von Rechtsanwalt Christoph Wink
Das LG Frankfurt a.M. hat mit Urteil vom 11.06.2008 (3-13 O 61/06) entschieden, dass ein TK-Dienstleister, der die vertraglich geschuldete Umschaltung eines Telefon-Festnetzanschlusses pflichtwidrig verzögert, dem Kunden zum Ersatz des aus der Verzögerung resultierenden Schadens verpflichtet ist; hierbei sei für die Umschaltung ein Zeitraum von rund 11 Tagen erforderlich, jedenfalls aber als ausreichend anzusehen. [Anwalt News weiter…]
Mit Beschluss vom 21.05.2008 (6 O 156/08) hat das LG Frankenthal (Pfalz) der gängigen Praxis der Abmahnkanzleien bei vermeintlichen Urheberrechtsverletzungen einen Riegel vorgeschoben. Hiernach stellt die Weitergabe von Daten (hier: Information über den Anschlussinhaber bei einer dynamischen ip-Adresse) durch einen Provider an Behörden (so auch an die Staatsanwaltschaft) in der Regel einen nicht gerechtfertigten Grundrechtseingriff dar - die Verwendung der hierdurch erzielten Informationen im Zivilverfahren (insbesondere im Urheberrechtsprozess) sei damit nicht zulässig.
Mit dieser Begründung wiesen die Richter den Antrag der Inhaber der Rechte an dem PC-Spiel “The Witcher” auf Erlass einer einstweiligen Verfügung gegen einen Anschlussinhaber, der an der Internettauschbörse bittorrent bzw eMule (hier war wohl der Vortrag der Antragstellerin widersprüchlich) teilgenommen haben und den Upload dieses Spiels ermöglicht haben soll, zurück. [Anwalt News weiter…]
| Autor: |
Rechtsanwalt Christoph Wink |
| Kategorie: |
Filesharing-Recht, IT-Recht, Medien- und TK-Recht, Strafrecht |
| Stichwörter: |
Bestandsdaten, bittorrent, emule, Filesharing, LG Frankenthal, p2p, peer-to-peer, TKG § 3 Nr. 3, TKG § 3 Nr. 30, TKG § 96 Abs. 1 Nr. 1;BDSG § 3 Abs. 1;StPO § 100a Abs., Verkehrsdaten |
Wie der Verbraucherzentrale Bundesverband (www.vzbv.de) im Rahmen seiner Pressemitteilung vom 29.11.07 berichtet, konnte dieser im Rahmen zweier Verfahren Entscheidungen gegen die Online-Portale alphaload.de (LG Berlin - 96 O 175/07) und genealogie.de (LG Frankfurt a.M. -2/03 O 856/06), herbeiführen. [Anwalt News weiter…]
Das LAG Hamm hat mit Urteil vom 17.08.2007 (10 Sa 512/07) entschieden, dass mittels SMS ein Arbeitsverhältnis weder wirksam gekündigt noch ein wirksamer Aufhebungsvertrag geschlossen werden kann. [Anwalt News weiter…]
Mit Urteil vom 27.11.07 (15 U 142/07) hat das OLG Köln entschieden, dass die Bewertung/Benotung von Lehrern in dem Internetforum “spickmich.de” rechtens ist, solange hierbei nicht die Grenze zur diffamierenden Schmähkritik überschritten wird. [Anwalt News weiter…]
Die Internet-Provider, allen voran die Telekom, ändern nach einem Bericht von heise-online sukzessive ihre bisherige Praxis hinsichtlich der Speicherung der Verbindungsdaten ihrer Kunden. ”Offenbar werden vor allem die dynamisch vergebenen IP-Adressen für DSL-Kunden neuerdings schon nach wenigen Tagen wieder gelöscht”. [Anwalt News weiter…]
von Rechtsanwalt Christoph Wink
Zum 01.03.2007 wird neben dem 9. Rundfunkänderungsstaatsvertrag das neue Telemediengesetz (TMG) in Kraft treten. Das Gesetz ist Bestandteil des vom Bundesminister für Wirtschaft und Technologie, Michael Glos, vogelegten und vom Bundeskabinett am 14.06.2006 beschlossenen Gesetzes zur Vereinheitlichung von Vorschriften über bestimmte elektronische Informations- und Kommunikationsdienste (Elektronischer- Geschäftsverkehr-Vereinheitlichungsgesetz - ElGVG).
Das Teledienstegesetzes (TDG), das Teledienstedatenschutzgesetz (TDDSG) und der Mediendienstestaatsvertrag (MDStV) treten gleichzeitig außer Kraft.
Das TMG dient der Regelung und Vereinheitlichung der Bestimmungen über elektronische Informations- und Kommunikationsdienste, die in § 1 Abs. 1 TMG nunmehr einheitlich als “Telemedien” bezeichnet werden. Die ursprünglich vorgenommene Differenzierung in Tele- und Mediendienste wird aufgegeben.
Eine erklärte Intention des Gesetzgeber ist der verbesserte Schutz vor irreführenden Angaben bei der eMail-Werbung (sog. “spam” - eMails), welcher sich sowohl zugunsten der Verbraucher als auch der Unternehmen auswirkt. “Charakter und Herkunft” einer Werbung per eMail müssen sich künftig bereits aus Kopf- und Betreffzeile der Nachricht ergeben; die Empfänger sollen sich frei entscheiden können, wie sie mit dieser eMail umgehen, ohne sie (ggf. sogar verbunden mit etwaigen Sicherheitsrisiken) zuvor öffnen zu müssen.
Bundesminister Glos: “Mit dieser Anti-Spamregelung wollen wir die Anbieter erfassen, die ihren Mailversand durch gezielte Täuschungshandlungen besonders undurchsichtig gestalten und so die Empfänger daran hindern, sich vor unerwünschter Werbung zu schützen.”
Zuwiderhandlungen können nunmehr mit einem Bußgeld bis zu 50.000 Euro verfolgt werden. Hierneben gilt im gewerblichen Bereich freilich der anerkannte Schutz gegen unverlangte eMail-Werbung nach Maßgabe des UWG.
Im weiteren beinhaltet das TMG auch Bestimmungen zum Datenschutz. Das TMG enthält hierbei eine neue Öffnungsklausel, wonach personenbezogene Daten offenbart werden müssen (a) gegenüber allen Behörden, die zum Zwecke der Strafverfolgung oder Gefahrenabwehr tätig werden und (b) gegenüber Privaten, wenn dies zur Durchsetzung der “Rechte am geistigen Eigentum” erforderlich ist.
von Rechtsanwalt Christoph Wink
Bei der Anmeldung einer Internetdomain gilt regelmäßig der Prioritätsgrundsatz („first come - first served“). Hiernach prüft die für die Registrierung zuständige Stelle (dies ist für second-level-domains unter der deutschen top-level-domain „.de“ die Denic eG, Frankfurt a.M.) lediglich, ob die gewünschte Domain bereits für einen Dritten registriert ist. Die Prüfung der Frage, ob die Registrierung darüber hinaus Rechte Dritter verletzt, obliegt der Zivilgerichtsbarkeit (u.a. kommen hierbei Verstöße gegen das MarkenG, UWG oder auch zivil- bzw. handelsrechtliche Namens-/Firmenrechte nach dem BGB oder HGB in Betracht).
Der Bundesgerichtshof hatte nunmehr in seinem Urteil vom 08.02.2007 (I ZR 59/04) die umstrittene Frage zu entscheiden, ob die Registrierung eines fremden Namens als Domainname, wenn dieser im Auftrag eines Namensträgers reserviert worden, zulässig ist oder aber einen unbefugten Namensgebrauch darstellt – und eine Zulässigkeit der Registrierung durch einen Vertreter bestätigt.
Hierzu die Pressemitteilung des Bundesgerichtshofes:
Der Kläger trägt den Familiennamen Grundke. Er hat sich dagegen gewandt, dass der Domainname “grundke.de” für den Beklagten registriert ist, und hat von diesem die Freigabe des Domainnamens verlangt. Der Beklagte heißt selbst nicht Grundke. Er ist aber von der Grundke Optik GmbH im April 1999 beauftragt worden, diesen Domainnamen registrieren zu lassen und für die Grundke Optik eine Homepage zu erstellen. Bei der DENIC e. G. ist als Inhaber der Domain der Beklagte registriert. Bis auf eine kurze Unterbrechung im Sommer 2001 erschien auf der Homepage “grundke.de” seitdem der Internetauftritt der Grundke Optik.
Das Landgericht hat die Klage abgewiesen, weil der Domainname letztlich von der Grundke Optik und damit von einem Namensträger genutzt wird. Dagegen hat das Berufungsgericht der Klage mit der Begründung stattgegeben, der Beklagte dürfe auch mit Zustimmung eines Namensträgers den Domainnamen nicht in eigenem Namen registrieren lassen. Die hiergegen eingelegte Revision hatte Erfolg.
Der Bundesgerichtshof hat zunächst bestätigt, dass grundsätzlich schon die Registrierung eines fremden Namens als Domainname ein unbefugter Namensgebrauch ist, gegen den jeder Namensträger unter dem Aspekt der Namensanmaßung vorgehen kann. Das gilt jedoch nicht, wenn der Domainname im Auftrag eines Namensträgers reserviert worden ist. Wegen des im Domainrecht unter Gleichnamigen geltenden Prioritätsprinzips, wonach eine Domain allein demjenigen zusteht, der sie zuerst für sich hat registrieren lassen, müssen die anderen Namensträger aber zuverlässig und einfach überprüfen können, ob eine derartige Auftragsreservierung vorlag. Das ist insbesondere der Fall, wenn unter dem Domainnamen die Homepage eines Namensträgers mit dessen Einverständnis erscheint. Es sind aber auch andere Möglichkeiten denkbar, wie die Auftragsregistrierung gegenüber anderen Namensträgern in prioritätsbegründender Weise dokumentiert werden kann.
Im Streitfall lag bei Registrierung des Domainnamens ein Auftrag der Grundke Optik zur Erstellung ihrer Homepage vor. Diese Homepage wurde auch alsbald freigeschaltet, bevor der Kläger seine Ansprüche geltend gemacht hat. Damit steht der Grundke Optik gegenüber dem Kläger die Priorität für den Domainnamen grundke.de zu, auf die sich der Kläger aufgrund des ihm erteilten Auftrags berufen kann. Dabei ist nicht entscheidend, ob zwischen der Grundke Optik und dem Beklagten ausdrücklich vereinbart war, dass die Registrierung auf den Namen des Beklagten erfolgt. Für die Priorität der Registrierung des Domainnamens kommt es auf Einzelheiten des Auftragsverhältnisses nicht an, wenn es tatsächlich bestand und etwa durch Freischaltung einer Homepage des Namensträgers nach außen dokumentiert worden ist.
Quelle: BGH, PM Nr. 21/2007 vom 09.02.2007
von Rechtsanwalt Christoph Wink
I. Gesetzentwurf
Das Bundeskabinett hat am 24. Januar 2007 den Entwurf eines Gesetzes zur Umsetzung der EU-Durchsetzungs-Richtlinie beschlossen, welcher den Schutz des geistigen Eigentums stärken und ein effektives Vorgehen gegen Produktpiraterie ermöglichen soll.
Zentrale Regelungsgegenstände sind u.a. die vereinfachte Vernichtung von Piraterieware, die Etablierung von Informationsansprüchen gegenüber Dritten (z.B. Spediteuren oder Internet-Providern), um hierdurch die Hintermänner effizienter erreichen zu können, sowie die Möglichkeit zur Sicherstellung von Bank-, Finanz- und Handelsunterlagen, um hierdurch eine Beweiserleichterung in einem gerichtlichen Verfahren zu erreichen. Durch die vorgesehene Gesetzesnovelle wird eine Vielzahl von Einzelgesetzen modifiziert (Patentgesetz, Gebrauchsmustergesetz, Markengesetz, Halbleiterschutzgesetz, Urheberrechtsgesetz, Geschmacksmustergesetz, Sortenschutzgesetz).
Zugleich soll das Gesetz die Situation der Verbraucher bei Urheberrechtsverletzungen verbessern. So wurden Verbraucher bislang bei Urheberrechtsverletzungen (z.B. durch unrechtmäßiges Filesharing) mit erheblichen Abmahnkosten belastet. Diese Kosten der anwaltlichen Inanspruchnahme sollen nach dem ausdrücklichen (vorgesehenen) Wortlaut des § 97a UrhG in einfach gelagerten Fällen auf 50,- Euro beschränkt werden.
Hierzu führt Justizministerin Brigitte Zypries aus: “Mit der Begrenzung des Kostenerstattungsanspruchs auf 50 Euro für die erste anwaltliche Abmahnung stellen wir sicher, dass bei der Verfolgung von Urheberrechtsverletzungen nicht über das Ziel hinausgeschossen wird. Wer keine geschäftlichen Interessen verfolgt, ist künftig vor überzogenen Abmahnkosten besser geschützt” .
Die hier relevante Änderung des § 97a UrhG soll nach dem Gesetzentwurf wie folgt lauten:
§ 97a Abmahnung
(1) …..
(2) Der Ersatz der erforderlichen Aufwendungen für die Inanspruchnahme anwaltlicher Dienstleistungen für die erstmalige Abmahnung beschränkt sich in einfach gelagerten Fällen mit einer nur unerheblichen Rechtsverletzung außerhalb des geschäftlichen Verkehrs auf 50 Euro.
Die Kostenbegrenzung erfordert freilich, dass die anwaltliche Tätigkeit nicht über die erste Abmahnung hinausgeht (dies ist z.B. dann der Fall, wenn der Abgemahnte nicht reagiert und daher ein gerichtliches Verfahren durchgeführt, ggf. auch eine zweite Abmahnung ausgesprochen wird). Zudem muss es sich bei der festgestellten Urheberrechtsverletzung um einen “einfach gelagerten Fall” mit einer “nur unerheblichen Rechtsverletzung” handeln.
Die Bundesregierung definiert diese unbestimmten Rechtsbegriffe wie folgt:
“Einfach gelagert ist ein Fall dann, wenn er nach Art und Umfang ohne größeren Arbeitsaufwand zu bearbeiten ist, also zur Routine gehört.”
“Eine unerhebliche Rechtsverletzung erfordert ein geringes Ausmaß der Verletzung in qualitativer wie quantitativer Hinsicht, wobei es auf die Umstände des Einzelfalls ankommt.”
Der vollständige Gesetzesentwurf nebst Begründung wird von der Bundesregierung als pdf-Datei zur Verfügung gestellt. Weitere Informationen können über die Internetpräsenz der Bundesregierung abgerufen werden.
II. Praxishinweise
Da die vorgesehenen Gesetzesänderungen noch nicht in geltendes Recht erwachsen sind, verbleibt es bei aktuellen Gesetzesverstößen bei der derzeitigen Rechtslage.
Aber auch bei Inkrafttreten der Novelle wird zu berücksichtigen sein, dass sich ein Verbraucher nicht per se auf seinen “Verbraucherstatus” zurückziehen und die Reduzierung der Abmahnkosten auf 50,- Euro für sich beanspruchen kann. So werden die Gerichte in jedem Einzelfall die gesetzlichen Voraussetzungen prüfen und einen einfach gelagerten Fall mit einer nur unerheblichen Rechtsverletzung feststellen müssen. Eine diese Begriffe konkretisierende Judikatur bleibt mithin abzuwarten.
Zudem ist zu beachten, dass nach dem ausdrücklichen Willen der Regierung die Kostenreduzierung nicht für (auch Klein-) Gewerbetreibende (so z.B. bei gewerbsmäßigen Veräußerungen über ebay) gelten soll.
| Autor: |
Rechtsanwalt Christoph Wink |
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Filesharing-Recht, IT-Recht, Medien- und TK-Recht, Neuigkeiten, Urheber-, Patent- und Markenrecht, Verbraucherrecht, Wirtschaftsrecht |
| Stichwörter: |
Abmahnkosten, Abmahnung, Filesharing, Gesetzesentwurf, Urheberrechtsverletzung, UrhG, Verbraucher |
von Rechtsanwalt Christoph Wink
I. Änderung des § 6 TDG
Durch § 6 TDG wird die Verpflichtung der Diensteanbieter für geschäftsmäßige Teledienste begründet, konkrete Pflichtangaben über das Unternehmen in ihren Webauftritt einzubinden. In der Praxis erfolgt dies unter dem Impressum.
Der Gesetzgeber hat durch Artikel 12 Absatz 15 des Gesetzes über elektronische Handelsregister und Genossenschaftsregister sowie das Unternehmensregister (EHUG) vom 10.11.06 (BGBl I, 2580 ff. [2585]) die Regelung in § 6 TDG mit Wirkung zum 01.01.2007 ergänzt. Die nunmehr geltende Gesetzesfassung stellt sich wie folgt dar (die Änderungen sind im Fettdruck hervorgehoben):
§ 6 Allgemeine Informationspflichten
(1) Diensteanbieter haben für geschäftsmäßige Teledienste mindestens folgende Informationen leicht erkennbar, unmittelbar erreichbar und ständig verfügbar zu halten:
1. den Namen und die Anschrift, unter der sie niedergelassen sind, bei juristischen Personen zusätzlich die Rechtsform, den Vertretungsberechtigten und, sofern Angaben über das Kapital der Gesellschaft gemacht werden, das Stamm- oder Grundkapital sowie, wenn nicht alle in Geld zu leistenden Einlagen eingezahlt sind, der Gesamtbetrag der ausstehenden Einlagen,
2. Angaben, die eine schnelle elektronische Kontaktaufnahme und unmittelbare Kommunikation mit ihnen ermöglichen, einschließlich der Adresse der elektronischen Post,
3. soweit der Teledienst im Rahmen einer Tätigkeit angeboten oder erbracht wird, die der behördlichen Zulassung bedarf, Angaben zur zuständigen Aufsichtsbehörde,
4. das Handelsregister, Vereinsregister, Partnerschaftsregister oder Genossenschaftsregister, in das sie eingetragen sind, und die entsprechende Registernummer,
5. soweit der Teledienst in Ausübung eines Berufs im Sinne von Artikel 1 Buchstabe d der Richtlinie 89/48/EWG des Rates vom 21. Dezember 1988 über eine allgemeine Regelung zur Anerkennung der Hochschuldiplome, die eine mindestens 3-jährige Berufsausbildung abschließen (ABl. EG Nr. L 19 S. 16), oder im Sinne von Artikel 1 Buchstabe f der Richtlinie 92/51/EWG des Rates vom 18. Juni 1992 über eine zweite allgemeine Regelung zur Anerkennung beruflicher Befähigungsnachweise in Ergänzung zur Richtlinie 89/48/EWG (ABl. EG Nr. L 209 S. 25), die zuletzt durch die Richtlinie 97/38/EG der Kommission vom 20. Juni 1997 (ABl. EG Nr. L 184 S. 31) geändert worden ist, angeboten oder erbracht wird, Angaben über
a) die Kammer, welcher die Diensteanbieter angehören,
b) die gesetzliche Berufsbezeichnung und den Staat, in dem die Berufsbezeichnung verliehen worden ist,
c) die Bezeichnung der berufsrechtlichen Regelungen und dazu, wie diese zugänglich sind,
6. in Fällen, in denen sie eine Umsatzsteueridentifikationsnummer nach § 27a des Umsatzsteuergesetzes besitzen, die Angabe dieser Nummer,
7. bei Aktiengesellschaften, Kommanditgesellschaften auf Aktien und Gesellschaften mit beschränkter Haftung, die sich in Abwicklung oder Liquidation befinden, die Angabe hierüber.
(2) Weitergehende Informationspflichten insbesondere nach dem Fernabsatzgesetz, dem Fernunterrichtsschutzgesetz, dem Teilzeit-Wohnrechtegesetz oder dem Preisangaben- und Preisklauselgesetz und der Preisangabenverordnung, dem Versicherungsaufsichtsgesetz sowie nach handelsrechtlichen Bestimmungen bleiben unberührt.
II. Praxishinweise
Da Verstöße gegen die Informationspflichten des § 6 TDG durchaus einen Wettbewerbsverstoß darstellen und Maßnahmen nach dem Gesetz gegen unlauteren Wettbewerb (UWG) nach sich ziehen können (Abmahnungen / Unterlassungsansprüche), sollten Diensteanbieter dringend prüfen, ob und inwieweit ihr Unternehmen den ergänzenden Bestimmungen unterfällt und eine entsprechende Anpassung ihres Internetauftritts vornehmen.
| Autor: |
Rechtsanwalt Christoph Wink |
| Kategorie: |
Gesellschaftsrecht, IT-Recht, Medien- und TK-Recht, Neuigkeiten, Wettbewerbsrecht, Wirtschaftsrecht |
| Stichwörter: |
Abmahnung, AG, EHUG, GmbH, Grundkapital, Homepage, Impressum, KGaA, Liquidation, Pflichtangaben, Stammkapital, TDG, UWG |
von Rechtsanwalt Christoph Wink
I. Gegenstand der Gesetzesänderung
In einer Vielzahl von Einzelgesetzen (AktG, GenG, GewO, GmbHG, HGB) fand sich bislang expressis verbis nur die Verpflichtung der in das Handelsregister (bzw. in das Genossenschaftsregister) eingetragenen Kaufleute und Gesellschaften, bestimmte Pflichtangaben auf ihren Geschäftsbriefen zu tätigen. Der konkrete Inhalt dieser Pflichtangaben ist von der jeweiligen Unternehmensform abhängig und ergibt sich im einzelnen aus den gesetzlichen Bestimmungen.
Rechtlich umstritten war in diesem Zusammenhang die Frage, ob sich die Verpflichtung entsprechend dem Gesetzeswortlaut nur auf Geschäftskorrespondenz in “Papierform” oder darüber hinausgehend auch auf Korrespondenz auf elektronischem Wege (namentlich eMail oder auch Telefax) erstreckt.
Der Gesetzgeber hat mit dem recht unscheinbaren Gesetz über elektronische Handelsregister und Genossenschaftsregister sowie das Unternehmensregister (EHUG) vom 10.11.06 diesen juristischen Streit beendet und durch Ergänzung der Formulierung
”Auf allen Geschäftsbriefen … gleichviel welcher Form …”
in den jeweiligen Einzelgesetzen klargestellt, dass sich die Verpflichtung nunmehr auf jedwede Form der Geschäftskorrespondenz erstreckt. Die Gesetzesänderungen sind zum 01.01.2007 in Kraft getreten.
II. Von der Gesetzesnovelle betroffene Unternehmer/n
All diejenigen Kaufleute und Gesellschaften, die in das Handelsregister (bzw. in das Genossenschaftsregister) eingetragen sind, haben die gesetzlich vorgegebenen Pflichtangaben im Rahmen ihrer Korrespondenz - und ab dem 01.01.07 auch bei der Versendung von eMail und Telefax - zu berücksichtigen. Betroffen sind u.a. die folgenden Unternehmensformen:
- § 80 AktG - Aktiengesellschaft
- § 25a GenG - Genossenschaft
- § 35a GmbHG - Gesellschaft mit beschränkter Haftung
- § 37a HGB - eingetragene(r) Kaufmann/Kauffrau (e.K. / e.Kfm. / e.Kfr.)
- § 125a HGB - Offene Handelsgesellschaft (OHG)
- § 161 i.V.m. § 125a HGB - Kommanditgesellschaft (KG)
Die Verpflichtung erstreckt sich über die §§ 177a, 125a HGB i.V.m. den zitierten Regelungen des GmbHG und des AktG auch auf typengemischte Gesellschaftsformen (z.B. GmbH & Co. KG, KGaA, GmbH & Co. OHG, AktG & Co. KG, AktG & Co. OHG, etc.).
Für Kleingewerbetreibende, die nicht mit einer Firma im Handelsregister eingetragen sind (hierzu zählt auch die Gesellschaft bürgerlichen Rechts [GbR = BGB-Gesellschaft]), sind in § 15b GewO (Gewerbeordnung) lediglich Regelungen über Pflichtangaben in Geschäftsbriefen enthalten.
§ 15b GewO wurde durch das EHUG nicht geändert. Dies könnte durchaus dafür sprechen, dass der Gesetzgeber Kleingewerbetreibende bewußt vor den verschärften Bestimmungen verschonen wollte. Eine rechtliche Sicherheit besteht hier (insbesondere vor dem Hintergrund des eingangs dargestellten Meinungsstreits) nicht. Es ist daher angeraten, dass auch Kleingewerbetreibende die für sie vorgesehenen Pflichtangaben zugeich auch in ihre geschäftlichen eMails, Telefaxe, etc. aufnehmen.
III. Praxishinweis
Ein Verstoß gegen die gesetzlichen Bestimmungen über die Pflichtangaben kann von den Registergerichten mit Zwangsgeld geahndet werden (im Falle der Kleingewerbetreibenden können Verstöße durch die zuständigen Ordnungsbehörden als Ordnungswidrigkeiten verfolgt werden).
Darüber hinaus besteht die Gefahr einer wettbewerbsrechtlichen Inanspruchnahme (Abmahnung / Geltendmachung von Unterlassungsansprüchen) durch Wettbewerber nach Maßgabe des Gesetzes gegen den unlauteren Wettbewerb (UWG), so dass die betroffenen Unternehmen dringend gehalten sind, ihre Geschäftskorrespondenz der aktuellen Gesetzeslage anzupassen.
Dies bedeutet, dass insbesondere die üblichen Telefaxvordrucke (Papier und EDV) und auch die Signaturdateien für den eMail-Verkehr zu modifizieren sind (Letzteres gilt insbesondere auch für die Versendung von eMails über Mobiltelefone, so z.B. mit Blackberry - Funktion).
Die von dem Verfasser zitierten Gesetze sind kostenfrei über die Internetpräsenz des Bundesministeriums der Justiz unter www.gesetze-im-internet.de abrufbar.
| Autor: |
Rechtsanwalt Christoph Wink |
| Kategorie: |
Gesellschaftsrecht, Handelsrecht, IT-Recht, Medien- und TK-Recht, Neuigkeiten, Wettbewerbsrecht, Wirtschaftsrecht |
| Stichwörter: |
Abmahnung, AktG, e.K., eMail, Fax, GbR, GenG, Genossenschaft, Geschäftsbriefe, GewO, GmbH, GmbHG, Handelsregister, HGB, Kaufmann, KG, OHG, Pflichtangaben, Telefax, UWG |
Ein Gewerbetreibender hat keinen Anspruch auf Schadensersatz gegen die Deutsche Telekom, wenn diese es versehentlich unterlässt, ihn für ein Jahr in das örtliche Telefonbuch einzutragen. Das hat der 8. Zivilsenat des Oberlandesgerichts (OLG) Celle mit Urteil vom 7. September 2006 entschieden (8 U 99/06).
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Von Rechtsanwalt Christian Solmecke
In einem viel diskutierten Urteil des Landgerichts Hamburg wurde der Heise-Verlag verpflichtet, seine Internetforen auf rechtsverletzende Äußerungen zu überprüfen und solche Beiträge ggfs. zu löschen. Gegen diese Entscheidung legte der Heise Verlag beim OLG Hamburg Berufung ein. Obwohl der Verlag die Berufung verloren hat, feiert er die Entscheidung als Erfolg.
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In dem vom Deutschen Hotel- und Gaststättenverband (DEHOGA Bundesverband) und Hotelverband Deutschland (IHA) initiierten, gerichtlichen Verfahren des Rheinhotels Dreesen in Bonn gegen die VG Media konnte ein bedeutender Erfolg erzielt werden. Das Landgericht in Köln stellte in 1. Instanz fest, dass die Gebührenerhebung der VG Media für die Kabelweitersendung auf die Hotelzimmer zu Unrecht erfolgte! Aufgrund des bestehenden Vertrages zwischen VG Media und den großen Kabelnetzbetreibern dürfte die Kabelweiterleitung in vielen Hotels bereits abgegolten sein.
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Der Videojournalist Robert Tur hat Klage gegen die Video-Webseite YouTube eingereicht. Ein von ihm im Jahr 1992 gedrehtes Video über Unruhen in Los Angeles war kostenfrei über YouTube erhältlich.
Dazu berichtet das Online-Magazin irights.info:
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Der 9. Zivilsenat des Berliner Kammergerichts wies am 28. Juli 2006 in zwei Fällen Ansprüche von Prominenten zurück, mit denen sich diese generell gegen Veröffentlichungen von Fotos aus ihrem Privatleben gewendet hatten.
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Das Landgericht Hamburg hat am 28. Juli 2006 die einstweilige Verfügung des Aachener Pharmaunternehmens Grünenthal GmbH gegen den Westdeutschen Rundfunk (WDR) und die ZEITSPRUNG FILM + TV PRODUKTIONS GmbH in allen wesentlichen Punkten bestätigt. WDR und Zeitsprung ist es hiermit unter Androhung eines Ordnungsgeldes bis zu 250.000 Euro weiterhin untersagt, 13 Falschdarstellungen im Zweiteiler „Eine einzige Tablette“ zu verbreiten. Das Gericht hat sich zur Entscheidungsfindung einen Ausschnitt des Films angesehen und darauf basierend die einstweilige Verfügung in den wesentlichen Punkten ausdrücklich bestätigt.
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Im Streit um die Verfallszeit von Prepaid-Guthaben verzichtet der Mobilfunknetzbetreiber O2 auf das Rechtsmittel der Revision gegen das Urteil des OLG München.
Siehe dazu unsere bisherige Berichterstattung zu dem Fall:
OLG München (Az: 29 U 2294/06)
LG München (Urteil vom 26.01.2006, Az.: 12 O 16098/05)
Wer bislang in seinen privaten Podcast oder im Bereich eines privaten webradios urheberrechtlich geschützte Musik verwenden wollte, hatte ein Problem. Die dafür notwendigen Liznzen waren entweder unbezahlbar oder wurden erst gar nicht erteilt. Das soll sich nun ändern. Die GEMA lässt nun für eine monatliche Gebühr, die zwischen 5 und 30 € liegt, die Verwendung von Musik zu. Die Voraussetzungen definiert die GEMA wie folgt: [Anwalt News weiter…]
Das Kammergericht Berlin hatte in einem aktuellen Urteil (30. Juni 2006 Az : 5 U 127/05 ) darüber zu entscheiden, wie redaktionell versteckte Schleichwerbung in einer Online-Veröffentlichung zu behandeln ist. Die Richter kamen zu dem Entschluss, dass diese Werbung deutlich zu kennzeichnen ist.
[Anwalt News weiter…]
Die EU-Kommission veröffentlicht am kommenden Mittwoch (28.06.2006) den Entwurf für eine neue Empfehlung über relevante Produkt- und Dienstmärkte des elektronischen Kommunikationssektors, die grundsätzlich ex-ante reguliert werden können. Nach Informationen des VATM plant Brüssel, fünf Märkte aus der Regulierung zu entlassen, da hier in den meisten Ländern Europas ausreichender Wettbewerb herrsche.
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Zwei Angeklagte, die in den Jahren 2002 und 2003 mit illegalen Dialern Schäden in Millionenhöhe angerichtet haben sollen, sind zu Bewährundsstrafen von einem Jahr und neun Monaten bzw. einem Jahr und sechs Monaten verurteilt worden. Das berichtet dialerschutz.de.
[Anwalt News weiter…]
Das Bundeskabinett hat am 14.06.06 den vom Bundesminister für Wirtschaft und Technologie, Michael Glos, vorgelegten Entwurf für ein Gesetz zur Vereinheitlichung von Vorschriften über bestimmte elektronische Informations- und Kommunikationsdienste (Elektronischer- Geschäftsverkehr-Vereinheitlichungsgesetz - ElGVG) beschlossen. Das Kernstück bildet das neue Telemediengesetz (TMG).
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Der Fotograf Peter Sylent hat sich darauf spezialisiert, vom Hubschrauber aus Luftbilder von Promi-Anwesen auf der Mittelmeerinsel Mallorca zu machen und den Medien zusammen mit Namen und Lagebeschreibung anzubieten. Eine Fernsehzeitschrift veröffentlichte die Bilder mit den Angaben. Die Leser wurden zugleich aufgefordert, die Möglichkeit zu nutzen und Prominente dort zu besuchen. Gegen diese Fotos klagte die Film- und Fernsehproduzentin Regina Ziegler, deren Anwesen auf Mallorca fotografiert worden war.
[Anwalt News weiter…]
Im Rahmen der aktuellen Filesharing-Debatte ist auch das Thema Vorratsdatenspeicherung wieder in das öffentliche Interesse geraten. Derzeit sind die Provider verpflichtet, die Verbindungsdaten von Flatrate-Nutzern unverzüglich zu löschen. Im Rahmen der Terrorbekämpfung hat die Europäische Union eine Richtlinie erlassen, die eine Speicherung dieser Daten für einen Zeitraum von bis zu 24 Monaten zulässt. Gegen diese Richtlinie haben nun Irland und die Slowakei geklagt. Der Arbeitskreis Vorratsdatenspeicherung möchte erreichen, dass auch die Bundesrepublik Deutschland mit einer Klage vor dem Europäischen Gerichtshof gegen die Vorratsdatenspeicherung vorgeht. Es folgen zwei aktuelle Pressemitteilungen des Arbeitskreises:
[Anwalt News weiter…]
Der Rat der europäischen Justizminister hat heute in Brüssel die Richtlinie des Europäischen Parlaments und des Rates über die so genannte Vorratsdatenspeicherung beschlossen.
[Anwalt News weiter…]
In einer gemeinsamen Erklärung sprechen sich Datenschützer, Verbraucherschützer und Journalisten gegen die von der Bundesregierung befürwortete “Vorratsspeicherung von Telekommunikationsdaten” aus. EU-Pläne sehen vor, dass künftig jede Benutzung von Telefon, Handy und Internet protokolliert werden soll, damit Strafverfolgungsbehörden auf diese Informationen zugreifen können. Nachdem das Europäische Parlament im Dezember grünes Licht gab, steht die Entscheidung der EU-Justizminister noch aus.
[Anwalt News weiter…]
Als unverhältnismäßig kritisiert Matthias Jarke, Präsident der Gesellschaft für Informatik e.V. (GI), die europäischen Bestrebungen, Kommunikationsverbindungsdaten künftig bis zu zwölf Monate zu speichern und Strafverfolgungsbehörden zur Verfügung zu stellen. Neben Verbindungsdaten sollen auch Aufenthalts- und Inhaltsdaten gespeichert werden. Dies betrifft neben dem Telefonieren den Versand von E-Mails und SMS und andere Internetanwendungen. Bei Auswertung dieser Daten kann ein komplettes Kommunikationsprofil eines Nutzers erstellt werden. [Anwalt News weiter…]
Der Verband der deutschen Internetwirtschaft, eco Forum e.V., kritisiert die Empfehlungen des Rechts- und Innenausschusses im Bundesrat zur Einführung von Mindestspeicherungspflichten von bis zu 12 Monaten als verfassungswidrig und fordert die Ministerpräsidenten auf, im Bundesrat am 19.12.2003 gegen die Empfehlungen dieser Ausschüsse zu stimmen. Die geplante Vorratsdatenspeicherung stellt nach Auffassung von eco einen massiven Eingriff in verfassungsmäßig garantierte Grundrechte dar. Für die betroffenen Unternehmen entsteht ein finanzieller, personeller und technischer Aufwand, der in keinerlei Verhältnis zum beabsichtigten Zweck einer effektiven Strafverfolgung steht.
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