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Eine Vollzeiterwerbstätigkeit schließt die Berücksichtigung als Kind nicht aus (Änderung der Rechtsprechung des Bundesfinanzhofs)
5. Oktober 2010

Nach dem Urteil des Bundesfinanzhofs (BFH) vom 17. Juni 2010 III R 34/09 ist ein Kind, das auf einen Ausbildungsplatz wartet oder sich zwischen zwei Ausbildungsabschnitten befindet, auch für die Monate beim Kindergeldberechtigten als Kind zu berücksichtigen, in denen es einer Vollzeiterwerbstätigkeit nachgeht. Bei der Ermittlung der kindergeldschädlichen Einkünfte und Bezüge des Kindes sind daher dessen Einkünfte aus der Vollzeiterwerbstätigkeit einzubeziehen.

Anspruch auf Kindergeld besteht nur für ein Kind, das nach § 32 des Einkommensteuergesetzes (EStG) steuerlich zu berücksichtigen ist. Ein volljähriges Kind wird z. B. berücksichtigt, wenn es für einen Beruf ausgebildet wird, sich in einer Übergangszeit von höchstens vier Monaten zwischen zwei Ausbildungsabschnitten befindet oder eine Berufsausbildung mangels Ausbildungsplatzes nicht beginnen oder fortsetzen kann (§ 32 Abs. 4 Satz 1 Nr. 2 Buchst. a bis c EStG). Zudem dürfen die Einkünfte und Bezüge des Kindes in den Monaten, in denen diese Voraussetzungen vorliegen, einen bestimmten Betrag den sog. Grenzbetrag (z. Zt. 8.004 € im Kalenderjahr) nicht übersteigen (§ 32 Abs. 4 Sätze 2 und 6 EStG).

Nach bisheriger Rechtsprechung war ein Kind, das in der Übergangszeit zwischen zwei Ausbildungsabschnitten oder während des Wartens auf einen Ausbildungsplatz einer Vollzeiterwerbstätigkeit nachging, für die Monate der Vollzeiterwerbstätigkeit nicht als Kind zu berücksichtigen. Der BFH war der Auffassung, das Kind habe sich in diesen Monaten wegen der eigenen Einkünfte nicht in einer für eine Berufsausbildung typischen Unterhaltssituation befunden, die eine Entlastung der Eltern durch Kindergeld rechtfertige. Diese Rechtsprechung hatte zur Folge, dass dem Kindergeldberechtigten zwar für die Monate der Vollzeiterwerbstätigkeit kein Kindergeld zustand, das Kindergeld aber möglicherweise für die übrigen Monate zu gewähren war, wenn die in diesen Monaten erzielten Einkünfte und Bezüge den (anteiligen) Grenzbetrag nicht überschritten.

Diese Rechtsprechung hat der BFH aufgegeben. Zwar soll Kindergeld nur in den Fällen gewährt werden, in denen Eltern wie für ein Kind in Ausbildung typischerweise Unterhaltsaufwendungen entstehen. Ob ein Kind wegen eigener Einkünfte typischerweise nicht auf Unterhaltsleistungen der Eltern angewiesen ist, hängt aber nach der gesetzlichen Regelung nicht von der finanziellen Situation des Kindes im jeweiligen Monat ab. Vielmehr nimmt der Gesetzgeber eine typische Unterhaltssituation dann an, wenn die Einkünfte und Bezüge des Kindes im Kalenderjahr den am Existenzminimum eines Erwachsenen ausgerichteteten Jahresgrenzbetrag nicht übersteigen bzw. den anteiligen Betrag, wenn das Kind z. B. nur während eines Teils des Jahres zu berücksichtigen ist. Bei der Grenzbetragsprüfung sind daher alle Einkünfte des Kindes in dem maßgebenden Zeitraum anzusetzen unabhängig davon, ob sie aus einer Vollzeit- oder ein Teilzeiterwerbstätigkeit stammen. Dies kann wie im Streitfall dazu führen, dass kein Anspruch auf Kindergeld besteht, wenn das Kind während der Monate, in denen es auf einen zugesagten Ausbildungsplatz wartet, noch berufstätig ist und seine Einkünfte wegen der Einbeziehung des Arbeitslohns für diese Monate insgesamt über dem Grenzbetrag liegen. Entsprechend hat der BFH bislang auch schon die Fälle entschieden, in denen das Kind neben einer Ausbildung einer Vollzeiterwerbstätigkeit nachgeht.

Quelle: Pressestelle des Bundesfinanzhofs

Eckdaten des neuen Erbschaftsteuerrechts
10. November 2008

Nach langem Ringen hat sich die grosse Koalition jetzt auf eine Reform der Erbschaftsteuer geeinigt.

Hier die wesentlichen Eckdaten:

• Kinder und Ehepartner können steuerfrei erben

• Erben von Betrieben und Wohnimmobilien können auf eine Befreiung hoffen

• Höhere Freibeträge, aber zum Teil auch höhere Steuersätze für entfernte Verwandte

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Niedersächsische Richter halten Doppelbesteuerung von Bauherren mit Grunderwerbsteuer und Umsatzsteuer für europarechtswidrig
30. Juni 2008

Das Niedersächsische Finanzgericht hat gegenüber der derzeit geltenden Doppelbesteuerung von Bauherren erhebliche Bedenken geäußert. Wer ein unbebautes Grundstück erwirbt und mit dem Verkäufer des Grundstücks oder einem ihm nahestehenden Unternehmer einen Bauerrichtungsvertrag schliesst, muss sowohl für die Kosten des Erwerbs als auch die Kosten für die Baumaßnahme Grunderwerbsteuer zahlen. Da in diesem Fall ein einheitlicher Leistungsgegenstand vorliegt, werden die Erwerbskosten und die Baukosten für die Bemessungsgrundlage der Grunderwerbsteuer zusammengerechnet. Die Baukosten unterliegen aber nicht nur der Grunderwerbsteuer, sondern zusätzlich auch der Umsatzsteuer. Ob diese Besteuerungspraxis mit europäischem Gemeinschaftsrecht vereinbar ist, wollen nun die Richter des Nierdersächsischen Finanzgerichtes von dem Europäischen Gerichtshof klären lassen, denn ihrer Auffassung nach verstößt die Doppelbesteuerung gegen das europäische Umsatzsteuer-Mehrfachbelastungsverbot.

In dem der Entscheidung zu Grunde liegenden Fall legte ein Ehepaar Einspruch gegen einen Steuerbescheid ein, demzufolge der Bau eines Einfamilienhauses und der Kauf des Grundstücks als ein einheitlicher Leistungsgegenstand angesehen und die Baukosten in die Grunderwerbsteuer-Bemessungsgrundlage mit einbezogen worden sind. Die Richter des 7. Senates des Finanzgerichtes bewerteten diese Besteuerungspraxis als einen unzulässigen “Belastungscocktail”. Die doppelte Steuerbelastung mit der Grunderwerbssteuer und der Umsatzsteuer auf die Bauleistungen stelle einen Verstoß gegen das Gebot des Art. 401 der Mehrwertsteuer-Systemrichtlinie (Richtlinie 2006/112 EG des Rates v. 28.11.2006 über das gemeinsame Mehrwertsteuersystem) und seiner Vorgängervorschriften dar. Aus diesen folgt, dass umsatzsteuerliche Mehrfachbelastungen zu vermeiden sind. Eine Grunderwerbsteuer auf die Bauleistungen wirke jedoch wie eine zusätzliche “Sonderumsatzsteuer” (Niedersächsisches Finanzgericht, Beschluss v. 2.4.2008, 7 K 333/06).

Für die Bauherren hat diese Bewertung durch das Niedersächsische Finanzgericht positive Auswirkungen. Nach Schätzungen sind etwa 40 Prozent der Bauherren von der Regelung, bei der ein einheitlicher Leistungsgegenstand zur Doppelbesteuerung führt, betroffen. Gehören auch Sie dazu, sollten Sie schnell handeln. Haben Sie einen Grunderwerbsteuerbescheid erhalten, demzufolge Sie aufgrund eines einheitlichen Leistungsgegenstandes mit Bauleistungen Grunderwerbssteuer zahlen sollen, so können Sie bis einen Monat nach dessen Erhalt im Rahmen der Rechtsbehelfsfrist einen Einspruch einreichen und so die Steuerfestsetzung anfechten.

BFH: GmbH-Geschäftsführer haften auch bei Insolvenz für nicht abgeführte Lohnsteuer
13. Februar 2008

Mit Urteil vom 05.06.2007 (VII R 65/05) hat der Bundesfinanzhof entschieden, dass  GmbH-Geschäftsführer auch bei Insolvenz der Gesellschaft für schuldhaft nicht abgeführte Lohnsteuer gem. § 69 AO persönlich einstehen müssen - ein mögliches Anfechtungsrecht des späteren Insolvenzverwalters steht dem nicht entgegen.  [Anwalt News weiter…]

BFH: Kürzung der Pendlerpauschale ist verfassungswidrig
24. Januar 2008

Seit dem 1. Januar 2007 sind Aufwendungen des Arbeitnehmers für die Wege zwischen Wohnung und regelmäßiger Arbeitsstätte keine Werbungskosten mehr. Der Gesetzgeber geht danach davon aus, dass der Weg von und zu der Arbeitsstätte in die private Sphäre fällt (sog. Werkstorprinzip). Der VI. Senat des Bundesfinanzhofs (BFH) hält die Neuregelung für verfassungswidrig, soweit Aufwendungen des Arbeitnehmers für die Wege zwischen Wohnung und regelmäßiger Arbeitsstätte weder als Werbungskosten noch auf andere Weise abgezogen werden können. Er hat deshalb zwei Verfahren betreffend die Ablehnung eines Lohnsteuerermäßigungsantrags mit Beschlüssen vom 10. Januar 2008 ausgesetzt und das Abzugsverbot dem Bundesverfassungsgericht (BVerfG) vorgelegt. Der Beschluss VI R 17/07 ist zur amtlichen Veröffentlichung bestimmt und im Volltext auf der Homepage des BFH verfügbar.

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Autor: Rechtsanwalt Marc Tarrach
Kategorie: Steuerrecht
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VG Düsseldorf: Zweitwohnungssteuer der Stadt Wuppertal für Studentenwohnungen ist rechtswidrig
17. Januar 2008

Für viele Gemeinden stellen Studentenwohnungen eine beliebte Einnahmequelle dar. Studenten, die bei ihren Eltern mit Erstwohnsitz gemeldet sind und am Studienort eine Studentenwohnung als Zweitwohnsitz unterhalten, werden regelmäßig von den Gemeinden zu einer Zweitwohnungssteuer herangezogen. Dagegen haben sich mehrere Studenten der Stadt Wuppertal beim Verwaltungsgericht Düsseldorf zur Wehr gesetzt. Das Verwaltungsgericht hat den Klagen stattgegeben und entschieden, dass die Erhebung einer Zweitwohnungssteuer rechtswidrig ist, wenn Studenten mit ihrem Erstwohnsitz im Elternhaus gemeldet sind und ihnen dort lediglich das ehemalige Kinderzimmer zur Verfügung steht (u.a. Urteil vom 19.11.2007 - Az. 25 K 2703/07).

Nach Auffassung des Verwaltungsgerichts sind die Voraussetzungen einer Zweitwohnungssteuer als Aufwandssteuer gemäß Artikel 105 Abs. 2 a Grundgesetz nicht gegeben. Das Innehaben einer Zweitwohnung stelle sich nur dann als Aufwendung im Sinne des Gesetzes dar, wenn auch tatsächlich eine Erstwohnung innegehabt wird. Dies sei bei Studenten, denen nur das ehemalige Kinderzimmer im Elternhaus zur Verfügung steht, aber nicht der Fall. Wegen der grundsätzlichen Bedeutung der Rechtssache hat das Gericht die Sprungrevision zum Bundesverwaltungsgericht zugelassen.

Studenten, die mit Erstwohnsitz bei ihren Eltern gemeldet sind und denen dort lediglich das ehemalige Kinderzimmer zur Verfügung steht, sollten daher gegen den Bescheid über die Zweitwohnungssteuer Widerspruch einlegen und das Ruhen des Verfahrens beantragen, bis das Bundesverwaltungsgericht in dieser Sache entschieden hat.

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BFH: Kindergeldzahlungen sind nicht zu verzinsen
18. September 2006

Es besteht kein Anspruch auf Verzinsung von Kindergeldzahlungen. Dies hat der BFH mit Urteil vom 20.04.2006 (Az.: III R 64/04) entschieden.

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Autor: Rechtsanwalt Marc Tarrach
Kategorie: Neuigkeiten, Steuerrecht
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6. BFH-Senat: Gemischt-veranlasste Aufwendungen sind aufteilbar
14. September 2006

Entgegen seiner bisherigen Rechtsprechung will der 6. Senat des BFH die Kosten einer teils beruflich, teils privat veranlassten Reise in Werbungskosten und nicht abziehbare Aufwendungen für die private Lebensführung aufteilen, wenn hierfür ein objektiver Maßstab zur Verfügung steht. Er hat deshalb den Großen Senat des BFH angerufen und ihm die Frage zur Entscheidung vorgelegt (Beschluss vom 20.07.2006, Az.: VI R 94/01).

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Autor: Rechtsanwalt Marc Tarrach
Kategorie: Neuigkeiten, Steuerrecht
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BFH: Ausschlussfrist für die Antragsveranlagung bei Arbeitnehmern ist verfassungswidrig
6. September 2006

Steuerpflichtige mit Einkünften aus nichtselbständiger Arbeit können zuviel einbehaltene Lohnsteuer im Rahmen der Einkommensteuerveranlagung zurück erhalten. Die Einkommensteuerveranlagung wird bei Arbeitnehmern in vielen Fällen aber nur auf Antrag durchgeführt. Der Antrag muss nach § 46 Abs. 2 Nr. 8 des Einkommensteuergesetzes (EStG) innerhalb von zwei Jahren durch Abgabe einer Einkommensteuererklärung gestellt werden. Wird diese Frist versäumt, kann der Arbeitnehmer die Steuererstattung nicht mehr erreichen.

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BFH: Aufwendungen für ein Erststudium können Werbungskosten sein
24. August 2006

Nach der neueren Rechtsprechung des Bundesfinanzhofs (BFH) können Aufwendungen für eine Bildungsmaßnahme Werbungskosten sein, sofern sie beruflich veranlasst sind. Es kommt für die steuerliche Berücksichtigung nicht darauf an, ob ein neuer, ein anderer oder ein erstmaliger Beruf ausgeübt werden soll. Der erforderliche Veranlassungszusammenhang kann bei jeder beruflichen Bildungsmaßnahme erfüllt sein. Mit Urteil vom 20. Juli 2006 VI R 26/05 hat der BFH nunmehr entschieden, dass die gleichen Grundsätze für ein im Anschluss an das Abitur durchgeführtes Hochschulstudium gelten und diese Aufwendungen zum Werbungskostenabzug führen können.

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Autor: Rechtsanwalt Christian Solmecke
Kategorie: Steuerrecht
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FG Rheinland-Pfalz: Kein Kindergeld für Kinder in Paraguay
20. Juli 2006

Mit Urteil zum Kindergeldrecht vom 31. Mai 2006 (Az.: 2 K 1124/06) hat das Finanzgericht (FG) Rheinland-Pfalz zu der Frage Stellung genommen, ob einem Kläger, der die Vaterschaft nach § 1592 BGB anerkannt hat, Kindergeld zusteht.
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BFH: Aufwendungen für das Einrichten eines Telearbeitsplatzes können vollständig abziehbar sein
21. Juni 2006

Der Bundesfinanzhof (BFH) hat sich im Urteil vom 23. Mai 2006 VI R 21/03 mit der Frage befasst, ob Aufwendungen für das Einrichten eines häusliches Telearbeitsplatzes unter die Abzugsbeschränkungen fallen, die für häusliche Arbeitszimmer gelten (vgl. § 4 Abs. 5 Satz 1 Nr. 6b des Einkommensteuergesetzes – EStG -).

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FG Köln: Fahrtenbuch und die Besteuerung von Dienstwagen
19. Juni 2006

Besteuerung von Dienstwagen: Kleinere Mängel bei der Führung des Fahrtenbuches führen nicht zwingend zur 1%-Regelung

Kleinere Mängel führen nicht automatisch zur Verwerfung eines Fahrtenbuchs. Dies hat der 10. Senat des Finanzgerichts Köln mit Urteil vom 27.4.2006 (Az.: 10 K 4600/04) entschieden. Das Finanzamt hatte bei der Überprüfung eines Fahrtenbuches festgestellt, dass in einem Jahr lediglich eine Fahrt nicht aufgezeichnet war. In einem anderen Jahr stimmten die Kilometerangaben im Fahrtenbuch mit den Angaben in den Werkstattrechnungen nicht überein. Das Finanzamt erkannte die Fahrtenbücher jeweils nicht an und nahm in den Streitjahren eine Besteuerung nach der sog. 1%-Regelung vor. Die Klage war insoweit erfolgreich. Nach Auffassung des 10. Senats ist ein Fahrtenbuch erst dann nicht anzuerkennen, wenn es mehrere ins Gewicht fallende Mängel aufweist.

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BFH: Einfuhrabgaben müssen bei schadhafter zurückgewiesener Ware erstattet werden
15. Juni 2006

Mit Urteil vom 28. März 2006 VII R 23 und 24/05 hat der Bundesfinanzhof (BFH) über die Erstattung von Einfuhrabgaben für Waren entschieden, die nach ihrer Einfuhr vom Importeur wegen Schadhaftigkeit zurückgewiesen und aus dem Zollgebiet der Gemeinschaft wieder ausgeführt wurden.

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Autor: Rechtsanwalt Christian Solmecke
Kategorie: Neuigkeiten, Steuerrecht
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