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Postfach als Widerrufsadresse??
31. Januar 2012

Der Bundesgerichtshof hat heute eine Entscheidung zu der Frage getroffen, ob für eine ordnungsgemäße Widerrufsbelehrung bei einem Fernabsatzgeschäft die Angabe einer Postfachadresse des Widerrufsadressaten ausreicht.

Der Kläger schloss mit der Rechtsvorgängerin der Beklagten, einem Energieversorgungsunternehmen, im Jahre 2008 im Wege des Fernabsatzes einen Sondervertrag über den leitungsgebundenen Bezug von Erdgas. Der Vertrag sah für die Dauer der bis zum 31. August 2010 vereinbarten Laufzeit einen Festpreis vor und räumte dem Kläger ein Widerrufsrecht ein. Die Widerrufsbelehrung enthielt als Anschrift desjenigen, gegenüber dem der Widerruf zu erklären ist, die Postfachadresse der Rechtsvorgängerin der Beklagten.

Am 1. Oktober 2009 erklärte der Kläger den Widerruf seiner Vertragserklärung. Die Beklagte akzeptierte den Widerruf nicht. Mit der Klage begehrt der Kläger die Feststellung, dass das Vertragsverhältnis durch den Widerruf wirksam beendet worden sei. Die Klage hat in den Vorinstanzen keinen Erfolg gehabt.

Die dagegen gerichtete Revision des Klägers ist ohne Erfolg geblieben. Der unter anderem für das Kaufrecht zuständige VIII. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat entschieden, dass die Angabe eines Postfachs als Widerrufsadresse im Fernabsatz den zum Zeitpunkt des Vertragsschlusses geltenden gesetzlichen Anforderungen genügte (§ 312d Abs. 1 Satz 1, Abs. 2 Satz 1, § 312c Abs. 2, § 355 Abs. 2 Satz 1 BGB aF).

Bei Fernabsatzgeschäften ist gemäß § 312c Abs. 2, § 312d Abs. 2 Satz 1, Art. 245 EGBGB, § 1 Abs. 4 Satz 1 Nr. 1, Abs. 1 Nr. 10 BGB-InfoV aF der Unternehmer verpflichtet, dem Verbraucher das Bestehen oder Nichtbestehen eines Widerrufs- oder Rückgaberechts sowie die Bedingungen und die Einzelheiten der Ausübung, insbesondere Namen und Anschrift desjenigen, gegenüber dem der Widerruf zu erklären ist, mitzuteilen. Die Angabe einer Postfachadresse als Widerrufsadresse genügt, wie der Bundesgerichtshof vor Inkrafttreten der BGB-InfoV (BGH, Urteil vom 11. April 2002 – I ZR 306/99, NJW 2002, 2391 unter II – Postfachanschrift) bereits entschieden hat, den gesetzlichen Anforderungen. Daran ist auch nach dem Inkrafttreten der BGB-InfoV festzuhalten. Der Verbraucher wird durch die Angabe einer Postfachadresse in gleicher Weise wie durch die Angabe einer Hausanschrift in die Lage versetzt, seine Widerrufserklärung auf den Postweg zu bringen. Seine “ladungsfähige” Anschrift musste der Unternehmer bei einem Fernabsatzvertrag ohnehin angeben (§ 1 Abs. 1 Nr. 3 BGB-InfoV aF*), was im zu entscheidenden Fall auch unstreitig geschehen war.

 

Urteil vom 25. Januar 2012 - VIII ZR 95/11

Quelle: Pressestelle des Bundesgerichtshofes

BGH: Herstellergarantie beim Kfz-Kauf
22. August 2011

Der Bundesgerichtshof hat jetzt eine Entscheidung zur Herstellergarantie beim Kfz-Kauf getroffen.

Der Kläger erwarb im Februar 2005 einen am 30. Juni 2004 erstmals zugelassen Vorführwagen PKW Saab 9.5. Er nimmt die beklagte Fahrzeugherstellerin aus einer ihm bei Erwerb des Fahrzeugs ausgehändigten Urkunde über eine “Saab-Protection”-Garantie in Anspruch. In den formularmäßig gestalteten Garantiebedingungen heißt es unter anderem:

“2. Allgemeines

Saab garantiert bei Material- oder Herstellungsfehlern die kostenlose Reparatur oder den kostenlosen Ersatz des betreffenden Teils bei jedem Saab-Vertragshändler. Die Garantie ist an das in diesem Dokument beschriebene Fahrzeug gebunden und geht beim Weiterverkauf des Fahrzeugs auf den nächsten Erwerber über. …

4. Garantie-Dauer

Die vorliegende Garantie beginnt mit Ablauf der zweijährigen Herstellergarantie. Sie hat eine Laufzeit von einem Jahr, gerechnet ab dem Zeitpunkt des Ablaufs der Herstellergarantie. …

6. Garantievoraussetzungen

Garantieansprüche können nur bei einem Saab-Vertragshändler unter folgenden Bedingungen geltend gemacht werden:

-Das Fahrzeug muss gemäß den im Serviceheft beschriebenen Vorschriften bei einem Saab-Vertragshändler unter ausschließlicher Verwendung von Saab Originalteilen gewartet worden sein.

-Die ordnungsgemäße Wartung muss im Serviceheft bestätigt sein.

Das Nachweisdokument ist bei der Schadensmeldung vorzulegen.”

In dem Serviceheft ist bestimmt, dass das Fahrzeug jährlich oder nach einer Fahrleistung von jeweils 20.000 km einer Wartung zu unterziehen ist. Am 27. Dezember 2006 trat bei einem Kilometerstand von 69.580 km ein Defekt an der Dieseleinspritzpumpe auf, für dessen Reparatur dem Kläger vom Saab-Zentrum 3.138,23 € in Rechnung gestellt wurden. Anlässlich der Reparatur ließ der Kläger auch die zuvor unterbliebene 60.000-km-Inspektion nachholen. Ob die verspätet durchgeführte Inspektion für den eingetretenen Defekt ursächlich war, ist streitig. Die Beklagte hat, gestützt auf die nicht rechtzeitig durchgeführte Inspektion, ihre Eintrittspflicht verneint.

Das Amtsgericht hat die auf die Freistellung von den Reparaturkosten gerichtete Klage abgewiesen. Das Landgericht hat die Berufung des Klägers zurückgewiesen.

Die hiergegen gerichtete Revision des Klägers hatte Erfolg. Der unter anderem für das Kaufrecht zuständige VIII. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat entschieden, dass bei einer Kfz-Herstellergarantie, die im Zeitpunkt der Übernahme nur gegen Zahlung eines zusätzlichen Entgelts gewährt worden ist, die Garantieleistung von der Durchführung von regelmäßigen Wartungsarbeiten in Vertragswerkstätten nicht ohne Rücksicht darauf abhängig gemacht werden darf, ob der Garantiefall auf eine unterlassene Wartung zurückzuführen ist. Besteht die Gegenleistung für die Garantie in dem dafür entrichteten Entgelt, so stellt sich eine Klausel, die die Erbringung von Garantieleistungen von einer Wahrung bestimmter Wartungsanforderungen unabhängig davon abhängig macht, ob die Überschreitung des Wartungsintervalls für den eingetretenen Garantiefall ursächlich ist, als unangemessene Benachteiligung des Kunden dar und ist deshalb gemäß § 307 Abs. 1 Satz 1 BGB unwirksam.

Die Sache ist zur neuen Verhandlung und Entscheidung an das Berufungsgericht zurückverwiesen worden, weil es noch weiterer Feststellungen zu der Frage bedarf, ob die Garantie vorliegend gegen Zahlung eines Entgelts gewährt wurde.

Urteil vom 6. Juli 2011 - VIII ZR 293/10

Quelle: Pressestelle des Bundesgerichtshofs

OLG Stuttgart: Basisvertrag mit Callcenter über ungewollte Telefonwerbung nichtig
9. September 2008

Laut dem OLG Stuttgart ist der Basisvertrag, mit dem sich der Betreiber eines Call Centers gegenüber einem Auftraggeber verpflichtet, bei Dritten ohne deren Einwilligung Telefonwerbung zu betreiben, nach § 134 BGB nichtig (Beschluß v. 26.8.2008, Az. 6 W 55/08).
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LG Bonn: Abmahnung eines achtjähriges Kindes rechtswidrig und begründet Schadensersatz
1. September 2008

Das LG Bonn (Urt. v. 26.05.2008 - Az.: 6 S 278/07) beschloss, dass die Abmahnung eines achtjähriges Kindes rechtswidrig ist und Schadensersatzansprüche auslöst.
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LG Hamburg: “Slamming” verboten
27. August 2008

Das ungefragte Umstellen eines Telefonanschlusses auf einen neuen Netzbetreiber (sog. Slamming) ist verboten und stellt eine abmahnfähige Wettbewerbsverletzung dar. Dies sei eine unzumutbare Belästigung der betroffenen Verbraucher und zugleich eine gezielte Behinderung anderer Wettbewerber (Urt. v. 27.03.2008 - Az.: 312 O 340/07).

LG Berlin: Abmahnung wegen fehlender Angabe von Auslandsversandkosten ist berechtigt
18. August 2008

Viele eBay-Händler bieten in Ihrem eBay-Shop einen Versand in das Ausland an, ohne dabei die konkreten Versandkosten für die einzelnen Länder anzugeben. Das Landgericht Berlin hat nun entschieden (Urteil vom 24.06.2008, Az. 16 O 894/07), dass eine solche Praxis wettbewerbsverletzend ist.

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Schutz des Verbrauchers vor Werbung durch E-Mail und SMS
25. Juli 2008

Der Kläger ist der Bundesverband der Verbraucherzentralen und Verbraucherverbände. Der Beklagte unterhält das Kundenbindungs- und Rabattsystem “Payback”. Der Kläger nimmt den Beklagten im Wesentlichen auf Unterlassung der Verwendung dreier Klauseln in Anspruch, die dieser in Papierformularen verwendet, mit denen sich Verbraucher zur Teilnahme am Rabattprogramm anmelden können. Das Berufungsgericht hat die Verwendung der Klauseln nicht beanstandet.

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Neuer Ärger mit Adressbuchverlagen: Wirtschafts- und Informationsverlag (WIV ltd.) verschickt Auftragsformulare unter der Bezeichnung “Ihr örtliches Branchenbuch”
3. Juli 2008

Jeder kennt es - das örtliche Branchenbuch der Deutschen Telekom. Viele Unternehmer sind hier bereits eingetragen. Wer jedoch ein Formular mit der Überschrift “Ihr örtliches Branchenbuch” erhält, in dem darum gebeten wird, die Richtigkeit der Firmendaten durch Unterschrift zu bestätigen,  sollte vorsichtig sein. Es ist keinesfalls sicher, dass es sich dabei tatsächlich um einen Korrekturabzug des bekannten  örtlichen Branchenbuches der Deutschen Telekom handelt. Zahlreiche andere Adressbuchverlage verschicken derzeit Auftragsformulare, die ganz bewusst so gestaltet sind, dass der flüchtige Leser davon ausgeht, lediglich einen bestehenden Eintrag im örtlichen Branchenbuch der Deutschen Telekom zu bestätigen. Erst später mit Zusendung der Rechnung stellt sich dann heraus, dass der Adressat durch seine Unterschrift einen kostenpflichtigen Eintrag in irgendein völlig unbekanntes Internetverzeichnis bestellt hat.

Die Kanzlei MICHAEL vertritt zur Zeit zahlreiche Betroffene, die auf die “Trickformulare” der MR Branchen und Telefon mbH sowie der GS Medien & Verlags Gmbh hereingefallen sind. Nun erreichen uns Anfragen von Unternehmern, die ein ähnliches Formular von einem Wirtschafts- und Informationsverlag (WIV ltd.) mit Sitz in Sofia unterzeichnet haben. Auch dieses Formular ist schon einmal verwendet worden. Das Werbeschreiben mit der Überschrift “Örtliches Branchenbuch” kam in der Vergangenheit bereits bei einem SGW Verlag aus Tschechien zum Einsatz. Der SGW Verlag sowie der Wirtschafts- und Informationsverlag betreiben unter den Internetseiten www.oertliches-branbuch.com und www.ihr-oertliches-branchenbuch.com  ihre Branchenverzeichnisse und verschicken nun unter diesem Namen zahlreiche Auftragsformulare.  

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OLG Köln: Abweichung von eBay-AGBs begründet keinen Wettbewerbsverstoß
10. Juni 2008

Mit Urteil vom 16.05.2008 (6 U 26/08) hat das OLG Köln entschieden, dass ein (gewerblicher) Verkäufer bei Transaktionen auf der Plattform eBay nicht wettbewerbswidrig handelt, wenn er Allgemeine Geschäftsbedingungen (AGB) verwendet, die von den AGB abweichen, die von dem Plattformbetreiber eBay vorgegeben werden. [Anwalt News weiter…]

Ärger mit Onlineanbieter “mega-downloads.net”
6. Juni 2008

Die Verbraucherzentralen (unter anderem auch die Verbraucherzentrale Baden-Württemberg unter http://www.vz-bawue.de) warnen in den vergangenen Wochen vor ”Mega-Ärger” mit dem Onlineanbieter www.mega-downloads.net[Anwalt News weiter…]

AG Hamm: Begriffe “free”, “gratis”, “umsonst” auf Homepage - grundsätzlich kein Vergütungsanspruch des Seitenbetreibers
3. Juni 2008

Mit seinem Urteil vom 26.03.2008 (17 C 62/08) hat das AG Hamm entschieden, dass ein Vergütungsanspruch  in der Regel ausscheidet, wenn auf einer Homepage Begriffe wie “free”, “gratis” oder “umsonst” verwendet werden, sich eine Entgeltpflicht erst aus Allgemeinen Geschäftsbedingungen ergibt und durch die Gestaltung letztlich der Eindruck eines kostenlosen Angebotes erweckt wird. [Anwalt News weiter…]

Bundeskabinett legt UWG-Novelle vor
23. Mai 2008

Nach einer aktuellen Pressemitteilung des Bundesministeriums der Justiz hat das Bundeskabinett am 21.05.2008 einen Entwurf zur Änderung des Gesetzes gegen den unlauteren Wettbewerb (UWG) beschlossen. [Anwalt News weiter…]

AG Hamm: Kein Vergütungsanspruch des Betreibers der Internetseiten smsfree24.de und smsfree100.de
16. Mai 2008

In der Vergangenheit haben wir bereits mehrfach über das Geschäftsmodell der Internetvertragsfallen wie smsfree24.de oder nachbarschaft24.net berichtet. Obwohl den Betreibern der Internetseiten kein Vergütungsanspruch zusteht, wird immer wieder versucht, die Betroffenen durch haltlose Drohungen mit Klagen und Schufa-Einträgen einzuschüchtern. Viele Betroffene lassen sich dadurch tatsächlich verunsichern und bezahlen die Rechnungen. Die Sorge der Betroffenen, in ein gerichtliches Verfahren verwickelt zu werden, ist jedoch völlig unberechtigt. Dass die Seitenbertreiber ein gerichtliches Verfahren einleiten, ist sehr unwahrscheinlich, da ein solches Verfahren für den Antragsteller bzw. Kläger mit Kosten verbunden ist. Gerichtliche Schritte wird daher nur derjenige unternehmen, der sich eines für ihn positiven Ausgangs des Verfahrens sicher ist. Dies ist im Fall der Internetvertragsfallen jedoch nicht der Fall. In den Fällen, in denen einmal ein Betreiber einer solchen Internetseite tatsächlich Klage erhoben hat, wurden die Klagen von den Gerichten abgewiesen.

So ist es nun auch der Shifworx GmbH ergangen, die massenhaft Rechnungen für die Nutzung der Internetseiten smsfree24.de und smsfree100.de verschickt hat. Die beim AG Hamm eingereichte Klage blieb ohne Erfolg (Urteil vom 26.03.2008, Az. 17 C 62/08). Das AG Hamm hat - wie zuvor auch schon das AG München (Urteil vom 17.01.2007, Az. 161 C 23695/06) - entschieden, dass eine Regelung über die Entgeltlichkeit der Leistung im Rahmen der Allgemeinen Geschäftsbedingungen eine überraschende Klausel i.S.d. § 305c BGB darstellt und deshalb nicht Vertragsbestandteil wird. Der Besucher der Internetseite smsfree24.de werde in den Glauben versetzt, der Seitenbetreiber biete einen kostenlosen Versand von SMS an. Dieser Eindruck werde durch die zahlreiche Verwendung der Begriffe „free“, „gratis“ und „umsonst“ erweckt. Aus diesem Grunde brauche der Verwender nach Auffassung des AG Hamm nicht damit zu rechnen, dass in den Allgemeinen Geschäftsbedingungen nun entgegen des Eindruckes der Unentgeltlichkeit der Leistungen die Entgeltlichkeit festgelegt werde. Dabei hat das Gericht deutlich gemacht, dass eine entsprechende Klausel nur bei einem deutlichen Hinweis auf die Entgeltlichkeit der Leistungen auf der Internetseite in den Allgemeinen Geschäftsbedingungen nicht überraschend wäre.

LG Bückeburg: Fehlerhafte Widerrufsbelehrung ist kein Grund zur Abmahnung!
15. Mai 2008

Nach Auffassung des LG Bückeburg soll eine fehlerhafte Widerrufsbelehrung in der Regel einen nur unerheblichen Wettbewerbsverstoß darstellen (Urteil vom 22.04.2008, Az. 2 O 62/08). Wenn sich diese Rechtsauffassung durchsetzen sollte, wären sämtliche Abmahnungen wegen einer falschen Widerrufsbelehrung unbegründet. Die Abmahner könnten dann auch keine Abmahnkosten mehr verlangen. Allerdings steht die Entscheidung des LG Bückeburg im klaren Widerspruch zur derzeit vorherrschenden Rechtsprechung. Mit Ausnahme des nun ergangenen Urteils des LG Bückeburg haben bislang alle Gerichte entschieden, dass eine falsche Widerrufsbelehrung grundsätzlich einen erheblichen Wettbewerbsverstoß begründe, da der Verbraucher durch eine unrichtige Widerrufsbelehrung von der Wahrnehmung seines Widerrufsrechtes abgehalten werden könne. Bei dem nun ergangenen Urteil des LG Bückeburg handelt es sich daher um eine Einzelentscheidung, die nicht verallgemeinerungsfähig ist.

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GS Medien & Verlags GmbH verschickt Werbeschreiben für Branchenverzeichnis
14. Mai 2008

Zahlreiche Unternehmer erhalten in diesen Tagen ein unaufgefordertes Werbeschreiben einer sog. GS Medien & Verlags GmbH aus Unterföhring. Die Werbeschreiben können auf Grund ihrer Aufmachung beim Empfänger den Eindruck erwecken, er möge lediglich seine Firmendaten überprüfen und das Formular unterschrieben zurücksenden. Erst aus dem kleingedruckten Fließtext im unteren Teil geht dann hervor, dass dabei ein Zwei-Jahresvertrag mit einer Auftragssumme von mindestens 1.984,92 Euro vereinbart wird.

Wer nun von der GS Medien & Verlags GmbH eine Rechnung erhält, hat jedoch Grund zur Hoffnung. Das von der GS Medien & Verlags GmbH verwendete Angebotsformular weist große Ähnlichkeit zu dem bereits von  der MR Branchen und Telefon Verlagsgesellschaft mbH eingesetzten Formular auf, zu dem bereits zahlreiche Gerichtsentscheidungen ergangen sind. Die Kanzlei MICHAEL vertritt derzeit mehrere Mandanten gegen MR Branchen und Telefon, die ihre vermeintlichen Zahlungsansprüche bis heute nicht hat durchsetzen können. Sämtliche Zahlungsklagen von MR Branchen und Telefon hat das Amtsgericht Rostock wegen arglistiger Täuschung abgewiesen. Der damalige Geschäftsführer von MR Branchen und Telefon, Herbert Rossa, wurde in erster Instanz sogar zu einer Freiheitsstrafe von 1 Jahr und 10 Monaten wegen gewerbsmäßigen Betruges verurteilt. Die Urteile sind allerdings noch nicht rechtskräftig, da MR Branchen und Telefon Berufung eingelegt hat. Zur Zeit befinden sich die Verfahren beim Landgericht Rostock, das demnächst über den Fall entscheiden wird.

Das Formular der GS Medien & Verlags GmbH weist - wie im Fall MR Branchen - einen gelben Kopfbalken auf, wodurch bei dem Leser zumindest die Assoziation zu den meist kostenlosen Branchenbüchern der Deutschen Telekom erzeugt wird. Sodann erfolgt die Bezeichnung “Korrekturvorlage” über den bereits vorgegebenen Firmendaten. Bei den meisten Adressaten wird auf diese Weise die Vorstellung erweckt, es solle lediglich die Richtigkeit der bereits vorgegebenen Firmendaten überprüft werden. Auch der Vermerk, dass es sich lediglich um einen Standard-Eintrag handeln soll - der vielfach kostenlos erhältlich ist - wiegt den Adressaten in Sicherheit. Der flüchtige Leser geht daher nicht davon aus, einen kostenpflichtigen Eintragungsvertrag abzuschliessen.

Ein Hinweis auf die Kostenpflichtigkeit findet sich erstmals im Rahmen der Vertragsbedingungen. Dabei wird der Preis nicht etwa durch Fettschrift hervorgehoben, sondern lediglich inmitten eines recht umfangreichen und kleingedruckten Fließtextes angegeben.   

Wir raten dringend zu einer schnellstmöglichen Anfechtung des Vertrages. Wenn auch Sie ein Formular der GS Medien & Verlags GmbH unterschrieben haben, kontaktieren Sie uns einfach kurz telefonisch (02332/7041-28) oder per E-Mail (tarrach@rae-michael.de). Wir beraten Sie dann zu den Erfolgsaussichten.  

LG Essen: Fehlende Informationen im Impressum sind wettbewerbswidrig
8. Mai 2008

Das Telemediengesetz (TMG) schreibt vor, dass gewerbliche Händler in ihrem Online-Shop ein Impressum bereitstellen müssen. Welche Informationen das Impressum dabei enthalten muss, ergibt sich aus § 5 TMG. Danach muss im Impressum unter anderem der Name und die Anschrift des Unternehmers, bei juristischen Personen zusätzlich die Rechtsform und der Vertretungsberechtigte angegeben werden (§ 5 Abs. 1 Nr. 1 TMG). Außerdem zählt zu den Pflichtangaben die E-Mail-Adresse (§ 5 Abs. 1 Nr. 2 TMG).

Das LG Essen hat nun entschieden (Urteil vom 19.09.2007, Az. 44 O 79/07), dass ein Unternehmer wettbewerbswidrig handelt, wenn die vorgeschriebenen Informationen in seinem Impressum fehlen. Die Regelungen des § 5 des Telemediengesetzes seien im Interesse des Verbrauchers erlassene Schutzvorschriften, die das Marktverhalten regeln sollen. Eine Verletzung dieser Vorschrift indiziere deshalb gemäß §§ 4 Nr. 11, 2 Abs. 1 Nr. 2 UWG das Vorliegen wettbewerbswidrigen Verhaltens.

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Aktuell: Neue Widerrufsbelehrung/Rückgabebelehrung
6. Mai 2008

Mit Inkrafttreten der 3. Verordnung zur Änderung der BGB-Informationspflichtenverordnung gilt seit dem 01.04.2008 eine neue Muster-Widerrufsbelehrung sowie eine neue Muster-Rückgabebelehrung. Für eine Verwendung der neuen Widerrufsbelehrung bzw. Rückgabebelehrung spricht, dass die Belehrung über das Widerrufsrecht gemäß § 14 BGB-InfoV dann den gesetzlichen Anforderungen genügt, wenn das Muster unverändert verwandt wird. Die Widerrufsbelehrung gilt also als rechtmäßig, wenn sie dem amtlichen Muster entspricht. Wir empfehlen daher grundsätzlich allen Händlern, in Zukunft nur noch die neue Muster-Widerrufsbelehrung zu verwenden. Dabei sollten Sie allerdings folgende Hinweise beachten:

1. Wenn Sie in der Vergangenheit auf eine Abmahnung hin eine strafbewehrte Unterlassungserklärung abgegeben haben, oder gegen Sie eine einstweilige Verfügung oder ein Unterlassungsurteil ergangen ist, sollten Sie die neue Widerrufsbelehrung nicht ohne anwaltliche Prüfung übernehmen. In diesem Fall könnte es sein, dass die neue Widerrufsbelehrung dazu im Widerspruch steht und Sie bei deren Verwendung zur Zahlung der Vertragsstrafe bzw. des Ordnungsgeldes verpflichtet sind. 

2. Wenn Sie die neue Widerrufsbelehrung für Ihren eBay-Shop verwenden möchten, müssen Sie die Gestaltungshinweise berücksichtigen, da die Widerrufsbelehrung den Verbrauchern bei eBay erst nach Vertragsschluss in Textform zugeht. Dies betrifft insbesondere die Widerrufsdauer (1 Monat statt 2 Wochen) und den Wertersatz.

3. Schließlich sollten Sie auch darauf achten, dass Sie sämtliche Belehrungen abändern, d.h. nicht nur die Widerrufsbelehrung auf der Angebotsseite, sondern auch die Widerrufsbelehrungen auf der mich-Seite und in den E-Mails, die der Verbaucher nach Vertragsschluss erhält. Die Verwendung unterschiedlicher Widerrufsbelehrungen kann nämlich wettbewerbswidrig sein. 

Nachfolgend finden Sie sowohl den Text der neuen Widerrufsbelehrung als auch der Rückgabebelehrung:

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KG Berlin: Abgekürzte Angabe des Vornamens einer vertretungsberechtigten Personen im Impressum berechtigt nicht zur Abmahnung
5. Mai 2008

Wer im Impressum seines Online-Shops seinen Vornamen nicht vollständig ausschreibt, riskiert eine Abmahnung. Dies folgt aus dem Beschluss des KG Berlin vom 13.2.2007 (Az. 5 W 34/07), wonach die Abkürzung des Vornamens des Unternehmers im Impressum einen erheblichen Wettbewerbsverstoß darstellt. Etwas anderes gilt nach einer aktuellen Entscheidung des KG Berlin (Beschluss vom  11.04.2008; Az. 5 W 41/08) jedoch dann,  wenn bei einer juristischen Person lediglich der Vorname eines Geschäftsführers vorschriftswidrig abgekürzt wird. In diesem Fall sei lediglich ein Bagatellverstoß gegeben, der nicht zur Abmahnung berechtige.

Im entschiedenen Fall hatte eine Gmbh & Co KG bei eBay in ihrem Impressum den Vornamen des Geschäftsführers und nur dessen Anfangsbuchstaben angegeben. Auf die Abmahnung eines Wettbewerbers hin wurde die Unterlassungserklärung nicht abgegeben. Der Wettbewerber beantragte daraufhin den Erlass einer einstweiligen Verfügung, welche sowohl vom Land- als auch vom Kammergericht Berlin abgelehnt wurde. Beide Gerichte vertraten die Auffassung, dass ein solcher Verstoß lediglich als Bagatelle i.S.v. § 3 UWG anzusehen sei.

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EuGH: Verbraucher müssen keinen Wertersatz bei der Rückgabe mangelhafter Ware zahlen
2. Mai 2008

Wenn ein Verbraucher von einem Unternehmer eine mangelhafte Ware geliefert bekommt, kann er von dem Unternehmer die Lieferung einer mangelfreien Ware verlangen (§ 439 Abs. 1 BGB). Dabei ist der  Verbaucher nach deutschem Recht nicht nur zur Rückgabe der mangelhaften Ware verpflichtet. Gemäß §§ 439 Abs. 4, 346 Abs. 2 BGB muss er in diesem Fall außerdem Wertersatz für die Abnutzung der mangelhaften Ware bezahlen. Der BGH hatte Zweifel, ob diese deutsche Regelung mit europäischem Gemeinschaftsrecht vereinbar ist, und legte den Rechtsstreit deshalb dem EuGH vor. Der EuGH hat nun mit Urteil vom 17.04.2008 (Az. C-404/06) entschieden, dass eine Wertersatzpflicht der Verbraucher mit der EU-Richtlinie über Verbauchsgüter unvereinbar sei.  Nach europäischem Gemeinschaftsrecht seien Verbraucher nicht verpflichtet, bei der Rückgabe mangelhafter Ware an den Unternehmer Wertersatz zu leisten. Der EuGH gab damit einer Klage des Verbraucherzentrale Bundesverbands (vzbv) gegen den Versandhändler Quelle statt.

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Neue Verpackungsverordnung tritt am 1.1.2009 in Kraft - Was müssen Online-Händler beachten ?
2. Mai 2008

Die fünfte Verordnung zur Änderung der Verpackungsverordnung, die am 1.1.2009 in Kraft tritt, sieht insbesondere für Online-Händler einige Änderungen vor. Nachfolgend möchten wir Sie daher über die wichtigsten Änderungen im Umgang mit Verpackungsabfällen informieren.

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LG Frankenthal: Fehlende Rohstoffgehaltsangaben nach TextilkennzG können abgemahnt werden
28. April 2008

Den meisten Online-Händler ist nicht bekannt, dass sie beim Verkauf von Textilien das Textilkennzeichungsgesetz (TextilkennzG) zu beachten haben. Diesen Umstand haben sich in der Vergangenheit einige Wettbewerber zu Nutze gemacht und Verstöße gegen das TextilkennzG abgemahnt. Nach einer Entscheidung des LG Frankenthal (Urteil vom 14.02.2008, Az. 2. HK O 175/07) handelt wettbewerbswidrig, wer Textilien anbietet und die Verbraucher dabei nicht auf die Materialzusammensetzung der Textilien hinweist. Den Verkäufern von Textilien ist daher dringend zu raten, zur Vermeidung kostspieliger Abmahnungen in Zukunft immer einen dem TextilkennzG entsprechenden Hinweis zu erteilen. Weitere Informationen zum Thema “Textilkennzeichnungsgesetz und Abmahnung” enthalten unsere FAQ.

Nach § 1 Abs. 1 TextilkennzG dürfen Textilerzeugnisse nur dann in den Verkehr gebracht werden, wenn sie mit einer Angabe über Art  und Gewichtsanteil der verwendeten Rohstoffe (Rohstoffgehaltsangabe) versehen sind.  In dem der Entscheidung des LG Frankenthal zu Grunde liegenden Fall hatte ein eBay-Händler Karnevalskostüme angeboten, ohne die Artikel mit der vorgeschriebenen Rohstoffgehaltsangabe zu versehen. Nach Auffassung des LG Frankenthal stellt § 1 Abs. 1 TextilkennzG eine Marktverhaltensvorschrift zum Schutz der Verbaucher dar. Ein Verstoß gegen die sich aus dem TextilkennzG ergebende Pflicht zur Rohstoffangabe begründe deshalb auch eine unlautere Wettbewerbshandlung i.S.v. § 4 Nr. 11 UWG dar. Der Antrag des Mitbewerbers auf Erlass einer einstweiligen Verfügung hatte daher Erfolg.        

KG Berlin: Gängige Wertersatzklausel bei eBay stellt Bagatellverstoß dar
22. April 2008

Die große Mehrzahl der eBay-Händler verwendet nach wie vor im Rahmen der Widerrufsbelehrung eine Wertersatzklausel, die keine Ausnahme für die bestimmungsgemäße Ingebrauchnahme der Ware vorsieht. Sie weisen lediglich darauf hin, dass von der Wertersatzpflicht solche Verschlechterungen der Ware ausgenommen sind, die ausschliesslich auf einer Prüfung der Ware - wie sie in einem Ladengeschäft möglich wäre - zurückzuführen sind. In § 357 Abs. 3 Satz 1 BGB ist jedoch geregelt, dass Wertersatz für eine durch bestimmungsgemäße Ingebrauchnahme entstandene Verschlechterung der Ware nur geschuldet wird, wenn der Unternehmer den Verbraucher spätestens vor Vertragsschluss in Textform auf diese Rechtsfolge und eine Möglichkeit diese zu vermeiden hingewiesen hat. Da nach mittlerweile gefestigter Rechtsprechung eine Belehrung der Verbraucher bei eBay in Textform vor Vertragsschluss nicht möglich ist, haben mehrere Gerichte die Auffassung vertreten, dass die üblicherweise verwendete Wertersatzklausel rechtswidrig ist.

Diese Auffassung teilt auch das KG Berlin. Im Gegensatz zum Landgericht Karlsruhe (Beschluss vom 8.8.2007 - 13 O 76/07) und OLG Stuttgart (Beschluss vom 04.02.2008 - Az. 2 U 71/07) hat das KG Berlin nun aber mit Beschluss vom 11.04.2008 (Az. 5 W 41/08) entschieden, dass ein solcher Verstoß als nicht verfolgenswerte Bagatelle i.S.v. § 3 UWG anzusehen sei. Wer wegen der gängigen Wertersatzklausel eine Abmahnung erhält, hat nunmehr zwei obergerichtliche Entscheidungen auf seiner Seite, das KG Berlin und auch das OLG Hamburg (Urteil vom 19.06.2007 - Az. 5 W 92/07), nach dessen Auffassung die Wertersatzklausel sogar den gesetzlichen Anforderungen genügt. Eine Verteidigung gegen eine solche Abmahnung ist daher nicht ohne Aussicht auf Erfolg.

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Internetabos: Münchener Anwältin verschickt massenhaft Mahnungen
16. April 2008

Internet-”Dienstleister” wie Net Content Ltd. oder Online Content Ltd. (die Websites wie genealogie.de, o.ä., betreiben) lassen massenhaft Mahnungen durch die in München ansässige Anwältin Katja Günther verschicken.

LG Braunschweig zum Beginn der Widerrufsfrist
17. März 2008

Das LG Braunschweig hat sich mit Urteil vom 6.11.2007 (Az. 21 O 1899/07) zu der unter den Gerichten hoch umstrittenen Frage geäußert, wie im Rahmen einer Widerrufsbelehrung in rechtlich zulässiger Weise über den Beginn der Widerrufsfrist zu belehren ist. Gegenstand der Entscheidung war die Widerrufsbelehrung eines eBay-Händlers, nach der die Widerrufsfrist “frühestens mit Erhalt der Ware und einer in Textform mitzuteilenden Belehrung” beginnen sollte. Nach Ansicht des Verfügungsklägers war diese Belehrung wettbewerbswidrig, da die Verbraucher nicht darüber belehrt würden, dass die Widerrufsfrist erst am Tag nach Erhalt der Ware und der Widerrufsbelehrung in Textform beginne.

Das Gericht lehnte den Antrag jedoch mit der Begründung ab, dass die Belehrung des Verfügungsbeklagten über den Beginn der Widerrufsfrist korrekt sei. Die Belehrung versetzte den Verbraucher in die Lage, den Lauf der Widerrufsfrist korrekt zu errechnen. Eine Information dahingehend, dass die Widerrufsfrist am Tag nach Erhalt der Ware und der Widerrufsbelehrung in Textform beginne, entspreche nicht den gesetzlichen Anforderungen und würde einen Verbraucher eher verwirren. Denn bei der Fristberechnung werde ein Laie regelmäßig nicht in das Gesetz gucken, sondern bei der Einmonats-Frist korrekt davon ausgehen, dass diese Frist einen Monat später mit dem Tag endet, dessen Zahl demjenigen Tag entspricht, an dem er Ware und Widerrufsbelehrung erhalten habe. Würde dem Laien hingegen mitgeteilt, dass die Frist erst am Tag nach Erhalt von Ware und Widerrufsbelehrung beginne, bestünde die Gefahr, dass er den Fristablauf mit der o.g. Methode falsch ermittle und dadurch seinen Widerruf eventuell einen Tag zu spät erkläre.

OLG Hamburg: Widerrufsbelehrung darf keine Einschränkung hinsichtlich der zu erstattenden Versandkosten enthalten
17. März 2008

Obwohl die Anfertigung einer Widerrufsbelehrung mit enormen wettbewerbsrechtlichen Risiken verbunden ist, lassen sich einige Online-Händler immer wieder dazu verleiten, ihre Widerrufsbelehrung selbst zu formulieren. Eine Abmahnung lässt in diesem Fall meist nicht lange auf sich warten. Das OLG Hamburg hat mit Beschluss vom 05.07.2007 (Az. 5 W 90/07) zu einer solchen selbstformulierten Klausel im Rahmen der Widerrufsbelehrung Stellung genommen. Der bei eBay tätige Online-Händler hatte innerhalb seiner Widerrufsbelehrung folgende Formulierung verwendet:

“Die Versandkosten, die aus dem Widerruf resultieren, werden im niedrigsten Satz zurückerstattet. Bitte sprechen Sie die Rücksendung vorher mit uns ab.”

Nach Auffassung der Hamburger Richter ist eine solche Klausel wettbewerbswidrig, da sie der gesetzgeberischen Intention erkennbar zuwiderlaufe:

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OLG Hamburg: Klausel “Unfreie Pakete werden nicht angenommen” im Rahmen der Widerrufsbelehrung ist wettbewerbswidrig
12. März 2008

Das OLG Hamburg hat seine Rechtsprechung (Beschluss vom 17.01.2007 - Az. 312 O 929/06), wonach eine Widerrufsbelehrung mit dem Hinweis, dass unfreie Rücksendungen grundsätzlich nicht angenommen werden, wettbewerbswidrig ist, mit Beschluss vom 24.01.2008 (Az. 3 W 7/08) bestätigt. Wir raten daher dringend davon ab, eine solche Klausel weiterhin im Rahmen der Widerrufsbelehrung zu verwenden.

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Widerrufsbelehrung: Bundesregierung sieht kaum Probleme für den Online-Handel
5. März 2008

Der Online-Handel ist derzeit mit erheblichen Rechtsunsicherheiten belastet. Diese Rechtsunsicherheiten resultieren vor allem daraus, dass die Online-Händler nicht wissen, wie sie die Verbraucher ordnungsgemäß über das Ihnen zustehende Widerrufsrecht belehren sollen. Zwar hat der Gesetzgeber in der Anlage zu § 14 BGB-Informationspflichtenverordnung (BGB-InfoV) eine Muster-Widerrufsbelehrung veröffentlicht. Wer die Muster-Widerrufsbelehrung verwendet, wird jedoch kostenpflichtig abgemahnt. Die in der Muster-Widerrufsbelehrung enthaltene Formulierung “Die Frist beginnt mit Erhalt dieser Belehrung” wurde von mehreren Gericht als wettbewerbswidrig angesehen, wenn Sie im Internet verwendet wird (u.a. OLG Stuttgart, Beschluss vom 04.02.2008 - Az. 2 U 71/07; OLG Hamm, Beschluss vom 15.03.2007 - 4 W 1/07; KG Berlin, Beschluss vom 05.12.2006 - 5 W 295/06).

Die nun von der Bundesregierung getätigten Äußerungen auf eine kleine Anfrage der FDP hinsichtlich der Rechtssicherheit im Online-Handel sind daher kaum nachvollziehbar (BT-Drs. 16/8005). Größere Probleme für den Online-Handel sieht die Bundesregierung nicht. Insbesondere die gesetzliche Muster-Widerrufsbelehrung hält die Bundesregierung für praxistauglich.

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LG Hanau: Abonnements über das Internet - Anforderungen an die Darstellung der anfallenden Entgelte
4. März 2008

Das LG Hanau hat sich in seinem mit Urteil vom 07.12.2007 (9 O 870/07) mit der Frage befasst, welche Anforderungen an eine gesetzeskonforme Preisgestaltung und -deklaration im Rahmen kostenpflichtiger Internet- (Abonnement-) Verträge zu stellen sind. [Anwalt News weiter…]

OLG Hamburg: Online-Händler müssen in der Widerrufsbelehrung oder im Impressum nicht zwingend eine Fax-Nummer angeben
3. März 2008

Nach einer Entscheidung des OLG Hamburg (Beschluss vom 05.07.2007 - Az. 5 W 77/07) müssen Online-Händler weder in der Widerrufsbelehrung noch im Impressum zwingend eine Fax-Nummer angeben.

Das OLG Hamburg hat ausdrücklich klargestellt, dass den gesetzlichen Bestimmungen keine Verpflichtung des Unternehmers - auch nicht stillschweigend als selbstverständlich vorausgesetzt - dahingehend zu entnehmen sei, dass der Unternehmer stets auch eine Kommunikation per Telefax als Fernkommunikationsmittel zwingend bereitzuhalten habe. § 312c Abs. Satz 1 BGB normiere lediglich das klare und verständliche Bereitstellen von Informationen entsprechend einer dem eingesetzten Fernkommunikationsmittel entsprechenden Weise, ohne dieses vorzugeben. In der Muster-Widerrufsbelehrung der Anlage 2 zur BGB-InfoV habe die dort verwendete Formulierung erkennbar nur Beispielscharakter (..also z.B) und lasse die vorzunehmenden Angaben gerade frei (zusätzlich können angegeben werden bei Gestaltungshinweisen). Ein Kommunikationsweg per Telefax sei zwar wünschenswert. Ein rechtlicher Zwang für jeden Unternehmer, der einen Fernabsatzvertrag abschließen möchte, ein Telefax als Kommunikationsmittel anzuschaffen und dies ständig betriebsbereit zu halten, bestehe aber mangels eindeutiger gesetzgeberischer Vorgaben nicht.

AG München verurteilt Branchenbuchverlag zur Rückzahlung von Honorar
27. Februar 2008

Das Amtsgericht München hat einen Branchenbuchverlag zur Rückzahlung von Honorar verurteilt (Urteil vom 4.10.07, Az. 264 C 13765/07), weil das Kleingedruckte in dem Vertrag eine leicht übersehbare Klausel enthielt. Nach Auffassung des Gerichts ist eine Klausel über eine Zahlungspflicht unwirksam, wenn sie so geschickt in einem Vertrag versteckt wird, dass sie für den Vertragspartner überraschend ist.

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