverordnung (PAngV) abmahnfähig sei, die duch das eBay-Bezahlungssystem PayPal entstandenen Gebühren auf den Käufer abzuwälzen, ohne darüber in den eBay-Auktionstexten informiert zu haben. In dem der Entscheidung zu Grunde liegenden Fall hatte der eBay-Händler dem Käufer die PayPal-Gebühren in Rechnung gestellt, obwohl er in seinem Angebot an keiner Stelle darauf hingewiesen hat, dass zu den Kosten für die Ware und den Versand noch weitere Kosten anfallen. Dies berechtigt nach Auffassung des Landgerichts Hamburg zur Abmahnung.
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Der unter anderem für das Kaufrecht zuständige VIII. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hatte darüber zu entscheiden, ob und unter welchen Voraussetzungen ein Verkäufer Anspruch auf Ersatz der Kosten hat, die er aufgewendet hat, um einen vom Käufer beanstandeten, aber tatsächlich nicht vorhandenen Mangel des Kaufgegenstands zu beseitigen. Mit Urteil vom 23.01.2008 (Az. VIII ZR 246/06) hat der BGH entschieden, dass ein unberechtigtes Mängelbeseitigungsverlangen eine zum Schadensersatz führende Vertragsverletzung darstellt, wenn der Käufer erkannt oder fahrlässig nicht erkannt hat, dass ein Mangel des Kaufgegenstands nicht vorliegt. Wer von einem Verkäufer die Beseitigung eines Mangels verlangt, sollte sich daher auch wirklich sicher sein, dass die Kaufsache tatsächlich mangelhaft ist.
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Der Bundesgerichthof hat mit Urteil vom 20.12.2007 (Az. IX ZR 132/06) entschieden, dass Mieter die von ihnen geleistete Kaution bei Insolvenz des Vermieters nur dann ungekürzt herausverlangen können (aussondern), wenn der Vermieter die Kaution - wie in § 551 Abs.3 S.3 BGB vorgeschrieben - von seinem sonstigen Vermögen getrennt angelegt hat. Hat der Vermieter gegen diese Bestimmung verstoßen, stellt der Auszahlungsanspruch des Mieters nur eine einfache Insolvenzforderung dar.
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Das Hessische Landessozialgericht hat mit Urteil vom 05.09.2007 (L 6 AS 145/07 ER) entschieden, dass Arbeitslosengeld-II-Empfänger, die bei einem Umzug in eine angemessene Wohnung ein Darlehen zur Zahlung der Mietkaution erhalten haben, dieses regelmäßig nicht zurückzahlen müssen. [Anwalt News weiter…]
Viele Inkassounternehmen versuchen, die Schuldner unter Druck zu setzen, indem sie ihnen mit einem Eintrag bei der Schufa drohen. Einige lassen sich hierdurch so sehr einschüchtern, dass sie aus Angst vor den negativen Konsequenzen eines Schufa-Eintrages selbst dann sofort bezahlen, wenn sie die Forderung für unberechtigt halten.
Dieser Praxis hat das Amtsgericht Plön nun eine klare Absage erteilt und entschieden, dass die standardmäßige Drohung mit einem Schufa-Eintrag einen Unterlassungsanspruch begründet, wenn der Schuldner die Forderung bestreitet und der Gläubiger noch keinen rechtskräftigen Titel über die Forderung erwirkt hat (Urteil vom 10.12.2007 - Az. 2 C 650/07).
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Ab 1.4.2008 gelten bei eBay neue Pflichtangaben für gewerbliche Verkäufer. Danach werden der Unternehmensname, der Vor- und Zuname eines Vertretungsberechtigten, die bei eBay hinterlegte Anschrift sowie die Widerrufsbelehrung auf jeder Artikelseite zwingend angezeigt.
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In einem Beschluss vom 20.12.2007 (Az. 11 W 58/07) hat das Oberlandesgericht Frankfurt a.M. die Ansicht vertreten, dass der Inhaber eines Internetanschlusses nicht ohne weiteres verpflichtet ist, nahe Familienangehörige bei der Nutzung des Anschlusses zu überwachen.
Eine solche Pflicht bestehe nur dann, wenn dem Anschlussinhaber konkrete Anhaltspunkte dafür vorliegen, dass der Anschluss zu Rechtsverletzungen missbraucht werden könnte.
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Wer in Zukunft eine E-Mail erhält, weil angeblich ein Bekannter nach ihm gesucht hat, sollte äußerst misstrauisch sein. Bei der E-Mail handelt es sich vermutlich um einen Versuch der Firma netsolution aus Dubai, den Adressaten der E-Mail in einen kostenpflichtigen Vertrag auf der Internetseite nachbarschaft24.net oder nachbarschaft24.com zu locken. In der letzten Zeit haben uns mehrere Anfragen von Betroffenen erreicht, die von der Firma netsolution eine Rechnung erhalten haben, weil sie sich angeblich auf deren Internetseite angemeldet haben sollen.
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Das Landgericht München I (Urt. v. 04.10.2007 - Az.: 7 O 2827/07) hat entschieden, dass ein Arbeitgeber nicht alleine aufgrund der Bereitstellung eines Internetanschlusses für Urheberrechtsverletzungen seines Arbeitnehmers haftet. Es sei jedenfalls kleineren Unternehmen nicht zuzumuten, ohne konkrete Anhaltspunkte, dass dies notwendig sein könnte, den Zugriff eines Mitarbeiters auf Internetinhalte durch unspezifische Filterprogramme oder gar durch Abschaltung des Internetzugangs zu beschränken.
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Das Landgericht Dortmund hat entschieden, dass eine Widerrufsbelehrung, die eine Wertersatzklausel mit einer pauschalen Wertminderung von 100 % vorsieht, wettbewerbswidrig ist (Urteil vom 14.03.2007, Az. 10 O 14/07).
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Das Gesetz gibt dem Unternehmer ein Wahlrecht, ob er den Verbrauchern entweder ein Widerrufsrecht oder ein Rückgaberecht gewährt. In der Vergangenheit haben wir bereits darüber informiert, dass Widerrufsrecht und Rückgaberecht keinesfalls gleichzeitig eingeräumt werden dürfen. Das Landgericht Frankfurt a.M. hat mit Urteil vom 01.11.2006 entschieden (Az. 3-08 0 164/06), dass die gleichzeitige Verwendung einer Widerrufs- und Rückgabebelehrung zur Abmahnung berechtigt. Der Unternehmer sollte sich deshalb entscheiden, ob er eine Widerrufsbelehrung oder eine Rückgabebelehrung verwendet. Um dem Händler diese Entscheidung zu erleichtern, stellen wir im Folgenden einmal die Vor- und Nachteile der Widerrufsbelehrung gegenüber der Rückgabebelehrung vor.
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Die zum Thema “Wertersatzklausel bei eBay” kürzlich ergangenen Gerichtsentscheidungen führen zu weiteren erheblichen Rechts- unsicherheiten beim eBay-handel. Nahezu alle eBay-Händler verwenden im Rahmen ihrer Widerrufsbelehrung folgende Wertersatzklausel:
“Können Sie uns die empfangene Leistung ganz oder teilweise nicht oder nur in verschlechtertem Zustand zurückgewähren, müssen Sie uns insoweit ggf. Wertersatz leisten. Bei der Überlassung von Sachen gilt dies nicht, wenn die Verschlechterung der Sache ausschließlich auf deren Prüfung - wie sie ihnen etwa im Ladengeschäft möglich gewesen wäre - zurückzuführen ist.”
Diese Wertersatzklausel soll nun nach Auffassung des Landgerichts Berlin und des Landgerichts Karlruhe bei eBay wettbewerbswidrig sein und damit eine Abmahnung rechtfertigen. Die Wertersatzklausel genüge bei eBay nur dann den gesetzlichen Informationspflichten, wenn sie eine Ausnahme von der Wertersatzpflicht für den bestimmungsgemäßen Gebrauch der Sache vorsehe (Landgericht Berlin, Beschluss vom 15.03.2007, -52 O 88/07-; Landgericht Karlsruhe, Beschluss vom 8.8.2007 - 13 O 76/07). Wer die Wertersatzklausel weiterhin unverändert verwendet, muss also damit rechnen, dass er dafür von Mitbewerbern kostenpflichtig abgemahnt werden kann.
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Am 17.10.2007 (B 11a AL 51/06 R) hat das Bundessozialgericht entschieden, dass der Abschluss eines Vergleichs im Rahmen eines Kündigungsschutzprozesses, wonach der Kläger (mithin der gekündigte Mitarbeiter) für den den Verlust des Arbeitsplatzes eine Abfindung erhält, nicht automatisch zu einer Sperrzeit führt. [Anwalt News weiter…]
Seit dem 14.09.2007 ist bei der Abfassung von Preisklauseln in Verträgen zwingend das Gesetz über das Verbot der Verwendung von Preisklauseln bei der Bestimmung von Geldschulden (PreisklauselG) zu berücksichtigen.
Das Gesetz sieht für Wertsicherungsklauseln ein generelles Indexierungsverbot mit konkreten Ausnahmetatbeständen vor. Das - bislang erforderliche - Genehmigungverfahren unter Beteiligung des Bundesamtes für Wirtschaft und Ausfuhrkontrolle (Bafa) entfällt.
Auf “Alt”-Klauseln, die bis zum 13.09.2007 vereinbart wurden, sind weiterhin - vorbehaltlich einer nachträglichen vertraglichen Änderung - das Preisangaben- und Preisklauselgesetz und die Preisklauselverordnung anzuwenden.
Linkhinweis:
Der Text des PreisklauselG kann über die Internetpräsenz des Bundesministeriums der Justiz (www.gesetze-im-internet.de) abgerufen werden.
| Autor: |
Rechtsanwalt Christoph Wink |
| Kategorie: |
Aktuelle Kanzleiinfos, Handelsrecht, Miet- und Wohnungseigentumsrecht, Neuigkeiten, Verbraucherrecht, Wirtschaftsrecht, Zivilrecht allgemein |
| Stichwörter: |
Indexklausel, PaPkV, Preisklausel, PreisklauselG, PrKV, Wertsicherungklausel |
MICHAEL, Rechtsanwälte und Notare war für einen seiner Klienten in einem sogenannten „Pilotverfahren” vor dem Amtsgericht Rostock erfolgreich.
MR Branchen und Telefon Verlagsgesellschaft mbH verlangte von einem „Kunden” die Zahlung einer „Vergütung”. Das Gericht hat entschieden: Ein Vertrag zwischen MR und dem „Kunden” besteht nicht. Ein solcher ist auf jeden Fall wirksam angefochten worden und deshalb nichtig. MR hat „arglistig getäuscht” und bekommt deshalb auch kein Geld.
Es bleibt abzuwarten, ob dieses Urteil rechtskräftig wird. MICHAEL, Rechtsanwälte und Notare wird Sie weiter informieren.
Nachstehend finden Sie das vollständige Urteil mit Sachverhalt und Begründung:
AG Rostock, Urteil vom 04.06.07 (49 C 302/06)
von Christoph Wink
Rechtsanwalt und Fachanwalt für Arbeitsrecht
Das LAG Hamm hat mit Urteil vom 05.03.2007 (11 Sa 1338/06) entschieden, dass eine Kündigung, die der Arbeitgeber wegen Wegfalls der bisherigen Beschäftigungsmöglichkeit erklärt, nicht durch ein dringendes betriebliches Erfordernis bedingt ist, wenn der Arbeitgeber den Arbeitnehmer anderweitig beschäftigen kann; hierbei sind nach Ansicht des LAG Hamm auch die Arbeitsplätze einzubeziehen, auf denen der Arbeitgeber im Zeitpunkt des Auslaufens der Kündigungsfrist dem betrieblichen Weisungsrecht unterstehende Leiharbeitnehmer einsetzt. [Anwalt News weiter…]
Der Bundesgerichtshof hat mit Urteil vom 16. 07.2007 (II ZR 3/04) seine Rechtsprechung zu dem “existenzvernichtenden Eingriff” und zur Haftung des Gesellschafters (begründet mit der Entscheidung vom 17.09.01 - II ZR 178/99 - ”Bremer Vulkan”) einer kritischen Würdigung unterzogen und das entwickelte Haftungskonzept auf eine neue Grundlage gestellt. [Anwalt News weiter…]
Mit Urteil vom 20.10.2006 (1 U 12/06) hat das OLG Köln entschieden, dass die - für das Wohnraummietrecht normierte - Ausschlussfrist des § 556 III 3 BGB auf Gewerberaummietverhältnisse keine Anwendung findet. [Anwalt News weiter…]
MICHAEL, Rechtsanwälte und Notare sind für Ihre Klienten gegen die MR Branchen und Telefon Verlagsgesellschaft mbH erfolgreich.
Das Amtsgericht Rostock hat mit Urteil vom 18. Juni 2007 mehrere Klagen der MR Branchen und Telefon Verlagsgesellschaft mbH zurückgewiesen und erklärt, dass wirksam geschlossene Verträge nicht vorliegen. Deshalb besteht auch keine Verpflichtung, an die MR Branchen und Telefon Verlagsgesellschaft mbH irgendwelche Zahlungen zu leisten. Das Urteil ist noch nicht rechtskräftig. Sobald dieses Urteil vollständig und mit Gründen vorliegt werden wir Sie weiter informieren.
Zu dem ebenfalls geführten Strafverfahren ist zu sagen: Gegen Herbert Rossa - Geschäftsführer der MR Branchen und Telefon Verlagsgesellschaft mbH - hatte die Staatsanwaltschaft Rostock bekanntlicherweise Anklage erhoben. Der Hauptverhandlungstermin vor dem Amtsgericht Rostock fand zwischenzeitlich statt. Herr Rossa wurde zu einer Freiheitsstrafe von 1 Jahr und 10 Monaten - auf Bewährung - verurteilt. Allerdings ist auch diese Entscheidung noch nicht rechtskräftig, da Herr Rossa gegen dieses Urteil Berufung eingelegt hat.
von Rechtsanwalt Christoph Wink
Das Kammergericht Berlin hat mit Beschluss vom 11.05.2007 (5 W 116/07) entschieden, dass der Anbieterkennzeichnungspflicht (Impressumpflicht) nach § 5 TMG in einem Internetauftritt bei eBay auch durch einen Eintrag auf einer nachgelagerten Seite (bei eBay i.d.R. die “mich” - Seite) genügt wird. Zudem hat das KG befunden, dass die fehlende Angabe über die in dem ausgewiesenen Angebotspreis enthaltenen Mehrwertsteuer (Umsatzsteuer) nicht zwangsläufig einen Wettbewerbsverstoß darstellt. [Anwalt News weiter…]
| Autor: |
Rechtsanwalt Christoph Wink |
| Kategorie: |
Ebay Recht, IT-Recht, Neuigkeiten, Wettbewerbsrecht |
| Stichwörter: |
Abmahnung, Anbieterkennzeichnung, eBay, Impressum, KG Berlin, Mehrwertsteuer, PAngV, TDG § 6, TMG § 5, Umsatzsteuer, UWG, \"mich\"-Seite |
Das Allgemeine Gleichbehandlungsgesetz (AGG) verstößt gegen europäisches Recht. Das hat das Arbeitsgericht Osnabrück in einem aktuellen Urteil festgestellt (Az.: 3 Ca 725/06). Nach Ansicht der Richter ist das neue Gesetz gegen Benachteiligungen im Geschäftsleben und am Arbeitsplatz, das auf vier europäischen Richtlinien beruht, entgegen der ausdrücklichen Bestimmung in Paragraph 2 Absatz 4 auch auf Kündigungen anwendbar. Die Ausnahmevorschrift sei in ihrem Wortlaut europarechtswidrig, da sich die entsprechende europäische Richtlinie unstrittig auch auf die Beendigung des Arbeitsverhältnisses beziehe, betonten die Richter in ihrem Urteil, mit dem sie zugleich die Anforderungen für die Sozialauswahl bei betriebsbedingten Kündigungen verschärften. [Anwalt News weiter…]
Aus aktuellem Anlass ist auf Folgendes hinzuweisen:
Aus unserer Mandantschaft haben wir die Information erhalten, dass Internetnutzern seit einigen Wochen Rechnungen per eMail zugesandt werden, die angeblich von dem Anwalt der Andreas und Manuel Schmidtlein GbR (anwalt@forderungseinzug. de) stammen. [Anwalt News weiter…]
von Rechtsanwalt Christoph Wink
Das OLG Hamburg hat mit Urteil vom 15.02.07 (3 U 253/06) entschieden, dass bei dem Angebot eines gewerblichen eBay-Verkäufers, der eine Ware zum Direktkauf anbietet (”Sofort-Kaufen” - Option), auf der Angebotsseite (und nicht etwa auf einer Unterseite, die zunächst über einen Link aufgerufen werden muß) zwingend die etwaig anfallenden Liefer- und Versandkosten anzugeben sind. Wer die Angaben unterläßt, begehe einen rechtlich erheblichen Wettbewerbsverstoß i.S.d. §§ 3, 4 Nr.11 UWG, so die Hamburger Richter.
Auch der fehlende Hinweis auf die im (Direktkauf-Preis) enthaltene Mehrwertsteuer kann einen Wettbewerbsverstoß darstellen. [Anwalt News weiter…]
| Autor: |
Rechtsanwalt Christoph Wink |
| Kategorie: |
Ebay Recht, IT-Recht, Neuigkeiten, Wettbewerbsrecht, Wirtschaftsrecht |
| Stichwörter: |
Abmahnung, Direktkauf, eBay, OLG Hamburg, PAngV, Preisangabe, UWG, Versandkosten |
von Rechtsanwalt Christoph Wink
Das LG Mannheim hat am 29.09.06 (7 O 76/06) entschieden, dass ein (Telefon- bzw. Internet-) Anschlußinhaber bei einer Urheberrechtsverletzung durch einen Familienangehörigen nicht zwangsläufig als Störer in Anspruch genommen werden kann.
Das Urteil liegt nunmehr im Volltext vor und kann über JurPC eingesehen werden.
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| Autor: |
Rechtsanwalt Christoph Wink |
| Kategorie: |
Filesharing-Recht, IT-Recht, Neuigkeiten |
| Stichwörter: |
Anschlussinhaber, earth 2160, Filesharing, LG Hamburg, LG Mannheim, p2p, peer-to-peer, Störer, UrhG |
von Rechtsanwalt Christoph Wink
Mit Urteil vom 02.03.2007 (8 O 128/06) hat sich nunmehr auch das LG Kleve der Rechtsprechung des KG Berlin und des OLG Hamburg angeschlossen, wonach die Widerrufsfrist bei einem Vertragsabschluß über die Internetplattform eBay nicht nur vierzehn Tage, sondern einen Monat betrage.
Zudem hat das LG entschieden, dass der eBay-Angebotstext sich mit einem etwaig eingestellten Bild der Ware(n) decken muß.
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Die Internet-Provider, allen voran die Telekom, ändern nach einem Bericht von heise-online sukzessive ihre bisherige Praxis hinsichtlich der Speicherung der Verbindungsdaten ihrer Kunden. ”Offenbar werden vor allem die dynamisch vergebenen IP-Adressen für DSL-Kunden neuerdings schon nach wenigen Tagen wieder gelöscht”. [Anwalt News weiter…]
von Rechtsanwalt Christoph Wink
Das KG Berlin hat mit seinen viel diskutierten Beschlüssen vom 18.07.2006 (5 W 156/06) sowie vom 05.12.06 (5 W 195/06) grundlegende Entscheidungen zur Ordnungsgemäßheit einer Widerrufsbelehrung bei einem Vertragsschluß zwischen einem Gewerbetreibenden und einem Verbraucher auf der Internetplattform eBay getroffen (wir berichteten).
Das LG Berlin hat mit Beschluß vom 23.02.2007 (96 O 52/07, bislang unveröffentlicht) die nunmehr ständige Rechtsprechung des KG Berlin noch einmal ausdrücklich bestätigt. Nach Ansicht der Berliner Richter stellen Verstöße gegen die folgenden Grundsätze einen Wettbewerbsverstoß i.S.d. UWG dar, gegen den mittels einer Abmahnung sowie einer Unterlassungsklage bzw. einer einstweiligen Verfügung vorgegangen werden kann:
- Bei Fernabsatzverträgen zwischen einem Gewerbetreibenden und einem Verbraucher auf der Internetplattform eBay beträgt die Widerrufsfrist einen Monat und nicht zwei Wochen.
- Die Widerrufsfrist beginnt nicht bereits mit der Widerrufsbelehrung im eBay-Angebot. Die Formulierung “Die Frist beginnt mit Wirksamkeit des Vertrages und Erhalt dieser Belehrung” ist damit fehlerhaft.
Die Entscheidungen haben zu einem erheblichen Handlungsbedarf seitens der eBay-”Powerseller” geführt. Jeder Unternehmer ist dringend gehalten, sein Engagement bei eBay zu überprüfen, um z.T. kostenintensive Abmahnungen und Klageverfahren zu vermeiden.
Die Entscheidung des LG Berlin kann von unserer Homepage als pdf-Dokument heruntergeladen werden.
von Rechtsanwalt Christoph Wink
Das OLG Koblenz hat in seinem Beschluß vom 29.09.06 (14 W 590/06), auf den aktuell jurPC hinweist, entschieden, dass bei einem Rechtsstreit über unverlangt zugesandte eMail-Werbung (spam-mails) ein Streitwert von € 10.000,- als angemessen anzusehen ist und bestätigt damit die vorinstanzlich ergangene Entscheidung des LG Mainz (2 O 188/06).
Das Gericht bekräftigt ausdrücklich, dass spam-mails keinen Bagatellcharakter aufweisen. “Es handelt sich um ein Ärgernis, dessen finanziellem Anreiz nur durch eine entsprechende Streitwertfeststetzung begegnet werden kann”, so die Koblenzer Richter.
OLG Koblenz, Beschl. vom 29.09.06 (14 W 590/06), jurPC Web-Dok 27/2007
von Rechtsanwalt Christoph Wink
I. Die aktuelle Entscheidung des KG Berlin zum eBay-Recht
Eine weitere, in Ihren Auswirkungen erhebliche Entscheidung zur Gestaltung von Angeboten im Internet-”Auktionshaus” eBay hat das KG Berlin mit Beschluß vom 13.02.2007 (5 W 34/07) getroffen.
Das Kammergericht befand, dass gewerbliche Händler (Powerseller) im Rahmen ihrer Angebote auf der Internetplattform eBay ihren Vornamen ausschreiben müssen und nicht (wie durchaus häufig der Fall) abkürzen dürfen.
Gemäß § 312c Abs.1 Satz 1 BGB (i.V.m. Art. 240 EGBGB, § 1 BGB-InfoV) müssen dem Verbraucher bei Fernabsatzverträgen klare und unmißverständliche Informationen erteilt werden, wozu insbesondere auch Angaben über die Identität des Unternehmers und zum Widerrufsrecht gehören. Diese Verpflichtung sieht das Gericht als nicht erfüllt an, wenn der Vorname des Unternehmers nicht vollständig, sondern lediglich abgekürzt wiedergegeben ist.
Ein Unternehmer, der “seine Identität teilweise zu verschleiern sucht”, handele “aus dem Verborgenen” und erschwere dem potentiellen Erwerber seiner Waren insbesondere die Rechtsverfolgung. Hierdurch erlange er einen wettbewerbsrechtlich erheblichen Wettbewerbsvorteil gegenüber seinen Mitbewerbern.
Entsprechend bejahte das Gericht einen Unterlassungsanspruch gem. § 8 i.V.m. §§ 3, 4 Nr. 11 UWG und entsprach dem Antrag auf Erlaß einer einstweiligen Verfügung gegen den anbietenden Unternehmer.
Der vollständige Wortlaut der Entscheidung kann über die Internetpräsenz des KG Berlin als pdf-Dokument abgerufen werden.
II. Praxishinweis
Die Rechtsprechung stellt zum Zwecke eines effektiven Verbraucherschutzes hohe Anforderungen an gewerbliche Anbieter, die Vertragsabschlüsse über das Medium Internet und insbesondere über die Plattform eBay anbieten.
Verstöße u.a. gegen die gesetzlichen Verpflichtungen zur Einbindung eines Impressums in die eigene Homepage (TDG), zur Übernahme von Pflichtangaben auch bei elektronischer Geschäftskorrespondenz, z.B. eMail oder Fax (wir berichteten), zur Einbindung einer ordnungsgemäßen Widerrufsbelehrung und nunmehr auch zur vollständigen Namensbenennung bei Gewerbetreibenden können erhebliche Folgen nach sich ziehen (Abmahnungen, einstweilige Verfügungsverfahren, etc.). Die hierdurch verursachten Kosten können erhebliche Ausmaße annehmen im Einzelfall sogar die Umsätze “kleinerer” Unternehmer überschreiten, so dass jeder Unternehmer dringend gehalten ist, seinen Internetauftritt sorgfältig zu prüfen und bei auftretenden Fragen fachkundigen Rat einzuholen.
von Rechtsanwalt Christoph Wink
Zum 01.03.2007 wird neben dem 9. Rundfunkänderungsstaatsvertrag das neue Telemediengesetz (TMG) in Kraft treten. Das Gesetz ist Bestandteil des vom Bundesminister für Wirtschaft und Technologie, Michael Glos, vogelegten und vom Bundeskabinett am 14.06.2006 beschlossenen Gesetzes zur Vereinheitlichung von Vorschriften über bestimmte elektronische Informations- und Kommunikationsdienste (Elektronischer- Geschäftsverkehr-Vereinheitlichungsgesetz - ElGVG).
Das Teledienstegesetzes (TDG), das Teledienstedatenschutzgesetz (TDDSG) und der Mediendienstestaatsvertrag (MDStV) treten gleichzeitig außer Kraft.
Das TMG dient der Regelung und Vereinheitlichung der Bestimmungen über elektronische Informations- und Kommunikationsdienste, die in § 1 Abs. 1 TMG nunmehr einheitlich als “Telemedien” bezeichnet werden. Die ursprünglich vorgenommene Differenzierung in Tele- und Mediendienste wird aufgegeben.
Eine erklärte Intention des Gesetzgeber ist der verbesserte Schutz vor irreführenden Angaben bei der eMail-Werbung (sog. “spam” - eMails), welcher sich sowohl zugunsten der Verbraucher als auch der Unternehmen auswirkt. “Charakter und Herkunft” einer Werbung per eMail müssen sich künftig bereits aus Kopf- und Betreffzeile der Nachricht ergeben; die Empfänger sollen sich frei entscheiden können, wie sie mit dieser eMail umgehen, ohne sie (ggf. sogar verbunden mit etwaigen Sicherheitsrisiken) zuvor öffnen zu müssen.
Bundesminister Glos: “Mit dieser Anti-Spamregelung wollen wir die Anbieter erfassen, die ihren Mailversand durch gezielte Täuschungshandlungen besonders undurchsichtig gestalten und so die Empfänger daran hindern, sich vor unerwünschter Werbung zu schützen.”
Zuwiderhandlungen können nunmehr mit einem Bußgeld bis zu 50.000 Euro verfolgt werden. Hierneben gilt im gewerblichen Bereich freilich der anerkannte Schutz gegen unverlangte eMail-Werbung nach Maßgabe des UWG.
Im weiteren beinhaltet das TMG auch Bestimmungen zum Datenschutz. Das TMG enthält hierbei eine neue Öffnungsklausel, wonach personenbezogene Daten offenbart werden müssen (a) gegenüber allen Behörden, die zum Zwecke der Strafverfolgung oder Gefahrenabwehr tätig werden und (b) gegenüber Privaten, wenn dies zur Durchsetzung der “Rechte am geistigen Eigentum” erforderlich ist.
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