In der Vergangenheit war in der OLG-Rechtsprechung umstritten, ob unwirksame AGB-Klauseln von Mitbewerbern wettbewerbsrechtlich abgemahnt werden können. So haben das OLG Hamburg (NJW 2007, 2264) und das OLG Köln (NJW 2007, 2266) noch im vergangenen Jahr entschieden, dass die AGB-Vorschriften des BGB (§ 307 ff.) keine Marktverhaltensregelung im Sinne des UWG seien, da sie sich nur auf die Durchführung der Verträge und damit lediglich auf die jeweiligen Vertragspartner auswirkten. Unmittelbare Auswirkungen auf die Nachfrageentscheidung der Kunden hätten AGB dagegen nicht. Anders hat diese Rechtsfrage das KG Berlin beurteilt. Danach sollen AGB-Bestimmungen nicht nur einen individualvertraglichen Schutz gewährleisten, sondern - da sie für eine Vielzahl von Verträgen vorformuliert seien - auch einen Interessenschutz der Marktgegenseite.
Ganz offensichtlich hat sich diese Streitfrage nunmehr erledigt. Denn von der UGP-Richtline über unlautere Geschäftspraktiken werden auch Geschäftspraktiken nach dem Vertragsschluss erfasst. Zwar ist die UGP-Richtlinie bislang noch nicht vom deutschen Gesetzgeber umgesetzt worden. Da die Umsetzungsfrist allerdings am 12.6.2007 abgelaufen ist, muss das UWG von diesem Zeitpunkt an richtlinienkonform ausgelegt werden. Folglich hat nun auch das OLG Frankfurt a.M. (Beschluss vom 04.07.2008, Az. 3/12 O 7/08) entschieden, dass die Verwendung unwirksamer AGB-Bestimmungen von Wettbewerbern gemäß §§ 3, 4 Nr. 11 UWG beanstandet werden kann.
[Anwalt News weiter…]
Urteilsanmerkung von Christoph Wink
Rechtsanwalt und Fachanwalt für Arbeitsrecht
Eine in der juristischen Literatur und Rechsprechung umstrittene Problematik hat das BAG mit Urteil vom 19.07.2007 (6 AZR 774/06) entschieden: Wird ein Arbeitnehmer in dem Betrieb, in dem er beschäftigt ist, zum Geschäftsführer ernannt und schließt er mit seinem Arbeitgeber einen entsprechenden Geschäftsführer-Dienstvertrag, so wird vermutet, dass das Arbeitsverhältnis mit Beginn des Geschäftsführer-Dienstverhältnisses einvernehmlich beendet wird. Die für einen Aufhebungsvertrag erforderliche Schriftform wird in diesem Fall bereits durch den schriftlichen Geschäftsführer-Dienstvertrag gewahrt. [Anwalt News weiter…]
Das Landgericht Bochum hat mit Beschluss vom 18.07.2008 (Az. 13 O 128/05) entschieden, dass unwirksame AGB-Klauseln, die die Verbraucher in unzulässiger Weise benachteiligen, wettbewerbswidrig sind.
[Anwalt News weiter…]
Mit Beschluss vom 21.05.2008 (6 O 156/08) hat das LG Frankenthal (Pfalz) der gängigen Praxis der Abmahnkanzleien bei vermeintlichen Urheberrechtsverletzungen einen Riegel vorgeschoben. Hiernach stellt die Weitergabe von Daten (hier: Information über den Anschlussinhaber bei einer dynamischen ip-Adresse) durch einen Provider an Behörden (so auch an die Staatsanwaltschaft) in der Regel einen nicht gerechtfertigten Grundrechtseingriff dar - die Verwendung der hierdurch erzielten Informationen im Zivilverfahren (insbesondere im Urheberrechtsprozess) sei damit nicht zulässig.
Mit dieser Begründung wiesen die Richter den Antrag der Inhaber der Rechte an dem PC-Spiel “The Witcher” auf Erlass einer einstweiligen Verfügung gegen einen Anschlussinhaber, der an der Internettauschbörse bittorrent bzw eMule (hier war wohl der Vortrag der Antragstellerin widersprüchlich) teilgenommen haben und den Upload dieses Spiels ermöglicht haben soll, zurück. [Anwalt News weiter…]
| Autor: |
Rechtsanwalt Christoph Wink |
| Kategorie: |
Filesharing-Recht, IT-Recht, Medien- und TK-Recht, Strafrecht |
| Stichwörter: |
Bestandsdaten, bittorrent, emule, Filesharing, LG Frankenthal, p2p, peer-to-peer, TKG § 3 Nr. 3, TKG § 3 Nr. 30, TKG § 96 Abs. 1 Nr. 1;BDSG § 3 Abs. 1;StPO § 100a Abs., Verkehrsdaten |
Der Deutsche Bundestag hat am 26. Juni 2008 das Gesetz zur Modernisierung des GmbH-Rechts und zur Bekämpfung von Missbräuchen (MoMiG) beschlossen. Das Gesetz soll die Rechtsform der GmbH für den deutschen Mittelstand attraktiver machen und so den Wirtschaftsstandort Deutschland stärken.
Ein wesentliches Ziel der GmbH-Reform ist die Erleichterung und Beschleunigung von Unternehmensgründungen. Hier wird häufig ein Wettbewerbsnachteil der GmbH gegenüber ausländischen Rechtsformen wie der englischen Limited gesehen, da in vielen Mitgliedstaaten der Europäischen Union geringere Anforderungen an die Gründungsformalien und die Aufbringung des Mindeststammkapitals gestellt werden.
Vorgesehen ist nun ein Musterprotokoll für unkomplizierte GmbH-Standardgründungen. Wer das Musterprotokoll verwendet, muss den Gesellschaftsvertrag zwar nach wie vor notariell beurkunden lassen - bei niedrigem Stammkapital aber zu sehr niedrigen Gebühren. Die Unternehmergesellschaft als neue GmbH-Variante soll ohne Mindeststammkapital auskommen und Unternehmensgründungen zusätzlich erleichtern. Das Mindestkapital der klassischen GmbH bleibt dagegen bei 25.000 €. Schließlich sind noch einige Änderungen zur Verbesserung der Sanierungsfähigkeit der GmbH in der Krise eingeführt worden.
Bei dem dem DAD (Deutscher Adressdienst GmbH), Hamburg, GF Inga Kruskop, besteht nach der neuen Auftrags- und Rechnungswelle der letzten Wochen offenbar Eile - die ersten Mahnungen wurden bereits verschickt.
In einschlägigen Internetforen finden sich mittlerweile massenhaft Beiträge unter der Rubrik “Abzocke im Internet”. Auch uns erreicht eine Vielzahl von Anfragen zu der Thematik. Damit wir Ihre Anfrage überprüfen können, senden Sie uns eine eMail an ferber@rae-michael.de und nehmen Sie dabei bitte kurz zu den folgenden Fragen Stellung und übermitteln die folgenden Unterlagen:
- Ablichtung des (ausgefüllten) Formulars
- Wie hat sich der DAD an Sie gewandt (Post oder Fax) ?
- Welche Unterlagen hat Ihnen der DAD geschickt (Adressformular, separates Anschreiben [s.u. Linkhinweis], AGB) ?
- Bei vorgedruckten Adressdaten im Formular: inwieweit waren diese (zu irgendeinem Zeitpunkt) korrekt ?
- Wer hat das Formular unterzeichnet ? War diese(r) zeichnungsberechtigt/bevollmächtigt ?
- Ablichtung der geführten Korrespondenz
- Ihre eMail-Adresse
Wir werden zeitnah zu Ihrer Anfrage Stellung nehmen.
Linkhinweis:
Die aktuellen Texte des DAD (AGB, Anschreiben, Adressformular) können Sie hier einsehen.
Mit Urteil vom 16.05.2008 (6 U 26/08) hat das OLG Köln entschieden, dass ein (gewerblicher) Verkäufer bei Transaktionen auf der Plattform eBay nicht wettbewerbswidrig handelt, wenn er Allgemeine Geschäftsbedingungen (AGB) verwendet, die von den AGB abweichen, die von dem Plattformbetreiber eBay vorgegeben werden. [Anwalt News weiter…]
| Autor: |
Rechtsanwalt Christoph Wink |
| Kategorie: |
Ebay Recht, Handelsrecht, IT-Recht, Verbraucherrecht, Wettbewerbsrecht |
| Stichwörter: |
Abmahnung, AGB, BDSG, BGB §§ 307 ff., eBay, Kundendaten, Marktverhaltensregel, Mängelanzeige, OLG Köln, UWG, UWG § 4 Nr.11 |
Wie berichtet, hat die Deutscher Adressdienst GmbH, Hamburg (DAD) offensichtlich Anfang des Jahres 2008 neue Anschreiben und “Korrekturformulare” auf den Weg gebracht. Der Schock folgt auf dem Fuße - wenige Tage nach der Rücksendung der Formulare erhalten die vermeintlichen Kunden Rechnungen über jeweils rund € 1.140,- brutto (für ein Kalenderjahr).
Zur Information haben wir unter dem nachfolgenden link das Muster eines aktuellen Anschreibens des DAD nebst Formular und AGB eingestellt (pdf-Dokument).
Nach einer aktuellen Pressemitteilung des Bundesministeriums der Justiz hat das Bundeskabinett am 21.05.2008 einen Entwurf zur Änderung des Gesetzes gegen den unlauteren Wettbewerb (UWG) beschlossen. [Anwalt News weiter…]
Nach Auffassung des LG Bückeburg soll eine fehlerhafte Widerrufsbelehrung in der Regel einen nur unerheblichen Wettbewerbsverstoß darstellen (Urteil vom 22.04.2008, Az. 2 O 62/08). Wenn sich diese Rechtsauffassung durchsetzen sollte, wären sämtliche Abmahnungen wegen einer falschen Widerrufsbelehrung unbegründet. Die Abmahner könnten dann auch keine Abmahnkosten mehr verlangen. Allerdings steht die Entscheidung des LG Bückeburg im klaren Widerspruch zur derzeit vorherrschenden Rechtsprechung. Mit Ausnahme des nun ergangenen Urteils des LG Bückeburg haben bislang alle Gerichte entschieden, dass eine falsche Widerrufsbelehrung grundsätzlich einen erheblichen Wettbewerbsverstoß begründe, da der Verbraucher durch eine unrichtige Widerrufsbelehrung von der Wahrnehmung seines Widerrufsrechtes abgehalten werden könne. Bei dem nun ergangenen Urteil des LG Bückeburg handelt es sich daher um eine Einzelentscheidung, die nicht verallgemeinerungsfähig ist.
[Anwalt News weiter…]
Der u.a. für das Wettbewerbsrecht zuständige I. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat entschieden (Urteil vom 8. Mai 2008 - I ZR 83/06 ), dass in der Regel im Zuge einer Abmahnung auch die Anwaltskosten des Abmahnenden ersetzt werden müssen. Dies gelte auch dann, wenn das abmahnende Unternehmen die Abmahnung durch eine Rechtsanwaltsbüro ausssprechen lässt, obwohl es über eine eigene Rechtsabteilung verfügt.
[Anwalt News weiter…]
Für Online-Händler ist es kaum noch möglich, Waren und Dienstleistungen im Internet rechtssicher anzubieten. Wer im Internet handelt, muss eine fast unüberschaubare Anzahl an gesetzlichen Vorschriften beachten. Im Online-Handel müssen je nach Warensortiment unter anderem folgende Informations- und Kennzeichnungspflichten erfüllt werden: Fernabsatzrechtliche Belehrungspflicht (Widerrufsbelehrung), Hinweispflichten nach der Verpackungsverordnung und der Batterie- verordnung, Pflichtangaben nach der Preisangabenverordnung, Rohstoffgehaltsangaben nach dem Textilkennzeichungsgesetz, Impressumspflichten nach dem Telemediengesetz….
Damit Sie sich nicht ständig mit neuen Abmahnungen auseinandersetzen müssen, sondern sich auf den Verkauf Ihrer Waren konzentrieren konzentrieren können, bieten wir Ihnen einen Update-Service an, der Ihren Online-Shop immer auf dem aktuellen Stand der Rechtslage bringt. Kontaktieren Sie uns einfach kurz telefonisch (02332/7041-28) oder per E-Mail und wir machen Ihnen ein unverbindliches Angebot für die Überarbeitung Ihrer Internetpräsenz.
Unser Angebot umfasst unter anderem folgende Leistungen:
-
Anfertigung einer Widerrufsbelehrung
-
Anfertigung eines vollständigen Impressums
-
Anfertigung datenschutzrechtlicher Erklärungen
-
Anfertigung der Hinweispflichten nach der Verpackungsverordnung und der Batterieverordnung
-
Überprüfung der Preisangaben und der Angaben zu Versandkosten
-
Überprüfung von Werbeaussagen
-
Anfertigung individuell angepasster AGB
-
Regelmäßiger Nachcheck der Internetpräsenz im Rahmen der Update-Betreuung
Damit Ihre Internetpräsenz nicht nur zum Zeitpunkt der Überprüfung, sondern auch in Zukunft vor Abmahnungen sicher ist, bieten wir Ihnen einen regelmäßigen Nachcheck an. Sobald sich eine Änderung der Rechtsprechung oder der einschlägigen gesetzlichen Vorschriften ergeben sollte, werden wir uns unaufgefordert mit Ihnen in Verbindung setzen und Sie darauf hinweisen, wie Sie die Änderungen in Ihre Internetpräsenz einzupflegen haben.
Das Telemediengesetz (TMG) schreibt vor, dass gewerbliche Händler in ihrem Online-Shop ein Impressum bereitstellen müssen. Welche Informationen das Impressum dabei enthalten muss, ergibt sich aus § 5 TMG. Danach muss im Impressum unter anderem der Name und die Anschrift des Unternehmers, bei juristischen Personen zusätzlich die Rechtsform und der Vertretungsberechtigte angegeben werden (§ 5 Abs. 1 Nr. 1 TMG). Außerdem zählt zu den Pflichtangaben die E-Mail-Adresse (§ 5 Abs. 1 Nr. 2 TMG).
Das LG Essen hat nun entschieden (Urteil vom 19.09.2007, Az. 44 O 79/07), dass ein Unternehmer wettbewerbswidrig handelt, wenn die vorgeschriebenen Informationen in seinem Impressum fehlen. Die Regelungen des § 5 des Telemediengesetzes seien im Interesse des Verbrauchers erlassene Schutzvorschriften, die das Marktverhalten regeln sollen. Eine Verletzung dieser Vorschrift indiziere deshalb gemäß §§ 4 Nr. 11, 2 Abs. 1 Nr. 2 UWG das Vorliegen wettbewerbswidrigen Verhaltens.
[Anwalt News weiter…]
Mit Inkrafttreten der 3. Verordnung zur Änderung der BGB-Informationspflichtenverordnung gilt seit dem 01.04.2008 eine neue Muster-Widerrufsbelehrung sowie eine neue Muster-Rückgabebelehrung. Für eine Verwendung der neuen Widerrufsbelehrung bzw. Rückgabebelehrung spricht, dass die Belehrung über das Widerrufsrecht gemäß § 14 BGB-InfoV dann den gesetzlichen Anforderungen genügt, wenn das Muster unverändert verwandt wird. Die Widerrufsbelehrung gilt also als rechtmäßig, wenn sie dem amtlichen Muster entspricht. Wir empfehlen daher grundsätzlich allen Händlern, in Zukunft nur noch die neue Muster-Widerrufsbelehrung zu verwenden. Dabei sollten Sie allerdings folgende Hinweise beachten:
1. Wenn Sie in der Vergangenheit auf eine Abmahnung hin eine strafbewehrte Unterlassungserklärung abgegeben haben, oder gegen Sie eine einstweilige Verfügung oder ein Unterlassungsurteil ergangen ist, sollten Sie die neue Widerrufsbelehrung nicht ohne anwaltliche Prüfung übernehmen. In diesem Fall könnte es sein, dass die neue Widerrufsbelehrung dazu im Widerspruch steht und Sie bei deren Verwendung zur Zahlung der Vertragsstrafe bzw. des Ordnungsgeldes verpflichtet sind.
2. Wenn Sie die neue Widerrufsbelehrung für Ihren eBay-Shop verwenden möchten, müssen Sie die Gestaltungshinweise berücksichtigen, da die Widerrufsbelehrung den Verbrauchern bei eBay erst nach Vertragsschluss in Textform zugeht. Dies betrifft insbesondere die Widerrufsdauer (1 Monat statt 2 Wochen) und den Wertersatz.
3. Schließlich sollten Sie auch darauf achten, dass Sie sämtliche Belehrungen abändern, d.h. nicht nur die Widerrufsbelehrung auf der Angebotsseite, sondern auch die Widerrufsbelehrungen auf der mich-Seite und in den E-Mails, die der Verbaucher nach Vertragsschluss erhält. Die Verwendung unterschiedlicher Widerrufsbelehrungen kann nämlich wettbewerbswidrig sein.
Nachfolgend finden Sie sowohl den Text der neuen Widerrufsbelehrung als auch der Rückgabebelehrung:
[Anwalt News weiter…]
Viele Unternehmer, die von einem Mitbewerber abgemahnt werden, setzen sich gegenüber der Abmahnung damit zur Wehr, dass sie ihren Anwalt beauftragen, eine Gegenabmahnung auszusprechen. Da es derzeit kaum möglich ist, einen Internetauftritt rechtssicher zu gestalten, lässt sich in dem gegnerischen Online-Shop meistens ebenfalls ein Verstoß gegen wettbewerbsrechtliche Vorschriften finden. Der Anwalt mahnt dann diesen Verstoß ab und erklärt insoweit die Aufrechnung mit den gegnerischen Abmahnkosten. Nach zwei Entscheidungen des LG München I ist ein solches Vorgehen jedoch nicht unbedingt erfolgversprechend. Danach ist eine Abmahnung in der Regel rechtsmissbräuchlich i.S.v. § 8 Abs. 4 UWG, wenn sie die unmittelbare Reaktion auf eine zuvor zugegangene Abmahnung darstellt, mit dem Ziel diesen dafür mit einer möglichst hohen Kostenbelastung zu bestrafen (”Retourkutsche”).
[Anwalt News weiter…]
Wer im Impressum seines Online-Shops seinen Vornamen nicht vollständig ausschreibt, riskiert eine Abmahnung. Dies folgt aus dem Beschluss des KG Berlin vom 13.2.2007 (Az. 5 W 34/07), wonach die Abkürzung des Vornamens des Unternehmers im Impressum einen erheblichen Wettbewerbsverstoß darstellt. Etwas anderes gilt nach einer aktuellen Entscheidung des KG Berlin (Beschluss vom 11.04.2008; Az. 5 W 41/08) jedoch dann, wenn bei einer juristischen Person lediglich der Vorname eines Geschäftsführers vorschriftswidrig abgekürzt wird. In diesem Fall sei lediglich ein Bagatellverstoß gegeben, der nicht zur Abmahnung berechtige.
Im entschiedenen Fall hatte eine Gmbh & Co KG bei eBay in ihrem Impressum den Vornamen des Geschäftsführers und nur dessen Anfangsbuchstaben angegeben. Auf die Abmahnung eines Wettbewerbers hin wurde die Unterlassungserklärung nicht abgegeben. Der Wettbewerber beantragte daraufhin den Erlass einer einstweiligen Verfügung, welche sowohl vom Land- als auch vom Kammergericht Berlin abgelehnt wurde. Beide Gerichte vertraten die Auffassung, dass ein solcher Verstoß lediglich als Bagatelle i.S.v. § 3 UWG anzusehen sei.
[Anwalt News weiter…]
Der u.a. für das Markenrecht zuständige I. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat heute erneut entschieden, dass ein Internetauktionshaus auf Unterlassung in Anspruch genommen werden kann, wenn Anbieter auf seiner Plattform gefälschte Markenprodukte anbieten.
[Anwalt News weiter…]
Den meisten Online-Händler ist nicht bekannt, dass sie beim Verkauf von Textilien das Textilkennzeichungsgesetz (TextilkennzG) zu beachten haben. Diesen Umstand haben sich in der Vergangenheit einige Wettbewerber zu Nutze gemacht und Verstöße gegen das TextilkennzG abgemahnt. Nach einer Entscheidung des LG Frankenthal (Urteil vom 14.02.2008, Az. 2. HK O 175/07) handelt wettbewerbswidrig, wer Textilien anbietet und die Verbraucher dabei nicht auf die Materialzusammensetzung der Textilien hinweist. Den Verkäufern von Textilien ist daher dringend zu raten, zur Vermeidung kostspieliger Abmahnungen in Zukunft immer einen dem TextilkennzG entsprechenden Hinweis zu erteilen. Weitere Informationen zum Thema “Textilkennzeichnungsgesetz und Abmahnung” enthalten unsere FAQ.
Nach § 1 Abs. 1 TextilkennzG dürfen Textilerzeugnisse nur dann in den Verkehr gebracht werden, wenn sie mit einer Angabe über Art und Gewichtsanteil der verwendeten Rohstoffe (Rohstoffgehaltsangabe) versehen sind. In dem der Entscheidung des LG Frankenthal zu Grunde liegenden Fall hatte ein eBay-Händler Karnevalskostüme angeboten, ohne die Artikel mit der vorgeschriebenen Rohstoffgehaltsangabe zu versehen. Nach Auffassung des LG Frankenthal stellt § 1 Abs. 1 TextilkennzG eine Marktverhaltensvorschrift zum Schutz der Verbaucher dar. Ein Verstoß gegen die sich aus dem TextilkennzG ergebende Pflicht zur Rohstoffangabe begründe deshalb auch eine unlautere Wettbewerbshandlung i.S.v. § 4 Nr. 11 UWG dar. Der Antrag des Mitbewerbers auf Erlass einer einstweiligen Verfügung hatte daher Erfolg.
Die große Mehrzahl der eBay-Händler verwendet nach wie vor im Rahmen der Widerrufsbelehrung eine Wertersatzklausel, die keine Ausnahme für die bestimmungsgemäße Ingebrauchnahme der Ware vorsieht. Sie weisen lediglich darauf hin, dass von der Wertersatzpflicht solche Verschlechterungen der Ware ausgenommen sind, die ausschliesslich auf einer Prüfung der Ware - wie sie in einem Ladengeschäft möglich wäre - zurückzuführen sind. In § 357 Abs. 3 Satz 1 BGB ist jedoch geregelt, dass Wertersatz für eine durch bestimmungsgemäße Ingebrauchnahme entstandene Verschlechterung der Ware nur geschuldet wird, wenn der Unternehmer den Verbraucher spätestens vor Vertragsschluss in Textform auf diese Rechtsfolge und eine Möglichkeit diese zu vermeiden hingewiesen hat. Da nach mittlerweile gefestigter Rechtsprechung eine Belehrung der Verbraucher bei eBay in Textform vor Vertragsschluss nicht möglich ist, haben mehrere Gerichte die Auffassung vertreten, dass die üblicherweise verwendete Wertersatzklausel rechtswidrig ist.
Diese Auffassung teilt auch das KG Berlin. Im Gegensatz zum Landgericht Karlsruhe (Beschluss vom 8.8.2007 - 13 O 76/07) und OLG Stuttgart (Beschluss vom 04.02.2008 - Az. 2 U 71/07) hat das KG Berlin nun aber mit Beschluss vom 11.04.2008 (Az. 5 W 41/08) entschieden, dass ein solcher Verstoß als nicht verfolgenswerte Bagatelle i.S.v. § 3 UWG anzusehen sei. Wer wegen der gängigen Wertersatzklausel eine Abmahnung erhält, hat nunmehr zwei obergerichtliche Entscheidungen auf seiner Seite, das KG Berlin und auch das OLG Hamburg (Urteil vom 19.06.2007 - Az. 5 W 92/07), nach dessen Auffassung die Wertersatzklausel sogar den gesetzlichen Anforderungen genügt. Eine Verteidigung gegen eine solche Abmahnung ist daher nicht ohne Aussicht auf Erfolg.
[Anwalt News weiter…]
Das LG Braunschweig hat sich mit Urteil vom 6.11.2007 (Az. 21 O 1899/07) zu der unter den Gerichten hoch umstrittenen Frage geäußert, wie im Rahmen einer Widerrufsbelehrung in rechtlich zulässiger Weise über den Beginn der Widerrufsfrist zu belehren ist. Gegenstand der Entscheidung war die Widerrufsbelehrung eines eBay-Händlers, nach der die Widerrufsfrist “frühestens mit Erhalt der Ware und einer in Textform mitzuteilenden Belehrung” beginnen sollte. Nach Ansicht des Verfügungsklägers war diese Belehrung wettbewerbswidrig, da die Verbraucher nicht darüber belehrt würden, dass die Widerrufsfrist erst am Tag nach Erhalt der Ware und der Widerrufsbelehrung in Textform beginne.
Das Gericht lehnte den Antrag jedoch mit der Begründung ab, dass die Belehrung des Verfügungsbeklagten über den Beginn der Widerrufsfrist korrekt sei. Die Belehrung versetzte den Verbraucher in die Lage, den Lauf der Widerrufsfrist korrekt zu errechnen. Eine Information dahingehend, dass die Widerrufsfrist am Tag nach Erhalt der Ware und der Widerrufsbelehrung in Textform beginne, entspreche nicht den gesetzlichen Anforderungen und würde einen Verbraucher eher verwirren. Denn bei der Fristberechnung werde ein Laie regelmäßig nicht in das Gesetz gucken, sondern bei der Einmonats-Frist korrekt davon ausgehen, dass diese Frist einen Monat später mit dem Tag endet, dessen Zahl demjenigen Tag entspricht, an dem er Ware und Widerrufsbelehrung erhalten habe. Würde dem Laien hingegen mitgeteilt, dass die Frist erst am Tag nach Erhalt von Ware und Widerrufsbelehrung beginne, bestünde die Gefahr, dass er den Fristablauf mit der o.g. Methode falsch ermittle und dadurch seinen Widerruf eventuell einen Tag zu spät erkläre.
Das OLG Hamburg hat seine Rechtsprechung (Beschluss vom 17.01.2007 - Az. 312 O 929/06), wonach eine Widerrufsbelehrung mit dem Hinweis, dass unfreie Rücksendungen grundsätzlich nicht angenommen werden, wettbewerbswidrig ist, mit Beschluss vom 24.01.2008 (Az. 3 W 7/08) bestätigt. Wir raten daher dringend davon ab, eine solche Klausel weiterhin im Rahmen der Widerrufsbelehrung zu verwenden.
[Anwalt News weiter…]
Das OLG Stuttgart hat mit Beschluss vom 04.02.2008 (Az. 2 U 71/07) zu folgenden wettbewerbsrechtlichen Fragen des Handels bei eBay Stellung bezogen:
1. Zunächst hat das Gericht klargestellt, dass eine in das Internet gestellte Widerrufsbelehrung mit der Formulierung “Die Frist beginnt mit Erhalt dieser Belehrung” wettbewerbswidrig sei. Richtigerweise müsse darauf hingewiesen werden, dass die Widerrufsfrist “nicht vor Erhalt der Belehrung in Textform und der Ware beginne”. Damit hat sich das Gericht den bereits vom OLG Hamm (Beschluss vom 15.03.2007 - 4 W 1/07) sowie vom KG Berlin (Beschluss vom 05.12.2006 - 5 W 295/06) vertretenen Rechtsauffassungen angeschlossen.
2. Des Weiteren hat das OLG Stuttgart entschieden, dass eine Widerrufsbelehrung, die nicht darüber informiert, dass der Widerruf nicht nur in Textform, sondern auch durch Rücksendung der Ware ausgeübt werden kann, abmahnfähig ist.
3. Eine Abmahnung haben nach Auffassung des OLG Stuttgart überdies solche eBay-Händler zu befürchten, die im Rahmen der Widerrufsbelehrung die gängige Wertersatzklausel verwenden, welche keine Ausnahme für eine Verschlechterung der Kaufsache vorsieht, die durch den bestimmungsgemäßen Gebrauch entstanden ist. Diese Auffassung haben bislang lediglich das Landgericht Berlin (Beschluss vom 15.03.2007, -52 O 88/07-) und das Landgericht Karlsruhe (Beschluss vom 8.8.2007 - 13 O 76/07) vertreten. Der Beschluss des OLG Stuttgart stellt damit die erste obergerichtliche Entscheidung dar, welche von der Wettbewerbswidrigkeit der gängigen Wertersatzklausel ausgeht. Mit dem Kammergericht Berlin (Beschluss vom 9.11.2007 - Az. 5 W 304/07) und dem OLG Hamburg (Urteil vom 19.06.2007 - Az. 5 W 92/07) haben gleich zwei Oberlandesgerichte eine abweichende Rechtsauffassung angenommen und in der Verwendung der Wertersatzklausel zumindest keinen erheblichen Wettbewerbsverstoß gesehen. Solange zu dieser Frage der BGH keine endgültige Entscheidung getroffen hat, sollten eBay-Händler zur Vermeidung von Abmahnungen ihre Wertersatzklausel aber trotzdem entsprechend anpassen. Denn bei Wettbewerbsverstößen über das Internet gilt der sog. fliegende Gerichtsstand und der abmahnende Wettbewerber kann sich das Gericht aussuchen, das die ihm günstigste Rechtsauffassung vertritt.
4. Weiterhin hat das OLG Stuttgart darauf hingewiesen, dass sich ein Unternehmer nur dann auf die Verwendung der Muster-Widerrufsbelehrung berufen kann, wenn er diese unverändert übernommen hat. Privilegiert sei lediglich die Verwendung des Musters und nicht die einzelner Musterbedingungen. Einzelne Änderungen könnten in Ausnahmen allenfalls dann die Schutzwirkung unberührt lassen, wenn zu Lasten des Verbrauchers gehende Unrichtigkeiten des Musters berichtigt würden. Dennoch können wir nicht ohne Bedenken empfehlen, die Muster-Widerrufsbelehrung des Gesetzgebers im Online-Handel ohne Änderungen zu übernehmen. Denn nach Auffassung des KG Berlin gilt die Muster-Widerrufsbelehrung nur für Belehrungen in Textform, nicht aber für Belehrungen, die lediglich in einem Internetauftritt zur Verfügung gestellt werden (KG Berlin, Beschluss vom 6.12.2006 - 5 W 295/05).
5. Schließlich hat das OLG Stuttgart den Streitwert je Fehler in einer Widerrufsbelehrung mit 2.500 Euro bewertet.
Der Online-Handel ist derzeit mit erheblichen Rechtsunsicherheiten belastet. Diese Rechtsunsicherheiten resultieren vor allem daraus, dass die Online-Händler nicht wissen, wie sie die Verbraucher ordnungsgemäß über das Ihnen zustehende Widerrufsrecht belehren sollen. Zwar hat der Gesetzgeber in der Anlage zu § 14 BGB-Informationspflichtenverordnung (BGB-InfoV) eine Muster-Widerrufsbelehrung veröffentlicht. Wer die Muster-Widerrufsbelehrung verwendet, wird jedoch kostenpflichtig abgemahnt. Die in der Muster-Widerrufsbelehrung enthaltene Formulierung “Die Frist beginnt mit Erhalt dieser Belehrung” wurde von mehreren Gericht als wettbewerbswidrig angesehen, wenn Sie im Internet verwendet wird (u.a. OLG Stuttgart, Beschluss vom 04.02.2008 - Az. 2 U 71/07; OLG Hamm, Beschluss vom 15.03.2007 - 4 W 1/07; KG Berlin, Beschluss vom 05.12.2006 - 5 W 295/06).
Die nun von der Bundesregierung getätigten Äußerungen auf eine kleine Anfrage der FDP hinsichtlich der Rechtssicherheit im Online-Handel sind daher kaum nachvollziehbar (BT-Drs. 16/8005). Größere Probleme für den Online-Handel sieht die Bundesregierung nicht. Insbesondere die gesetzliche Muster-Widerrufsbelehrung hält die Bundesregierung für praxistauglich.
[Anwalt News weiter…]
Nach einer Entscheidung des OLG Hamburg (Beschluss vom 05.07.2007 - Az. 5 W 77/07) müssen Online-Händler weder in der Widerrufsbelehrung noch im Impressum zwingend eine Fax-Nummer angeben.
Das OLG Hamburg hat ausdrücklich klargestellt, dass den gesetzlichen Bestimmungen keine Verpflichtung des Unternehmers - auch nicht stillschweigend als selbstverständlich vorausgesetzt - dahingehend zu entnehmen sei, dass der Unternehmer stets auch eine Kommunikation per Telefax als Fernkommunikationsmittel zwingend bereitzuhalten habe. § 312c Abs. Satz 1 BGB normiere lediglich das klare und verständliche Bereitstellen von Informationen entsprechend einer dem eingesetzten Fernkommunikationsmittel entsprechenden Weise, ohne dieses vorzugeben. In der Muster-Widerrufsbelehrung der Anlage 2 zur BGB-InfoV habe die dort verwendete Formulierung erkennbar nur Beispielscharakter (..also z.B) und lasse die vorzunehmenden Angaben gerade frei (zusätzlich können angegeben werden bei Gestaltungshinweisen). Ein Kommunikationsweg per Telefax sei zwar wünschenswert. Ein rechtlicher Zwang für jeden Unternehmer, der einen Fernabsatzvertrag abschließen möchte, ein Telefax als Kommunikationsmittel anzuschaffen und dies ständig betriebsbereit zu halten, bestehe aber mangels eindeutiger gesetzgeberischer Vorgaben nicht.
Nach einer Entscheidung des OLG Köln vom 15.02.2008 (Az. 6 U 140/07) ist die Werbung mit einer Rabattaktion unzulässig, wenn der frühere Preis ohne den Nachlass nicht zeitnah vor der Werbeaktion gefordert worden ist. Bei einer Werbung mit Rabattgewährung gehe der Verbraucher davon aus, dass ihm mit dieser Aktion ein gegenüber der früheren Situation günstigeres und vorteilhaftes Angebot gemacht werde. Wurde der höhere Preis aber schon längere Zeit vor der Aktion nicht verlangt, werde der Verbraucher irregeführt, so dass eine unlautere Wettbewerbshandlung gegeben sei.
Im Streitfall hat das OLG einem Möbelhaus durch Urteil verboten, in Zeitungsanzeigen mit einem XXLWochenende mindestens 26 % + Rabatt auf alles zu werben. Gegen die Werbeaktion hatte der Kölner Verein gegen Unwesen in Handel und Gewerbe e. V. geklagt und bereits vor dem Landgericht Köln Recht bekommen.
[Anwalt News weiter…]
Das Landgericht Braunschweig hat mit Urteil vom 30.01.2008 (Az.: 9 O 2958/07 445) entschieden, dass die Verwendung eines geschützten Zeichens als Keyword beim Schalten einer Anzeige im Rahmen einer Google-Adword-Kampagne grundsätzlich eine Markenrechtverletzung darstellt. Damit hielt das Gericht an seiner bereits mehrfach in früheren Entscheidungen vertretenen und vom OLG Braunschweig bestätigten Rechtsprechung fest (LG Braunschweig, Urteil vom 07.03.2007 ? Az. 9 O 2382/06 und Beschluß vom 04.10.2006 ? Az. 901678/06; OLG Braunschweig, Beschluss vom 11.12.2006 ? Az. 2 W 177/07, Urteil vom 12.07.2007 ? Az. 2 U 24/07 und Beschlüsse vom 28.09.2007 ? Az. 2 U 66/07 und Az. 2 U 61/07).
Das Gericht hat jedoch zugleich einschränkend festgestellt, dass eine Markenrechtsverletzung nur dann vorliege, wenn die fremde Marke auch nachweislich als Keyword verwendet wurde. Voraussetzung für eine Markenrechtsverletzung sei, dass der Verletzte beweist bzw. im einstweiligen Verfügungsverfahren glaubhaft macht, dass das geschützte Zeichen auch tatsächlich als sogenanntes Keyword i.S.v. § 14 MarkenG genutzt worden ist. Sei es durch direkte Eingabe durch den Verletzer oder über die quasi automatische Hinzufügung durch die Google-Standardoption “weitgehend passende Keywords”.
Eine Klausel in AGB mit der Formulierung “Teillieferung und Teilabrechnungen sind zulässig” ist mit wesentlichen Grundgedanken der gesetzlichen Regelungen (§§ 323 Abs. 1, Abs. 4, 307 Abs. 2 Nr. 1 BGB) unvereinbar und verstößt gegen das Klauselverbot in § 309 Nr. 2a BGB. Dies hat das KG Berlin mit Beschluss vom 25.01.2008 (Az. 5 W 344/07) entschieden.
Wer in seinen AGB eine derartige Klausel verwendet, kann wegen eines Wettbewerbsverstoßes abgemahnt werden. Nach Auffassung des KG Berlin enthalten § 307 Abs. 2 Nr. 1 BGB und § 309 Nr. 2 a BGB, soweit sie wie Leistungsverweigerungsrechte des Verbrauchers und Rücktrittsrechte desselben nach einem Verzug des Schuldners sicherstellen, Marktverhaltensregeln im Sinne von § 4 Nr. 11 UWG.
[Anwalt News weiter…]
Mit Urteil vom 05.06.2007 (VII R 65/05) hat der Bundesfinanzhof entschieden, dass GmbH-Geschäftsführer auch bei Insolvenz der Gesellschaft für schuldhaft nicht abgeführte Lohnsteuer gem. § 69 AO persönlich einstehen müssen - ein mögliches Anfechtungsrecht des späteren Insolvenzverwalters steht dem nicht entgegen. [Anwalt News weiter…]
Sie betreiben einen Online-Shop oder einen eBay-Shop und haben nun eine Abmahnung in Ihrer Post gefunden ?
In diesem Fall sollten Sie unbedingt reagieren und die Abmahnung von einem auf das Wettbewerbsrecht spezialisierten Rechtsanwalt überprüfen lassen. Keinesfalls sollten Sie die Abmahnung einfach unberücksichtigt lassen. Hierdurch können Ihnen erhebliche Nachteile entstehen. Höchstwahrscheinlich wird die Gegenseite ihre Ansprüche gerichtlich geltend machen. Dadurch würden Verfahrenskosten anfallen, welche die Kosten der Abmahnung noch übersteigen.
Auch raten wir davon ab, die von der Gegenseite geforderte strafbewehrte Unterlassungserklärung einfach zu unterschreiben. Möglicherweise ist die Unterlassungserklärung viel zu weit gefasst, so dass Sie auch bei anderen Verstößen die Vertragsstrafe zahlen müssen. Überdies sollten Sie berücksichtigen, dass Sie sich durch Abgabe einer strafbewehrte Unterlassungserklärung für die Dauer von 30 Jahren verpflichten, ein bestimmtes Verhalten zu unterlassen. Wenn Sie gegen die Unterlassungserklärung verstoßen, müssen Sie für jeden einzelnen Verstoß die Vertragsstrafe zahlen.
Die Kosten der Abmahnung müssen Sie nur dann bezahlen, wenn die Abmahnung inhaltlich gerechtfertigt und der Gegner auch zur Abmahnung berechtigt war. Im Wettbewerbsrecht sind nur Mitbewerber und Wettbewerbsvereine berechtigt, Unternehmer abzumahnen. Mitbewerber ist dabei nur derjenige, der auch tatsächlich im Wettbewerb mit Ihnen steht, also gleiche oder gleichartige Waren verkauft wie Sie. Inhaltlich gerechtfertigt ist eine Abmahnung nur dann, wenn das Ihnen vorgeworfene Verhalten auch tatsächlich wettbewerbswidrig ist. Mit Hilfe unserer FAQ können Sie sich einen ersten Überblick verschaffen, welche Verstöße insbesondere beim eBay-Handel abmahnfähig sind.
Um finanzielle Risken zu vermeiden, scheuen Sie sich daher nicht, uns Ihre Abmahnung zur Überprüfung vorzulegen. Schildern Sie uns einfach kurz telefonisch (02332/7041-0) oder per E-Mail den Sachverhalt. Wir beraten Sie dann, wie auf die Abmahnung sinnvoller Weise reagiert werden kann.
Das Kammergericht Berlin hat entschieden (Beschluss vom 25.01.2008 - Az. 5 W 371/07), dass eine unverhältnismäßige Auswahl des fliegenden Gerichtsstandes in wettbewerbsrechtlichen Streitigkeiten rechtsmissbräuchlich sein kann. Im Streitfall hat die Antragstellerin in den Jahren 2006 und 2007 in 268 Fällen Abmahnungen ausgesprochen, und zwar mehrheitlich wegen unzutreffender Widerrufsbelehrungen bei eBay. Dabei hat sie in der Mehrzahl der Fälle ihre wettberwerbsrechtlichen Ansprüche unter Berufung auf den fliegenden Gerichtsstand (§ 14 Abs. 1 Satz 2 UWG) bei Gerichten anhängig gemacht, die in erheblicher Entfernung zum Geschäfts-/Wohnsitz des Abgemahnten lagen. Nach Auffassung des KG Berlin hat sich die von der Antragstellerin praktizierte Gerichtsstandswahl dadurch ausgezeichnet, dass sie offenkundig darauf abzielte, ein dem jeweiligen Gegner ortsfernes Gericht auszuwählen. Dies lege die Annahme des Rechtsmissbrauchs nahe, so das KG Berlin.
[Anwalt News weiter…]
|
|