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OLG Brandenburg: Verwendung einer Mini-Parkscheibe ist unzulässig
3. November 2011

Das OLG Brandenburg hatte nun über einen Fall zu entscheiden, in dem der Betroffene eine Miniatur-Parkscheibe mit den Maßen 40 mm x 60 mm verwendete. 

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BGH zur Trunkenheitsfahrt
27. Juni 2011

Der Kläger nimmt die Beklagte aus einer bei dieser bestehenden Fahrzeugvollversicherung wegen eines Unfalls in Anspruch. Am 13. Juli 2008 kam der sich auf einer Rückfahrt von einem Rockkonzert befindende Kläger gegen 7.15 Uhr mit seinem PKW außerorts in einer Kurve nach links von der Fahrbahn ab und prallte gegen einen Laternenpfahl, wodurch am Fahrzeug ein Schaden von ca. 6.400 € entstand. Eine um 8.40 Uhr durchgeführte Blutentnahme ergab eine Blutalkoholkonzentration von 2,70 Promille. Im anschließenden Strafverfahren wurde der Kläger wegen fahrlässigen Vollrausches verurteilt. Die Beklagte verweigerte jede Leistung.

Die Klage wurde in den Vorinstanzen abgewiesen. Die Revision, mit der der Kläger sein Begehren weiter verfolgt hatte, hat Erfolg.

Mit dem heutigen Urteil hat der u. a. für das Versicherungsrecht zuständige IV. Zivilsenat entschieden, dass ein Leistungskürzungsrecht des Versicherers nach § 81 Abs. 2 VVG wegen grob fahrlässiger Herbeiführung des Versicherungsfalles ausscheidet, wenn der Versicherungsnehmer unzurechnungsfähig war. Dies kam hier für den Zeitpunkt des Unfalls wegen der hohen Blutalkoholkonzentration des Klägers sowie weiterer Indizien (Blutentnahmeprotokoll, Angaben der den Unfall aufnehmenden Polizeibeamten) in Betracht. Da das Berufungsgericht hierzu keine Feststellungen getroffen hat, war das Urteil bereits aus diesem Grund aufzuheben und der Rechtsstreit zurückzuverweisen. Sollte eine Unzurechnungsfähigkeit des Klägers im Zeitpunkt des Unfalls vorgelegen haben, so kann der Vorwurf der grob fahrlässigen Herbeiführung des Versicherungsfalles allerdings auch an ein zeitlich früheres Verhalten anknüpfen. Das ist der Fall, wenn der Versicherungsnehmer vor Trinkbeginn oder in einem Zeitpunkt, als er noch schuldfähig war, erkannt oder grob fahrlässig nicht erkannt hat, dass er im Zustand der Unzurechnungsfähigkeit einen Versicherungsfall herbeiführen wird. Hierfür ist maßgeblich, ob und welche Vorkehrungen der Kläger, der mit dem PKW unterwegs war und beabsichtigte, Alkohol zu trinken, getroffen hatte, um zu verhindern, dass er die Fahrt in alkoholisiertem Zustand antreten oder fortsetzen wird.

Sollte nach den noch zu treffenden Feststellungen von einer grob fahrlässigen Herbeiführung des Versicherungsfalles durch den Kläger auszugehen sein, so ist der Versicherer nach der durch das Gesetz über den Versicherungsvertrag vom 23. November 2007 (BGBl. I S. 2631) zum 1. Januar 2008 eingeführten Vorschrift des § 81 Abs. 2 VVG berechtigt, seine Leistung in einem der Schwere des Verschuldens des Versicherungsnehmers entsprechenden Verhältnis zu kürzen. Anders als die frühere Regelung des § 61 VVG a.F., die bei grob fahrlässiger Herbeiführung des Versicherungsfalles kraft Gesetzes eine vollständige Leistungsfreiheit des Versicherers vorsah (”Alles-oder-Nichts-Prinzip”), enthält § 81 Abs. 2 VVG nunmehr eine Quotenregelung. In der Rechtsprechung der Instanzgerichte und im juristischen Schrifttum ist streitig, ob die Neuregelung dem Versicherer die Möglichkeit eröffnet, seine Leistung gänzlich zu versagen oder ob in jedem Fall eine zumindest anteilige Quote des Schadens zu ersetzen ist. Der Bundesgerichtshof hat nunmehr entschieden, dass der Versicherer bei grob fahrlässiger Herbeiführung des Versicherungsfalles durch den Versicherungsnehmer in Ausnahmefällen die Leistung vollständig versagen darf, sog. Kürzung auf Null. Das kann bei absoluter Fahruntüchtigkeit in Betracht kommen, bedarf aber immer der Abwägung der Umstände des Einzelfalles.

Urteil vom 22. Juni 2011 - IV ZR 225/10

Quelle: Pressestelle des Bundesgerichtshofes

Mietwagenkosten: Schwacke-Liste und Fraunhofer-Mietpreisspiegel geeignete Schätzgrundlage
23. Mai 2011

Die Parteien streiten um die Höhe der Mietwagenkosten nach einem Verkehrsunfall. Die Klägerin, eine Autovermietung, verlangte aus abgetretenem Recht des Geschädigten für eine Anmietdauer von 18 Tagen von dem beklagten Haftpflichtversicherer Mietwagenkosten zu einem Tagessatz von 100 € pauschal zuzüglich Nebenkosten in Höhe von insgesamt 2757,32 € ersetzt; die Beklagte erstattete davon lediglich 1999,20 €.

Das Amtsgericht hat der auf Zahlung der Differenz gerichteten Klage stattgegeben. Es ist für die Schätzung der erforderlichen Mietwagenkosten hinsichtlich der üblicherweise auf dem örtlich relevanten Markt - nicht nur für Unfallgeschädigte - erhältlichen Tarife (sog. Normaltarif) von der so genannten Schwacke-Liste unter Berücksichtigung eines Aufschlags wegen der Anmietung eines so genannten Unfallersatzfahrzeugs ausgegangen. Auf die Berufung der Beklagten hat das Landgericht die Klage abgewiesen. Es hat den zu ersetzenden Betrag auf der Grundlage des Fraunhofer-Mietpreisspiegels ermittelt und einen Aufschlag für ein Unfallersatzfahrzeug nicht gewährt. Die Schwacke-Listen wiesen erhebliche Defizite in der Methodik der Datenerhebung auf und stellten keine geeignete Schätzgrundlage dar. Daher sei der Fraunhofer–Mietpreisspiegel vorzuziehen.

Gegen diese Auffassung wendet sich die Klägerin mit der Revision. Der unter anderem für die Haftung im Straßenverkehr zuständige VI. Zivilsenat hat die bei den Instanzgerichten unterschiedlich beantwortete Frage, welche Schätzgrundlage bei der Schätzung der erforderlichen Mietwagenkosten zugrunde gelegt werden darf, in Fortführung seiner bisherigen Rechtsprechung dahin beantwortet, dass der Tatrichter seiner Schadensschätzung sowohl die Schwacke-Liste als auch den Fraunhofer-Mietpreisspiegel zugrunde legen darf. Der Umstand, dass die vorhandenen Markterhebungen im Einzelfall zu abweichenden Ergebnissen führen können, genügt nicht, um Zweifel an der Eignung der einen oder anderen Erhebung als Schätzgrundlage zu begründen. Die Listen dienen dem Tatrichter nur als Grundlage für seine Schätzung. Er kann im Rahmen seines Ermessens von diesen - etwa durch Abschläge oder Zuschläge auf die sich aus ihnen ergebenden Tarife - abweichen.

Im Ergebnis hat der Bundesgerichtshof das Berufungsurteil allerdings aufgehoben und die Sache zur neuen Verhandlung und Entscheidung an das Berufungsgericht zurückverwiesen, weil dieses prüfen muss, ob ein Zuschlag, auch im Hinblick auf die Anmietung eines Unfallersatzfahrzeugs, zu gewähren ist.

Urteil vom 12. April 2011 – VI ZR 300/09

Quelle: Pressestelle des Bundesgerichtshofes

BGH zu Mietwagenkosten
13. April 2011

Schwacke-Liste und Fraunhofer-Mietpreisspiegel geeignete Schätzgrundlage

Die Parteien streiten um die Höhe der Mietwagenkosten nach einem Verkehrsunfall. Die Klägerin, eine Autovermietung, verlangte aus abgetretenem Recht des Geschädigten für eine Anmietdauer von 18 Tagen von dem beklagten Haftpflichtversicherer Mietwagenkosten zu einem Tagessatz von 100 € pauschal zuzüglich Nebenkosten in Höhe von insgesamt 2757,32 € ersetzt; die Beklagte erstattete davon lediglich 1999,20 €.

Das Amtsgericht hat der auf Zahlung der Differenz gerichteten Klage stattgegeben. Es ist für die Schätzung der erforderlichen Mietwagenkosten hinsichtlich der üblicherweise auf dem örtlich relevanten Markt - nicht nur für Unfallgeschädigte - erhältlichen Tarife (sog. Normaltarif) von der so genannten Schwacke-Liste unter Berücksichtigung eines Aufschlags wegen der Anmietung eines so genannten Unfallersatzfahrzeugs ausgegangen. Auf die Berufung der Beklagten hat das Landgericht die Klage abgewiesen. Es hat den zu ersetzenden Betrag auf der Grundlage des Fraunhofer-Mietpreisspiegels ermittelt und einen Aufschlag für ein Unfallersatzfahrzeug nicht gewährt. Die Schwacke-Listen wiesen erhebliche Defizite in der Methodik der Datenerhebung auf und stellten keine geeignete Schätzgrundlage dar. Daher sei der Fraunhofer–Mietpreisspiegel vorzuziehen.

Gegen diese Auffassung wendet sich die Klägerin mit der Revision. Der unter anderem für die Haftung im Straßenverkehr zuständige VI. Zivilsenat hat die bei den Instanzgerichten unterschiedlich beantwortete Frage, welche Schätzgrundlage bei der Schätzung der erforderlichen Mietwagenkosten zugrunde gelegt werden darf, in Fortführung seiner bisherigen Rechtsprechung dahin beantwortet, dass der Tatrichter seiner Schadensschätzung sowohl die Schwacke-Liste als auch den Fraunhofer-Mietpreisspiegel zugrunde legen darf. Der Umstand, dass die vorhandenen Markterhebungen im Einzelfall zu abweichenden Ergebnissen führen können, genügt nicht, um Zweifel an der Eignung der einen oder anderen Erhebung als Schätzgrundlage zu begründen. Die Listen dienen dem Tatrichter nur als Grundlage für seine Schätzung. Er kann im Rahmen seines Ermessens von diesen - etwa durch Abschläge oder Zuschläge auf die sich aus ihnen ergebenden Tarife - abweichen.

Im Ergebnis hat der Bundesgerichtshof das Berufungsurteil allerdings aufgehoben und die Sache zur neuen Verhandlung und Entscheidung an das Berufungsgericht zurückverwiesen, weil dieses prüfen muss, ob ein Zuschlag, auch im Hinblick auf die Anmietung eines Unfallersatzfahrzeugs, zu gewähren ist.

Urteil vom 12. April 2011 – VI ZR 300/09

Quelle: Pressestelle des Bundesgerichtshofes

Verkehrsunfall - Wie verhalte ich mich richtig ?
25. Oktober 2010

Die Zahl der zugelassenen Fahrzeuge nimmt ständig zu und mit ihr auch die Zahl der Verkehrsunfälle. Im Jahr 2006 hat die Polizei auf deutschen Straßen fast 3 Millionen Verkehrsunfälle registriert. Dies sind im Durchschnitt mehr als 6000 Unfälle pro Tag und ca. 250 Unfälle pro Stunde. Die Gefahr, in einen Verkehrsunfall verwickelt zu werden, ist daher höher als man denkt. Wenn ein Unfall passiert ist, sind viele mit der Situation überfordert und wissen in der Aufregung nicht, wie sie sich richtig verhalten sollen.  Im Folgenden möchten wir Ihnen nützliche Informationen an die Hand geben, welche Ihnen helfen sollen, die zahlreichen Probleme eines Verkehrsunfalls zu lösen.

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OLG Köln: Fehlende Kontrolle abgefahrener Reifen rechtfertigt nicht zwingend den Vorwurf groben Verschuldens
18. Oktober 2006

Auch wenn ein Autofahrer eine regelmäßige Überprüfung der Profiltiefe seiner Reifen nicht vorgenommen hat, rechtfertigt dies noch nicht zwingend den Vorwurf groben Verschuldens, wenn es später zu einem Verkehrsunfall kommt. Dies hat das Oberlandesgericht Köln durch Urteil vom 25.04.2006 (Az.: 9 U 175/05) entschieden und damit der Klage eines Versicherungsnehmers gegen seine KFZ-Versicherung zum Erfolg verholfen.

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OLG Hamm: Autofahrer dürfen ihr Handy während der Fahrt nicht in die Hand nehmen
22. September 2006

Nach einer Entscheidung des Oberlandesgerichts Hamm vom 12.07.2006 liegt eine verbotene Benutzung eines Mobilfunktelefons durch einen Fahrzeugführer auch dann vor, wenn der Fahrer das Handy während der Fahrt in die Hand nimmt, um vom Handydisplay eine dort gespeicherte Telefonnumer abzulesen (AZ: 2 Ss Owi 402/06). 

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VG Mainz: Bei 18 Punkten wird die Fahrerlaubnis sofort entzogen
12. Juni 2006

Das Verwaltungsgericht Mainz hatte über einen Fall zu entscheiden, in dem ein Autofahrer einen Verkehrsverstoß begangen hatte. Dieser Verstoß führte dazu, dass der Mann mit nunmehr 18 Punkten in Flensburg registriert werden würde. Dem Autofahrer wurde sofort die Fahrerlaubnis entzogen. Dagegen wendete er sich mit folgender Argumentation: Bis zu dem Zeitpunkt, in dem für den neuerlichen Verstoß die Punkte eingetragen werden, seien wiederum ältere Punkte verjährt, so dass er in der Summe nicht auf 18 Punkte kommen werde. Dieser Argumentation folgte das Gericht nicht. Es sei auf den Zeitpunkt des Verkehrsverstoßes abzustellen.  [Anwalt News weiter…]

Neue Verordnung zur Kennzeichnung emissionsarmer Kraftfahrzeuge
1. Juni 2006

Am 31.05.06 hat das Bundeskabinett eine neue Regelung zu Kennzeichnung emissionsarmer Kraftfahrzeuge beschlossen. Die Verordnung ist eine bundeseinheitliche Regelung. Das Kennzeichen soll nach der Höhe der Partikelemissionen der Kfz erfolgen. Zudem wird ein Verkehrszeichen eingeführt, das die örtlichen Behörden zur Anordnung von Verkehrsbeschränkungen aufstellen können. [Anwalt News weiter…]

Autor: Rechtsanwalt Christian Solmecke
Kategorie: Neuigkeiten, Verkehrsrecht
Stichwörter:

LG Stralsund: Verurteilung wegen vierfacher fahrlässiger Tötung rechtskräftig
18. Mai 2006

Das Landgericht hat den Angeklagten wegen tateinheitlich begangener vierfacher fahrlässiger Tötung in Tateinheit mit fahrlässiger Gefährdung des Straßenverkehrs zu einer Freiheitsstrafe von drei Jahren und drei Monaten verurteilt.

Nach den Feststellungen des Landgerichts befuhr der zur Tatzeit 24 Jahre alte Angeklagte nach vorausgegangenem Alkohol- und Kokaingenuss am frühen Morgen des 4. Juni 2005 mit seinem Pkw die B 96 in Richtung Bergen. [Anwalt News weiter…]

Verkehrsminister Tiefensee: Bu
16. Mai 2006

Verkehrsrowdys, die vorsätzlich rasen oder drängeln, sollen künftig mit bis zu 2.000 Euro Bußgeld zur Kasse gebeten werden. Zudem soll sich das Bußgeld für Personen erhöhen, die sich trotz hohen Alkohol- oder Drogenkonsums ans Steuer setzen. Nach dem Willen von Bundesverkehrsminister Wolfgang Tiefensee (SPD) sollen hier Beträge von bis zu 3.000 Euro fällig werden.

16.05.2006 Verkehrsministerkonferenz in Berlin

Autor: Rechtsanwalt Christian Solmecke
Kategorie: Neuigkeiten, Verkehrsrecht
Stichwörter:

Vehalten nach Verkehrsunfall
3. März 2006

Nachfolgend gibt Rechtsanwalt Achim Dahlmann wichtige Tipps zum richtigen Verhalten nach einem Verkehrsunfall:

Unmittelbar nach einem Unfall ist die Situation oft verworrenen und die Beteiligten sind verständlicherweise aufgeregt. In dieser Situation kommt es vor, dass sich die Unfallbeteiligten in Widersprüche verstricken. Um möglicherweise fehlerhafte Schuldeingeständnisse zu vermeiden, sollten gegenüber der Polizei direkt nach dem Unfall zunächst keine Angaben zum Unfallhergang gemacht werden.

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