Übersicht > Gesellschaftsrecht, Insolvenzrecht, Wirtschaftsrecht

BGH: Haftung des Geschäftsführers bei Zahlung von Arbeitgeberbeiträgen trotz Insolvenzreife
22. Juli 2009

von Christoph Wink
Rechtsanwalt und Fachanwalt für Arbeitsrecht
 

Mit Urteil vom 08.06.2009 (II ZR 147/08) hat der BGH entschieden, dass den GmbH-Geschäftsführer, der Arbeitgeberbeiträge zur Sozialversicherung nach der Insolvenzreife des Unternehmens leistet, eine Erstattungspflicht nach § 64 Satz 1 und 2 GmbHG trifft. Solche Zahlungen sind - im Gegensatz zu der Erstattung der Arbeitnehmeranteile - mit der Sorgfalt eines ordentlichen Geschäftsmanns nicht vereinbar. [Anwalt News weiter…]

Rechtsscheinwirkung der Gesellschafterliste nach Inkrafttreten des MoMiG
29. Dezember 2008

Das Gesetz zur Modernisierung des GmbH-Rechts und zur Bekämpfung von Missbräuchen (MoMiG) ist zum 1. November 2008 in Kraft getreten. Eine wesentliche Änderung aufgrund des MoMiG ist die Rechtsscheinwirkung der Gesellschafterliste. Künftig können Geschäftsanteile gutgläubig erworben werden (§ 16 Abs. 3 GmbHG n.F.). Dabei muss der Geschäftsanteil durch Rechtsgeschäft (nicht also etwa durch Gesamtrechtsnachfolge) vom Nichtberechtigten erworben worden sein. Weitere wesentliche Voraussetzungen für den gutgläubigen Erwerb sind, dass der Veräußerer mindestens drei Jahre als Anteilsinhaber in der Gesellschafterliste beim Handelsregister eingetragen sein muss und der Gesellschafterliste im (elektronischen) Handelsregister im Zeitpunkt der Abtretungserklärung kein Widerspruch zugeordnet sein darf. Dabei haftet der Geschäftsführer gemäß § 40 Abs. 3 GmbHG n.F.  gegenüber den Gläubigern der Gesellschaft und künftig auch gegenüber denjenigen, deren Beteiligung sich geändert hat.

Den Geschäftsführern ist deshalb dringend anzuraten, die alten - häufig fehlerhaften - Gesellschafterlisten zu überprüfen und ggf. auf den aktuellen korrekten Stand zu bringen.

OLG Celle: Rechtsprechung zur “ruinösen” Ehegattenbürgschaft nicht auf Gesellschafterbürgen anwendbar
23. Dezember 2008

Mit Beschluss vom 01.03.2007 (3 W 29/07) hat das OLG Celle noch einmal ausdrücklich bekräftigt, dass die Grundsätze zur Unwirksamkeit ruinöser Bürgschaften naher Angehöriger (so genannte Ehegatten-Bürgschaften) nicht auf Gesellschafterbürgen anwendbar sind. [Anwalt News weiter…]

Das neue GmbH-Recht
4. November 2008

Seit dem 01. November 2008, ist das Gesetz zur Modernisierung des GmbH-Rechts und zur Bekämpfung von Missbräuchen (MoMiG) in Kraft getreten.

Es macht die Rechtsform der GmbH für den deutschen Mittelstand attraktiver und stärkt so den Wirt¬schaftsstandort Deutschland. Ein Kernanliegen der GmbH-Novelle ist die Erleichterung und Beschleu¬nigung von Unternehmensgründungen. Hier wurde häufig ein Wettbewerbsnachteil der GmbH gegen¬über ausländischen Rechtsformen wie zum Beispiel der englischen „Limited“ gesehen, denn in vielen Mitgliedstaaten der Europäischen Union werden geringere Anforderungen an die Gründungsformalien und die Aufbringung des Mindeststammkapitals gestellt.

Des Weiteren wird durch ein Bündel von Maßnahmen die Attraktivität der GmbH nicht nur in der Gründung, sondern auch als “werbendes”, also am Markt tätiges Unternehmen erhöht, Nachteile der deutschen GmbH im Wettbewerb der Rechtsformen werden ausgeglichen.

Nicht zuletzt werden die aus der Praxis übermittelten Missbrauchsfälle im Zusammenhang mit der Rechtsform der GmbH durch verschiedene Maßnahmen bekämpft.

Hier finden Sie die wesentlichen Neuerungen und Änderungen des Gesetzes.
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BAG: Bestellung eines Arbeitnehmers zum Geschäftsführer führt regelmäßig zur Beendigung des Arbeitsvertrages
1. August 2008

Urteilsanmerkung von Christoph Wink
Rechtsanwalt und Fachanwalt für Arbeitsrecht

  

Eine in der juristischen Literatur und Rechsprechung umstrittene Problematik hat das BAG mit Urteil vom 19.07.2007 (6 AZR 774/06) entschieden: Wird ein Arbeitnehmer in dem Betrieb, in dem er beschäftigt ist, zum Geschäftsführer ernannt und schließt er mit seinem Arbeitgeber einen entsprechenden Geschäftsführer-Dienstvertrag, so wird vermutet, dass das Arbeitsverhältnis mit Beginn des Geschäftsführer-Dienstverhältnisses einvernehmlich beendet wird. Die für einen Aufhebungsvertrag erforderliche Schriftform wird in diesem Fall bereits durch den schriftlichen Geschäftsführer-Dienstvertrag gewahrt. [Anwalt News weiter…]

GmbH-Reform: Das MoMiG Kommt!
30. Juni 2008

Der Deutsche Bundestag hat am 26. Juni 2008 das Gesetz zur Modernisierung des GmbH-Rechts und zur Bekämpfung von Missbräuchen (MoMiG) beschlossen. Das Gesetz soll die Rechtsform der GmbH für den deutschen Mittelstand attraktiver machen und so den Wirtschaftsstandort Deutschland stärken.

Ein wesentliches Ziel der GmbH-Reform ist die Erleichterung und Beschleunigung von Unternehmensgründungen. Hier wird häufig ein Wettbewerbsnachteil der GmbH gegenüber ausländischen Rechtsformen wie der englischen Limited gesehen, da in vielen Mitgliedstaaten der Europäischen Union geringere Anforderungen an die Gründungsformalien und die Aufbringung des Mindeststammkapitals gestellt werden.

Vorgesehen ist nun ein Musterprotokoll für unkomplizierte GmbH-Standardgründungen. Wer das Musterprotokoll verwendet, muss den Gesellschaftsvertrag zwar nach wie vor notariell beurkunden lassen - bei niedrigem Stammkapital aber zu sehr niedrigen Gebühren. Die Unternehmergesellschaft als neue GmbH-Variante soll ohne Mindeststammkapital auskommen und Unternehmensgründungen zusätzlich erleichtern. Das Mindestkapital der klassischen GmbH bleibt dagegen bei 25.000 €. Schließlich sind noch einige Änderungen zur Verbesserung der Sanierungsfähigkeit der GmbH in der Krise eingeführt worden.

BFH: GmbH-Geschäftsführer haften auch bei Insolvenz für nicht abgeführte Lohnsteuer
13. Februar 2008

Mit Urteil vom 05.06.2007 (VII R 65/05) hat der Bundesfinanzhof entschieden, dass  GmbH-Geschäftsführer auch bei Insolvenz der Gesellschaft für schuldhaft nicht abgeführte Lohnsteuer gem. § 69 AO persönlich einstehen müssen - ein mögliches Anfechtungsrecht des späteren Insolvenzverwalters steht dem nicht entgegen.  [Anwalt News weiter…]

Gesetzentwurf zum Internationalen Gesellschaftsrecht
7. Januar 2008

Die Bundesjustizministerin Zypries hat am 07.01.2008 einen Gesetzentwurf zum Internationalen Gesellschaftsrecht auf den Weg gebracht. Der Entwurf ergänzt das Einführungsgesetz zum Bürgerlichen Gesetzbuch (EGBGB) um Vorschriften zum Recht für grenzüberschreitend tätige Gesellschaften, Vereine und juristischen Personen. [Anwalt News weiter…]

BGH: Zahlung von (Sanierungs-) Beraterhonoraren bei Insolvenzreife nicht generell zulässig
30. Oktober 2007

Der BGH hat im Rahmen eines Hinweisbeschlusses vom 05.02.2007 (II ZR 51/06) erkannt, dass GmbH-Geschäftsführer bei bestehender Insolvenzreife der Gesellschaft nur dann an einen Sanierungsberater ein Honorar aus dem Gesellschaftsvermögen zahlen dürfen, wenn dem Honorar eine angemessene, den Interessen der Gläubigergemeinschaft entsprechende Gegenleistung gegenüber steht. Zahlt der GmbH-Geschäftsführer das Honorar, obwohl alle Sanierungsmaßnahmen von vorneherein aussichtslos sind, muss er dieses an die Gesellschaft bzw. an deren Insolvenzverwalter zurückzahlen. [Anwalt News weiter…]

BGH: Eintragung der Zweigniederlassung einer Limited kann bei Gewerbeverbot gegen director abgelehnt werden
27. Juli 2007

Mit Beschluss vom 07.05.2007 (II ZB 7/06) hat der Bundesgerichtshof entschieden, dass das Handelsregister die Eintragung der Zweigniederlassung einer britischen Private Limited Company (Ltd.) verweigern kann, wenn dem alleinigen director der Limited nach deutschem Recht (hier: § 35 GewO) ein Gewerbeverbot auferlegt worden ist.

Bei der Registrierung einer ausländischen Gesellschaft gilt deutsches Recht. Insoweit mangele es aber bei Bestellung eines derartigen directors bereits an einer wirksamen Geschäftsführerbestellung.  

Einen etwaigen Verstoß gegen das Gemeinschaftsrecht hält der BGH bei der Verweigerung der Eintragung für nicht erheblich, da dieser aus zwingenden Gründen des Allgemeinwohls gerechtfertigt sei.

Quelle: BGH, Beschluss vom 07.05.07 (II ZB 6/07)

BGH: “Existenzvernichtender Eingriff” -
19. Juli 2007

Der Bundesgerichtshof hat mit Urteil vom 16. 07.2007 (II ZR 3/04) seine Rechtsprechung zu dem “existenzvernichtenden Eingriff” und zur Haftung des Gesellschafters (begründet mit der Entscheidung vom 17.09.01 - II ZR 178/99 - ”Bremer Vulkan”) einer kritischen Würdigung unterzogen und das entwickelte Haftungskonzept auf eine neue Grundlage gestellt. [Anwalt News weiter…]

BGH: “Androhung” der Insolvenzantragstellung durch Vorstandsmitglied berechtigt nicht zur Kündigung aus wichtigem Grund
17. Juli 2007

von Christoph Wink
Rechtsanwalt und Fachanwalt für Arbeitsrecht

Der Bundesgerichtshof hatte im Rahmen der Entscheidung vom 12.02.07 (II ZR 308/05) zu beurteilen, ob die „ultimative Ankündigung” eines Vorstandsmitglieds einer Genossenschaft, einen Insolvenzantrag zu stellen, einen wichtigen Grund i.S.d. § 626 Abs. 2 BGB darstellt, welcher zu einer außerordentlichen Kündigung des zwischen der Genossenschaft und dem Vorstandsmitglied bestehenden Dienstvertrages berechtigt.

Darüber hinaus hat sich der Bundesgerichtshof in der Entscheidung mit der Frage befasst, ab welchem konkreten Zeitpunkt die im Rahmen des § 626 Abs.2 BGB zu berücksichtigende Zwei-Wochen-Frist beginnt. [Anwalt News weiter…]

BGH: Keine Organhaftung bei Zahlung von Sozialversicherungsbeiträgen trotz bestehender Insolvenzreife (Rechtsprechungsänderung)
5. Juli 2007

von Christoph Wink
Rechtsanwalt und Fachanwalt für Arbeitsrecht
 

Der Bundesgerichtshof hat mit Urteil vom 14.05.2007 entschieden, dass der organschaftliche Vertreter (Vorstand bzw. Geschäftsführer) einer AG (eG) bzw. einer GmbH, der bei Insolvenzreife der Gesellschaft “den sozial- oder steuerrechtlichen Normbefehlen folgend Arbeitnehmeranteile der Sozialversicherung oder Lohnsteuer abführt”, mit der Sorgfalt eines ordentlichen und gewissenhaften Geschäftsleiters handelt und sich damit nicht nach § 92 III AktG oder § 64 II GmbHG der Gesellschaft gegenüber erstattungspflichtig macht. [Anwalt News weiter…]

OLG Hamm: Zur Kündigung eines abberufenen GmbH-Geschäftsführers bei vereinbarter Anwendbarkeit des KSchG
28. Juni 2007

von Rechtsanwalt Christoph Wink
 

Das OLG Hamm hat mit Urteil vom 20.11.06 (8 U 217/05) entschieden, dass einem durch Gesellschafterbeschluss abberufenen GmbH-Geschäftsführer auch dann fristgemäß ordentlich gekündigt werden kann, wenn im Geschäftsführerdienstvertrag die Geltung des KSchG (Kündigungsschutzgesetzes) vereinbart wurde.

Das OLG differenzierte vorliegend klar zwischen dem Organ- und dem Anstellungsverhältnis. Der Verlust des Geschäftsführeramts - und damit der Organstellung - stellt in diesem Fall einen personenbedingten Kündigungsgrund im Sinn des § 1 Abs. 2 KSchG dar, ohne dass die Kündigung einer weitergehenden sozialen Rechtfertigung - insbesondere auch nicht einer vorherigen Sozialauswahl - bedarf.

Hierneben bestätigte das OLG Hamm noch einmal die grundsätzliche Zulässigkeit einer sog. „Koppelungsklausel” in dem Anstellungsvertrag, wonach die Abberufung zugleich als ordentliche Kündigung gelten soll (bei Einhaltung der gem. § 622 BGB zu beachtenden Kündigungsfrist).

Bundeskabinett beschlie
25. Mai 2007

Das Bundeskabinett hat am 23.05.2007 den Entwurf des Gesetzes zur Modernisierung des GmbH-Rechts und zur Bekämpfung von Missbräuchen, das MoMiG, beschlossen. [Anwalt News weiter…]

Ausweitung der Informationspflichten im Impressum gem. § 6 des Teledienstegesetzes (TDG)
13. Februar 2007

von Rechtsanwalt Christoph Wink   

I. Änderung des § 6 TDG 

Durch § 6 TDG wird die Verpflichtung der Diensteanbieter für geschäftsmäßige Teledienste begründet, konkrete Pflichtangaben über das Unternehmen in ihren Webauftritt einzubinden. In der Praxis erfolgt dies unter dem Impressum. 

Der Gesetzgeber hat durch Artikel 12 Absatz 15 des Gesetzes über elektronische Handelsregister und Genossenschaftsregister sowie das Unternehmensregister (EHUG) vom 10.11.06 (BGBl I, 2580 ff. [2585]) die Regelung in § 6 TDG mit Wirkung zum 01.01.2007 ergänzt. Die nunmehr geltende Gesetzesfassung stellt sich wie folgt dar (die Änderungen sind im Fettdruck hervorgehoben): 

§ 6 Allgemeine Informationspflichten  

(1) Diensteanbieter haben für geschäftsmäßige Teledienste mindestens folgende Informationen leicht erkennbar, unmittelbar erreichbar und ständig verfügbar zu halten:   

1. den Namen und die Anschrift, unter der sie niedergelassen sind, bei juristischen Personen zusätzlich die Rechtsform, den Vertretungsberechtigten und, sofern Angaben über das Kapital der Gesellschaft gemacht werden, das Stamm- oder Grundkapital sowie, wenn nicht alle in Geld zu leistenden Einlagen eingezahlt sind, der Gesamtbetrag der ausstehenden Einlagen

2. Angaben, die eine schnelle elektronische Kontaktaufnahme und unmittelbare Kommunikation mit ihnen ermöglichen, einschließlich der Adresse der elektronischen Post, 

3. soweit der Teledienst im Rahmen einer Tätigkeit angeboten oder erbracht wird, die der behördlichen Zulassung bedarf, Angaben zur zuständigen Aufsichtsbehörde, 

4. das Handelsregister, Vereinsregister, Partnerschaftsregister oder Genossenschaftsregister, in das sie eingetragen sind, und die entsprechende Registernummer, 

5. soweit der Teledienst in Ausübung eines Berufs im Sinne von Artikel 1 Buchstabe d der Richtlinie 89/48/EWG des Rates vom 21. Dezember 1988 über eine allgemeine Regelung zur Anerkennung der Hochschuldiplome, die eine mindestens 3-jährige Berufsausbildung abschließen (ABl. EG Nr. L 19 S. 16), oder im Sinne von Artikel 1 Buchstabe f der Richtlinie 92/51/EWG des Rates vom 18. Juni 1992 über eine zweite allgemeine Regelung zur Anerkennung beruflicher Befähigungsnachweise in Ergänzung zur Richtlinie 89/48/EWG (ABl. EG Nr. L 209 S. 25), die zuletzt durch die Richtlinie 97/38/EG der Kommission vom 20. Juni 1997 (ABl. EG Nr. L 184 S. 31) geändert worden ist, angeboten oder erbracht wird, Angaben über 

a) die Kammer, welcher die Diensteanbieter angehören, 

b) die gesetzliche Berufsbezeichnung und den Staat, in dem die Berufsbezeichnung verliehen worden ist, 

c) die Bezeichnung der berufsrechtlichen Regelungen und dazu, wie diese zugänglich sind, 

6. in Fällen, in denen sie eine Umsatzsteueridentifikationsnummer nach § 27a des Umsatzsteuergesetzes besitzen, die Angabe dieser Nummer, 

7. bei Aktiengesellschaften, Kommanditgesellschaften auf Aktien und Gesellschaften mit beschränkter Haftung, die sich in Abwicklung oder Liquidation befinden, die Angabe hierüber. 

(2) Weitergehende Informationspflichten insbesondere nach dem Fernabsatzgesetz, dem Fernunterrichtsschutzgesetz, dem Teilzeit-Wohnrechtegesetz oder dem Preisangaben- und Preisklauselgesetz und der Preisangabenverordnung, dem Versicherungsaufsichtsgesetz sowie nach handelsrechtlichen Bestimmungen bleiben unberührt. 

  

II. Praxishinweise 

Da Verstöße gegen die Informationspflichten des § 6 TDG durchaus einen Wettbewerbsverstoß darstellen und Maßnahmen nach dem Gesetz gegen unlauteren Wettbewerb (UWG) nach sich ziehen können (Abmahnungen / Unterlassungsansprüche), sollten Diensteanbieter dringend prüfen, ob und inwieweit ihr Unternehmen den ergänzenden Bestimmungen unterfällt und eine entsprechende Anpassung ihres Internetauftritts vornehmen. 

 

 

Gesetzesnovelle: Pflichtangaben auf Geschäftsbriefen nunmehr auch bei elektronischer Korrespondenz (eMail, Fax)
13. Februar 2007

von Rechtsanwalt Christoph Wink  

I. Gegenstand der Gesetzesänderung 

In einer Vielzahl von Einzelgesetzen (AktG, GenG, GewO, GmbHG, HGB) fand sich bislang expressis verbis nur die Verpflichtung der in das Handelsregister (bzw. in das Genossenschaftsregister) eingetragenen Kaufleute und Gesellschaften, bestimmte Pflichtangaben auf ihren Geschäftsbriefen zu tätigen. Der konkrete Inhalt dieser Pflichtangaben ist von der jeweiligen Unternehmensform abhängig und ergibt sich im einzelnen aus den gesetzlichen Bestimmungen.

Rechtlich umstritten war in diesem Zusammenhang die Frage, ob sich die Verpflichtung entsprechend dem Gesetzeswortlaut nur auf Geschäftskorrespondenz in “Papierform” oder darüber hinausgehend auch auf Korrespondenz auf elektronischem Wege (namentlich eMail oder auch Telefax) erstreckt. 

Der Gesetzgeber hat mit dem recht unscheinbaren Gesetz über elektronische Handelsregister und Genossenschaftsregister sowie das Unternehmensregister (EHUG) vom 10.11.06 diesen juristischen Streit beendet und durch Ergänzung der Formulierung

 ”Auf allen Geschäftsbriefen … gleichviel welcher Form …”

in den jeweiligen Einzelgesetzen klargestellt, dass sich die Verpflichtung nunmehr auf jedwede Form der Geschäftskorrespondenz erstreckt. Die Gesetzesänderungen sind zum 01.01.2007 in Kraft getreten.

II. Von der Gesetzesnovelle betroffene Unternehmer/n

All diejenigen Kaufleute und Gesellschaften, die in das Handelsregister (bzw. in das Genossenschaftsregister) eingetragen sind, haben die gesetzlich vorgegebenen Pflichtangaben im Rahmen ihrer Korrespondenz - und ab dem 01.01.07 auch bei der Versendung von eMail und Telefax - zu berücksichtigen. Betroffen sind u.a. die folgenden Unternehmensformen:

  • § 80 AktG - Aktiengesellschaft 
  • § 25a GenG - Genossenschaft
  • § 35a GmbHG - Gesellschaft mit beschränkter Haftung
  • § 37a HGB - eingetragene(r) Kaufmann/Kauffrau (e.K. / e.Kfm. / e.Kfr.)
  • § 125a HGB - Offene Handelsgesellschaft (OHG)
  • § 161 i.V.m. § 125a HGB - Kommanditgesellschaft (KG)

 

Die Verpflichtung erstreckt sich über die §§ 177a, 125a HGB i.V.m. den zitierten Regelungen des GmbHG und des AktG auch auf typengemischte Gesellschaftsformen (z.B. GmbH & Co. KG, KGaA, GmbH & Co. OHG, AktG & Co. KG, AktG & Co. OHG, etc.).

Für Kleingewerbetreibende, die nicht mit einer Firma im Handelsregister eingetragen sind (hierzu zählt auch die Gesellschaft bürgerlichen Rechts [GbR = BGB-Gesellschaft]), sind in § 15b GewO (Gewerbeordnung) lediglich Regelungen über Pflichtangaben in Geschäftsbriefen enthalten.

§ 15b GewO wurde durch das EHUG nicht geändert. Dies könnte durchaus dafür sprechen, dass der Gesetzgeber Kleingewerbetreibende bewußt vor den verschärften Bestimmungen verschonen wollte. Eine rechtliche Sicherheit besteht hier (insbesondere vor dem Hintergrund des eingangs dargestellten Meinungsstreits) nicht. Es ist daher angeraten, dass auch Kleingewerbetreibende die für sie vorgesehenen Pflichtangaben zugeich auch in ihre geschäftlichen eMails, Telefaxe, etc. aufnehmen.

III. Praxishinweis

Ein Verstoß gegen die gesetzlichen Bestimmungen über die Pflichtangaben kann von den Registergerichten mit Zwangsgeld geahndet werden (im Falle der Kleingewerbetreibenden können Verstöße durch die zuständigen Ordnungsbehörden als Ordnungswidrigkeiten verfolgt werden).

Darüber hinaus besteht die Gefahr einer wettbewerbsrechtlichen Inanspruchnahme (Abmahnung / Geltendmachung von Unterlassungsansprüchen) durch Wettbewerber nach Maßgabe des Gesetzes gegen den unlauteren Wettbewerb (UWG), so dass die betroffenen Unternehmen dringend gehalten sind, ihre Geschäftskorrespondenz der aktuellen Gesetzeslage anzupassen.

Dies bedeutet, dass insbesondere die üblichen Telefaxvordrucke (Papier und EDV) und auch die Signaturdateien für den eMail-Verkehr zu modifizieren sind (Letzteres gilt insbesondere auch für die Versendung von eMails über Mobiltelefone, so z.B. mit Blackberry - Funktion).

Die von dem Verfasser zitierten Gesetze sind kostenfrei über die Internetpräsenz des Bundesministeriums der Justiz unter www.gesetze-im-internet.de abrufbar.

 

Neuer Referentenentwurf zur GmbH-Reform wird kritisiert
30. Mai 2006

Der am 29.05.2006 vorgelegte Referentenentwurf des Bundesjustizministeriums des GmbH-Rechts blieb nicht von Kritik verschont. Teile der CDU/CSU-Bundestagsfraktion forderten zusätzlich zur Modernisierung der GmbH die Schaffung einer Rechtsform ähnlich der britischen «Limited». [Anwalt News weiter…]

BMJ: GmbH-Reform entwicklelt sich
29. Mai 2006

Das Bundesjustizministerium hat heute den Referentenentwurf des Gesetzes zur Modernisierung des GmbH-Rechts und zur Bekämpfung von Missbräuchen (MoMiG) den Bundesressorts zur Stellungnahme zugeleitet. Das Gesetz macht die Rechtsform der GmbH für den deutschen Mittelstand attraktiver und stärkt so den Wirtschaftsstandort Deutschland.

[Anwalt News weiter…]

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