von Rechtsanwalt Christoph Wink
Fachanwalt für Arbeitsrecht
Mit seinem Urteil vom 24.09.2008 (B 12 KR 22/07 R) hat das Bundessozialgericht (BSG) entschieden, dass die vereinbarte, unwiderrufliche Freistellung eines Mitarbeiters bis zu dem Zeitpunkt seines Ausscheidens nicht zu einem Fortfall der Versicherungspflicht in der Sozialversicherung führt - und damit zu einer erheblichen Rechtssicherheit im Zusammenhang mit der Beendigung von Arbeitsverhältnissen beigetragen. [Anwalt News weiter…]
| Autor: |
Rechtsanwalt Christoph Wink |
| Kategorie: |
Arbeitsrecht, Oeffentliches Recht |
| Stichwörter: |
Abwicklungsvertrag, Aufhebungsvertrag, Beschäftigung, BSG, Freistellung, Kündigung, SGB 3 § 25, SGB III § 24, SGB IV § 7, SGB V § 186, SGB V § 190, SGB VI § 1 S. 1 Nr 1, Sozialversicherung, Versicherungspflicht |
Das Hessische Landessozialgericht hat mit Urteil vom 05.09.2007 (L 6 AS 145/07 ER) entschieden, dass Arbeitslosengeld-II-Empfänger, die bei einem Umzug in eine angemessene Wohnung ein Darlehen zur Zahlung der Mietkaution erhalten haben, dieses regelmäßig nicht zurückzahlen müssen. [Anwalt News weiter…]
Am 17.10.2007 (B 11a AL 51/06 R) hat das Bundessozialgericht entschieden, dass der Abschluss eines Vergleichs im Rahmen eines Kündigungsschutzprozesses, wonach der Kläger (mithin der gekündigte Mitarbeiter) für den den Verlust des Arbeitsplatzes eine Abfindung erhält, nicht automatisch zu einer Sperrzeit führt. [Anwalt News weiter…]
Das Landesversorgungsamt muss einem Schwerbehinderten, dessen Asthma bronchiale auf eine Schädigung bei der Bundeswehr zurückgeht, eine Kur am Toten Meer bezahlen, wenn im Inland keine erfolgversprechenden Therapien möglich sind. Dies entschied der 1. Senat des Hessischen Landessozialgerichts mit Urteil vom 25.9.2006 (AZ L 1 KR 1202/03).
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Die Ermittlung von Mobilfunkdaten durch IMSI-Catcher verstößt nicht gegen Grundrechte. Dies entschied das Bundesverfassungsgericht in einem Beschluss vom 22.08.2006 (Az.: 2 BvR 1345/03). Dabei lehnte es sowohl einen Verstoß gegen das Fernmeldegeheimnis als auch gegen die informationelle Selbstbestimmung und die allgemeine Handlungsfreiheit ab.
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Das Bundesverfassungsgericht hat eine ohne richterliche Anordnung erfolgte Wohnungsdurchsuchung für verfassungswidrig erklärt. Damit hob es das amtsgerichtliche Urteil auf, in dem allein deswegen von Gefahr im Verzug ausgegangen wurde, weil um 18 Uhr kein richterlicher Durchsuchungsbeschluss mehr erwirkt werden konnte. Aufgrund des Richtervorbehaltes müssten die Länder bei Tage sowohl innerhalb als auch außerhalb der üblichen Dienstzeiten für die Erreichbarkeit des Ermittlungsrichters Sorge tragen, stellte das BVerfG klar (Beschluss vom 28.09.2006, Az.: 2 BvR 876/06).
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Im Zusammenhang mit der Durchsuchung einer Rechtsanwaltskanzlei hat sich die 3. Kammer des Zweiten Senats des Bundesverfassungsgerichts erneut zu den Darlegungsanforderungen an einen richterlichen Durchsuchungsbeschluss geäußert.
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Die Inhaber des Domain-Namens «kinski-klaus.de» haben sich vor dem Bundesgerichtshof gegen die Erben des 1991 verstorbenen Schauspielers Klaus Nakszynski durchgesetzt, die Schadensersatz wegen der Verletzung des postmortalen Persönlichkeitsrechts begehrt hatten. Nach Ansicht der Karlsruher Richter endet aber der Schutz für vermögenswerte Bestandteile des postmortalen Persönlichkeitsrechts zehn Jahre nach dem Tod der betreffenden Person (Urteil vom 05.10.2006, Az.: I ZR 277/03).
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Das nach § 43 a IV BRAO geltende Verbot der Vertretung widerstreitender Interessen richtet sich nicht nur an den einzelnen Rechtsanwalt persönlich, sondern auch an die mit ihm in einer Sozietät verbundenen Rechtsanwälte. Das Bundesverfassungsgerichts sieht darin keinen Verstoß gegen die Berufsausübungsfreiheit eines Rechtsanwalts (Beschluss vom 20.06.2006, Az.: 1 BvR 594/069).
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Der 16. Senat des Oberverwaltungsgerichts hat mit Beschluss vom 13. September 2006 die Gewährung vorläufigen Rechtsschutzes abgelehnt, den ein Mann aus Münster (Antragsteller) gegen das vom Oberbürgermeister der Stadt Münster (Antragsgegner) verfügte Verbot, von einer tschechischen Fahrerlaubnis Gebrauch zu machen, beantragt hatte.
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Versichert ein geringfügig Beschäftigter seinem Arbeitgeber, dass er keinen weiteren „Minijobs” nachgeht und stellt sich dies als falsch heraus, muss der Arbeitgeber nachträglich Beiträge zur Kranken-, Renten-, Arbeitslosen- und Pflegeversicherung zahlen, soweit die Verjährungsfrist noch nicht abgelaufen ist. Das entschied in einem gestern veröffentlichten Beschluss der 1. Senat des Hessischen Landessozialgerichts (Beschluss vom 21.08.2006, AZ L 1 KR 366/02).
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Nach dem Sturz von Saddam Hussein werden Schiiten im Irak nicht mehr politisch verfolgt. Dies entschied das Oberverwaltungsgericht Rheinland-Pfalz in Koblenz.
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Das Bundeskartellamt hat den regionalen Lottogesellschaften sowie dem Lotto- und Totoblock verschiedene Verstöße gegen das deutsche und europäische Kartellrecht untersagt. Es hat im Einzelnen verboten,
- gewerbliche Spielvermittler am Aufbau von stationären Vermittlungsstellen für Lotterien z.B. in Supermärkten und Tankstellen zu hindern,
- eine räumliche Marktaufteilung zwischen den 16 deutschen Lottogesellschaften vorzunehmen und
- die von den gewerblichen Spielevermittlern eingenommenen Spieleinsätze mit dem Ziel zu erfassen, die Spieleinsätze unter den Bundesländern wettbewerbsneutral aufzuteilen.
Die Entscheidung des Bundeskartellamts ist sofort vollziehbar.
Das Bundeskartellamt befasst sich nicht mit der äußeren Rechtfertigung des staatlichen Wett- und Lotteriemonopols gegenüber privaten Anbietern wie z.B. Bwin. In den Untersuchungen des Amtes geht es ausschließlich um die Vermittlung und den Vertrieb der “staatlichen” Produkte der Lottogesellschaften und die räumliche Marktaufteilung dieser Lottogesellschaften.
Das Bundeskartellamt wendet sich in seiner Entscheidung zunächst gegen das Verhalten der Lottogesellschaften gegenüber den sog. „gewerblichen Spielevermittlern“. Diese gewerblichen Spielevermittler wie Faber, Tipp24 oder Jaxx vermitteln Lottospieler gegen Provision an die Lottogesellschaften, schließen jedoch selbst keine Spielverträge mit den Verbrauchern ab. Die Spielevermittler hatten sich zunächst auf die Anwerbung von Kunden im Internet, per Post und per Telefon beschränkt und wollen nun auch stationäre Annahmestellen z.B. in Supermärkten und Tankstellen aufbauen. Die Lottogesellschaften haben vereinbart, keine Spieleinsätze anzunehmen, die gewerbliche Spielevermittler im Wege dieser stationäre Vermittlung erzielen. Der Beschluss des Bundeskartellamts untersagt den Lottogesellschaften diesen Boykott. Das Verhalten der Lottogesellschaften stellt nach deutschen und europäischem Recht eine wettbewerbsbeschränkende Absprache, eine verbotene Aufforderung sowie den Missbrauch einer markbeherrschenden Stellung dar. Kartellamtspräsident Böge: „Der Lotteriestaatsvertrag lässt die gewerbliche Vermittlung der staatlichen Lotterieangebote durch Private ausdrücklich zu, ohne bestimmte Vermittlungswege vorzuschreiben oder auszuschließen. Es ist nicht ersichtlich, warum Lotterien über Internet, Post oder Telefon angeboten werden dürfen, die Vermittlung über stationäre Vermittlungsstellen aber unzulässig sein sollte.“
Weiterhin hat das Bundeskartellamt den Lottogesellschaften eine Regelung untersagt, wonach sie ihre Tätigkeit absprachegemäß auf ihr jeweiliges Heimat-Bundesland beschränken. Diese räumliche Marktaufteilung verstößt ebenfalls gegen deutsches und europäisches Recht und war deswegen zu untersagen. Präsident Böge: „Die Regelung im Blockvertrag stellt eine klassische Gebietsaufteilung zwischen den Lottogesellschaften dar und ist wie eine Preisabsprache eine besonders schwerwiegende Wettbewerbsbeschränkung. Durch die Entscheidung des Bundeskartellamts wird der Wettbewerb der Lottogesellschaften untereinander belebt. Diese Wettbewerbsöffnung kommt dem Verbraucher zu Gute, da er künftig zwischen dem oft differierendem Angebot aller Lottogesellschaften auswählen kann.“
Schließlich hat das Bundeskartellamt den Lottogesellschaften ein umfassendes Informationssystem untersagt, nach dem die Bundesländer im einzelnen über die Einnahmen der gewerblichen Spielevermittlung mit dem Ziel informiert werden, die Einnahmen wettbewerbsneutral entsprechend dem Umfang der sonstigen Einnahmen zu verteilen. Hierdurch kommen die Spieleinsätze letztlich dem Bundesland zugute, aus dem der Spieler stammt. Der Anreiz für die Lottogesellschaften bundeslandübergreifende Lotterieverträge mit Verbraucher zu schließen, wird dadurch begrenzt und die räumliche Marktaufteilung zwischen den Lottogesellschaften verfestigt.
Die Entscheidung ist auf den Seiten des Bundeskartellamtes im Internet abrufbar.
Gegen den Beschluss des Bundeskartellamts kann innerhalb eines Monats Beschwerde eingelegt werden.
Der 20. Senat des Oberverwaltungsgerichts für das Land Nordrhein-Westfalen hat am 13. Juli 2006 die Urteile in Klageverfahren gegen den Planfeststellungsbeschluss des nordrhein-westfälischen Verkehrsministeriums vom 28. Dezember 2004, mit dem die Verlängerung der Start- und Landebahn des internationalen Verkehrsflughafens Münster/Osnabrück (FMO) von 2170 m auf 3600 m zugelassen worden ist, verkündet. Dem waren drei volle Verhandlungstage vorangegangen.
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Zum Beschluss vom 23. Mai 2006 – 1 BvR 2530/04 –
Die Verfassungsbeschwerde eines als Insolvenzverwalter tätigen Rechtsanwalts, der sich gegen die Versagung von Rechtsschutz gegen eine ihn nicht berücksichtigende Entscheidung über die Bestellung zum Insolvenzverwalter richtet, war erfolglos. Der Erste Senat des Bundesverfassungsgerichts stellte fest, dass es mit dem grundgesetzlichen Gebot effektiven Rechtsschutzes vereinbar ist, eine Anfechtung der Bestellung zum Insolvenzverwalter durch Mitbewerber und einen vorläufigen Rechtsschutz zur Verhinderung der Bestellung zu versagen. Den Interessen der Gläubiger und des Schuldners an einem zügigen und komplikationslosen Ablauf des Insolvenzverfahrens komme Vorrang gegenüber den Interessen der Prätendenten an beruflicher Betätigung zu.
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BVerfG Beschluss vom 14. Juni 2006 – 2 BvR 626/06; 2 BvR 656/06 –
Prozesskostenhilfe bei höchstrichterlich noch nicht geklärter Rechtsfrage (hier: zeitlicher Anwendungsbereich der Asylantragsfiktion nach § 14 a AsylVfG)
Zwei Verfassungsbeschwerden, die die Anforderungen an die Gewährung von Prozesskostenhilfe für unbemittelte Kläger betrafen, hatten vor dem Bundesverfassungsgericht Erfolg. Die beiden im Jahr 2002 in Deutschland geborenen Beschwerdeführer sind Staatsangehörige von Serbien und Montenegro. Die von ihren jeweiligen Eltern durchgeführten Asylverfahren sind bestandskräftig negativ abgeschlossen. Das Bundesamt für Migration und Flüchtlinge lehnte auch
die Asylanträge der Beschwerdeführer ab und forderte unter Androhung der Abschiebung zur Ausreise auf.
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Die 1. Kammer des Ersten Senats des Bundesverfassungsgerichts hat erneut
klargestellt, dass sich die verfassungsrechtlichen Vorgaben für die
Deutung mehrdeutiger Tatsachenbehauptungen oder Werturteile grundlegend
unterscheiden, je nach dem, ob die nachträgliche Sanktionierung schon
erfolgter Äußerungen oder allein deren zukunftsgerichtete Abwehr in
Frage steht.
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Die im November 2005 erhobenen Klagen von Anwohnern und dem Naturschutzbund Deutschland gegen den Ausbau des Verkehrslandeplatzes Schönhagen sind in der mündlichen Verhandlung, die am 22. Juni 2006 vor dem 12. Senat des Oberverwaltungsgerichts Berlin-Brandenburg auf dem Gelände des Flugplatzes stattgefunden hat, durch einen Vergleich beigelegt worden.
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Das Bundesverwaltungsgericht in Leipzig hat ein im Jahre 2002 erlassenes Verbot bestätigt, mit dem einem Wettbüro die Vermittlung von Sportwetten an in Bayern nicht erlaubte Wettunternehmen untersagt wurde. Eine vor dem 3. Oktober 1990 von einem Hoheitsträger in der damaligen DDR erteilte gewerberechtliche Erlaubnis zur Veranstaltung von Sportwetten rechtfertigt es nicht, in Bayern solche Wetten zu veranstalten oder zu vermitteln.
BVerwG 6 C 19.06 – Urteil vom 21. Juni 2006
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Bis heute haben die drei Zirkusbetreiber (Antragsteller), die vier Elefanten (Belinda, Pira, Diana und Vicky) nicht artgerecht gehalten hatten, der Kreisverwaltung Mainz-Bingen nicht mitgeteilt, wohin sie Ende letzten Jahres die Tiere verbracht haben. Deshalb ist die Zwangsgeldfestsetzung der Kreisverwaltung gegen die Antragsteller rechtens, so dass das Zwangsgeld vollstreckt werden kann. Dies hat die 1. Kammer des Verwaltungsgerichts Mainz entschieden.
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Zum Beschluss vom 31. Mai 2006 – 2 BvR 1693/04 –
Die Beschwerdeführer, die sich aufgrund ihres Glaubens verpflichtet sehen, bei der Kindererziehung den Maßstäben und Vorgaben der Bibel wortgetreu zu folgen und ihre Kinder von Einflüssen fernzuhalten, die den Geboten Gottes zuwiderlaufen, hielten drei ihrer Töchter seit Beginn des Schuljahres 2001/2002 vom weiteren Besuch der örtlichen Gesamtschule ab. Seither werden die Kinder zu Hause unterrichtet.
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Die vom Studentenparlament der Fachhochschule Trier vorgenommene Abwahl eines AStA-Mitglieds ist rechtswidrig. Dies hat die 2. Kammer mit Beschluss vom 14. Juni 2006 (Az.: 2 L 440/06.TR) festgestellt.
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Nach dem Niedersächsischen OVG hat nunmehr auch das OVG Saarland die polizeilichen Meldeauflagen für einen Fußballfan bestätigt. Mit Beschluss vom 19.06.2006 (Az.: 6 F 27/06) hat das Verwaltungsgericht des Saarlandes den gegen das Ordnungsamt der Landeshauptstadt Saarbrücken gerichteten Eilantrag eines saarländischen Fußball-Fans zurückgewiesen, mit dem er sich gegen die polizeiliche Auflage gewandt hat, sich während der Fußballweltmeisterschaft zwischen dem 09.06.2006 und 21.06.2006 zu bestimmten Uhrzeiten bei der zuständigen Polizeiinspektion zu melden.
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Die Besetzung von so genannten Ein-Euro-Jobs unterliegt nicht der Mitbestimmung des Personalrates. Dies entschied das Oberverwaltungsgericht Rheinland-Pfalz in Koblenz.
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Waldeigentümer und Waldbesitzer sind für die Entsorgung von Abfall, den andere im Wald ablegen, nicht verantwortlich
Der 13. Senat des Oberverwaltungsgerichts hat mit einem am 13.06.2006 verkündeten Urteil entschieden, dass Waldeigentümer und Waldbesitzer, in deren Wald dritte Personen Abfall ablegen, für die Entsorgung dieses Abfalls nicht verantwortlich sind.
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Das Niedersächsische Oberverwaltungsgericht – 11. Senat – hat mit Beschluss vom 14. Juni 2006 festgestellt, dass eine Meldeauflage, mit der ein Hooligan zu bestimmten Zeiten von Spielorten der Fußball-Weltmeisterschaft ferngehalten werden soll, rechtmäßig ist, wenn es hinreichend wahrscheinlich erscheint, dass er sich auch an gewalttätigen Auseinandersetzungen zwischen sog. Problemfans während einzelner Spiele des laufenden Turniers beteiligen wird (11 ME 172/06).
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Ein Gymnasiast und seine Eltern haben vor dem Verwaltungsgericht Münster vergeblich die Feststellung begehrt, dass der Schulleiter ihn vom Sexualkundeunterricht der 6. Klasse im Januar 2006 hätte befreien müssen. Auch ihre Anträge, bestimmte Passagen aus den Richtlinien des nordrhein-westfälischen Schulministeriums für die Sexualerziehung zu streichen, blieben erfolglos.
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6 B 3325/06
VG Hannover
Beschluss vom 07.06.2006
Leitsatz/Leitsätze
1. Zu den Schülerpflichten zählt auch die Beachtung der Persönlichkeitsrechte der Lehrkräfte.
2. Die Geltung der Persönlichkeitsrechte der Lehrkräfte, insbesondere im außerschulischen, durch den Begriff der Privatsphäre gekennzeichneten persönlichen Bereich, stellt eine Grenze dar, die von Schülerinnen und Schülern nicht überschritten werden darf. Aus dem Entscheidungstext
I.
Der Antragsteller ist 12 Jahre alt und Schüler der Klasse 6b der Antragsgegnerin, einer Realschule in I..
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In einem Brief an die zuständigen Ministerpräsidenten der Länder haben die in der Vereinten Dienstleistungsgewerkschaft (ver.di) organisierten Selbstständigen gegen die ab 2007 vorgesehene Rundfunkgebühr für internetfähige Computer protestiert.
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Die von der Stadt München gegenüber einem Angehörigen der”Hooligan-Szene” für die Zeit der Fußballweltmeisterschaftverfügten Betretungs- und Aufenthaltsverbote (insbesondere für die”Allianz-Arena” als WM-Stadion und den public-viewing-Bereich imOlympiapark sowie den Fanbereich am Marienhof) und Meldeauflagenbei einer Polizeidienststelle haben Bestand.
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