Der 2. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat auf die Revisionen der drei Angeklagten das Urteil des Landgerichts Köln vom 11. Dezember 2009 aufgehoben, durch welches diese jeweils wegen Mordes zu lebenslanger Freiheitstrafe verurteilt worden waren (vgl. Pressemitteilung Nr. 176/2011).
Nach den Feststellungen des Landgerichts tötete einer der Angeklagten seine Ehefrau, nachdem diese sich von ihm getrennt hatte. Er wollte damit verhindern, dass die Geschädigte das gemeinsame Kind mitnehme, das nach dem Willen des Angeklagten im Haushalt seiner mitangeklagten Schwester und deren ebenfalls mitangeklagten Ehemanns aufwachsen sollte. Die beiden Mitangeklagten waren an der Tat zumindest im Vorbereitungsstadium maßgeblich beteiligt; sie handelten, um den Wunsch zu verwirklichen, das Kind der Getöteten selbst aufzunehmen und großzuziehen. Konkrete Feststellungen zur Art der Tötung und zu konkreten Tatbeiträgen konnte das Landgericht nicht treffen, zumal die Leiche des Tatopfers nicht aufzufinden war.
Als eines unter mehreren für die Tatbegehung selbst sowie für die Täterschaft der Angeklagten sprechendes Indiz hat das Landgericht Bemerkungen des Ehemanns der Getöteten gewertet, die dieser bei Selbstgesprächen in seinem PKW gemacht hat. Das Kraftfahrzeug war auf richterliche Anordnung mit technischen Mitteln abgehört worden. Dabei wurden sowohl Gespräche von zwei der Angeklagten bei gemeinsamen Fahrten als auch – bruchstückhaft – Selbstgespräche des angeklagten Ehemanns der Getöteten aufgezeichnet. Auf beides hat das Landgericht die Verurteilung der drei Angeklagten gestützt.
Der 2. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat entschieden, dass die Selbstgespräche im konkreten Fall nicht hätten zur Überführung der Angeklagten im Strafprozess hätten verwendet werden dürfen. Insoweit bestand ein Beweisverwertungsverbot, das sich unmittelbar aus der Verfassung ergab. Denn mit der heimlichen Aufzeichnung und Verwertung des nichtöffentlich geführten Selbstgesprächs war ein Eingriff in den nach Art. 2 Abs. 1 in Verbindung mit Art. 1 Abs. 1 GG absolut geschützten Kernbereich der Persönlichkeit verbunden.
Maßgeblich für diese Bewertung des Senats war eine Abwägung und Gesamtbetrachtung der maßgeblichen Umstände des konkreten Falles. Denn nicht jedes Selbstgespräch einer Person ist ohne Weiteres dem vor staatlichen Eingriffen absolut geschützten Kernbereich der Persönlichkeit zuzuordnen. Andererseits muss nach den Grundätzen des Schutzes der Menschenwürde und der Freiheit der Person ein Kernbereich privater Lebensgestaltung und Lebensäußerung verbleiben, in welchen der Staat auch zur Aufklärung schwerer Straftaten nicht eingreifen darf.
Der Grundsatz, dass “die Gedanken frei” und dem staatlichen Zugriff nicht zugänglich sind, beschränkt sich nicht allein auf innere Denkvorgänge , sondern erfasst auch ein in – unbewussten oder bewussten, unwillkürlich oder willkürlich geführten – Selbstgesprächen formuliertes Aussprechen von Gedanken, bei welchem sich die Person als “allein mit sich selbst” empfindet.
Wichtige Kriterien für die Entscheidung, ob Äußerungen in Selbstgesprächen diesem innersten, unantastbaren Bereich der Persönlichkeit zuzuordnen sind, sind namentlich
die Eindimensionalität der Selbstkommunikation, also die Äußerung ohne kommunikativen Bezug;
die Nichtöffentlichkeit der Äußerungssituation und das Maß des berechtigten Vertrauens der Person darauf, an dem jeweiligen Ort vor staatlicher Überwachung geschützt zu sein;
die mögliche Unbewusstheit der verbalen Äußerung;
die Identität der Äußerung mit den inneren Gedanken ,
die Äußerungsform als bruchstückhafter, auslegungsfähiger oder –bedürftiger Ausschnitt eines “Gedankenflusses”.
In der Flüchtigkeit und Bruchstückhaftigkeit des in Selbstgesprächen gesprochenen Worts ohne kommunikativen Bezug liegen nach Ansicht des Senats auch rechtlich erhebliche Unterschiede etwa zu Eintragungen in Tagebüchern. Aus dem Umstand, dass eine Äußerung innerhalb des nach Art. 13 GG geschützten Bereichs der Wohnung fällt, lässt sich nach der gesetzlichen Systematik zwar ein verstärkendes Indiz für die Zuordnung zum geschützten Kernbereich ableiten. Auch außerhalb der Wohnung ist dieser Kernbereich aber absolut geschützt, wenn andere der genannten Gesichtspunkte in der Wertung überwiegen. So lag es in dem vom 2. Strafsenat entschiedenen Fall. Der gegen die Zuordnung zum Kernbereich der Persönlichkeit sprechende Sozialbezug der Äußerungen, der in ihrem möglichen oder tatsächlichen Bezug auf eine schwere Straftat lag, trat dagegen zurück.
Aus der Verletzung des von Art. 1 Abs. 1 und 2 Abs. 1 GG geschützten Kernbereichs der Persönlichkeit ergab sich danach ein absolutes Verwertungsverbot für die bei den Selbstgesprächen aufgezeichneten Äußerungen. Dieses Verwertungsverbot wirkt auch in Bezug auf die beiden Mitangeklagten.
Die Sache muss demnach erneut vor dem Landgericht Köln verhandelt werden.
Urteil vom 22. Dezember 2011 – 2 StR 509/10
Quelle: Pressestelle des Bundesgerichtshofes
| Autor: |
Rechtsanwältin Maike Schulte-Hermes |
| Kategorie: |
Strafrecht |
| Stichwörter: |
Art, Bezug, Bundesgerichtshof, Dezember, Ehefrau, Ehemann, Feststellung, Freiheitstrafe, Gedanke, Geschädigte, Getöteten, Landgericht, Leiche, Mitangeklagten, Mord, Pressemitteilung, Selbstgespräch, Senat, Strafsenat, Tatbegehung, Tötung, Verwertungsverbot, Vorbereitungsstadium |
Das Landgericht Berlin hat einen zur Tatzeit 16 Jahre alten, aus einer libanesischen Großfamilie stammenden Deutschen wegen Totschlags zu einer Jugendstrafe von sechs Jahren verurteilt. Es hat sich davon überzeugt, dass der Angeklagte beauftragt war, seine beiden Halbbrüder aus der Wohnung der Lebensgefährtin seines Vaters abzuholen. Nachdem sich die junge Frau geweigert hatte, die Kinder herauszugeben, tötete der Angeklagte sie mit einem am Tatort ergriffenen Kochmesser durch 13 Messerstiche in den Oberkörper und Rücken.
Das Landgericht Berlin hat einen zur Tatzeit 16 Jahre alten, aus einer libanesischen Großfamilie stammenden Deutschen wegen Totschlags zu einer Jugendstrafe von sechs Jahren verurteilt. Es hat sich davon überzeugt, dass der Angeklagte beauftragt war, seine beiden Halbbrüder aus der Wohnung der Lebensgefährtin seines Vaters abzuholen. Nachdem sich die junge Frau geweigert hatte, die Kinder herauszugeben, tötete der Angeklagte sie mit einem am Tatort ergriffenen Kochmesser durch 13 Messerstiche in den Oberkörper und Rücken.
Der 5. (Leipziger) Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat die Verurteilung des während des gesamten Verfahrens schweigenden Angeklagten wegen durchgreifender Mängel der Beweiswürdigung aufgehoben.
Diese betreffen insbesondere die Würdigung des Verhaltens des ebenfalls als Täter in Betracht kommenden Vaters des Angeklagten. Dieser verfügte über ein Tatmotiv, weil ihn seine Lebensgefährtin mit den Kindern verlassen wollte. Bei dieser Sachlage hätte das Landgericht den Angeklagten belastende Bekundungen des nach der Tat untergetauchten Vaters als Zeuge und Angaben zu seinem eigenen Alibi nicht als Aussage eines neutralen Zeugen würdigen dürfen.
Die neu berufene Jugendkammer wird sich auch näher mit dem sich aus der Beweislage aufdrängenden Alternativgeschehen, einer Rolle des Angeklagten als Gehilfe, Mittäter oder Auftragstäter zu befassen haben.
Beschluss vom 2. August 2011 – 5 StR 259/11
Der 5. (Leipziger) Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat die Verurteilung des während des gesamten Verfahrens schweigenden Angeklagten wegen durchgreifender Mängel der Beweiswürdigung aufgehoben.
Diese betreffen insbesondere die Würdigung des Verhaltens des ebenfalls als Täter in Betracht kommenden Vaters des Angeklagten. Dieser verfügte über ein Tatmotiv, weil ihn seine Lebensgefährtin mit den Kindern verlassen wollte. Bei dieser Sachlage hätte das Landgericht den Angeklagten belastende Bekundungen des nach der Tat untergetauchten Vaters als Zeuge und Angaben zu seinem eigenen Alibi nicht als Aussage eines neutralen Zeugen würdigen dürfen.
Die neu berufene Jugendkammer wird sich auch näher mit dem sich aus der Beweislage aufdrängenden Alternativgeschehen, einer Rolle des Angeklagten als Gehilfe, Mittäter oder Auftragstäter zu befassen haben.
Beschluss vom 2. August 2011 – 5 StR 259/11
Quelle: Pressestelle des Bundesgerichtshofs
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Rechtsanwältin Maike Schulte-Hermes |
| Kategorie: |
Strafrecht |
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Alternativgeschehen, Angeklagte, Auftragstäter, Beschluß, Beweiswürdigung, BGH, Bundesgerichtshof, Halbbrüder, Jugendstrafe, Kochmesser, Messerstich, Mittäter, Oberkörper, Tatort, Totschlag, Täter, Vater, Verhalten, Verurteilung, Zeuge |
Eine Justizvollzugsanstalt darf einem männlichen Gefangenen das Tragen von Damenbekleidung weder aufgrund allgemeiner Zweckmäßigkeitserwägungen noch unter dem bloßen Hinweis auf die Gefahr von Übergriffen anderer Gefangener untersagen. Dies hat der 1. Strafsenat des Oberlandesgerichts Celle (OLG) mit Beschluss vom 9. Februar 2011 (Aktenzeichen: 1 Ws 29/11 (StrVollz)) entschieden und damit den erstinstanzlichen Beschluss des Landgerichts Hannover teilweise aufgehoben. Ein Gefangener in einer niedersächsischen Justizvollzugsanstalt hatte bei der Anstaltsleitung die Erlaubnis dafür beantragt, Damenober- und -unterbekleidung erwerben und diese nach Einschluss tragen zu dürfen. Er begründete dies damit, seit längerer Zeit transsexuell zu sein und eine so genannte Alltagserprobung als Frau durchführen zu wollen. Die Anstaltsleitung - und insoweit ihr folgend das vom Gefangenen daraufhin angerufene Landgericht - hatte den Antrag mit der Begründung abgelehnt, die erstrebte Alltagserprobung könne innerhalb einer Haftanstalt nicht sozialverträglich vorgenommen werden. Außerdem sei der Schutz des Gefangenen vor möglichen Übergriffen anderer Gefangener als wichtiger einzuschätzen als seine sexuelle Orientierungslosigkeit. Selbst das Tragen der Damenbekleidung erst nach Einschluss berge die Gefahr, dass die Sachen von anderen Mitgefangenen entdeckt würden. Gegen diesen Beschluss legte der Gefangene Rechtsbeschwerde beim OLG Celle ein. Der hiermit befasste 1. Strafsenat hält diese Erwägungen indes nicht für begründet. Eine Alltagserprobung in der Haftanstalt könne schon deshalb nicht sozialunverträglich sein, weil der Gefangen die Damenbekleidung nach Einschluss und damit ohne Kontakt zu anderen tragen wolle. Das allgemeine Persönlichkeitsrecht sowie das spezielle geschlechtliche Diskriminierungsverbot berechtigen, so der Senat, grundsätzlich auch einen Mann zum Tragen von Damenbekleidung. Ein Verbot könne daher nicht aus allgemeinen Zweckmäßigkeitserwägungen ergehen, sondern müsse vielmehr zur Aufrechterhaltung der Sicherheit und Ordnung innerhalb der Anstalt erforderlich sein. Die Möglichkeit, dass der Gefangene im Falle des Entdeckens entsprechender Kleidungsstücke sexuellen und gewalttätigen Angriffen anderer Gefangener ausgesetzt sein könnte, könne im Einzelfall zwar Grund einer Versagung sein. Nach den Feststellungen des Senats muss die Anstaltsleitung jedoch vorrangig gegen diejenigen vorgehen, von denen eine rechtswidrige Bedrohung ausgeht, und nicht gegen den Bedrohten, der die ihm zustehenden Rechte ausübt. Erst, wenn die Möglichkeiten der Einwirkung auf die Mitgefangenen ausgeschöpft sind, dürfe das Tragen der Damenbekleidung abgelehnt werden. Quelle: Pressestelle des OLG Celle
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Rechtsanwältin Maike Schulte-Hermes |
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Strafrecht |
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Damenbekleidung, Diskriminierungsverbot, Drohung, Frau, Gefahr, Gefangene, Justizvollzugsanstalt, Kleidungsstück, Oberlandesgericht, Persönlichkeitsrecht, Rechtsbeschwerde, Übergriff, Zweckmäßigkeitserwägung |
Das Landgericht hat die Angeklagten G. und K. wegen besonders schweren Raubs jeweils zu einer Freiheitsstrafe von vier Jahren, den Angeklagten A. wegen Beihilfe zum besonders schweren Raub zu einer Freiheitsstrafe von einem Jahr und sechs Monaten auf Bewährung verurteilt.
Nach den Feststellungen des Landgerichts überfielen die Angeklagten G. und K. zusammen mit dem gesondert Verfolgten F. am 15. April 2009 den Penny-Markt in Köln-Sürth. Sie bedrohten die Kassiererinnen mit einem Gasrevolver und erbeuteten 1.445 €. Der Angeklagte A. wartete zusammen mit dem nicht revidierenden Mitangeklagten C. im Fluchtfahrzeug.
Der 2. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat das Urteil auf die Revisionen der Angeklagten aufgehoben, da die Strafkammer mit einer der deutschen Sprache kaum mächtigen Schöffin nicht vorschriftsmäßig besetzt gewesen war (§ 338 Nr. 1 StPO). Die Heranziehung einer nicht sprachkundigen Schöffin verstößt gegen den Grundsatz, dass die Gerichtssprache deutsch ist (§ 184 S.1 GVG) und verletzt zudem den im Strafprozess geltenden Grundsatz der Unmittelbarkeit (§ 261 StPO). Eine sprachunkundige Schöffin ist – ebenso wie ein tauber oder blinder Richter – jedenfalls partiell unfähig, der Verhandlung selbst zu folgen. Das GVG hat die insoweit bisher bestehende Regelungslücke durch Einfügung des seit dem 30. Juli 2010 geltenden § 33 Nr. 5 GVG geschlossen. Danach sollen Personen ohne hinreichende Sprachkenntnis nicht zu Schöffen berufen werden und sind von der Schöffenliste zu streichen. Die Teilnahme einer für die Schöffin herangezogenen Dolmetscherin für die russische Sprache an allen Beratungen der Strafkammer begründet überdies einen Verstoß gegen das Beratungsgeheimnis des § 193 GVG.
Urteil vom 26. Januar 2011 - 2 StR 338/10
Quelle: Pressestelle des Bundesgerichtshofes
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Rechtsanwältin Maike Schulte-Hermes |
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Bundesgerichtshof, Dolmetscherin, Grundsatz, Schöffenliste, Schöffin, Sprache, Sprachkenntnis, Strafkammer, Strafprozeß, Unmittelbarkeit, Urteil |
Auf die Revision des Angeklagten hat der 3. Strafsenat des Bundesgerichtshofs das Urteil des Landgerichts Mönchengladbach gegen den früheren Chefarzt einer Klinik in Wegberg aufgehoben, mit dem dieser wegen Körperverletzung mit Todesfolge zu einer Freiheitsstrafe von einem Jahr und drei Monaten mit Bewährung verurteilt worden war.
Nach den Feststellungen des Landgerichts hatte der Angeklagte eine Patientin, bei der er eine Darmoperation kunstgerecht durchführte, vor diesem Eingriff nicht darüber aufgeklärt, dass er zur Behandlung einer nach dieser Operation eventuell auftretenden Wundinfektion auch Zitronensaft verwenden würde. Er war von dessen desinfizierenden Wirkung überzeugt und ließ ihn daher unter nicht sterilen Bedingungen mit üblichen Haushaltsgeräten in der Stationsküche gewinnen. Jedoch konnte es durch den unsterilen Zitronensaft zu einer weiteren bakteriellen Belastung damit behandelter Wunden kommen. Nachdem bei der Patientin tatsächlich eine massive Wundheilungsstörung aufgetreten war, nahm der Angeklagte eine zweite Operation (sog. Reoperation) vor und brachte hierbei sowie in der Folgezeit - neben dem Einsatz herkömmlicher Medikamente - mehrfach Zitronensaft in die Wunde ein. Auch jetzt informierte er die Patientin hierüber nicht. Diese verstarb rund zwei Wochen nach dem ersten Eingriff an den Folgen der Wundinfektion. Dass die Verwendung des Zitronensaftes hierfür mitursächlich geworden wäre, hat das Landgericht nicht festzustellen vermocht. Nach dessen Ansicht hätte der Angeklagte die Patientin aber über den möglichen späteren Einsatz von Zitronensaft schon vor der ersten Operation aufklären müssen. Daher hat es bereits die Einwilligung der Patientin in die Vornahme dieses Eingriffes als unwirksam angesehen und diesen daher als rechtswidrige Körperverletzung gewertet. Weil die durch die Erstoperation bedingte Wundinfektion zum Tode der Patientin geführt hat, hat es den Angeklagten der Körperverletzung mit Todesfolge für schuldig erachtet.
Diese Rechtsauffassung des Landgerichts hielt revisionsrechtlicher Überprüfung nicht stand. Nach dem Urteil des 3. Strafsenats war der Angeklagte nicht verpflichtet, die Patientin bereits vor dem ersten Eingriff darüber aufzuklären, dass er im Falle des Eintritts einer Wundheilungsstörung zu deren Behandlung gegebenenfalls auch Zitronensaft einsetzen werde. Birgt ein ärztlicher Heileingriff das Risiko, dass sich in seiner Folge eine weitere behandlungsbedürftige Erkrankung oder körperliche Schädigung einstellt, so muss der Arzt den Patienten vor dem ersten Eingriff nur dann über die Art und die Gefahren einer bei Verwirklichung des Risikos notwendigen Nachbehandlung aufklären, wenn dieser ein schwerwiegendes, die Lebensführung eines Patienten besonders belastendes Risiko anhaftet, etwa der Verlust eines Organs.
Eine derartige Konstellation lag hier nicht vor. So war im Falle des Eintritts einer Wundheilungsstörung das Einbringen von Zitronensaft schon nicht die einzig mögliche Art der Behandlung. Vielmehr stand in Form der Verabreichung von Antibiotika eine Alternative zur Verfügung, auf die hier zunächst auch allein und später neben der Verwendung des Zitronensaftes zurückgegriffen worden war. Außerdem war nach Ausbruch der Wundinfektion grundsätzlich noch genügend Zeit vorhanden, um die Patientin auf den beabsichtigten Einsatz von Zitronensaft hinzuweisen und sie die Wahl zwischen der alleinigen - weiteren - Gabe von Antibiotika oder dem zusätzlichen Einsatz von Zitronensaft treffen zu lassen. Demgemäß war sie trotz ihrer erheblichen gesundheitlichen Einschränkungen sogar noch in der Lage, eigenverantwortlich ihre Einwilligung in die Reoperation zu erteilen. Hinzu kommt, dass mit dem Einbringen des unsterilen Zitronensaftes in die Wunde als maßgebliches Risiko ausschließlich eine gewisse zusätzliche bakterielle Belastung verbunden war, was nicht mit der Gefahr für die künftige Lebensführung eines Patienten vergleichbar ist, dem durch die Nachbehandlung etwa ein Organverlust droht. Entsprechend hat das Landgericht auch keinen hinreichenden Anhalt dafür gefunden, dass der Einsatz des Zitronensaftes in irgendeiner Form mitursächlich für den Tod der Patientin geworden wäre. Bei dieser Sachlage war der Angeklagte entgegen der Ansicht des Landgerichts auch nicht allein deshalb verpflichtet, schon vor der ersten Operation auf die eventuelle spätere Verwendung von Zitronensaft zur Behandlung einer möglichen Wundinfektion hinzuweisen, weil der von ihm erwogene Einsatz dieser unerprobten Außenseitermethode bei der Patientin Zweifel an seiner Fachkompetenz hätten wecken können mit der Folge, dass sie den Eingriff nicht vom Angeklagten hätte vornehmen lassen.
Damit hat sich der Angeklagte nach den vom Landgericht getroffenen Feststellungen lediglich durch die Zweitoperation der gefährlichen Körperverletzung schuldig gemacht; denn vor diesem Eingriff hätte er die Patientin über das von ihm hierbei beabsichtigte Einbringen von Zitronensaft in die Wunde aufklären müssen. Da er dies unterlassen hat, war die insoweit erteilte Einwilligung der Patientin unwirksam. Dagegen kann dem Angeklagten danach keine Körperverletzung mit Todesfolge angelastet werden, da weder die Zweitoperation noch der Einsatz des Zitronensaftes zum Eintritt des Todes beigetragen haben. Eine entsprechende Umstellung des Schuldspruchs war dem 3. Strafsenat indes nicht möglich, da in Betracht kommt, dass dem Angeklagten in Verbindung mit der Erstoperation ein Behandlungsfehler unterlief oder er die Patientin vor dieser in anderer Hinsicht nicht ausreichend aufklärte. Da somit eine Verurteilung wegen Körperverletzung mit Todesfolge auf anderer Tatsachengrundlage noch möglich erscheint, muss die Sache vor einer anderen Strafkammer des Landgerichts Mönchengladbach erneut verhandelt werden.
Urteil vom 22. Dezember 2010 - 3 StR 239/10
Quelle: Pressestelle des Bundesgerichtshofes
| Autor: |
Rechtsanwältin Maike Schulte-Hermes |
| Kategorie: |
Strafrecht |
| Stichwörter: |
Antibiotikum, Arzt, BGH, Eingriff, Klinik, Körperverletzung, Medikament, Patient, Reoperation, Todesfolge, Urteil, Wundheilungsstörung, Wundinfektion, Zitronensaftes |
Das Landgericht Berlin hat einen 51 Jahre alten auf psychotherapeutische Behandlungen spezialisierten Arzt u. a. wegen Körperverletzung mit Todesfolge und der Überlassung von Betäubungsmitteln mit Todesfolge zu einer Freiheitsstrafe von vier Jahren und neun Monaten verurteilt und ihn mit einem dauerhaften Berufsverbot für eine Tätigkeit als niedergelassener Arzt und als Psychotherapeut belegt.
Nach den Urteilsfeststellungen führte der Angeklagte sog. psycholytische Sitzungen durch. Bei diesen Gruppensitzungen wurden Patienten durch Drogen in ein “Wachtraumerleben der Objektumgebung” versetzt. Ziel dieser in Deutschland wissenschaftlich nicht anerkannten Methode soll es sein, an unbewusste Inhalte der Psyche zu gelangen. Im September 2009 führte der Angeklagte eine Intensivsitzung durch, in deren Rahmen sich sechs Gruppenmitglieder zur Einnahme des Rauschgifts MDMA bereiterklärten. Wegen eines ihm unterlaufenen Wiegeversehens übergab er an diese jedoch mindestens die zehnfache Menge der beabsichtigten Menge, woraufhin es bei ihnen zu heftigen körperlichen Reaktionen kam. Trotz der von der herbeigerufenen Notärztin veranlassten Hilfsmaßnahmen verstarben zwei Gruppenmitglieder an Multiorganversagen aufgrund der Überdosis MDMA. Weitere Teilnehmer konnten nach intensivmedizinischer und stationärer Behandlung gerettet werden.
Der 5. (Leipziger) Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat das Urteil auf die Revision des Angeklagten hin aufgehoben und das Verfahren an eine andere Schwurgerichtskammer des Landgerichts zurückverwiesen. Die bisherigen Feststellungen des Landgerichts tragen die Annahme eines vorsätzlichen Körperverletzungsdelikts nicht. Angesichts der freiwilligen Drogeneinnahme und dadurch erfolgten Selbstgefährdung der Gruppenmitglieder war zur Begründung einer Strafbarkeit hiernach eine vom Vorsatz des Angeklagten umfasste Handlungsherrschaft erforderlich. In der erneut durchzuführenden Hauptverhandlung wird vorrangig eine kritische Überprüfung der Angaben des Angeklagten zu einem vorgeblichen Wiegefehler vorzunehmen sein. Danach wird zu beurteilen sein, ob eine Vorsatztat oder lediglich ein fahrlässiges Tötungsdelikt anzunehmen ist.
Beschluss vom 11. Januar 2011 – 5 StR 491/10
Quelle: Pressestelle des Bundesgerichtshofes
Der Bundesgerichtshof hatte über die Revision eines Angeklagten zu entscheiden, der vom Landgericht Landshut wegen Vergewaltigung und sexueller Nötigung zu einer Gesamtfreiheitsstrafe von sechs Jahren und sechs Monaten und dazu verurteilt wurde, dem Tatopfer Schadensersatz und Schmerzensgeld zu zahlen.
Nach den Feststellungen des Landgerichts hat der Angeklagte mehrfach den Geschlechtsverkehr (Oral-, Vaginal- und Analverkehr) erzwungen, und in weiteren Fällen vom Opfer gegen dessen Willen sexuelle Handlungen an sich vornehmen lassen. Der Angeklagte hatte der Geschädigten jeweils gedroht, deren Mutter umzubringen, wenn sie nicht mitmache oder ihn verrate. Darüber hinaus machte sich der Angeklagte jeweils die schutzlose Lage seines Opfers zu Nutze. Die junge Frau leidet seit ihrer Geburt an einer spastischen Lähmung beider Beine und ist auf einen Rollstuhl angewiesen. Auch kann sie eine Hand nicht bewegen. Sie konnte sich so der Übergriffe des Angeklagten weder ernsthaft erwehren noch sich entfernen, zumal der Angeklagte die Taten bewusst an Orten ausgeführt hat, an denen hilfsbereite Personen für die junge Frau nicht erreichbar waren.
Der 1. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat die Revision des Angeklagten als unbegründet verworfen, da die Nachprüfung des Urteils keinen Rechtsfehler zum Nachteil des Angeklagten ergeben hat. Insbesondere durfte das Landgericht straferschwerend berücksichtigen, dass der Angeklagte in allen Fällen sowohl § 177 Abs. 1 Nr. 2 StGB (Drohung) als auch § 177 Abs. 1 Nr. 3 StGB (Ausnutzen einer schutzlosen Lage des Opfers) verwirklicht hat. Beide Tatvarianten stehen gleichrangig nebeneinander. Tendenzen, dieses gleichrangige Vorliegen der Begehungsvariante “Ausnutzen einer schutzlosen Lage” neben der Begehungsvariante “Drohung” zu verneinen, ist der Senat entgegengetreten. Eine derart einschränkende Auslegung des § 177 Abs. 1 Nr. 3 StGB könnte zu untragbaren Strafbarkeitslücken führen und wäre mit der vom Gesetzgeber gewollten Verbesserung des Schutzes behinderter Menschen vor erzwungenen sexuellen Übergriffen nicht zu vereinbaren. Der Schutz insbesondere von Behinderten, die zu den schwächsten und hilfsbedürftigsten Mitgliedern der Gesellschaft zählen, ist gesetzgeberisches Ziel. Der bewussten Verletzung auch dieses Rechtsguts kommt schulderhöhende Bedeutung zu.
Die Verurteilung des Angeklagten ist damit rechtskräftig.
Beschluss vom 12. Januar 2011 – 1 StR 580/10
Quelle: Pressestelle des Bundesgerichtshofes
| Autor: |
Rechtsanwältin Maike Schulte-Hermes |
| Kategorie: |
Strafrecht |
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Ausnutzen, BGH, Drohung, Frau, Nötigung, Person, Rollstuhl, Schadensersatz, Strafbarkeitslücke, Tatopfer, Urteil, Vergewaltigung, Übergriff |
Mit Beschluss vom 21.05.2008 (6 O 156/08) hat das LG Frankenthal (Pfalz) der gängigen Praxis der Abmahnkanzleien bei vermeintlichen Urheberrechtsverletzungen einen Riegel vorgeschoben. Hiernach stellt die Weitergabe von Daten (hier: Information über den Anschlussinhaber bei einer dynamischen ip-Adresse) durch einen Provider an Behörden (so auch an die Staatsanwaltschaft) in der Regel einen nicht gerechtfertigten Grundrechtseingriff dar - die Verwendung der hierdurch erzielten Informationen im Zivilverfahren (insbesondere im Urheberrechtsprozess) sei damit nicht zulässig.
Mit dieser Begründung wiesen die Richter den Antrag der Inhaber der Rechte an dem PC-Spiel “The Witcher” auf Erlass einer einstweiligen Verfügung gegen einen Anschlussinhaber, der an der Internettauschbörse bittorrent bzw eMule (hier war wohl der Vortrag der Antragstellerin widersprüchlich) teilgenommen haben und den Upload dieses Spiels ermöglicht haben soll, zurück. [Anwalt News weiter…]
| Autor: |
Rechtsanwalt Christoph Wink |
| Kategorie: |
Filesharing-Recht, IT-Recht, Medien- und TK-Recht, Strafrecht |
| Stichwörter: |
Bestandsdaten, bittorrent, emule, Filesharing, LG Frankenthal, p2p, peer-to-peer, TKG § 3 Nr. 3, TKG § 3 Nr. 30, TKG § 96 Abs. 1 Nr. 1;BDSG § 3 Abs. 1;StPO § 100a Abs., Verkehrsdaten |
In einer Aufsehen erregenden Entscheidung verurteilte das AG Pforzheim am 26.06.2007 (8 Cs 84 Js 5040/07) einen eBay-Käufer wegen Hehlerei, weil dieser über eBay ein “nagelneues” (so die Produktbeschreibung) Navigationssystem (Wert: mindestens € 2.137,-) zu einem Gebot von € 672,- (bei einem Startgebot von € 1,-) erwarb.
Es stellte sich hiernach freilich die Frage, ob und inwieweit ein Käufer überhaupt noch neue Ware über eBay günstig ersteigern kann, ohne sich in die Gefahr zu begeben, strafrechtlich belangt zu werden.
Das obige Urteil hob das LG Karlsruhe mit Urteil vom 28.09.2007 (18 AK 136/07 - Ns 84 Js 5040/07) auf und sprach den Angeklagten vom Vorwurf der Hehlerei frei. [Anwalt News weiter…]
Das Bundesverfassungsgericht hat den Verfassungsbeschwerden, mit denen sich vier Beschwerdeführer gegen die Anordnung der Fortdauer ihrer Untersuchungshaft zur Wehr gesetzt haben, stattgegeben. Im Strafverfahren gegen die Beschwerdefüher war es zu einer erheblichen Verfahrensverzögerung gekommen, weil zwei Richter wegen Befangenheit abgelehnt wurden. Das Bundesverfassungsgericht stellte nun durch Beschluss vom 20.10.2006 (Az.: 2 BvR 1742/06; 2 BvR 1809/06; 2 BvR 1848/06; 2 BvR 1862/06) fest, dass der Umstand der Verfahrensverzögerung sowie die näheren Hintergründe des Befangenheitsvorwurfs bei der Beschlussfassung der Haftfortdauer nicht hinreichend gewürdigt worden seien.
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Die Ermittlung von Mobilfunkdaten durch IMSI-Catcher verstößt nicht gegen Grundrechte. Dies entschied das Bundesverfassungsgericht in einem Beschluss vom 22.08.2006 (Az.: 2 BvR 1345/03). Dabei lehnte es sowohl einen Verstoß gegen das Fernmeldegeheimnis als auch gegen die informationelle Selbstbestimmung und die allgemeine Handlungsfreiheit ab.
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Das Bundesverfassungsgericht hat eine ohne richterliche Anordnung erfolgte Wohnungsdurchsuchung für verfassungswidrig erklärt. Damit hob es das amtsgerichtliche Urteil auf, in dem allein deswegen von Gefahr im Verzug ausgegangen wurde, weil um 18 Uhr kein richterlicher Durchsuchungsbeschluss mehr erwirkt werden konnte. Aufgrund des Richtervorbehaltes müssten die Länder bei Tage sowohl innerhalb als auch außerhalb der üblichen Dienstzeiten für die Erreichbarkeit des Ermittlungsrichters Sorge tragen, stellte das BVerfG klar (Beschluss vom 28.09.2006, Az.: 2 BvR 876/06).
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Im Zusammenhang mit der Durchsuchung einer Rechtsanwaltskanzlei hat sich die 3. Kammer des Zweiten Senats des Bundesverfassungsgerichts erneut zu den Darlegungsanforderungen an einen richterlichen Durchsuchungsbeschluss geäußert.
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Bei digitalen Medien sind Verbraucher nahezu ohne Rechte. Zu diesem Ergebnis kommt eine vom Verbraucherzentrale Bundesverband (vzbv) heute in Berlin veröffentlichte Studie. “Nutzungsbedingungen, Kopierschutzsysteme und ein löchriges Urheberrecht machen die digitale Medienwelt für Konsumenten zu einem rechtlosen Raum”, so Patrick von Braunmühl, stellvertretender Vorstand des vzbv. Zudem sei die Kundenorientierung von vielen Anbietern digitaler Medien mangelhaft. “Unsere Studie zeigt, dass bestehende Rechte der Verbraucher von Anbietern ignoriert werden.”
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Mit Urteil vom 21. November 2005 hat das Landgericht München I einen 27jährigen irakischen Staatsangehörigen wegen Mordes und tateinheitlich begangenen Raubes mit Todesfolge zu lebenslanger Freiheitsstrafe verurteilt und zugleich die besondere Schuldschwere festgestellt.
[Anwalt News weiter…]
Bundesjustizministerin Zypries sieht in der Nachahmung und Fälschung von Produkten eine Gefahr für die Weltwirtschaft und damit auch für Deutschland. Bereits fünf bis neun Prozent des Welthandels entfielen auf gefälschte Produkte. Der weltweite illegale Umsatz liege bei etwa 350 Milliarden EURO.
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Der 2. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat durch Urteil vom 12. Juli 2006 die Verurteilung des ehemaligen Vorsitzenden und Geschäftsführers der SPD-Fraktion im Kölner Stadtrat wegen Bestechlichkeit in Tateinheit mit Beihilfe zur Bestechlichkeit aufgehoben und die Sache zur erneuten Verhandlung an das Landgericht Köln zurückverwiesen.
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Das Landgericht hat zwei frühere Geschäftsführer der Gemeinnützigen Wohnungsbaugesellschaft (GWG) der Stadt Wuppertal wegen mehrerer Fälle der Untreue und der Steuerhinterziehung zu Freiheitsstrafen von sechs Jahren bzw. fünf Jahren und sechs Monaten sowie zu hohen Schadensersatzzahlungen an die GWG verurteilt. Einen Prokuristen der GWG hat es wegen Untreue zu einer Bewährungsstrafe verurteilt, von den Vorwürfen weiterer Untreuehandlungen und der Steuerhinterziehung indes freigesprochen. Den Vorstandsvorsitzenden einer privatrechtlich organisierten Stiftung hat das Landgericht wegen Bestechung in Tateinheit mit Untreue zu einer Bewährungsstrafe sowie wegen Steuerhinterziehung zu einer Geldstrafe verurteilt. Einen frühpensionierten ehemaligen Oberamtsanwalt, der ebenfalls Vorstandsmitglied dieser und einer weiteren Stiftung war, hat es wegen mehrerer Fälle der Bestechung und Untreue zu einer Freiheitsstrafe von drei Jahren und sechs Monaten sowie zu hohen Schadensersatzzahlungen an die GWG und an eine der Stiftungen verurteilt. Schließlich hat das Landgericht einen Wuppertaler Bauunternehmer wegen Beteiligung an den Untreuedelikten zu einer Bewährungsstrafe und wegen Steuerhinterziehung zu einer Geldstrafe verurteilt.
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Zwei Angeklagte, die in den Jahren 2002 und 2003 mit illegalen Dialern Schäden in Millionenhöhe angerichtet haben sollen, sind zu Bewährundsstrafen von einem Jahr und neun Monaten bzw. einem Jahr und sechs Monaten verurteilt worden. Das berichtet dialerschutz.de.
[Anwalt News weiter…]
Die Staatsanwaltschaft Augsburg hat beim AG Augsburg Antrag auf Erlass eines Strafbefehls gegen einen Filesharer gestellt. Auf dem Rechner des Mannes wurden 46 Musikstücke sichergestellt. Pro Song fordert die Staatsanwaltschaft eine Geldstrafe in Höhe von 10 Tagessätzen. Insgesamt also 460 Tagessätze. “Diese Forderung ist viel zu hoch”, erläutert der auf Online-Recht spezialisierte Rechtsanwalt Christian Solmecke. “Im Jahr 2004 hat das Amtsgericht Cottbus einen Filesharer, der 272 Lieder angeboten hat, zu einer Strafe von 80 Tagessätzen verurteilt. Selbst dieses Urteil war schon überzogen.”
[Anwalt News weiter…]
Mit Urteil vom vergangenen Freitag hat das Schwurgericht I des Landgerichts Bremen den 46-jährigen Angeklagten, einen ehemaligen Polizeibeamten, wegen Mordes an seiner etwa ein Jahr älteren Ehefrau zu einer lebenslangen Freiheitsstrafe verurteilt. Als Mordmerkmal hat das Gericht niedrige Beweggründe als verwirklicht angesehen.
[Anwalt News weiter…]
Zum Beschluss vom 29. Mai 2006 – 2 BvR 820/06 –
Im Rahmen eines strafrechtlichen Ermittlungsverfahrens wegen des
Verdachts der Förderung der Entwicklung von Atomwaffen wurde der
dingliche Arrest in das Vermögen des Beschwerdeführers angeordnet.
Nachdem der Bundesgerichtshof zunächst den dinglichen Arrest in Höhe von
rund 2,6 Mio € angeordnet hatte, erhöhte das Amtsgericht den
Arrestbetrag auf rund 28 Mio € Die Gerichte stützten die Anordnung
allein auf das Protokoll der Aussage eines in Malaysia vernommenen
Zeugen. Dieser habe bekundet, dass der Beschwerdeführer eine
Vergütungsvereinbarung über den Arrestbetrag geschlossen habe. Das Geld
sei an eine Reihe von Firmen geflossen, die dem Beschwerdeführer und
dessen Zulieferern gehörten.
[Anwalt News weiter…]
In Brandenburg sollen strafrechtliche Vorfälle mit „WM-Bezug“ - in Absprache mit der Polizei - vorrangig bearbeitet und nach Möglichkeit im beschleunigten Verfahren oder im vereinfachten Jugendverfahren verhandelt werden. Polizei, Staatsanwaltschaften und Amtsgerichte sind hierauf vorbereitet. Zu diesem Zweck werden Staatsanwälte rund um die Uhr - auch an den Wochenenden - im Dienst sein. In jeder Staatsanwaltschaft ist der Bereitschaftsdienst wenigstens verdoppelt worden.
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Das Bundesverfassungsgericht in Karlsruhe hatte am 31. Mai 2006 über die Klage eines im Jugendstrafvollzug einsitzenden Strafgefangenen entschieden und festgestellt, dass es aus Verfassungsgründen einer spezifischen Rechtsgrundlage für den Jugendstrafvollzug bedarf. Zugleich hat das Gericht dem Gesetzgeber eine Frist bis Ende 2007 gesetzt, um ein entsprechendes Gesetz zu erlassen. Bereits in der Vergangenheit hatte es mehrfach Anläufe des Bundes gegeben, den Jugendstrafvollzug gesetzlich zu regeln.
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Heute haben die Justizministerinnen und Justizminister Deutschlands, Frankreichs, Spaniens, Belgiens, der Tschechischen Republik und Luxemburgs sowie der Vizepräsident der Europäischen Kommission in Bonn der Öffentlichkeit das Projekt zur europäischen Strafregistervernetzung vorgestellt.
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Das Verfahren wegen der Ermordung einer Klassenlehrerin an der Realschule in Ahrensburg muss teilweise wieder aufgerollt werden. Der Bundesgerichtshof hat das Urteil gegen den Realschüler A. O. aufgehoben und die Sache zu neuer Verhandlung zurückverwiesen. Die Jugendkammer des Landgerichts Lübeck hatte ihn lediglich wegen gefährlicher Körperverletzung zu einer Jugendstrafe von drei Jahren und zehn Monaten verurteilt. Nur bei seinem älteren Bruder V. O. hat es Mord angenommen und gegen ihn eine Jugendstrafe von acht Jahren und neun Monaten verhängt.
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Die Filmindusrie hat einen neuen Spot vorgestellt, der künftig vor unerlaubten Raubkopien warnen soll. Der Spot ist über die Webseite www.hartabergerecht.de abzurufen.
Dazu die Filmindustrie in ihrer Pressemitteilung:
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Private Sportwettbüros müssen ihre Geschäfte vorläufig schließen. Die 9. Kammer des Verwaltungsgerichts Münster hat heute unter anderem den Eilantrag eines solchen Unternehmens aus Borken abgelehnt, das sich gegen die Untersagung seiner gewerblichen Betätigung wendet.
Der Betreiber dieses Wettbüros vermittelt auf der Grundlage eines Vertrages mit einem in Gibraltar ansässigen Unternehmen Sportwetten. Über die erforderliche Erlaubnis der Landesregierung verfügt er nicht, kann sie aber als Privater nach geltendem Recht auch nicht erhalten. Die Stadt Borken untersagte ihm per Ordnungsverfügung, Sportwetten anzubieten und zu vermitteln, und forderte die Schließung des Wettbüros. Der Borkener Betreiber hält dies für europarechtswidrig, legte deshalb hiergegen Widerspruch ein und beantragte beim Verwaltungsgericht, von der Schließung vorläufig - bis zu einer Entscheidung über seinen Widerspruch - verschont zu bleiben.
Der Eilantrag blieb in erster Instanz ohne Erfolg. Die 9. Kammer hält die Ordnungsverfügung für rechtmäßig und teilt damit im Ergebnis die Rechtsauffassungen des Verwaltungsgerichts Düsseldorf und des Verwaltungsgerichts Gelsenkirchen, das gestern zahlreiche Wettbüros im Ruhrgebiet für illegal erklärt hat. Im Unterschied dazu hatten zuvor die Verwaltungsgerichte in Arnsberg und Minden die Schließung von Wettbüros gestoppt.
In ihrer Leitentscheidung vertritt die 9. Kammer des VG Münster die Auffassung, schon der Mangel einer Sportwettenerlaubnis rechtfertige die Untersagung des Betriebs. Die illegalen Geschäftstätigkeiten erfüllten ferner den Straftatbestand des § 284 Abs. 1 StGB, der das öffentliche Veranstalten eines Glücksspiels ohne behördliche Erlaubnis unter Strafe stellt. Die Stadt Borken sei auch nicht aus verfassungs- oder europarechtlichen Gründen daran gehindert, ordnungsbehördlich gegen das Wettbüro einzuschreiten. Das Bundesverfassungsgericht habe in seinem Urteil vom 28. März 2006 das staatliche Wettmonopol für eine Übergangszeit aufrechterhalten und dem Landesgesetzgeber bis Ende 2007 Zeit für verfassungs- und europarechtskonforme Neuregelungen gelassen.
Bis dahin dürften nach diesem Urteil Wetten durch private Wettbüros weiterhin ordnungsrechtlich unterbunden werden. Das Land Nordrhein-Westfalen hat nach Ansicht der 9. Kammer des Verwaltungsgerichts eine durchgreifende Änderung des bisherigen staatlichen Wettmonopols in NRW eingeleitet, das nach Verfassungs- und Europarecht nur zulässig ist, wenn es wirklich dem Ziel dient, die Gelegenheit zum Spiel zu vermindern. Mit der Umsetzung, etwa der Beschränkung der Werbung, sei bereits begonnen worden. Es könne auch nicht angenommen werden, dem Europarecht seien derartige Übergangsfristen fremd. Dies zeige das jüngste Urteil des Europäischen Gerichtshofes zum Flugdatenabkommen mit den Vereinigten Staaten.
Az.: 9 L 379/06 (nicht rechtskräftig)
Der Bundesgerichtshof hat jetzt ein Urteil des LG Frakfurt (a.M.) aus dem Jahr 2005 bestätigt: Wegen versuchten Betruges (§§ 22, 263 StGB) in Tateinheit mit gewerbsmäßiger unerlaubter Verwertung urheberrechtlich geschützter Werke (§§ 106, 108a Urhebergesetz) in einer Vielzahl von Fällen hat das Landgericht am 20.06.2005 einen Angeklagten zu einer Gesamtfreiheitsstrafe von 3 Jahren verurteilt.
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Am 1. Juli 2005 wurde ein Libertad!-Aktivist wegen Nötigung vom Amtsgericht Frankfurt verurteilt. Hintergrund war die erste Online-Demo in Deutschland, die am 20. Juni 2001 gegen die Deutsche Lufthansa AG stattfand. Rund 13.000 Menschen demonstrierten damals auf dem Internetportal der Lufthansa, um gegen das Deportation Business und die menschenverachtende Abschiebepraxis zu protestieren.
Dieses Urteil wurde jetzt mit Beschluss (1 Ss 319/05) vom 22. Mai 2006 durch den 1. Strafsenat des Oberlandesgerichts Frankfurt wegen Verletzung bestehender Gesetze kassiert und der Angeklagte freigesprochen. Das Fazit ist deutlich: Online-Demos sind keine Gewalt, keine Nötigung, keine “Drohung mit einem empfindlichen Übel”, keine “Datenveränderung”; auch eine Verurteilung als Ordnungswidrigkeit käme nicht in Betracht.
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